Urteil
9 K 66/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Klageantrag auf die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf einen Anschaffungspreis von 2.461,47 EUR beschränkt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für die Anschaffung eines Therapiestuhls mit Zubehör für ihre minderjährige Tochter. Die Klägerin ist als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 18.10.2018 beantragte sie unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Therapiestuhls mit Zubehör für ihre im Jahr 2017 mit Trisomie 21 und einem Herzfehler geborene Tochter. Mit ihrem Antrag legte die Klägerin einen Kostenvoranschlag für den Erwerb eines individuellen einstellbaren Therapiestuhls „Smilla“ (mit Zubehör) zum Preis von 3.325,41 EUR vor. 2 Nach einer im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 weist die Tochter der Klägerin in Folge wiederholter Krankenhausaufenthalte und mehrerer Herzoperationen einen hypotonen, nicht altersentsprechenden Muskeltonus auf, der eine deutliche Rumpfinstabilität bewirke. Der Therapiestuhl könne ein stabiles und sicheres Sitzen ermöglichen, ohne das die Gefahr einer Verschlechterung der bereits instabilen Wirbelsäule bestehe. Die Thoraxpelotten stützten die Patientin und könnten individuell nach ihren Bedürfnissen angepasst werden; mit der Sitzanpassung könne der Stuhl genau auf ihren zierlichen Körperbau, ihre Körperlänge und im Verlauf des Wachstums ausgerichtet werden. Insbesondere bei der Nahrungsaufnahme sei eine aufrechte Körperhaltung wichtig, um eine mögliche Aspiration zu vermeiden. Der Stuhl könne die Patientin in ihrer motorischen Entwicklung unterstützen, da sie ihn lange brauchen werde und er auch beim Feinmotoriktraining Sicherheit biete. 3 Mit Bescheid vom 25.10.2018 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Behindertenstuhl-, -sessel oder Zimmerrollstuhl bis zu einem Höchstbetrag von 1.300 EUR an. 4 Mit Bescheid vom 07.12.2018 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Therapiestühle im Hilfsmittelverzeichnis der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt seien, aber unter den Begriff der „Behindertenstühle und -sessel“ subsumiert werden könnten. Sie seien daher (lediglich) bis zu einem in der Norm genannten Höchstbetrag von 1.300 EUR beihilfefähig. Eine Härtefallentscheidung nach § 5 Abs. 6 BVO komme nicht in Betracht, da die Regelung eine Beihilfegewährung über die in der Verordnung genannten Höchstbeträge ausdrücklich ausschließe. 5 Mit am 04.01.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2018 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte den in Rede stehenden Therapiestuhl mit Zubehör zu Unrecht unter den Begriff der Behindertenstühle und -sessel im Sinne der Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung subsumiert habe. Ein Behindertenstuhl ermögliche Behinderten ein längeres Sitzen und erleichtere das sich anschließende Aufstehen aus dieser Sitzposition. Demgegenüber handele es sich bei dem hier streitgegenständlichen Therapiestuhl um einen hochkomplexen funktionalen Gegenstand, der gezielt dem Ausgleich der Folgen einer angeborenen Behinderung diene. Er sei ein speziell für diese Behinderung entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel, dessen Zubehörstücke individuell auf die gesundheitliche Situation des Kindes zugeschnitten seien, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und dem Eintritt weitergehender körperlicher Nachteile vorzubeugen. 6 Als mithin nicht in der Positivliste der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung genanntes Hilfsmittel sei der Therapiestuhl indes nicht unter allen Umständen von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Vielmehr ergebe sich ein Beihilfeanspruch vorliegend aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren, ohne dass das Hilfsmittel der in Nr. 2.1 der Anlage genannten betragsmäßigen Beschränkung unterliege. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um einen Gegenstand der allgemeinen Lebensführung. Schließlich könne sich die Klägerin auf einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO berufen, da ein Fall der betragsmäßigen Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht vorliege. 7 Im März 2019 hat die Klägerin den Therapiestuhl mit Zubehör zu einem Gesamtpreis von 2.461,47 EUR erworben und ihren ursprünglichen Klageantrag, der auf die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf einen Anschaffungspreis in Höhe von 3.325,41 EUR gerichtet war, entsprechend beschränkt. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich zuletzt beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheids vom 25.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2018 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe gemäß ihrem Antrag vom 18.10.2018 für die Anschaffung eines Therapiestuhls nebst Zubehör gemäß Rechnung vom 27.03.2019 in Höhe von 2.461,47 EUR zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin könne keinen Beihilfeanspruch geltend machen, der über die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO für Behindertenstühle hinausgehe. Der streitgegenständliche Therapiestuhl fördere nach den Herstellerangaben das reguläre Sitzen. Die Bezeichnung „Behindertenstuhl“ umfasse sämtliche Therapiestühle, die als Sitzhilfen für Personen eingesetzt würden, die in Folge der Art und Ausprägung ihres Krankheitsbilds nicht auf handelsüblichen Stühlen sitzen könnten. Derartige Stühle seien typischerweise aufgrund ihrer Bauweise in jede Richtung verstellbar und durch verschiedene Zubehörteile zur Sicherung und Unterstützung der Positionierung individuell anpassbar. 