Urteil
2 K 505/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0205.2K505.24.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die „Verfahrenslast“ auf den Antragsteller.(Rn.38)
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.(Rn.38)
3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 WG (juris: ) bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.(Rn.61)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die „Verfahrenslast“ auf den Antragsteller.(Rn.38) 2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.(Rn.38) 3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 WG (juris: ) bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.(Rn.61) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist indessen nicht begründet. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 02.02.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.01.2024 im Ergebnis zur Recht den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung und einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt. Bei einer Verpflichtungsklage – wie im vorliegenden Fall – ist die Klage nur dann begründet, wenn dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage – hier dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Insoweit ist das Prüfprogramm des Gerichts beschränkt. Die Rechtsverletzung muss in der Versagung des begehrten Verwaltungsakts liegen. Infolgedessen prüft das Gericht auch nicht den (teilweise) ablehnenden Bescheid nach (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411), sondern beschränkt sich auf die Prüfung der Voraussetzungen der materiellen Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Leistung. Entscheidend ist demnach, ob die Kläger einen Anspruch auf Erlass der begehrten Verwaltungsakte haben und dieser Anspruch nicht erfüllt wurde. Einem vorausgehenden ablehnenden Verwaltungsakt kommt bei rechtsgebundenen Ansprüchen insoweit keine Bedeutung zu (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, August 2024, § 113 Rn. 208). Nach Maßgabe dessen haben die Kläger keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung (hierzu 1.) und deshalb – wenn auch aus anderen als den im Bescheid der Beklagten und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ausgeführten Gründen – auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (hierzu 2.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf wasserrechtliche Genehmigung ihres Bauvorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. a) Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG). Systematisch handelt es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 72. Edition Stand: 01.01.2023, § 78 Rn. 74). Das Grundstück, für das die Kläger eine Baugenehmigung begehren, liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Überschwemmungsgebiete sind allgemein Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG). Diese werden gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG grundsätzlich durch die Landesregierung festgesetzt. Festzusetzen sind zum einen innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (nachfolgend: HQ 100), und (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG) und zum anderen, die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 WG (i. V. m. § 106 Abs. 3 WHG; siehe hierzu Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 76 WHG Rn. 33), ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf, Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern (Nr. 1), Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Nr. 2), und Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (Nr. 3). Die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete können in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 WG. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das Landratsamt Calw hat am 21.12.2015 die Auslegung von Hochwassergefahrenkarten am öffentlichen Gewässer Nagold und seine Nebengewässern gemäß § 65 Abs. 1 WG für Baden-Württemberg in den dort aufgeführten Städten und Gemeinden öffentlich bekannt gemacht. Das in Rede stehende Grundstück liegt ausweislich der Daten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) in einem HQ 100-Gebiet (vgl. www.lubw.de unter Einblendung der Karte „Überschwemmungsgebiet“; vgl. auch Regierungspräsidium Karlsruhe, Maßnahmenbericht Enz-Nagold-Würm – zum Hochwasserrisikomanagementplan Neckar, November 2014; Tabelle 13 Seite 39 [Gemeinde R]). Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. b) Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn die Voraussetzungen in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a) bis d) WHG – kumulativ – oder – alternativ – in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG vorliegen. Hierbei handelt es sich – der Sache nach – um die behördliche Befreiung vom wasserrechtlichen Bauverbot im Einzelfall in Form einer Ausnahmegenehmigung. Der Wortlaut von § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG räumt der Behörde insoweit bei Vorliegen der tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen ein (Versagungs-)Ermessen ein (Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 72. Edition Stand: 01.01.2023, § 78 Rn. 85). aa) Im vorliegenden Fall ist die Beklagte für die Zulassungsentscheidung nach § 78 Abs. 5 WHG zuständig. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 1 WG. Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung. Zu den wasserrechtlichen Genehmigungen zählt – wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 3 WG ergibt – auch die Genehmigung eines Bauvorhabens im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 WHG. Im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG ist anstelle des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Damit wird der Zuständigkeitsübertragung auf die Gemeinde nach § 65 Abs. 3 Satz 1 WG Rechnung getragen. Da es sich dabei um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt (§ 86 Abs. 6 Sätze 2 und 3 WG) und nicht etwa Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. § 36 BauGB) ist, liegt die Organkompetenz für die Entscheidung über das Einvernehmen beim Bürgermeister (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 GemO). Versagt die Gemeinde das Einvernehmen, darf die Baurechtsbehörde keine Baugenehmigung erteilen. Für die Ersetzung des rechtswidrig versagten wasserrechtlichen Einvernehmens ist insoweit kein Raum (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, 53. Lfg. Mai 2019, § 84 Rn. 19). Die Voraussetzungen für die in § 84 Abs. 2 Satz 1 WG angeordnete Zuständigkeitskonzentration sind vorliegend gegeben. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger, ein Einfamilienhaus sowie eine Doppelgarage, nach § 49 i. V. m. § 58 Abs. 1 LBO der Baugenehmigung bedarf. Ferner ist die Beklagte als untere Baurechtsbehörde auch für deren Erteilung zuständig (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). bb) Die Beklagte hat die wasserrechtliche Genehmigung im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht versagt. Deshalb bedarf es insoweit keiner weiteren Vertiefung, ob der Bürgermeister der Beigeladenen das Einvernehmen rechtmäßig nicht erteilt hat. (1) Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Einzelfall zugelassen werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a) WHG), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b) WHG), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 c) WHG) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d) WHG). Dabei ist zu beachten, dass die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes die „Verfahrenslast“ zu Lasten der Kläger verschiebt. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich hiernach grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berufen und verlassen. Sie muss regelmäßig nicht mehr nachweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Bauwilligen, darzutun, dass sein Vorhaben mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Daraus folgt zugleich, dass es ihm obliegt, die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG darzulegen und gegebenenfalls durch geeignete Gutachten zu belegen (BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -, BauR 2005, 527 = juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 51; Urt. v. 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, BauR 2010, 600 = juris Rn. 76; VG Köln, Urt. v. 06.09.2018 - 8 K 9850/17 -, juris Rn. 46). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Schutz vor Überflutungen ein Gemeinwohlinteresse von überragender Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 28.1.1991 - C 57.89 - Slg. 1991, I - 883 [Deichanlage in der Leybucht]; Europäische Kommission, Natura 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2; BVerfG, Beschl. v. 25.03.