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Urteil

10 C 1608/15.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1220.10C1608.15.N.0A
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Leitsätze
Die Studierendenschaft einer Universität kann in Hessen durch eine Studienverordnung eines Fachbereichs dieser Universität nicht in eigenen Rechten verletzt sein und auch kein Klarstellungsinteresse an einer etwaigen Unvereinbarkeit der Studienordnung mit höherrangigem Recht haben. Sie ist daher weder als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts noch als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt, aus eigenem Recht einen Normenkontrollantrag gegen eine Studienordnung der Universität zu stellen.
Tenor
Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Studierendenschaft einer Universität kann in Hessen durch eine Studienverordnung eines Fachbereichs dieser Universität nicht in eigenen Rechten verletzt sein und auch kein Klarstellungsinteresse an einer etwaigen Unvereinbarkeit der Studienordnung mit höherrangigem Recht haben. Sie ist daher weder als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts noch als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt, aus eigenem Recht einen Normenkontrollantrag gegen eine Studienordnung der Universität zu stellen. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Normenkontrollantrag ist allerdings statthaft und die Antragstellerin ist auch beteiligungsfähig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von in Nr. 1 der Regelung nicht genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) führt das Oberverwaltungsgericht in Hessen die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". § 15 Hess AG VwGO bestimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Damit hat das Land Hessen von der durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bundesgesetzlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz, so dass der Normenkontrollantrag statthaft ist. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Jahresfrist nach der genannten Vorschrift ist eingehalten worden, da die fragliche Studienordnung am 1. September 2014 veröffentlicht worden ist und der Antrag der Antragstellerin am 31. August 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Die Antragstellerin ist nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Antragsgegnerin. Juristische Personen sind nach § 61 Nr. 1 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, und damit auch die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 1970 - II N 1/70 -, HessVGRspr. 1971, 9). Die Antragstellerin macht darüber hinaus geltend, als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 beteiligungsfähig zu sein. Allerdings bestimmt § 61 Nr. 3 VwGO, dass Behörden nur dann die Beteiligungsfähigkeit haben, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Der hessische Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 61, Rn. 13) keinen Gebrauch gemacht, so dass im Land Hessen Behörden nicht beteiligungsfähig sind, sondern jeweils der Rechtsträger, dem sie angehören. Allerdings wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag "jede Behörde" stellen kann, sei gegenüber der Regelung in § 61 Nr. 3 VwGO als Sonderregelung aufzufassen, die auch dann eine Beteiligungsfähigkeit von Behörden kraft Bundesrechts vorsehe, wenn das jeweilige Bundesland - wie im vorliegenden Fall Hessen - von der generellen Ermächtigung in § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61, Rn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47, Rn. 264). Demgegenüber hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die hiervon abweichende Auffassung vertreten, die Antragsbefugnis einer Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO stehe in Hessen, das von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, nach § 61 Nr. 1 VwGO der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, der die Behörde angehört (Hess. VGH, Beschl. vom 22. Juli 1999 - 4 N 1598/93 -, ESVGH 49, 307 unter Hinweis auf einen Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 N 1793/93 -, HessVGRspr. 1994, 57). Eines abschließenden Eingehens darauf, welcher Auffassung der Vorrang gebührt, bedarf es an dieser Stelle nicht, weil aufgrund der obigen Darlegungen die Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist. Deshalb braucht auch nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine juristische Person im Sinne von § 61 Nr. 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO wahlweise auch als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO auftreten darf, soweit sie gleichzeitig "Behördeneigenschaft" hat, oder ob dies eine unzulässige Umgehung der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO darstellt, wonach juristische Personen einen Normenkontrollantrag nur dann stellen können, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, während Behörden eine solche Rechtsverletzung nicht geltend machen müssen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 47, Rn. 82). Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass etwa Gemeinden gleichzeitig Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden sein können und daher - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die gerichtliche Prüfung von Rechtsvorschriften betreiben können, ohne einen "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (seinerzeitige Fassung) darlegen zu müssen (so BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10/88 -, BVerwGE 81, 307, Rn. 12 f. juris). Der Normenkontrollantrag ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil es der Antragstellerin, soweit sie als juristische Person auftreten sollte, an einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt. Soweit die Antragstellerin als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das vorliegende Normenkontrollverfahren betreibt, fehlt es am erforderlichen Klarstellungsinteresse. Die Antragstellerin kann durch die angefochtene Studienordnung nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Studienordnung und insbesondere bestimmte Verfahrenskautelen hinsichtlich Wiederholungsmöglichkeiten und/oder Bestehensgrenzen oder sonstige Einzelheiten der Studienorganisation stehen ihr nicht zu. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HHG ist für den Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen der Fachbereichsrat zuständig, wobei das Organ der Fachschaft (Fachschaftsrat) anzuhören ist. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 HHG muss die Satzung der Studierendenschaft in Universitäten eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. Nach Satz 2 der Regelung vertreten Fachschaften die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden. Einfluss auf den Beschluss von Studienordnungen nehmen die Fachschaften somit allenfalls über das Anhörungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HHG. Eine Mitwirkungsbefugnis steht ihnen nicht zu. Die studentischen Interessen werden zudem von den studentischen Mitgliedern des Fachbereichsrats nach § 44 Abs. 2 Satz 1 HHG wahrgenommen. Durch eine konkrete Ausformung einer Studien- oder Prüfungsordnung kann somit die Studierendenschaft in ihrer Gesamtheit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein. Das Anhörungsrecht der Fachschaft ist im vorliegenden Fall gewahrt worden. Darüber hinausgehende Rechte stehen weder dem Fachschaftsrat noch der Studierendenschaft insgesamt zu. Insbesondere kann sie sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen (so BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1BvR 1379/94, 1 BVR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, juris Rn. 35). Somit können eigene Rechte der Antragstellerin im vorliegenden Fall durch die konkrete Ausformung der streitgegenständlichen Studienordnung auch nicht verletzt sein. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang auch keines Eingehens darauf, ob der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen zu folgen ist, wonach Fachschaften als rechtlich unselbstständige Untergliederungen der Studentenschaft nicht beteiligungsfähig sind und sich aus der Aufgabenzuweisung an die Fachschaften ergebende Anspruchspositionen von der Studentenschaft geltend gemacht werden müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 25 B 1140/96 -, juris). Auch wenn dieser Rechtsauffassung unter Zugrundelegung des derzeit geltenden hessischen Landesrechts sollte gefolgt werden können und sich hieraus grundsätzlich die Berechtigung der Studierendenschaft sollte ableiten lassen, Anspruchspositionen von Fachschaften gerichtlich geltend zu machen, würde dies im vorliegenden Fall den Antrag der Antragstellerin dennoch nicht zulässig machen, weil nach den obigen Ausführungen auch die Fachschaft des Fachbereichs Medizin nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann, die sich in einem Anhörungsrecht bei der Erstellung von Studienordnungen erschöpfen, das vorliegend gewahrt worden ist. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, sie sei als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob die Antragstellerin als "Behörde" angesehen werden kann (so aber für das - seinerzeitige - Landesrecht Baden-Württembergs: VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 1972 - IV N 956/71 -, juris, dort nur Leitsätze). Als Behörden nach der Verwaltungsgerichtsordnung - etwa im Sinne von § 61 Nr. 3 VwGO - werden Verwaltungsstellen angesehen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder für einen sonstigen Verwaltungsträger, dem sie zuzurechnen sind, durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A 871/90 -, DVBl 1991, 774 = NJW 1991, 2586, juris, Rn. 6 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen; Kopp/Schenke, a.a.O., § 61, Rn. 13). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin berechtigt sein könnte, Verwaltungsakte zu erlassen. In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings häufig für die Auslegung des Begriffs "Behörde" die Definition in § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend herangezogen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 7 CN 1/14 -, NVwZ 2016, 609, Rn. 16 juris, unter Hinweis auf Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10/88 -, BVerwGE 81, 307; so auch Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47, Rn. 265; zweifelnd, aber im Ergebnis zustimmend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 C 10948/15 -, juris, Rn. 17), wonach Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies erscheint deswegen als nicht ganz unproblematisch, weil die Definition in § 1 Abs. 4 VwVfG ausdrücklich nur für Behörden "im Sinne dieses Gesetzes", also des Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt. Auch wenn der Auffassung zur entsprechenden Anwendung des weiten Behördenbegriffs in § 1 Abs. 4 VwVfG sollte gefolgt und die Antragstellerin als "Behörde" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO sollte angesehen werden können, würde es ihr jedoch am erforderlichen Klarstellungsinteresse fehlen. Nach wohl allgemeiner Auffassung soll es keine "Behörden-Popularklage" geben (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 47, Rn. 78; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2006 - OVG 10 A 14.05 -, juris, Rn. 18ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 -, a.a.O., Rn. 18). Auch wenn - wie bereits ausgeführt - eine Behörde anders als eine natürliche oder juristische Person eine Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO nicht geltend zu machen braucht, ist eine Behörde nicht schlechthin, sondern nur dann antragsbefugt, wenn ihr ein Rechtsschutzinteresse hierfür zur Seite steht (so auch BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989, a.a.O., Rn. 15 juris). Die Zulässigkeit eines behördlichen Normenkontrollantrages ist daher nur gegeben, wenn die Behörde ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage besitzt. Dies ist eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, das als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten und für jeden Rechtsschutzsuchenden gilt. Dabei sollen Prozesse verhindert werden, die für den Kläger oder Antragsteller keinerlei Vorteile bringen können. Ein Klarstellungsinteresse in diesem Sinne besteht jedenfalls dann, wenn die Behörde die angegriffene Rechtsvorschrift zu vollziehen hat. In diesem Fall hat sie ein Klarstellungsinteresse dahingehend, keine rechtswidrigen Normen vollziehen zu müssen. Darüber hinaus kann ein solches Klarstellungsinteresse aber auch dann gegeben sein, wenn die Behörde die streitige Norm zwar nicht zu vollziehen hat, jedoch gehalten ist, im Rahmen ihres Aufgabengebietes diese Rechtsvorschrift zu beachten, so dass sie bei Beachtung der Vorschrift in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden kann, in denen es auf die Gültigkeit der Rechtsvorschrift ankommt (vgl. zu alledem Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1999, a.a.O., juris, Rn. 45 m.w.N. sowie dieser Auffassung folgend auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O. und Sächs. OVG, Urteil vom 16. August 2000 - 1 D 162/99 -, juris, Rn. 44ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10/88 -, BVerwGE 81, 307; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47, Rn. 94; Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 47, Rn. 42). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Klarstellungsinteresse der Antragstellerin nicht zu erkennen. Zunächst ist die Antragstellerin nicht verpflichtet oder befugt, die angegriffene Rechtsvorschrift zu vollziehen. Die Antragstellerin als Glied der Hochschule (§ 76 Abs. 1 Satz 2 HHG) verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HHG). Die Beachtung der Studienordnungen und insbesondere die Durchführung von Studienbegleitenden Leistungskontrollen gehört hierzu nicht. Die Aufgaben der Antragstellerin sind in § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 HHG näher aufgeführt. Unter keinen dieser Aufgabenbereiche fällt die Anwendung oder auch nur Beachtung von Studien- oder Prüfungsordnungen. Die Antragstellerin selbst macht geltend, ihr Klarstellungsinteresse ergebe sich aus der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrnehmung studentischer Belange. Damit nimmt die Antragstellerin wohl Bezug auf die Regelung in § 77 Abs. 2 Nr. 2 HHG, wonach zu ihren Aufgaben die Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder zählt. Bei der Frage der Gültigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsordnung handelt es sich jedoch nicht um einen solchen "hochschulpolitischen Belang", weil hiervon allein die Studierenden des Studienganges Medizin der Antragsgegnerin betroffen sind und damit nicht die Mitglieder der Antragstellerin im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 HHG, sondern nur ein - recht kleiner - Teil hiervon. Zudem kann die Antragstellerin aus der genannten gesetzlichen Regelung keine Prozessstandschaft für die gerichtliche Wahrnehmung der Rechte der Studierenden des Studienganges Medizin für sich in Anspruch nehmen (so auch für die fehlende Klagebefugnis gegen einen Planfeststellungsbeschluss unter Wahrnehmung sozialer Belange der Studierenden BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2004 - 9 A 6/03 -, BVerwGE 121, 57). Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, ihr obliege auch die Studienberatung, bei der sie die Studierenden nach der geltenden Studienordnung beraten müsse, so dass sie ein Interesse an der Feststellung der Gültigkeit habe, kann ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 19) ist auch der Senat der Auffassung, dass sich hieraus kein Kontrollinteresse der Antragstellerin ableiten lässt. Sie ist weder selbst der fraglichen Norm unterworfen noch kann sie in Rechtsstreitigkeiten hierüber verwickelt werden. Dies gilt nur für die Studierenden selbst. Auf etwaige Zweifel an der Gültigkeit der Studienordnung bzw. einzelner Regelungen hierin kann sie bei der Studienberatung hinweisen, wenn sie dies für erforderlich hält, um ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung nachzukommen. Etwaige Konsequenzen hieraus zu ziehen, obliegt aber nur den einzelnen Studierenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1972 (- IV 956/71 -, juris). Das genannte Gericht hat die Auffassung vertreten, die leitenden Organe der Studentenschaft in Baden-Württemberg seien als Behörden befugt, Rechtsverordnungen über Studiengebühren gemäß § 47 VwGO zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Dies folgt jedoch daraus, dass durch die Regelungen über die Studiengebühren die der Studierendenschaft selbst zufließenden finanziellen Mittel bestimmt werden und damit die Handlungsmöglichkeiten der Studierendenschaft als Glied der Hochschule begrenzt werden. Zudem bezog sich die dort zur Überprüfung gestellte Vorschrift auf die Erhebung von Studiengebühren unabhängig vom gewählten Studiengang, so dass es sich insofern um eine die gesamte Studierendenschaft betreffende Regelung handelte. Auch der oben bereits genannte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1970 (- II N 1/70 -, HessVGRspr. 