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Urteil

7 CN 1/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behörde (kommunaler Zweckverband) ist zulässig antragsbefugt für Normenkontrolle, wenn die Norm die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben in besonderer Weise betrifft. • Die Befugnis, per Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet festzusetzen, schließt die Befugnis ein, eine solche Festsetzung nach erneuter Ermessensausübung aufzuheben; entfallen die Festsetzungsvoraussetzungen, ist die Aufhebung geboten. • Die Aufhebung eines untauglichen Wasserschutzgebiets kann mit Bundesrecht und unionsrechtlichen Vorgaben (WRRL) vereinbar sein, wenn das Schutzgebiet aufgrund örtlicher Verhältnisse oder unzureichenden Zuschnitts den Schutz des Wasservorkommens nicht gewährleistet. • Die Pflicht zur Aufhebung steht nicht entgegen dem Verschlechterungsverbot nach §47 WHG bzw. Art.7 WRRL, soweit der Schutz des übergeordneten Wasserkörpers durch andere rechtmäßige Maßnahmen oder die Ungeeignetheit des Schutzgebiets nicht beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung untauglicher Wasserschutzgebietsfestsetzung rechtmäßig • Behörde (kommunaler Zweckverband) ist zulässig antragsbefugt für Normenkontrolle, wenn die Norm die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben in besonderer Weise betrifft. • Die Befugnis, per Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet festzusetzen, schließt die Befugnis ein, eine solche Festsetzung nach erneuter Ermessensausübung aufzuheben; entfallen die Festsetzungsvoraussetzungen, ist die Aufhebung geboten. • Die Aufhebung eines untauglichen Wasserschutzgebiets kann mit Bundesrecht und unionsrechtlichen Vorgaben (WRRL) vereinbar sein, wenn das Schutzgebiet aufgrund örtlicher Verhältnisse oder unzureichenden Zuschnitts den Schutz des Wasservorkommens nicht gewährleistet. • Die Pflicht zur Aufhebung steht nicht entgegen dem Verschlechterungsverbot nach §47 WHG bzw. Art.7 WRRL, soweit der Schutz des übergeordneten Wasserkörpers durch andere rechtmäßige Maßnahmen oder die Ungeeignetheit des Schutzgebiets nicht beeinträchtigt wird. Ein kommunaler Zweckverband klagte gegen die Verordnung des Landkreises zur Aufhebung des Trinkwasserschutzgebiets Brunnengalerie Lößnitztal/Hammerleubsdorf. Das Schutzgebiet war 1983 ausgewiesen; es umfasst 12 ha und wird von der Großen Lößnitz auf 400 m Länge durchflossen; Brunnen liegen 20–63 m vom Fluss entfernt. Untersuchungen ergaben, dass das geförderte Rohwasser Uferfiltrat enthält, hohe Jungwasseranteile und mikrobiologische Belastungen vorliegen; die durchschnittliche Entnahme war gering. Die untere Wasserbehörde hob das Schutzgebiet 2010 auf mit der Begründung fehlender Schutzfähigkeit und fehlender Einbindung in die öffentliche Wasserversorgung. Das OVG wies den Normenkontrollantrag ab; der Zweckschutz sei nicht gewährleistet. Der Verband rügte u.a. Unzulässigkeit der Aufhebung, Verfahrensmängel und Verletzung fachrechtlicher Vorgaben. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als Behörde im Sinn des §47 VwGO antragsbefugt, weil die Aufhebung eines Wasserschutzgebiets die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung in besonderer Weise berührt. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Befugnis zur Aufhebung folgt aus §51 Abs.1 WHG: Die Ermächtigung zur Festsetzung impliziert das Gegenrecht zur Aufhebung; entfallen die Festsetzungsvoraussetzungen, kann und muss die Behörde aufheben. • Übertragene Zuständigkeit: Die Übertragung des Rechts zur Erlassung entsprechender Verordnungen auf untere Wasserbehörden durch Landesrecht ist mit §51 Abs.1 Satz3 WHG und Art.80 GG vereinbar; kommunale Behörden gelten als "andere Landesbehörden". • Materielles Recht: Maßstab ist die Erforderlichkeit der Festsetzung zum Wohl der Allgemeinheit, bemessen an Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit sowie räumlicher Ausdehnung; Festlegungen sind an ein nachvollziehbares Schutzkonzept zu binden. • Tatsächliche Feststellungen: Das OVG hat festgestellt, dass das Schutzgebiet wegen örtlicher Verhältnisse (kurze Flussstrecke im Schutzgebiet, Belastungen flussaufwärts, Uferfiltrat-Einfluss) und unzureichendem Zuschnitt nicht geeignet ist, die Trinkwasserqualität zu sichern; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich bindend. • Maßnahmenpflichten: Die Behörde ist nicht verpflichtet, außerhalb des Schutzgebiets liegende Ursachen durch Maßnahmen zu beseitigen, um die Tatbestandsvoraussetzungen künstlich wiederherzustellen; §52 WHG ergänzt nur begrenzt Befugnisse, schafft aber keine Erhaltspflicht für untaugliche Festsetzungen. • Unionsrecht und Verschlechterungsverbot: Art.7 WRRL und das Verschlechterungsverbot nach §47 WHG stehen der Aufhebung nicht entgegen, weil Schutzgebiete nach WRRL und die Schutzpflicht für Grundwasserkörper nicht identisch sind; die Aufhebung einer untauglichen Schutzgebietsfestsetzung mindert den Schutz des übergeordneten Grundwasserkörpers nicht zwingend. Die Revision ist unbegründet; das Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen und die Verordnung des Landkreises zur Aufhebung des Trinkwasserschutzgebiets Brunnengalerie Lößnitztal/Hammerleubsdorf ist mit Bundesrecht vereinbar. Der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil das Schutzgebiet aufgrund seines unzureichenden räumlichen Zuschnitts und der örtlichen Belastungslage ungeeignet ist, den Schutz des Wasservorkommens sicherzustellen. Eine Pflicht der Behörde, außerhalb des Schutzgebiets liegende Verunreinigungsquellen durch Maßnahmen zu beseitigen, besteht nicht, sodass die Aufhebung nicht gegen §51 WHG oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.