Beschluss
13 P 856/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:1014.13P856.19OVG.00
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Leitsätze
1. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von VwGO § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. (Rn.23)
2. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. (Rn.24)
3. Durch die Ermessenseinräumung in VwGO Abs 1 S 2 wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von VwGO § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. (Rn.23) 2. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. (Rn.24) 3. Durch die Ermessenseinräumung in VwGO Abs 1 S 2 wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. (Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Auskunft über die zu seiner Person bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. März 2019 beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern als Verfassungsschutzbehörde Auskunft über alle im System der elektronischen Datenerfassung und Datenbearbeitung gespeicherten Daten zu seiner Person. Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2019 mit, dass seit der Beantwortung seines Auskunftsersuchens vom 24. Februar 2016 weitere Daten gespeichert worden seien, die gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 LVerfSchG M-V nicht mitgeteilt werden könnten, da durch die Auskunftserteilung einerseits die Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes zu befürchten sei und andererseits Informationsquellen gefährdet werden könnten. Eine Gegenüberstellung der insoweit miteinander konkurrierenden Rechtsgüter in Form des individuellen Informationsinteresses des Klägers auf der einen Seite sowie dem persönlichen Schutzbedürfnis von Quellen und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Behörde auf der anderen Seite führten in diesem Fall dazu, dass der individuelle Auskunftsanspruch hinter den genannten betroffenen Rechtsgütern zurückzustehen habe. Dem Kläger war auf sein vorheriges Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 15. April 2016 mitgeteilt worden, dass über ihn personenbezogene Daten gespeichert seien, da tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht rechtfertigten, dass er Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge. Der Kläger sei dem linksextremistischen Spektrum A-Stadts zuzurechnen, das grundsätzlich darauf ausgerichtet sei, das staatliche Gewaltmonopol zu negieren. Der Kläger erhob am 24 Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin und kündigte den Antrag an, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2019 zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche über die bereits mitgeteilten hinausgehenden Daten durch den Beklagten im System der elektronischen Datenerfassung des Beklagten über den Kläger gespeichert sind, hilfsweise nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Auskunftserteilung unterbleiben muss. Das Verwaltungsgericht forderte den Beklagten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 auf, sämtliche Verwaltungsvorgänge im Original vorzulegen. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 16. August 2019 die Verwaltungsvorgänge als Ausdruck der elektronischen Dokumente aus dem elektronischen Dokumentenmanagementsystem des Beklagten vor. Die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, waren dabei geschwärzt bzw. vollständig durch Platzhalter ersetzt worden. In diesem Umfang verweigerte der Beklagte die Vorlage der Verwaltungsvorgänge gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die bei der Verfassungsschutzbehörde insoweit erfassten Erkenntnisse seien als Verschlusssache eingestuft. Das Bekanntwerden der Akteninhalte würde dem Wohl des Landes Mecklenburg-Vorpommern Nachteile bereiten, weil es geeignet sei, die künftige Arbeit des Verfassungsschutzes zu erschweren. Die Bekanntgabe dieser Unterlagen über nicht offenkundige Erkenntnisse würde Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation und auf die Arbeitsweise und Methodik des Verfassungsschutzes ermöglichen. Gleichzeitig würden das Umfeld und die Arbeitsweise derjenigen Person bekannt werden, die die hier vorliegenden weiteren Informationen beschafft und zusammengetragen hätten. Dadurch könnte auf deren Identität geschlossen werden und die Gesundheit, das Leben oder die Freiheit von Menschen gefährdet werden. Offene Dokumente seien ungeschwärzt vorgelegt worden. Interne Dokumente seien unter Berücksichtigung der ursprünglichen VS-Einstufung teilweise geschwärzt worden. Dies betreffe Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Verfügungen, Durchwahlnummern sowie schutzwürdige Belange Dritter wie Quellenbezeichnungen und Namen anderer Personen. Aufgrund der möglichen Gefährdung von Informationsquellen (§ 26 Abs. 2 N. 3 LVerfSchG M-V) seien Dokumente aus Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 LVerfSchG M-V vollständig entnommen bzw. nicht vorgelegt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, über den Umweg der Einsicht in den Verwaltungsvorgang eine Übersicht darüber zu erhalten, von welchen nachrichtendienstlichen Einzelmaßnahmen er im streitgegenständlichen Zeitraum direkt oder indirekt betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Informationen, die der Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage des § 24 LVerfSchG MV durch die Landespolizei übermittelt worden seien, sei von der Verfassungsschutzabteilung bei der Polizei angefragt worden, ob eine Freigabe der übermittelten Dokumente, die dem