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725 = juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -, BauR 2005, 527 = juris Rn. 22: „Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang“; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64). (a) Zwar möchten die Kläger das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hochwasserangepasst i. S. v. § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d) WHG ausführen. Ziel dieser Regelung ist allein die Verhinderung baulicher Schäden. Maßstab ist regelmäßig das der Festsetzung jeweils zugrunde gelegte Bemessungshochwasser nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Gebäude sind so auszuführen, dass sie bei einem statistisch einmal in hundert Jahren auftretenden Hochwasserereignis keine baulichen Schäden nehmen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 23). So liegt die Höhe HQ 100 nach der Hochwassergefahrenkarte (vgl. insofern die Angaben unter www.lubw.de) bei 410,80 müNN. Das Wohnhaus soll erhöht vom Geländeniveau auf Einzelrundstützen errichtet werden. Die Unterkante der Betonplatte für das Wohnhaus ist demnach bei 410,90 müNN geplant, sodass der Baukörper außerhalb der Gefahrenzone liegt. Allerdings kann nach den eingereichten Bauvorlagen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass das Gebäude auf Einzelrundstützen errichtet werden kann. Denn unter Nr. 6 des Baugesuchs (Konstruktion des Gebäudes) wird unter dem Stichwort Gründungsart handschriftlich angegeben „je nach Baugrundgutachten als Pfahlgründung“. (b) Die übrigen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift sind jedoch nicht erfüllt. (aa) Es ist unklar, ob das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, wie § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a) WHG verlangt. Diese Abweichungsvoraussetzung verlangt, dass für die der geplanten Bebauung „geopferten“ Rückhaltekapazitäten ein in jeder Hinsicht gleichwertiger Ausgleich geschaffen wird. Die Retentionsfunktion des betroffenen Überschwemmungsgebiets muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden (Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 72. Edition Stand: 01.01.2025, § 78 Rn. 48; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 76 WHG Rn. 21). Zwar berechnet der Architekt der Kläger ausweislich der Bauvorlagen eine auszugleichende „Fläche a“ von 134 m². Diese Zahl ist jedoch anhand der Pläne nicht nachvollziehbar, da die Maße für die Fläche nicht eingezeichnet sind. Selbiges gilt für die in den Plänen eingezeichnete „Fläche b“ sowie die als „Geländeausgleich“ bezeichnete Fläche. Letztere soll augenscheinlich den von den „Flächen a und b“ verursachten Retentionsraum als Ausgleich kompensieren. Auch hier fehlt es an einer nachvollziehbaren Berechnung. Darüber hinaus sind die Berechnungen zum notwendigen Retentionsraum nicht vollständig. So fehlt in der Berechnung der durch die drei Treppen, die das Wohnhaus mit dem Erdboden verbinden sollen, ausgelöste Retentionsraum. Des Weiteren soll das Wohnhaus auf Einzelrundstützen errichtet werden. Deren konkrete Anzahl und Maße sind von essentieller Bedeutung. Denn nur dann kann der von ihnen verursachte und insofern benötigte Retentionsraum berechnet werden. Die bislang als „ca. 12 Stück“ angegebene Anzahl sowie der Umstand, dass der Architekt lediglich den aus dem Erdboden herausragenden Teil der Einzelrundstützen in seine Berechnung eingestellt hat, reichen keinesfalls aus. So ist nach den eingereichten Plänen bislang völlig unklar, in welcher Tiefe die Einzelrundstützen in den Boden ragen werden müssen. Dieser dem Boden entzogene Raum ist jedoch ebenfalls zu kompensierender Retentionsraum, dessen Berechnung indessen fehlt. Auch die vage Anzahl von „ca. 12 Stück“ lässt beim Gericht Zweifel aufkommen, ob es sich hierbei um die statisch tatsächlich notwendige Anzahl an Stützen handelt. Im Übrigen werden die Kläger ausweislich der vorgelegten Pläne das Gelände vor der Doppelgarage aufschütten müssen, denn dieses fällt in Richtung der Nagold leicht ab. Die Garage soll jedoch höher als das derzeit vorhandene Geländeniveau errichtet werden. Aus den nicht nachvollziehbaren Berechnungen zu den „Flächen a und b“ geht nicht hervor, ob und in welchem Umfang diese Aufschüttungen bereits im bislang berechneten Retentionsvolumen Eingang gefunden haben. Diesen Bedenken des Gerichts sind die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. (bb) Darüber hinaus und zusätzlich fehlt es an geeigneten Nachweisen, ob das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b) WHG). Der Begriff des Hochwasserabflusses umfasst dabei die gesamte Abflussmenge eines Einzugsgebiets während der Dauer eines Hochwassers, das heißt es wird sowohl die Hochwasserwelle als auch das bereits angestaute Wasser berücksichtigt. Der Wasserstand ist die Höhe der Wasseroberfläche über einem bestimmten Niveau, der z.B. dann beeinträchtigt wird, wenn das