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Beschluss

13 P 836/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0914.13P836.19OVG.00
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Leitsätze
1. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von VwGO § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. (Rn.19) 2. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. (Rn.20) 3. Durch die Ermessenseinräumung in VwGO § 99 Abs 1 S 2 wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von VwGO § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. (Rn.19) 2. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. (Rn.20) 3. Durch die Ermessenseinräumung in VwGO § 99 Abs 1 S 2 wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Auskunft über die zu seiner Person bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern als Verfassungsschutzbehörde Auskunft über alle im System der elektronischen Datenerfassung und Datenbearbeitung gespeicherten Daten zu seiner Person. Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mit, dass seit seiner Auskunftserteilung vom 23. Juli 2018 in den Dateien der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ausschließlich personenbezogene Daten gespeichert worden seien, die gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 LVerfSchG M-V nicht mitgeteilt werden könnten, da durch die Auskunftserteilung einerseits die Ausforschung des Erkenntnisstandes und die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes zu befürchten sei und andererseits Informationsquellen gefährdet werden könnten. Eine Gegenüberstellung der insoweit miteinander konkurrierenden Rechtsgüter in Form des individuellen Informationsinteresses des Klägers auf der einen Seite sowie dem persönlichen Schutzbedürfnis von Quellen und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Behörde auf der anderen Seite führten in diesem Fall dazu, dass der individuelle Auskunftsanspruch hinter den genannten betroffenen Rechtsgütern zurückzustehen habe. Der Kläger erhob am 7. August 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin und kündigte den Antrag an, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche über die bereits mitgeteilten hinausgehenden Daten durch den Beklagten im System der elektronischen Datenerfassung des Beklagten über den Kläger gespeichert sind, hilfsweise nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Auskunftserteilung unterbleiben muss. Das Verwaltungsgericht forderte den Beklagten mit Verfügung vom 7. August 2019 auf, sämtliche Verwaltungsvorgänge im Original vorzulegen. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 25. September 2019 die Verwaltungsvorgänge als Ausdruck der elektronischen Dokumente aus dem elektronischen Dokumentenmanagementsystem des Beklagten vor. Die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, waren dabei geschwärzt bzw. vollständig durch Platzhalter ersetzt worden. In diesem Umfang verweigerte der Beklagte die Vorlage der Verwaltungsvorgänge gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die bei der Verfassungsschutzbehörde insoweit erfassten Erkenntnisse seien als Verschlusssache eingestuft. Das Bekanntwerden der Akteninhalte würde dem Wohl des Landes Mecklenburg-Vorpommern Nachteile bereiten, weil es geeignet sei, die künftige Arbeit des Verfassungsschutzes zu erschweren. Die Bekanntgabe dieser Unterlagen würde Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation und auf die Arbeitsweise und Methodik des Verfassungsschutzes ermöglichen. Gleichzeitig würden das Umfeld und die Arbeitsweise derjenigen Personen bekannt werden, die die hier vorliegenden weiteren Informationen beschafft und zusammengetragen hätten. Dadurch könnte auf deren Identität geschlossen und die Gesundheit, das Leben oder die Freiheit von Menschen gefährdet werden. Bei dem Kläger handele es sich um einen Linksextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern, der nach der Bewertung der Verfassungsschutzbehörde eine herausgehobene Stellung in der linksautonomen Szene des Landes habe. Der Kläger sei in den vergangenen Jahren in größerem Umfang Objekt von operativen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gewesen. Aufgrund der möglichen Gefährdung von Informationsquellen (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 LVerfSchG M-V) seien Dokumente vollständig entnommen bzw. nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Informationen, die der Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage des § 24 LVerfSchG MV durch die Landespolizei übermittelt worden seien, sei von der Verfassungsschutzabteilung bei der Polizei angefragt worden, ob eine Freigabe der übermittelten Dokumente, die dem Verschlussgrad VS-NfD unterlägen, erfolgen könne. Dies habe die Polizei jedoch abgelehnt. Eine Offenlegung von polizeilichen Dokumenten gegen den erklärten Willen des Herausgebers würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass die Polizei künftig von der Weitergabe solcher Dokumente an den Verfassungsschutz mit der Folge absehe, dass die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Verfassungsschutzbehörde geschwächt würde. Der Kläger hat beantragt, die Sache gemäß § 99 Abs. 2 VwGO dem zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorzulegen und festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage einzelner Teile des Verwaltungsvorgangs durch den Beklagten vom 25. September 2019 rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass nach der Ansicht der Kammer vor einem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO kein Beweisbeschluss erforderlich sei. Die zurückgehaltenen Unterlagen seien zweifelsfrei rechtserheblich, weil die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhänge, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig seien. Die Beteiligten stimmten der Verfügung zu. Das Verwaltungsgericht übersandte daraufhin dem Oberverwaltungsgericht die Akten. Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Sperrerklärung des Beklagten entspreche nicht den formalen Anforderungen der Rechtsprechung, weil er zu den nicht vorgelegten Seiten keine Angaben gemacht habe. Der Beklagte habe sein Ermessen überschritten. Eine angemessene Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit den Interessen des Klägers habe nicht stattgefunden. Der Beklagte müsse in den Blick nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Kläger habe. Der Beklagte habe mitgeteilt, dass alle Dokumente aus Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 LVerfSchG M-V (113 Seiten) vollständig nicht vorgelegt worden seien. Diese pauschale Bewertung des gesamten Inhalts von 113 Seiten könne nicht zutreffend sein. Außerdem verkenne der Beklagte, dass die Gründe für die materielle Geheimhaltung in der Hauptsache von denen für die Beschränkung einer Vorlage zu unterscheiden seien. Selbst Meldungen von menschlichen Quellen seien dann offenzulegen, wenn die Meldung ein Ereignis mit einem großen Teilnehmerkreis betreffe und die Identität der Quelle daraus gar nicht abzuleiten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe als Anforderung an die Konkretisierung von Sperrerklärungen formuliert, dass bei Sachakten je einzelne Aktenseite die inhaltliche Qualität der Information in den Blick genommen und zwischen Deckblattmeldungen und Anlagen unterschieden werden müsse. Dabei müssten wiederum nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen geordnete Gruppen gebildet und untersucht werden. Es müsse danach für jedes einzelne Dokument erklärt werden, worum es sich handele und erläutert werden, warum bei einer auch teilweise geschwärzten Offenlegung aufgrund des Inhalts des Dokuments eine Informationsquelle enttarnt werden könnte. Deckblattmeldungen seien nicht an sich als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die Argumentation des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass alle Informationen von derselben Person stammten oder diese die Informationen nicht lediglich mittelbar erhalten habe. Die Aufsichtsbehörde habe ihr Ermessen auch in Bezug auf die polizeilichen Mitteilungen nach § 24 LVerfSchG M-V unzutreffend ausgeübt. Dies zeige sich schon daran, dass sogar die Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Polizei zur Frage der Offenlegung nicht vorgelegt worden sei, auf die in der Sperrerklärung Bezug genommen werde. Gründe für die Geheimhaltungsbedürftigkeit seien nicht genannt. Für eine derartige Kommunikation bestehe aber grundsätzlich kein Geheimhaltungsbedürfnis. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm gegenüber verborgen bleiben solle, dass ein ihm bekanntes strafprozessuales Verfahren von der Polizei der Verfassungsschutzbehörde mitgeteilt worden sei. Die Möglichkeit eines solchen Informationsaustausches sei gesetzlich geregelt. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Das vom Kläger geltend gemachte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung finde in der Funktionsfähigkeit des Staates und des Verfassungsschutzes ihre Grenzen. Die Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde sei auch dann zu befürchten, wenn eine Mehrzahl von Einzelauskünften als Mosaiksteine zusammengelegt werden könnten und in ihrer Gesamtschau mehr Einblicke als ihre Bestandteile ergeben würden. Auch durch eine konkrete Beschreibung des Inhalts der Dokumente im Rahmen der Sperrerklärung gerate die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes in Gefahr. Dem Beklagten sei bewusst, dass die Begründung der Sperrerklärung von den Gründen zu unterscheiden sei, die im Hauptsacheverfahren für den Geheimschutz vorgebracht werden könnten. Vorliegend seien die materiellen Gründe für die Sperrerklärung aber deckungsgleich mit den Gründen für die Abwägung, dem Kläger die mit dem Auskunftsantrag angeforderten Daten nicht zukommen zu lassen. Der Grund für die Datenspeicherung sei dem Kläger mitgeteilt worden, er könne sein Verhalten ggf. darauf ausrichten. Jede weitere Substantiierung der Maßnahmen, die auf den 113 Seiten des Verwaltungsvorgangs dokumentiert seien, würde Einblick in die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes im konkreten Fall eröffnen. Eine Mitteilung über die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen würde offenlegen, dass diese Veranstaltungen durch menschliche Quellen ausgespäht worden seien. Dies würde eine erfolgreiche Fortsetzung solcher Informationsgewinnung gefährden. Außerdem wäre eine Enttarnung der menschlichen Quelle zu befürchten. Der gesamte Inhalt der Dokumente bezüglich der Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 LVerfSchG M-V sei unter Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen zur verdeckten Erhebung von Informationen beschafft worden. Auch wenn eine einzelne Veranstaltung für sich genommen nicht als eine Veranstaltung mit einem sehr überschaubaren Personenkreis anmute, sei zu bedenken, dass beim Vorliegen mehrerer Veranstaltungen nur noch eine sehr kleine Schnittmenge von Teilnehmern übrigbleiben könnte, der die Quelle zuzurechnen sei. Für den Kläger und andere Kenner des betreffenden Umfelds ergäben sich daraus auch nach dem Zeitablauf noch genügende Ansätze, um eine Vertrauensperson zu enttarnen. Vertrauenspersonen könnten aber nur dann für eine Mitarbeit gewonnen werden, wenn die Verfassungsschutzbehörde diesen glaubhaft den Schutz ihrer Identität zusichern könne. Eine Teilschwärzung sei nicht in Betracht gekommen, da die übrigen Bestandteile der Akte für sich genommen nicht verwertbar seien. Zu den polizeilichen Mitteilungen sei zu erklären, dass sich die Polizei an einer Herabstufung der Erkenntnisse gehindert gesehen und damit eine Freigabe abgelehnt habe, da die polizeilichen Dokumente aufgrund von kürzeren Speicherfristen bereits gelöscht worden seien. Am 17. August 2022 hat der Senat Einsicht in den vom Beklagten an diesem Tag vorgelegten Ausdruck des Verwaltungsvorgangs genommen, der den Zeitraum seit der vorherigen Auskunftserteilung bis zur Sperrerklärung betraf und keine Schwärzungen enthielt. II. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beklagten vom 25. September 2019 ist zulässig, aber nicht begründet. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Unterlagen für das Ausgangsverfahren. Über die Frage, ob Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache Letzteres zu befinden. Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß – in der Regel im Wege eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung – bejaht, ist der Fachsenat hieran grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung und damit zugleich auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO entfällt nur in Ausnahmefällen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8/17 –, juris Rn. 5 m.w.N.). An dem in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägung oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 – 20 F 11/15 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 stellt in diesem Sinne eine genügende Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der verweigerten Akten dar. Obwohl die Verfügung nur vom Berichterstatter des Verfahrens unterschrieben worden ist, rechnet der Senat ihn nach seinem Wortlaut, der ausdrücklich die Auffassung des gesamten Spruchkörpers wiedergibt, der zur Entscheidung in der Hauptsache berufenen Kammer des Verwaltungsgerichts zu. Zudem bedarf es einer förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit dann nicht, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der – allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden – Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 20 F 12/13 –, juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Auskunftsanspruch des Klägers nach § 26 LVerfSchG M-V. Die Frage, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich ganz oder teilweise nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LVerfSchG M-V ausgeschlossen ist, lässt sich allein unter Rückgriff auf den Inhalt der betreffenden Verwaltungsvorgänge beantworten. Gegenstand der Prüfung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Beklagten vom 25. September 2019 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 20 F 13/15 –, juris Rn. 9). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. August 2022 klargestellt, dass sich seine Sperrerklärung nur auf den Zeitraum nach dem letzten Auskunftsverfahren bis zur Bescheidung des Auskunftsantrags des Klägers vom 30. Januar 2019 bezieht. Er durfte die Aktenvorlage daher gemäß § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vorgänge beschränken. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 über den Streitgegenstand des Verfahrens und die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten. Die Sperrerklärung des Beklagten ist rechtmäßig. Zwar sind Behörden im Verwaltungsprozess gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskunft jedoch verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Fachsenat überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung in der Form, in der sie von der obersten Aufsichtsbehörde abgegeben worden ist. Die Abgabe der Sperrerklärung liegt in der Verantwortung der obersten Aufsichtsbehörde. Der Fachsenat kann deren Einschätzung und Ermessensausübung nur kontrollieren, nicht aber ersetzen (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2021 – 20 F 9/20 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Beklagte hat sich zur Begründung der Sperrerklärung in der Sache auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO berufen. Die Versagungsgründe liegen auch vor. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen. Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig vorzulegen (BVerwG, Beschl. v. 04.02.2020 – 20 F 2/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben. Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten tritt im Falle des Informantenschutzes das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die hme, Informationen von Seiten Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen. Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. Es müssen gewichtige öffentliche Belange berührt sein, aus denen sich ein Geheimhaltungsbedürfnis in Form des Informantenschutzes ergibt (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – 20 F 11/10 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Die Sichtung der dem beschließenden Fachsenat vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat ergeben, dass deren Vorlage nach den vorgenannten Maßstäben tatsächlich dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde bzw. die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Auch eine teilweise Vorlage einzelner Aktenbestandteile kommt danach nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen, da die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO nicht erkennen lassen dürfen. Die Sperrerklärung des Beklagten genügt auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Durch die Ermessenseinräumung in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Soweit die Aktenvorlage Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Diese Gründe können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des – je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten – Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.2021 – 20 F 1/20 –, juris Rn. 55 f. und Beschl. v. 19.04.2021 – 20 F 9/20 –, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). Der Beklagte hat mit der Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Hauptsacheverfahren beruhende Ermessensentscheidung getroffen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat insbesondere erkannt, dass die Gründe, die eine Sperrerklärung rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden sind, die sie im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt hat. Neben den Interessen des Klägers an der beantragten Auskunft und an der Effektivität des Rechtsschutzverfahrens durfte der Beklagte dabei das Gemeinwohlinteresse des Landes an der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde und dem Schutz von Vertrauenspersonen sowie das private Interesse Dritter an der Geheimhaltung mit Gewicht in seine Ermessensbetätigung einstellen. Eine Kostenentscheidung ergeht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 – 20 F 5/20 –, juris Rn. 62).