1971, 9), in dem das Gericht eine Antragsberechtigung der Studentenschaft (heute: Studierendenschaft) zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens angenommen hatte (allerdings als rechtsfähige Körperschaft, nicht als Behörde), betraf eine Regelung in der Gebührenordnung für die Studierenden an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes, wonach Gebühren und Beiträge nicht beigetrieben werden. Hierin hat das Gericht eine Regelung zu Lasten der Studentenschaft gesehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben mangels anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten auf die Erhebung der Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen sei. Auch hier war die Studentenschaft unmittelbar in eigenen Rechten (zur Finanzierung ihrer Aufgabenerfüllung) betroffen. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, da von der angefochtenen Studienordnung und den dort geregelten Bestehensvoraussetzungen und Wiederholungsmöglichkeiten bei Studienbegleitenden Leistungskontrollen sowie der Befristung des Studiums und den Einschränkungen bei der Akteneinsicht (nur) die einzelnen Studierenden des Studienfaches Medizin betroffen sein können. Auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1995 (- 2 C 12228/94 -, juris) beruft sich die Antragstellerin zu Unrecht. Zwar war dort die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang eines bestimmten Fachbereichs einer Hochschule Gegenstand des Verfahrens; jedoch hat das genannte Gericht eine negative Betroffenheit der fachlichen Interessen der verfassten Studentenschaft darin gesehen, dass bei der Besetzung des mit der Organisation berufswahlorientierter Prüfungen betrauten Ausschusses eine studentische Repräsentation ausgeschlossen worden war, worin das Gericht einen Verstoß gegen die Regelung in einer näher bezeichneten Vorschrift des seinerzeit einschlägigen Landesgesetzes gesehen hat, nach der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnissen mehrheitlich Professoren und mindestens je ein Vertreter der Gruppen angehören. Damit war das Recht der Gruppe der Studierenden betroffen, an der Besetzung auch des dort streitgegenständlichen Ausschusses beteiligt zu werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zudem selbst in einem jüngeren Urteil vom 12. Februar 2016 (a.a.O.) eine Studierendenschaft für einen gegen eine Prüfungsordnung gerichteten Normenkontrollantrag weder als juristische Person noch als Behörde als antragsbefugt angesehen. Nach alldem ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Soweit das Verfahren eingestellt wird, ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten des eingestellten Teils des Verfahrens der Antragstellerin zur Last, weil sie insoweit bei einer streitigen Entscheidung wegen der Unzulässigkeit des Antrags aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens im Übrigen hat nach § 154 Abs. 1 VwGO ebenfalls die Antragstellerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften der am 1. September 2014 im UniReport veröffentlichten Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 in der Fassung, die sie durch die Änderungssatzung vom 2. Juli 2015/3. September 2015 erhalten hat. Antragstellerin ist die Studierendenschaft der genannten Universität, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss. Mit am 31. August 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Antragstellerin das vorliegende Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Sie macht geltend, der Normenkontrollantrag könne nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO durch sie gestellt werden, weil sie als "Behörde" im Sinne der genannten Regelung anzusehen sei. Ihr stehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass die Zulässigkeit eines behördlichen Normenkontrollantrages dann gegeben sei, wenn die Behörde ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage habe. Hierbei sei der behördliche Normenkontrollantrag nicht auf Fälle zu beschränken, in denen die Behörde die Norm selbst zu vollziehen habe. Vielmehr reiche ein auf ihr Aufgabengebiet bezogenes Interesse an der Klärung der Rechtslage aus. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung folge dieses Interesse einer Studierendenschaft an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Studienordnung aus der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung studentischer Belange. In der Sache macht die Antragstellerin geltend, durch verschiedene Bestimmungen der neuen Studienordnung würden Studierende benachteiligt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Studienordnung ihr Studium nach der alten Studienordnung bereits begonnen gehabt hätten. Dies bedeute für diese eine unzulässige Rückwirkung. Die Übergangsregelung in § 35 der neuen Studienordnung sei unzureichend. Die unzulässige Rückwirkung beziehe sich insbesondere auf die Neuregelung in § 25 der Studienordnung, nach deren Abs. 1 eine Erfolgskontrolle im vorklinischen Studienabschnitt höchstens dreimal wiederholt werden könne, im klinischen Abschnitt höchstens zweimal innerhalb von insgesamt 18 Monaten. Nach der früher geltenden Studienordnung habe die Möglichkeit bestanden, bis zu sechs Prüfungsversuche zu unternehmen. Außerdem sei hier die früher enthaltene Wiederholungsmöglichkeit in Härtefällen weggefallen. Hierfür fehle es an der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die in § 20 Abs. 2 Nr. 7 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) nicht zu sehen sei. Angegriffen werde auch die Regelung in § 28 hinsichtlich der Akteneinsicht, die auf 30 Minuten pro Erfolgskontrolle und Prüfling begrenzt sei und die Anfertigung von Notizen untersage. Diese Regelung der Akteneinsicht sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Akteneinsichtsrecht in § 29 VwVfG nicht vereinbar. Bedenken bestünden auch gegen die in § 20 der neuen Prüfungsordnung geregelte Bestehensgrenze für Erstversuche einerseits und für Wiederholungsversuche andererseits, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Die durch § 29 neu eingeführte Befristung des Studiums auf insgesamt 20 Fachsemester erscheine unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt: Es wird festgestellt, dass die Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 hinsichtlich der §§ 20 (Klausuren), 28 (Akteneinsicht) und 35 (Inkrafttreten) ganz oder teilweise unwirksam ist. Bereits am 2. Juli 2015 bzw. 3. September hatte der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin eine Änderung der Studienordnung von 2014 beschlossen, die die Regelung über die Akteneinsicht in § 28 Abs. 1 der Studienordnung betraf und eine Ergänzung hinsichtlich der Fristen gem. § 29 enthielt, wonach diese für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Medizin vor Inkrafttreten der neuen Studienordnung aufgenommen haben, erst ab dem 1. Oktober 2014 gelten. Der Änderung der Studienordnung stimmte der Senat der Antragsgegnerin am 16. September 2016 zu und das Präsidium der Antragsgegnerin genehmigte diese Änderungssatzung am 22. September 2016. Sie wurde am 29. September 2016 im UniReport bekannt gemacht. Nachdem die Antragsgegnerin auf die Änderung hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin mit am 29. Oktober 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage den Normenkontrollantrag für erledigt erklärt, soweit er sich auf die nach der Änderung vom September 2015 aufgehobenen Sätze des § 28 Abs. 1 der Studienordnung bezogen hatte, und ausgeführt, gleiches gelte für die Neufassung des § 35 Abs. 2 der Studienordnung, der durch die Änderung vom 29. September 2015 neu gefasst worden sei. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 12. November 2015 angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Antragstellerin nunmehr: festzustellen, dass die Studienordnung für den Studiengang Medizin mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 in der Fassung vom 2. Juli 2015/3. August 2015 hinsichtlich der §§ 20 (Klausuren) und 25 (Wiederholungsmöglichkeiten) ganz oder teilweise unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig. Eine Rechtsverletzung sei seitens der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit darüber, dass es bei Anträgen von Behörden als Entsprechung zum Rechtschutzbedürfnis eines objektiven Kontrollinteresses bedürfe. Dieses liege vor, wenn die Behörde mit der Ausführung der Norm befasst sei oder sie jedenfalls bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unmittelbar zu beachten habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Antragstellerin nicht dargelegt habe, inwiefern sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Regelungen der angegriffenen Studienordnung zu beachten habe. Nach § 29 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität gehöre es zu den Aufgaben der Fachschaften, die fachlichen Belange der Studierenden in ihrem Bereich wahrzunehmen, Studierende in ihrem Fachbereich zu beraten und zur Förderung der Studienangelegenheiten in ihrem Fachbereich beizutragen. Da es in diesem Fall um eine Studienordnung des Fachbereichs Medizin gehe, komme entsprechend in diesem Verfahren nur die Antragsbefugnis des Fachschaftsrates des Fachbereichs Medizin in Frage. Dass der Fachschaftsrat des Fachbereichs Medizin sein Interesse an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Studienordnung Medizin bekundet habe, sei von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Der Antrag sei auch unbegründet. Die streitgegenständliche Studienordnung sei nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 37 Abs. 5 Satz 1 HHG formell ordnungsgemäß verabschiedet worden. Nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Satz 2 Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) regelten die Universitäten in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise. Diese Regelungen stellten eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der in der Studienordnung enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Erfolgskontrollen, über deren Wiederholung und über die Fristen zur Wiederholung und den Abschluss des Studiums dar, die auch inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.