neue Baugebiet durch Deiche etc. geschützt werden müsste. Es bedarf einer auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhende Prognose, ob die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht von der Hand zu weisen ist, um festzustellen, dass ein schadloser Hochwasserabfluss möglich ist (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 78 WHG Rn. 20). Ein Gutachten, das sich mit diesen Fragen beschäftigt, haben die Kläger nicht vorgelegt. Sie beschränken sich vielmehr – unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts – auf die pauschale Behauptung, der Wasserstand und der Abfluss des Hochwassers würden nicht nachteilig verändert, ohne dies jedoch durch geeignete Nachweise zu substantiieren oder gar zu belegen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 WHG bereits geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegenstehen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte vergleichbare Bauanträge jedenfalls nicht mehr aus wasserrechtlichen Gründen versagen. Damit zöge die begehrte Genehmigung weitere Bauvorhaben im Retentionsraum nach sich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 54; Urt. v. 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, BauR 2010, 600 = juris Rn. 87; VG Köln, Urt. v. 06.09.2018 - 8 K 9850/17 -, juris Rn. 56). (cc) Im Weiteren ist bislang auch nicht geklärt, ob das Vorhabenden den bestehenden Hochwasserschutz beeinträchtigt, vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 c) WHG. In die Bewertung sind dabei alle Schutzmaßnahmen einzubeziehen, auf die sich die Ausweisung des Baugebiets auswirken kann. Die neue Bebauung darf danach insbesondere nicht dazu führen, dass sich die Hochwassergefahr wegen einer Beeinträchtigung der vorhandenen Schutzvorkehrungen für die vorfindliche bauliche Nutzung erkennbar erhöht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 20; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 78 WHG Rn. 22). (dd) Das Gericht war nicht gehalten, dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung – bedingt für den Fall der Klageabweisung – gestellten Beweisantrag nachzugehen. Ein Beweisantrag ist das an ein Gericht gestellte Verlangen eines Prozessbeteiligten, Beweis über eine den Sachverhalt betreffende Behauptung durch bestimmte, nach prozessualem Recht zulässige Beweismittel zu erheben. Erforderlich sind eine Beweisbehauptung, ein Beweismittel sowie eine Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel (VG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2022 - 29 K 8384/21.A -, juris Rn. 136). Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen deshalb bereits Bedenken, ob der seitens der anwaltlich vertretenen Klägern gestellte Beweisantrag diesen Anforderungen genügt. Denn abgesehen von sprachlichen Ungenauigkeiten, die sich insbesondere in der Wiederholung einzelner Behauptungen zeigen, ist kein ausdrücklicher Bezug zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache und dem angeführten Beweismittel zu erkennen. Dies mag jedoch auf sich beruhen. Selbst für den Fall, dass der bedingte Beweisantrag den vorgenannten Vorgaben noch entsprechen sollte, war das Gericht nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies war Aufgabe der Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtes, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Diese hätten vielmehr zu den von den Klägern beizubringenden Bauvorlagen gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, BauR 2010, 600 = juris Rn. 7; VG Köln, Urt. v. 06.09.2018 - 8 K 9850/17 -, juris Rn. 46; zu § 34 BNatSchG vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.2015 - 7 B 18/14 -, ZfB 2015, 85 = juris Rn. 20). Dies gilt erst recht für das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen, die eine – wie hier grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde stehende – Befreiungsentscheidung erst ermöglichen sollen. (2) Vor diesem Hintergrund liegt auch die – alternative – Befreiungsmöglichkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG nicht vor. Da die nachteiligen Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift durch ein entsprechendes wasserwirtschaftliches Gutachten nicht hinreichend untersucht und infolgedessen aufgearbeitet sind, kann eine wasserrechtliche Genehmigung auch nicht deshalb erteilt werden, weil diese durch Nebenbestimmungen im Sinne § 13 WHG ausgeglichen werden können. Angesichts dieser Unklarheiten können auch keine Nebenbestimmungen sinnvollerweise geordnet werden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass nach § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. 2. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Kläger haben indes auf Grund der entgegenstehenden wasserrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. § 84 Abs. 2 Satz 2 WG regelt als Konzentrationsbestimmung, dass die zuständige Baurechtsbehörde auch über die wasserrechtliche Genehmigung entscheidet. Inhaltlich handelt es sich im Grundsatz um zwei eigenständige Genehmigungen (vgl. Haller, Verhältnis von Baugenehmigung und Zulassungen bei Errichtung gewässerbezogener baulicher Anlagen in Baden-Württemberg – ein Überblick, VBlBW 2016, 397 ff.), bei denen in formeller und materieller Hinsicht sowohl die baurechtlichen als auch die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten sind (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, 53. Lfg. Mai 2019, § 84 Rn. 10). Im Gegensatz etwa zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 GastG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, NVwZ 2000, 1068 = juris Rn. 14; siehe hierzu auch Sauter, LBO, 3. Aufl. 42. Lfg. Dezember 2012, § 58 Rn. 60) handelt es sich bei den wasserrechtlichen Genehmigungsbestimmungen aber nicht um solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die von einer anderen Behörde in einem gesonderten Verfahren geprüft werden und deshalb gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einer Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden können. Die Zuständigkeitskonzentration bewirkt vielmehr, dass das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Baugenehmigungsbehörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt. Denn es handelt sich insoweit um Vorschriften, die im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl. 42. Lfg. Dezember 2012, § 58 Rn. 58 ff.). Eines Rückgriffs auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse, wie dies bei parallelen Genehmigungsverfahren ohne Zuständigkeitskonzentration in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.1996 - 8 S 48/96 -, VBlBW 1996, 343; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 35), bedarf es insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.1998 - 3 S 702/98 -, VBlBW 1998, 420 = juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts zu den Fragen, ob sich das Vorhaben der Kläger, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen ist, dem östlich gelegenen Elektrobetriebs gegenüber als rücksichtslos erweist und ob die Erschließung gesichert ist. II. Der Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Kläger beantragen hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihrer Anträge. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlen indes bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG. Insofern ist es der Beklagten daher schon gesetzlich verwehrt, ihr auf Rechtsfolgenseite der Vorschrift eingeräumtes Ermessen auszuüben (zum Ermessen vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 57). Hinsichtlich der begehrten Baugenehmigung steht der Beklagten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ohnehin kein Ermessen zu (Gassner, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 30. Edition Stand: 01.04.2024, § 58 Rn. 1), sodass der Antrag von vorneherein ins Leere geht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 05.02.2025 Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO in Orientierung an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, soweit die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet ist. Danach ist für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR anzusetzen. Der wirtschaftliche Wert der gleichfalls begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ist mit Blick auf Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ebenfalls auf 20.000,00 EUR zu beziffern. Denn ohne die wasserrechtliche Genehmigung könnten die Kläger im Fall, dass eine Baugenehmigung erteilt würde, das von ihnen geplante Vorhaben nicht verwirklichen. Demnach kommt der wasserrechtlichen Genehmigung derselbe zu beziffernde Wert zu. Beide Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Ein Ausnahmefall, etwa die Annahme wirtschaftlicher Identität beider Genehmigungen (vgl. hierzu etwa Elzer; in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 39 Rn. 17), liegt mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsgegenstände der beiden begehrten Genehmigungen gerade nicht vor. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer wasserrechtlichen Genehmigung von der Beklagten. Die Kläger beabsichtigen, das Grundstück Flst.