Verschlussgrad VS-NfD unterlägen, erfolgen könne. Dies habe die Polizei jedoch abgelehnt. Eine Offenlegung von polizeilichen Dokumenten gegen den erklärten Willen des Herausgebers würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass die Polizei künftig von der Weitergabe solcher Dokumente an den Verfassungsschutz mit der Folge absehe, dass die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Verfassungsschutzbehörde geschwächt würde. Dem Kläger stehe es im Übrigen offen, sich wegen dieser Daten direkt an die Polizei zu wenden. Wegen der drohenden Ausforschung des Kernbereichs der Tätigkeit des Verfassungsschutzes und der Gefährdung von Personen sei die Ausübung des behördlichen Ermessens im Rahmen der Sperrerklärung auf nahezu Null reduziert. Bei einer Gefährdung von Personen sei kaum eine Fallgestaltung denkbar, in der die Belange des Auskunftsanspruchsinhabers überwiegen könnten. Das Interesse des Klägers an einer dem Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gerecht werdenden Prozessführung müsse daher hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Die Verweigerung der Auskunftserteilung sei ausreichend begründet worden. Weitere Ausführungen im Bescheid würden eine Konkretisierung der Erkenntnisquellen und damit auch der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes im konkreten Fall bedeuten. Eine solche Konkretisierung würde zu einer Gefährdung von Auskunftspersonen führen, die auf keinen Fall hinnehmbar sei. Durch die zunehmende Anzahl der Anträge auf Auskunftserteilung sei eine gezielte Ausforschung der Sicherheitsbehörden zu vermuten. Durch eine systematische Auswertung jedes einzelnen Auskunftsersuchens wäre es im Rahmen der Zusammenschau der Erkenntnisse innerhalb der Szene unter Umständen möglich, Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise der Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen zu ziehen. Das solle vermieden werden. Der Kläger hat beantragt, die Sache gemäß § 99 Abs. 2 VwGO dem zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorzulegen und festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage einzelner Teile des Verwaltungsvorgangs durch den Beklagten vom 16. August 2019 rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass nach der Ansicht der Kammer vor einem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO kein Beweisbeschluss erforderlich sei. Die zurückgehaltenen Unterlagen seien zweifelsfrei rechtserheblich, weil die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhänge, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig seien. Die Beteiligten stimmten der Verfügung zu. Das Verwaltungsgericht übersandte daraufhin dem Oberverwaltungsgericht die Akten. Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Beklagten, den Verwaltungsvorgang nur teilweise vorzulegen, entspreche nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte habe sein Ermessen klar überschritten. Er habe keine angemessene Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit den Interessen des Klägers an einer Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werdenden Prozessführung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung sei die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche den Rechtsschutz verkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage für den Betroffenen haben könne. Dementsprechend sei der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräume. Die Gründe für die Geheimhaltung einer Information in einer Nichtvorlageentscheidung gemäß § 99 Absatz ein Satz 2 VwGO seien von denen zu unterscheiden, die im Hauptsacheverfahren für den Geheimnisschutz vorgebracht werden könnten. Dies habe der Beklagte nicht angemessen gewürdigt. Die Schwärzungen in den „internen Dokumenten“ auf den Seiten 9 bis 55 und 58 bis 64 seien überhaupt nicht begründet worden. Die Sperrerklärung enthalte dazu keinerlei Erläuterungen. Erläutert worden seien nur die Schwärzungen auf den vorgelegten fünf Seiten 6 bis 8 und 56/57. Diese als abstrakte Kategorien dargestellten Erläuterungen seien aber zu pauschal, um ein Geheimhaltungsbedürfnis darzulegen. Nicht erläutert werde, warum die Seiten 9 bis 55 vollständig nicht vorgelegt werden. Mit den Schwärzungen der Dokumente aus der Verfahrensakte auf den Seiten 3 und 5 bis 8 setze sich weder die Sperrerklärung noch der ergänzende Vortrag des Beklagten auseinander. Nicht zutreffen könne die pauschale Bewertung für den gesamten Inhalt von 53 Seiten des Verwaltungsvorgangs betreffend Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 LVerfSchG M-V. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jede einzelne Seite jedes einzelnen Dokuments für den Kläger eine Informationsquelle des Verfassungsschutzes offenlegen bzw. seinen Auskunftsanspruch trotz entgegenstehender überwiegender Geheimhaltungsinteressen erfüllen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sogenannte Deckblattmeldungen dann offenzulegen, wenn sie ein Ereignis mit einem großen Teilnehmerkreis betreffen und die Identität der Quelle daraus gar nicht abzuleiten sei. Eine Sperrerklärung sei so zu konkretisieren, dass bei der Sachakte je Aktenseite die inhaltliche Qualität der Information in den Blick genommen, zwischen Deckblattmeldungen und Anlagen unterschieden und dabei wiederum nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen geordnete Gruppen gebildet und untersucht werden müssten. Es müsse daher für jedes einzelne Dokument erklärt werden, worum es sich handele und warum auch bei einer (teilgeschwärzten) Offenlegung aufgrund des Inhalts des Dokumentes eine Informationsquelle enttarnt werden könnte. Es liege erneut ein Ermessensausfall vor. