Leitsatz: 1. Die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. 2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen grundsätzlich für jede darin einbezogene Teilfläche erfüllt sein. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes hat sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren. Die Wasserbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, ein Schutzgebiet über den Bereich des Erforderlichen hinaus zu arrondieren. 3. Die Festsetzung einer Schutzzone ist nicht erforderlich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, wenn sie gerade nicht dem unmittelbaren Schutz des unterirdischen Einzugsbereichs der Wasserfassung, sondern allein als Grundlage für eine freiwillige landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation dient und damit allenfalls indirekt zum Schutz des entnommenen Grundwassers beiträgt. 4. Die Einbeziehung von Flächen in eine Wasserschutzgebietsverordnung trotz fehlender Gebote, Verbote und Duldungspflichten in der Verordnung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn durch die Unterschutzstellung und damit die Ausweisung als Wasserschutzgebiet das Schutz- und Regelungsregime anderer Rechtsvorschriften für das geschützte Gewässer nicht eingreift. Die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. der Stadtwerke J. GmbH (Wasserwerksbetreiber)" vom 27. Juli 2020 ist unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Bezirksregierung J. erlassene "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. der Stadtwerke J. GmbH (Wasserwerksbetreiber)" ‑ Wasserschutzgebietsverordnung "P." ‑ vom 27. Juli 2020 (im Folgenden: Verordnung). Der Antragsteller ist Eigentümer von im Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung liegenden Grundstücken (Gemarkung H., Flur 20, Flurstücke 193 und 194 [teilweise]). Der Antragsgegner hat im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage "P." ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG sind die Stadtwerke J. GmbH und ihre Rechtsnachfolger. Die Stadtwerke J. GmbH ist Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 22. September 2014 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 10. Juli 2017 zur Entnahme von Grundwasser aus den bestehenden 30 Brunnen des Wasserwerks "P." in einer Menge von bis zu 1.300 m³/h, 31.200 m³/d und 7.000.000 m³/a. Diese Bewilligung ist befristet bis zum 30. September 2044. An dem Wasserwerk "P." findet eine Anreichung des Grundwassers mit Oberflächenwasser aus dem G.-Kanal statt. Die Vorfluter Offer- und Kannenbach werden vollständig in den G.-Kanal eingeleitet. Die Einleitungsstelle liegt ca. 8 km entfernt von der Stelle, an der dem G.-Kanal das Wasser für die Anreicherung des Grundwassers entnommen wird. Die streitgegenständliche Verordnung ordnet auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW Duldungs- und Genehmigungspflichten an und trifft Regelungen zur Düngung sowie zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. § 1 Abs. 2 der Verordnung gliedert das Wasserschutzgebiet in den Fassungsbereich (Zone I), den engeren Schutzbereich (Zone II) und den weiteren Schutzbereich (Zone III A und Zone III C). Die genaue Abgrenzung der vorgesehenen Schutzzonen und des Wasserschutzgebietes insgesamt ergeben sich aus Übersichtskarten, die als Anlagen Bestandteil der angefochtenen Verordnung sind (§ 1 Abs. 4 der Verordnung). Die Schutzzone III A soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung). Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung soll die Ausweisung der Schutzzone III C ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, da diese Einzugsgebiete ausweislich der Verwaltungsvorgänge nachweislich Einfluss auf das für die Trinkwassergewinnung notwendige Anreicherungswasser aus dem G.-Kanal haben. In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung heißt es, Restriktionen (Verbote oder Genehmigungspflichten) für die Landwirtschaft entstünden in der Schutzzone III C nicht. Bei der Schutzzone III C handelt es sich nach § 3 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften. Die einzelnen Genehmigungs- und Verbotstatbestände in den (übrigen) Schutzzonen gehen aus der Anlage A der Verordnung hervor, die ebenfalls Bestandteil der Verordnung ist (§ 3 Abs. 4, § 1 Abs. 4 der Verordnung). Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften der Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens zu dulden. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Wasserschutzgebiet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts in Bestand und Betrieb geschützt sind, zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst, beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung darüber hinaus verpflichtet, weitere ‑ im Einzelnen aufgeführte ‑ Maßnahmen zu dulden. Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen werden durch die zuständige untere Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Wasserwerksbetreibers angeordnet. Das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen wird in den §§ 7 und 8 der Verordnung geregelt. Nach § 10 der Verordnung werden Zuwiderhandlungen gegen genauer bezeichnete Tatbestände der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet. In § 12 Abs. 2 der Verordnung wird darauf verwiesen, dass die nach anderen Rechtsvorschriften geltenden Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen unberührt bleiben sollen. § 12 Abs. 1 der Verordnung normiert Ansprüche auf Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für dort näher geregelte Tatbestände. Die Anlage A der Verordnung enthält für die Schutzzone III C keine Regelungen. Die angefochtene Verordnung wurde am 27. Juli 2020 erlassen und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk J. vom 7. August 2020 bekannt gemacht. Gemäß § 13 der Verordnung trat sie eine Woche nach ihrer Verkündung unbefristet in Kraft. Die bislang geltende Wasserschutzgebietsverordnung vom 5. Oktober 1981, geändert durch Verordnungen vom 19. August 1985, 11. Oktober 1985 und 3. Juli 2013, trat zugleich außer Kraft. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 19. November 2019 Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung der Schutzzone III C geltend gemacht. Dabei hatte er insbesondere darauf verwiesen, dass die angestrebte freiwillige Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes nicht rechtfertige. Der Antragsteller hat am 19. April 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes könne, soweit es die Schutzzone III C betreffe, nicht auf § 51 WHG gestützt werden. Zunächst sei die Verordnung schon unbestimmt, da sie in sich widersprüchlich sei. Nach § 3 Abs. 5 der Verordnung solle die Ausweisung der Schutzzone III C ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation ermöglichen. Zwar sollten nach § 3 Abs. 5 der Verordnung Restriktionen für die Landwirtschaft in der Schutzzone III C nicht entstehen, demgegenüber bestimme aber § 4 der Verordnung für alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken "im Wasserschutzgebiet" und damit auch für Grundstücke, die in der Schutzzone III C lägen, Duldungspflichten. Darüber hinaus fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung. Der mit § 3 Abs. 5 der Verordnung verfolgte Schutzzweck könne nicht auf § 51 WHG gestützt werden. Ein Wasserschutzgebiet für eine öffentliche Wasserversorgung könne nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG nur festgesetzt werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordere. Im Festsetzungsverfahren bedürfe es dabei grundsätzlich einer Alternativenprüfung, die vorliegend aber nicht stattgefunden habe. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, weshalb die Ausweisung als Wasserschutzgebiet erforderlich sein sollte, um eine freiwillige Kooperation mit den Landwirten zu erreichen. Es sei nicht ausreichend, dass der verfolgte Zweck durch die Festsetzung gefördert werde. Vielmehr sei notwendig, dass die Festsetzung selbst erforderlich sei. Entsprechende Erwägungen ließen sich dem Erläuterungsbericht aber nicht entnehmen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, in dem keine Handlungen verboten oder zu dulden seien, überhaupt auf § 51 Abs. 1 WHG gestützt werden könne. Nach dieser Vorschrift sei ein Wasserschutzgebiet dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Teile der Erdoberfläche handele, in denen bestimmte Handlungen, die sich auf Menge und Güte des Wassers, auf die Abflussverhältnisse und den Bodenabtrag auswirken könnten, verboten oder zu dulden seien. Die Ausweisung eines Bereichs, in dem es keinerlei Verbote und Duldungspflichten gebe, sei demnach unzulässig. Sie verfehle den Zweck des Gesetzes und erzeuge den unzulässigen Rechtsschein eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Der Antragsteller beantragt, die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. der Stadtwerke J. GmbH (Wasserwerksbetreiber)" vom 27. Juli 2020 für unwirksam zu erklären, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks, das in der Schutzzone III C liege, durch die Verordnung nicht in seinen Rechten eingeschränkt sei. Die in § 4 Abs. 3 der Verordnung normierten Duldungspflichten gälten, wie sich aus einer Auslegung ergebe, nicht für Betroffene in der Schutzzone III C. Dies folge aus § 3 Abs. 5 der Verordnung, wonach für die Landwirtschaft in der Schutzzone III C keine Restriktionen entstünden. Duldungspflichten seien Restriktionen im Sinne dieser Vorschrift. Der Wille des Verordnungsgebers, nicht in Rechte der Grundstückseigentümer in der Schutzzone III C einzugreifen, werde durch die textlichen Hervorhebungen des gesamten § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung sowie des Wortes "ausschließlich" in § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung deutlich. Einer Klarstellung habe es daher nicht bedurft. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Die Festsetzung der Schutzzone III C diene dazu, eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden. Präventive Maßnahmen im Kooperationsgebiet schützten die öffentliche Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen. Die in der Schutzzone III C liegenden Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbachs seien überwiegend landwirtschaftlich geprägt und die Gewässer entwässerten in den G.-Kanal. In ca. 8 km Entfernung zu den Einleitstellen der beiden Gewässer werde Kanalwasser entnommen und dieses nach Aufbereitung in den Untergrund infiltriert. Das anschließend wieder zutage geförderte Grundwasser ("Rohwasser") werde zu Trinkwassergüte aufbereitet und anschließend in das Versorgungsnetz der Stadtnetze J. GmbH abgegeben. Diese habe gutachterlich nachweisen können, dass durch überwiegend aus der Landwirtschaft stammende Eintragungen in den Kanal, die über die Einzugsgebiete der genannten Gewässer erfolgten, die Qualität des Kanalwassers und damit auch des nachfolgend genutzten Grundwassers negativ beeinflusst werde. Ein Zusammenhang zwischen der Qualität des Oberflächenwassers der genannten Gewässer und des genutzten Grundwassers sei damit gegeben. Der Zusammenhang und der angestrebte Schutz des Rohwassers auf Grundlage der Freiwilligkeit habe die Entscheidungsgrundlage zur Ausweisung der Schutzzone III C gebildet. Die Ausweisung dieser Schutzzone habe signalisiert, dass die Qualität des Offer- und des Kannenbachs Auswirkungen auch auf die Trinkwasserqualität habe, was eine Unterschutzstellung rechtfertige. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfordere nicht zwingend Restriktionen in Form von Verboten oder Duldungspflichten. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Darüber hinaus erscheine es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fragwürdig, zwingend Restriktionen zu verlangen. Insbesondere stelle die Ausweisung der Schutzzone III C im Vergleich zu einer Ausweitung der festgesetzten Schutzzone III A ein milderes Mittel dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW). Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er macht geltend, als Eigentümer im Geltungsbereich der Verordnung liegender Grundstücke von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen oder einem unzutreffenden Rechtsschein durch die Verordnung betroffen zu sein. Dies genügt für seine Antragsbefugnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2023 ‑ 20 D 200/20.NE ‑, n. v.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 8 N 17.1354 u. a. -, juris, Rn. 22, m. w. N. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die auf die Unwirksamkeit der Schutzzone III C beschränkte Antragstellung ist sachdienlich. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm (nur) dann, wenn die Norm teilbar ist. Ist die angegriffene Bestimmung mit anderen Teilen der Norm untrennbar verbunden, kommt eine Beschränkung des Antrags nicht in Betracht. Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den unwirksamen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt, oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 ‑, juris, Rn. 27 ff., m. w. N. Hiernach unterliegt es vorliegend keinem Zweifel, dass das in Rede stehende Wasserschutzgebiet auch lediglich mit den Schutzzonen I bis III A festgesetzt worden wäre. Zwar umfasst ein Wasserschutzgebiet im Interesse eines effektiven Schutzes vor weitreichenden Beeinträchtigungen des Trinkwassers grundsätzlich das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Trinkwasserbrunnens, das nach den anerkannten Regeln der Technik durch die Schutzzone III umschrieben wird. Deshalb darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass regelmäßig ein solches Wasserschutzgebiet nicht festgesetzt würde, wenn es lediglich die Schutzzonen I und II umfasste. Vorliegend ist jedoch abweichend von dieser grundsätzlichen Bedeutung der Schutzzone III zu berücksichtigen, dass die ‑ allein angefochtene - Festsetzung der Schutzzone III C gerade keine Pflichten oder Restriktionen zum Schutz des Grundwassers statuiert, da sie gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbachs ermöglichen soll und nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Restriktionen für die Landwirtschaft in dieser Schutzzone nicht entstehen sollen. Ferner handelt es sich nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung bei der Schutzzone III C nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angefochtene Verordnung ist rechtswidrig, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Die Verordnung ist nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Zwar werden in § 4 der Verordnung Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Wasserschutzgebiet Duldungspflichten auferlegt, diese gelten jedoch nach dem Schutzkonzept des § 3 der Verordnung, insbesondere nach den Ausführungen in § 3 Abs. 5 der Verordnung, nicht für Grundstücke, Anlagen und sonstige Einrichtungen innerhalb der Schutzzone III C. Insoweit ist bei einer Gesamtschau der Regelungen der Verordnung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) hinreichend eindeutig erkennbar, dass die Duldungspflichten auch des § 4 der Verordnung nur für die Zonen I bis III A gelten sollen. Die angegriffene Verordnung leidet aber an materiell-rechtlichen Fehlern. Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert (§ 52 Abs. 1 WHG). Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtfertigungsbedürftig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 ‑ 7 CN 1.11 -, juris, Rn. 21, m. w. N. Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 -, juris, Rn. 25, m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 28. August 2019 - 8 N 17.523 -, juris, Rn. 37; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl., Rn. 1086. Schutzwürdig ist ein Wasservorkommen, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 8 N 16.2439 -, juris, Rn. 31. Davon ist hier auszugehen, denn die in dem Wasserschutzgebiet liegenden Förderbrunnen werden seit mehreren Jahrzehnten für die Grundwasserentnahme verwendet, um insbesondere die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Nach dem im Verordnungsverfahren zugrunde gelegten hydrogeologischen Gutachten besteht kein Zweifel daran, dass das Wasservorkommen in dem zugrunde gelegten Wassereinzugsgebiet mit Blick auf die Parameter Menge und Qualität für die Trinkwasserversorgung geeignet ist. Der Antragsteller hat Gegenteiliges auch nicht dargetan. Ein Wasservorkommen ist schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste. Dabei ist es vernünftigerweise geboten, zumindest abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen, des Nachweises einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2015 ‑ 7 BN 2.14 -, juris, Rn. 30 ff; Nds. OVG, Urteil vom 14. November 2018 - 13 KN 249/16 -, juris, Rn. 64. Auch insoweit bestehen hier keine Zweifel. Eine abstrakte Gefährdung des unter Schutz gestellten Wasservorkommens folgt bereits daraus, dass der Grundwasserkörper in weitgehendem Umfang unter landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegen ist. Abstrakte Gefährdungen des Grundwassers sind zum Beispiel durch intensive Landwirtschaft gegeben. Die Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens ist ebenfalls gegeben. Davon ist auszugehen, wenn das Grundwasservorkommen dem Grunde nach ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in der Form von Wasserschutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein, und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Oktober 2015 ‑ 1 C 10843/13.OVG -, juris, Rn. 30. Das ist hier der Fall. Maßnahmen, die das Grundwasservorkommen in gleichem Umfang und in gleicher Weise effektiv schützen könnten wie der Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung, werden seitens des Antragstellers nicht mit Substanz aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass anstelle der Festlegung eines Wasserschutzgebiets das Grundwasservorkommen mittels des Erlasses einzelner wasserrechtlicher Verfügungen gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern oder des Abschlusses einzelner Vereinbarungen wasserrechtlichen Inhalts mit den Grundstückseigentümern in gleich geeigneter und gegebenenfalls vorzugswürdiger Weise geschützt werden könnte. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2022 ‑ 7 KN 1/21 -, juris, Rn. 43. Zum anderen begrenzt der Begriff der Erforderlichkeit ein Wasserschutzgebiet aber auch in räumlicher Hinsicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 ‑ 7 CN 1.14 -, juris, Rn. 26, m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 28. August 2019 - 8 N 17.523 -, juris, Rn. 43; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 ‑ 1 BvR 1161/03 -, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 ‑ 8 N 17.1354 u.a. -, juris, Rn. 44. Soweit die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung Grenzen setzt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die mit der Schutzgebietsausweisung einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2015 ‑ 7 CN 1.14 -, juris, Rn. 26, und vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 21, m. w. N., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 -, juris, Rn. 26. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen daher grundsätzlich für jede darin einbezogene Teilfläche erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 ‑ 4 B 157.83 u.a. -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris, Rn. 155 f.; Nds. OVG, Urteil vom 4. März 1999 ‑ 3 K 1304/97 -, juris, Rn. 21. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes hat sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren. Die Wasserbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, ein Schutzgebiet über den Bereich des Erforderlichen hinaus zu arrondieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 ‑ 4 B 157.83 u.a. -, juris, Rn. 4, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, juris, Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Schutzzone III C des Wasserschutzgebietes nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und damit rechtswidrig. Die Festsetzung dieser Schutzzone war vorliegend nicht erforderlich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG. Ausweislich des Erläuterungsberichts dient die Schutzzone III C gerade nicht dem unmittelbaren Schutz des unterirdischen Einzugsbereichs der Wasserfassung "P.". Von der Eingliederung der Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbachs in die Schutzzone III A ist vielmehr auch deshalb abgesehen worden, weil die Zuordnung eines Fließweges zur Entnahmestelle aufgrund der Einleitung und Durchmischung im G.-Kanal als zu unbestimmt angesehen wurde. Die Schutzzone III C soll daher allein als Grundlage für eine freiwillige landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation dienen. Sie trägt damit allenfalls indirekt zum Schutz des am Wasserwerk "P." entnommenen Grundwassers bei. Damit ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Einbeziehung dieser Flächen in das Wasserschutzgebiet zum Schutz des in Rede stehenden Gewässers im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen erforderlich ist. Insbesondere ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, inwiefern durch die Einbeziehung der Flächen eine positive, dem (zumindest mittelbaren) Schutz des Grundwassers dienende Einflussnahme auf die als grundsätzlich problematisch angesehene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sichergestellt sein soll. Ist eine solche Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzung aber schon nach dem Schutz- und Regelungskonzept der Verordnung selbst offenkundig nicht sichergestellt und damit nicht notwendig, so ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund die Flächen in die Wasserschutzgebietsverordnung einbezogen werden könnten. Die bloße Einbeziehung von Flächen in eine Wasserschutzgebietsverordnung mag im Einzelfall trotz fehlender Gebote, Verbote und Duldungspflichten in der Verordnung selbst erforderlich sein, wenn durch die Unterschutzstellung und damit die Ausweisung als Wasserschutzgebiet das Schutz- und Regelungsregime anderer Rechtsvorschriften für das geschützte Gewässer eingreift und so zum Schutz des Grundwassers beigetragen wird. Eben dies soll vorliegend jedoch ausweislich der Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung und der Darlegungen im Erläuterungsbericht nicht der Fall sein. Vielmehr soll es sich bei den Flächen innerhalb der Schutzzone III C gerade nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Rechtsvorschriften handeln, sodass dieser Aspekt vorliegend nicht zum Tragen kommen kann. Wie bereits ausgeführt beziehen sich die in § 4 der Verordnung statuierten Duldungspflichten für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen "im Wasserschutzgebiet" nach dem Schutzkonzept der Verordnung nur auf die Zonen I bis III A und die dort erforderlichen Schutzmaßnahmen, nicht aber auf den Bereich der Schutzzone III C, die ausschließlich die Bildung einer freiwilligen landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation ermöglichen soll, wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich bestätigt hat. Soweit behördliche Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens unabhängig von sonstigen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ergeben sich entsprechende Duldungspflichten unmittelbar aus § 101 WHG. Es kann damit auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung im Einzugsbereich des Offer- und des Kannenbachs auf die Qualität des Grundwassers überhaupt nachgewiesen wurden oder ob allein eine Korrelation zwischen Messwerten aus diesen Gewässern, dem G.-Kanal und dem schlussendlich genutzten Grundwasser erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.