-Nr. ..., A. ..., das auf der Gemarkung der Beigeladenen und westlich der Nagold belegen ist, zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus nebst Doppelgarage errichten. Östlich verläuft die Straße „A“. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes „Riedwiese-Aispach“ und in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet HQ 100. Nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.-Nr. .... Südlich des streitgegenständlichen Grundstücks liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., das als Parkplatz genutzt wird. Hieran südlich schließt sich ein als „Pfannenstil“ ausgestaltetes Grundstück Flst.-Nr. ... an, das ebenfalls zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird und mit einer Halle bebaut ist. Beide gehören zu dem Elektrobetrieb, der auf dem östlich der Straße „A“ liegenden Grundstück Flst.-Nr. ..., welches sich auf über 100 m in Nord-Süd-Richtung ausdehnt, betrieben wird. Dieser besteht aus einem über die wiederum östlich liegende Talstraße erschlossenen Verkaufsraum sowie einer Werkstatt mit über 1000 m². Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. ... ist das Grundstück Flst.-Nr. ... belegen, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Kläger beantragten am 01.09.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Die bei der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen gab diese an die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2022 weiter. In diesem erläuterte der Bürgermeister der Beigeladenen, dass das Baugrundstück bislang nicht erschlossen sei und auch keine Erschließungsbeiträge bezahlt seien. Die vom Architekten in den Bauvorlagen eingezeichneten Hausanschlussleitungen seien mit der Beigeladenen nicht abgestimmt worden. Bei dem Grundstück handle es sich um Gartenland bzw. Grünland. Der Inhaber des gegenüber des Baugrundstücks liegenden Elektrobetriebs führte im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung mit Schreiben vom 15.10.2022 aus, der Betrieb werde per Nachtexpress mit Waren für den täglichen Bedarf beliefert. Er befürchte, dass sich dies störend auf die geplante Wohnbebauung auswirken könnte. Im seinem Baugenehmigungsverfahren sei ihm versichert worden, dass das Vorhabengrundstück als Grünland ausgewiesen sei, weshalb das Rolltor, an dem die Anlieferung stattfinde, gegenüber dem Vorhabengrundstück errichtet worden sei. Die Abteilung Umwelt des Landratsamts Calw teilte mit Schreiben vom 19.10.2022 mit, dass das Grundstück als Grünland ausgewiesen sei. Nach § 77 WHG seien Überschwemmungsflächen in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Mit Flutkatastrophen sei auf Grund des Klimawandels in Zukunft häufiger zu rechnen. Das Bauvorhaben sei zwar hochwasserangepasst geplant und ein Retentionsausgleich sei angedacht. Es seien aber nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht ausgeschlossen. Außerdem werde das schon bestehende Hochwasserrisikopotential erhöht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne dem Vorhaben nicht zugestimmt werden. Die Beigeladene versagte am 26.10.2022 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB. Zudem versagte der Bürgermeister der Beigeladenen das wasserrechtliche Einvernehmen gemäß § 78 Abs. 1 WHG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 3 WG. Die Kläger trugen während des Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen vor, dass der Elektrobetrieb an Grenzwerte gebunden sei, weshalb störender Lärm nicht zu befürchten sei. In wasserrechtlicher Hinsicht seien keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu befürchten. Die EFH sei auf 411,40 müNN geplant. Laut der Hochwassergefahrenkarte liege die Höhe HQ 100 bei 410,80 müNN. Die Fußbodenhöhe im Erdgeschoss liege somit außerhalb der Grenzbewertung. Selbst die Höhe von 411,30 müNN bei HQ extrem sei mit 10 cm überschritten. Die Unterkante der Betonplatte für das Wohnhaus sei bei 410,90 müNN geplant. Eine Retentionsfläche sei eingeplant; das Vorhaben sei auch hochwasserangepasst geplant. Im Vorfeld habe man sich an das Umweltamt des Landratsamts Calw gewandt und die Planung auf dessen Antwort abgestimmt. Das Hochwasserrisikopotential werde nicht erhöht. Es sei auch fraglich, warum nur das Grundstück Flst.-Nr. ... eine Rückhaltefläche sein solle. Die Bezeichnung als Gartenland oder Grünland sei nicht nachvollziehbar. Dass für das Grundstück keine Erschließungsbeiträge gezahlt worden seien, sei verjährt. Die Erschließung des Grundstücks sei generell möglich. In der Straße „A“ seien eine Gas- und eine Stromleitung vorhanden. Der Wasseranschluss könne über den Hydranten erfolgen, an dem der Elektrobetrieb und das Grundstück Flst.