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich aus der Schnittmenge der Termine, zu denen die Vertrauensperson Daten zum Kläger erhoben habe, für den Kläger ableiten ließe, wer die Vertrauenspersonen seien, begründe dies nicht, warum nicht wenigstens einzelne Termine offengelegt werden dürften. Zudem lasse nicht jeder einzelne Bericht zu Veranstaltungen den Schluss zu, dass die Vertrauensperson an dieser Veranstaltung selbst teilgenommen habe. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn von diesen Veranstaltungen öffentliches Bildmaterial existiere, das die Vertrauensperson habe einsehen können. Der Beklagte habe auch in Bezug auf die polizeilichen Mitteilungen nach § 24 LVerfSchG M-V sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sogar die Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Polizei zur Frage der Offenlegung sei nicht vorgelegt worden, ohne dass Gründe für deren Geheimhaltungsbedürftigkeit genannt seien. In Bezug auf die Geheimhaltung der von der Polizei gemachten Mitteilungen sei nicht nachvollziehbar, welcher rechtliche Grund dafür bestehen solle, dass Inhalte aus dem Kläger bekannten und nicht eingestuften Ermittlungsakten anlässlich ihrer Weitergabe an den Verfassungsschutz mit einem Verschlussgrad versehen würden. Es zeige den Ermessensausfall in der Sperrerklärung, dass der Beklagte offenbar der Ansicht sei, eine schlichte Weigerung der Polizei auch dann hinnehmen zu müssen, wenn es dafür keine nachvollziehbaren Gründe gebe. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Die Sperrerklärung vom 16. August 2019 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO lägen kumulativ vor. Die Vorlage der Akten würde dem Wohl des Landes Nachteile bereiten. Die Vorgänge seien auch ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Dies betreffe vor allem die personenbezogenen Daten in den Akten. Im Falle des Informantenschutzes komme das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung zu dem grundrechtlich abgesicherten Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten hinzu. Der gesamte Inhalt der Dokumente bezüglich der Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 LVerfSchG M-V sei unter Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen zur verdeckten Erhebung von Informationen beschafft worden. Die Deckblattmeldungen könnten wegen der möglichen Gefährdung von Informationsquellen im Hauptsacheverfahren nicht vorgelegt werden. Eine Enttarnung der Vertrauensperson sei selbst dann zu befürchten, wenn die Teilnehmerzahl an einer einzelnen Veranstaltung zwar auf den ersten Blick als vergleichsweise hoch erscheine, gleichzeitig aber eine Vielzahl von Veranstaltungen im Verwaltungsvorgang dokumentiert sei. Da der Kläger an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen habe, ließ er sich in einer Gesamtschau eine Schnittmenge derjenigen ihm bekannten Personen bilden, die wiederholt an mehreren Ereignissen teilgenommen hätten. Diese Schnittmenge umfasse nur noch eine so kleine Anzahl von Personen, dass sich die betreffende Vertrauensperson identifizieren ließe. Dies sei auch nach Ablauf von mehreren Jahren noch möglich und würde zu einer Gefährdung der betreffenden Personen führen. Der Verfassungsschutz habe nur dann eine realistische Möglichkeit, Vertrauenspersonen für eine Mitarbeit zugewinnen, wenn er diesen glaubhaft und verlässlich den Schutz ihrer Identität zu sichern könne. Eine Teilschwärzung von Aktenstücken komme dann nicht in Betracht, wenn der übrige Teil nicht mehr verwertbar wäre. So liege es hier. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen zur Nichtvorlage der Akten sei fehlerfrei ausgeübt worden. Im vorliegenden Fall seien die materiellen Gründe für die Sperrerklärung deckungsgleich mit den Gründen für die Abwägung, dem Kläger die mit dem Auskunftsantrag geforderten Daten nicht zukommen zu lassen. Auch im gerichtlichen Verfahren seien das Wohl des Landes und die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten so hoch einzuschätzen, dass nicht nur das Informationsinteresse des Klägers dahinter zurückstehen müsse, sondern auch die rechtsschutzverkürzende Wirkung der Nichtvorlage der Akten in Kauf zu nehmen sei. Der Grund für die Datenspeicherung sei dem Kläger bereits im vorangegangenen Auskunftsverfahren mitgeteilt worden. Der Kläger könne damit sein Verhalten gegebenenfalls darauf einrichten. Am 27. September 2022 hat der Senat Einsicht in den vom Beklagten an diesem Tag vorgelegten Ausdruck des Verwaltungsvorgangs genommen, der keine Schwärzungen enthielt. II. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beklagten vom 16. August 2019 ist zulässig, aber nicht begründet. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Unterlagen für das Ausgangsverfahren. Über die Frage, ob Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache Letzteres zu befinden. Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß – in der Regel im Wege eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung – bejaht, ist der Fachsenat hieran grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung und damit zugleich auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO entfällt nur in Ausnahmefällen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8/17 –, juris Rn. 5 m.w.N.). An dem in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägung oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 – 20 F 11/15 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019 stellt in diesem Sinne eine genügende Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der verweigerten Akten dar. Obwohl die Verfügung nur vom Berichterstatter des Verfahrens unterschrieben worden ist, rechnet der Senat ihn nach seinem Wortlaut, der ausdrücklich die Auffassung des gesamten Spruchkörpers wiedergibt, der zur Entscheidung in der Hauptsache berufenen Kammer des Verwaltungsgerichts zu. Zudem bedarf es einer förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit dann nicht, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der – allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden – Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 20 F 12/13 –, juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Auskunftsanspruch des Klägers nach § 26 LVerfSchG M-V. Die Frage, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich ganz oder teilweise nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LVerfSchG M-V ausgeschlossen ist, lässt sich allein unter Rückgriff auf den Inhalt der betreffenden Verwaltungsvorgänge beantworten. Gegenstand der Prüfung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Beklagten vom 16. August 2019 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 20 F 13/15 –, juris Rn. 9). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. September 2022 klargestellt, dass sich seine Sperrerklärung nur auf den Zeitraum nach dem letzten Auskunftsverfahren bis zum neuerlichen Auskunftsersuchen des Klägers vom 27. März 2019 bezieht. Er durfte die Aktenvorlage daher gemäß § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO auf die in diesem Zeitraum angefallenen Vorgänge beschränken. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 über den Streitgegenstand des Verfahrens und die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten. Die Sperrerklärung des Beklagten ist rechtmäßig. Zwar sind Behörden im Verwaltungsprozess gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskunft jedoch verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Fachsenat überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung in der Form, in der sie von der obersten Aufsichtsbehörde abgegeben worden ist. Die Abgabe der Sperrerklärung liegt in der Verantwortung der obersten Aufsichtsbehörde. Der Fachsenat kann deren Einschätzung und Ermessensausübung nur kontrollieren, nicht aber ersetzen (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2021 – 20 F 9/20 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Beklagte hat sich zur Begründung der Sperrerklärung in der Sache auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO berufen. Die Versagungsgründe liegen auch vor. Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen. Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig vorzulegen (BVerwG, Beschl. v. 04.02.2020 – 20 F 2/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben. Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten tritt im Falle des Informantenschutzes das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die hme, Informationen von Seiten Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen. Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. Es müssen gewichtige öffentliche Belange berührt sein, aus denen sich ein Geheimhaltungsbedürfnis in Form des Informantenschutzes ergibt (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – 20 F 11/10 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Die Sichtung der dem beschließenden Fachsenat vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat ergeben, dass deren Vorlage nach den vorgenannten Maßstäben tatsächlich dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde bzw. die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Auch eine teilweise Vorlage einzelner Aktenbestandteile kommt danach nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen, da die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO nicht erkennen lassen dürfen. Die Sperrerklärung des Beklagten genügt auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Durch die Ermessenseinräumung in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Soweit die Aktenvorlage Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Diese Gründe können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des – je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten – Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.2021 – 20 F 1/20 –, juris Rn. 55 f. und Beschl. v. 19.04.2021 – 20 F 9/20 –, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). Der Beklagte hat mit der Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Hauptsacheverfahren beruhende Ermessensentscheidung getroffen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat insbesondere erkannt, dass die Gründe, die eine Sperrerklärung rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden sind, die sie im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt hat. Neben den Interessen des Klägers an der beantragten Auskunft und an der Effektivität des Rechtsschutzverfahrens durfte der Beklagte dabei das Gemeinwohlinteresse des Landes an der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde und dem Schutz von Vertrauenspersonen sowie das private Interesse Dritter an der Geheimhaltung mit Gewicht in seine Ermessensbetätigung einstellen. Eine Kostenentscheidung ergeht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 – 20 F 5/20 –, juris Rn. 62).