-Nr. ... angeschlossen seien. Auch das Kanalsystem sei vorhanden. Sie hätten bereits ein Angebot über die Erschließung eingeholt. Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.02.2023 ab (Ziffer 1). Des Weiteren lehnte sie die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt habe. Die Voraussetzungen zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens lägen nicht vor. Die Ablehnung der wasserrechtlichen Genehmigung beruhe auf dem Umstand, dass die Errichtung eines Bauvorhabens in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. Abs. 4 WHG untersagt sei und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 78 Abs. 5 WHG nicht vorlägen. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 02.03.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen. Zudem trugen sie vor, dass die weiteren in der Nähe befindlichen Grundstücke erschlossen seien. Sie hätten die Erschließung auf eigene Kosten mehrfach angeboten. Hinsichtlich der Versagung der wasserrechtlichen Einzelfallgenehmigung sei zu beachten, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG vorlägen. So sei das Vorhaben hochwasserangepasst geplant und eine Retentionsausgleich sei eingeplant. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2024 zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass sich das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Diese umfasse hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Bebauung in der Straße A sowie die Gebäude in der T-straße ..., ..., ..., ... und .... In nördlicher Richtung werde die nähere Umgebung durch die F-straße und in südlicher Richtung durch die J-straße begrenzt. Hier liege eine Gemengelage vor. Innerhalb eines Gemengelage-Gebiets sei der Rahmen der zulässigen Nutzungen weit zu ziehen. Diesem weiten Rahmen entspreche es, dass dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme große Bedeutung zukomme. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für einen „störenden“ Betrieb zur Folge haben könne, weil dieser Betrieb schon auf eine vorhandene, gleichermaßen störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen müsse. Ergäben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und damit eine Verschärfung der im Hinblick auf den Nachbarschutz zu stellenden Anforderungen an den Betrieb, etwa, weil ein störempfindliches Vorhaben näher heranrücke als schon vorhandene rücksichtfordernde Vorhaben, werde dieses näher heranrückende Vorhaben gegenüber dem Betrieb „rücksichtslos“ sein. So liege der Fall hier auf Grund des Umstandes, dass das Rolltor für die nächtlichen Anlieferungen des Elektrobetriebs direkt gegenüber des geplanten Vorhabens liege. Weiter grenze unmittelbar an das Vorhabengrundstück ein auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zum Elektrobetrieb gehörender Parkplatz an, von dem ebenfalls Lärm durch Zu- und Abfahrtsgeräusche ausgehe. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Es sei weder ein Anschluss zur Trinkwasserversorgung noch ein Anschluss an das Abwassersystem vorhanden. Es liege bislang auch kein zumutbares Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung vor. Hinsichtlich der Versagung der wasserrechtlichen Einzelfallgenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG fehle es bereits an einem Sachbescheidungsinteresse, nachdem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt worden sei. Die Kläger haben am 05.02.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass das geplante Vorhaben genehmigungsfähig sei, da es sich in die nähere Umgebung einfüge. Aus den Angaben des Elektrobetriebs folge, dass es sich um einen durchschnittlichen Handwerksbetrieb mittlerer Größe, nicht um produzierendes Gewerbe und keinesfalls um einen Großbetrieb handle. Es sei bislang jedoch nicht ausgeführt, welche konkreten Tätigkeiten in dem Betrieb abgewickelt werden und welche angeblichen Lärmbelästigungen von dem Elektrobetrieb überhaupt ausgingen. Bei der Gesamtgemengelage unterliege der Elektrobetrieb den Anforderungen, die in einem Mischgebiet einzuhalten seien. Es sei jedenfalls nichts dafür erkennbar, dass die für Mischgebiete zulässigen Lärmwerte, die für Wohnen in einem Mischgebiet von dem Gesetzgeber für vereinbar und zulässig gehalten werden, überschritten würden. Auch die Erschließung sei gesichert. Insbesondere der Anschluss an den Abwasserkanal und den Trinkwasserhydranten in unmittelbarer Nähe seien möglich. Die Erschließung sei auch rechtlich gesichert. Die Grundstücke aller anderen Anlieger seien bereits erschlossen. Es sei nochmals zu betonen, dass die Anschlussmaßnahmen von ihnen, den Klägern, technisch geplant, technisch durchgeführt und finanziell auch getragen würden. Es werde nichts anderes verlangt als die Zustimmung der Beigeladenen, diese Maßnahmen zu dulden. Obwohl die Gemeinderäte in der Gemeinderatssitzung vom 08.07.2022 dem Vorschlag der Erschließung grundsätzlich zugestimmt hätten und obwohl festgelegt worden sei, dass die weiteren Einzelheiten zwischen dem Architekten und dem für die Beigeladene zuständigen Tiefbauingenieurbüro besprochen werden sollten, habe sich dann offenbar der Bürgermeister der Beigeladenen eingemischt und dieses verhindert. Die Gemeinde habe dann mit Schreiben vom 28.10.2022 mitgeteilt, dass von ihrer Seite dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne, da keine ausreichende Erschließung in Bezug auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden sei. Dies sei nicht erklärbar. An der wasserrechtlichen Einzelfallgenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG bestehe ein Sachbescheidungsinteresse, da – wie gezeigt – die Baugenehmigung zu erteilen sei. Der Hochwasserschutz stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Durch das Vorhaben bestünden keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes würden durch das Bauvorhaben in keiner Art und Weise nachteilig beeinflusst. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 02.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.01.2024 zu verpflichten, den Klägern die am 01.09.2022 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., A ..., ... R, und die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zu erteilen; 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 02.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.01.2024 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 01.09.2022 auf Erteilung einer Baugenehmigung und wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., A ..., ... R, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden; 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf die angegriffenen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es handle sich um eine Gemengelage, in der das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten sei. Der dem Vorhabengrundstück gegenüber liegende Elektrobetrieb habe bereits vorgetragen, dass er in der Nacht beliefert werde. Zwar sei das beantragte Wohnhaus nicht die erste Wohnbebauung in seiner Nähe. Allerdings liege das Vorhaben deutlich näher am Rolltor, an dem die nächtlichen Lieferungen stattfänden, als die bislang vorhandene Wohnbebauung. Des Weiteren sei die Erschließung nicht gesichert. Es liege auch kein Angebot der Kläger vor, die Erschließung selbst vorzunehmen. Zwar hätten sie dies bislang geäußert, es bliebe jedoch bei den pauschalen Angeboten ohne Konkretisierung. Insbesondere die Einzeichnung etwaiger Anschlüsse reiche nicht aus. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nicht vor. Infolgedessen bestehe kein Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der wasserrechtlichen Entscheidung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wo für das Vorhabengrundstück, welches als bisher unbebautes Grundstück ohne Weiteres der Hochwasserrückhaltung dienen konnte, eine Ersatzfläche geschaffen werde. Zwar werde angedeutet, dass der nicht bebaute Teil als Ausgleichsfläche dienen solle. Nach den Berechnungen im Bauantrag bedürfe es eines Ausgleichs im Gelände von 300 m², die 7-8 cm tiefer gelegt werden müssten. Die eingezeichnete Fläche zum Geländeausgleich enthalte jedoch keine Angaben zu ihrer Größe. Nach Schätzungen sei diese jedoch nur ca. 200 m² groß und stelle somit kein ausreichendes Substitut dar. Auch liege kein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nachteilig beeinträchtigt werden, vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Erschließung hätten. Sie hätten bislang auch kein konkretes Erschließungsangebot abgegeben. Abgesehen davon sei das Grundstück als Überschwemmungsfläche zu erhalten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Vorhabengrundstück sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Bauakte der Beklagten in diesem Verfahren sowie die dazugehörige Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Des Weiteren liegt die Bauakte der Beklagten zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... sowie ... (Baugenehmigung für den Elektrobetrieb) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.