13 Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren könne die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche herleiten, da der Verordnungsgeber diese durch die jeweiligen Beihilfevorschriften in angemessener Weise konkretisiert habe. Auf die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, weil eine übermäßige finanzielle Belastung nicht vorgetragen sei; zudem sei die Anwendung der Härtefallregelung zur Überwindung betragsmäßiger Beihilfebeschränkung durch § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO ausgeschlossen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.Mit Schriftsätzen vom 03.06.2019 und vom 05.06.2019 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Entscheidungsgründe I. 15 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und ein Bedürfnis zur weiteren Aufklärung bzw. Erörterung der Sach- und Rechtslage weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (§ 101 Abs. 2 VwGO).II. 16 Soweit die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 12.04.2019 auf die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf einen Anschaffungspreis von ursprünglich 3.325,41 EUR auf einen Anschaffungspreis von 2.461,47 EUR beschränkt hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die als privilegierte Klageänderung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags war vorliegend nicht als Klageverzicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO zu behandeln, da ein entsprechender Verzichtswille der Erklärung vom 12.04.2019 nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen ist; auch Anhaltspunkte für eine Auslegung als Erledigungserklärung bieten sich nicht. Die Klagerücknahme ist auch – unabhängig davon, ob § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO das Einwilligungserfordernis des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO verdrängen – ohne Einwilligung des Beklagten wirksam, da sie vor dem nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt erklärt wurde. Das Verfahren war daher in – jedenfalls entsprechender – Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit deklaratorischer Wirkung einzustellen. III. 17 Bei verständiger Würdigung des Vortrags der Klägerin (§ 88 VwGO) war ihr Klageantrag dahingehend auszulegen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin im Umfang ihres Bemessungssatzes weitere Beihilfe zu gewähren, soweit der tatsächlich entrichtete Kaufpreis von 2.461,47 EUR den von dem Beklagten als Bemessungsgrundlage angesetzten Höchstbetrag von 1.300 EUR übersteigt. 18 Der so verstandene Klageantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2018 ist rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung weiterer Beihilfe nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Beihilfe ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 – 5 C 2.14 –, juris Rn.10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen basieren auf der Rechnung vom 12.03.2019, so dass die Beihilfeverordnung in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung einschlägig ist.2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie den Betrieb und die Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle und Körperersatzstücke nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Hilfsmittel und Geräte sind dabei im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge beihilfefähig, soweit sie in Nrn. 2.1 und 2.2 der Anlage ausdrücklich genannt sind; im Übrigen nur unter den in Nr. 2.4 genannten Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall hat das LBV die der Klägerin zustehende Beihilfe zutreffend auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, Nr. 2.1 der Anlage zur BVO gewährt und die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen unter Anwendung des dort für „Behindertenstühle und -sessel oder Zimmerrollstühle“ genannten Höchstbetrags auf 1.300 EUR begrenzt. 19 a) Der Rechtsbegriff des „Behindertenstuhls“ ist weder in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg noch in der Rechtsordnung im Übrigen legaldefiniert; auch im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich – wie schon eine oberflächliche Recherche mit gängigen Internetsuchmaschinen zeigt – ein einheitliches Begriffsverständnis nicht herausgebildet. Auch für die hier vom Hersteller gewählte Gattungsbezeichnung des „Therapiestuhls“, den auch die Bundesbeihilfeverordnung seit der letzten Änderung durch die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BGBl. I 2018, 1232) – soweit ersichtlich aber ohne Vorbild in früheren Normfassungen – verwendet, hat sich ein einheitlicher Sprachgebrauch nicht herausgebildet (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.03.2011 – 7 K 1478/10 –, juris, Rn. 23 einerseits [„Pflege- und Therapiestuhl“ als „Rollstuhl“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts] und andererseits BSGE 109, 199 = juris, Rn. 13 [„Therapiestuhl“ als „speziell für gehunfähige und der Haltungsstabilisierung bedürftige Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel“). Ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis spricht jedoch nichts dagegen, auch Therapiestühle im Stile des hier in Rede stehenden Therapiestuhls „Smilla“ unter den Begriff des „Behindertenstuhls“ zu fassen, zumal der vom baden-württembergischen Verordnungsgeber im Jahr 1995 gewählte und seither unverändert gebliebene Begriff des „Behindertenstuhls“ sprachlich ersichtlich aus der Zeit gefallen ist (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 227 zum Begriffsverständnis nach dem Bundesteilhabegesetz sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Behinderung#Begriffsdiskussion_im_deutschsprachigen_Raum [Stand 04.06.2020]). Insbesondere spricht auch bei systematisch-teleologischer Auslegung der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nichts für eine Beschränkung des Begriffs auf bloße behindertengerechte Sitzmöbel bzw. Rollstühle ohne jegliche therapeutische Funktion; im Gegenteil spricht Nr. 2.1 von „Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör“ und umfasst neben Behinderten-Drei- oder Zweirädern „zur Therapie“, Bestrahlungsmasken für ambulante Strahlentherapie, Geräten zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, Geräten zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien, zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose und zur transkutanen Nervenstimulation unter anderem auch therapeutische Bewegungsgeräte. Dass diese Auslegung des Begriffs der „Behindertenstühle und -sessel“ die Beihilfeberechtigen zugleich – aufgrund der Anerkennung der Beihilfefähigkeit an sich – begünstigt als auch – in Folge der Anwendung der für Behindertenstühle, -sessel und Zimmerrollstühle vorgesehenen Höchstbetragsregelung – belastet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insbesondere lässt sich aus der Höhe des festgesetzten Höchstbetrages, der nicht offensichtlich außer Verhältnis zu den Kosten von Therapiestühlen im o.g. Sinne steht, nicht ableiten, dass dem Verordnungsgeber bei Schaffung der Gesamtregelung lediglich einfachere Sitzmöbel und nicht individuell anpassbare Rollstühle vor Augen gestanden haben könnten (so im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 7, 15 ff. für einen Therapiestuhl „Nele“). 20 b) Es ist grundsätzlich, insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit durch Höchstbetragsregelungen begrenzt.Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung und soll lediglich die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und der zumutbaren Eigenbelastung decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn.19). Auch das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Fürsorgepflicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen nicht verlangt (vgl. Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053.98 –, juris, Rn. 29). Daher ist eine Begrenzung oder Versagung für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen möglich, sofern die einschränkende Regelung die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, juris, Rn.7). Auch pauschalierende Festsetzungen von Höchstbeträgen sind möglich und verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht nach der Beihilfevorschrift ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 19.79 –, juris, Rn. 33). Nur wenn der Satz so niedrig läge, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig sein. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum, wie er die Beihilfeleistung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 19.79 –, juris, Rn.33).Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO vorgesehene Höchstbetrag von 1.300 EUR für die Anschaffung eines „Behindertenstuhls oder -sessels“ im Hinblick auf Therapiestühle im o.g. Sinne nebst Zubehör nach diesen Maßstäben rechtswidrig wäre (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 15 ff.). Zum einen unterschreiten die in der Rechnung vom 27.03.2019 genannten Kosten des Therapiestuhls bei isolierter Betrachtung den in der Anlage zur BVO genannten Höchstbetrag, so dass eine Kostenunterdeckung erst unter Einbeziehung des umfangreichen Zubehörs (u.a. Therapietisch, Sitzhose und Antirutschauflage) erreicht wird. Zum anderen entspricht der Therapiestuhl seiner Anlage nach zwar nicht einem Gegenstand, der dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen wäre, tritt funktional aber doch jedenfalls zum Teil an die Stelle entsprechender Gegenstände (wie z.B. sturzsicherer Kinderstühle), für die auch ungeachtet der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Klägerin nicht beihilfefähige Aufwendungen entstünden (vgl. zu diesem Aspekt VG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2019 – 9 K 3155/17 –, juris, Rn. 29). Schließlich handelt es sich bei dem angeschafften Produkt sowohl ausweislich der Angaben des Herstellers als auch der ärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 um ein langlebiges Produkt, das mit den Bedürfnissen der Tochter der Klägerin „mitwächst“ und über viele Jahre hinweg genutzt werden kann (und muss). Die vom Verordnungsgeber in Kauf genommene Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten verteilt sich daher auf viele Jahre und ist bei typisierter Betrachtung ohne weiteres im Rahmen der Eigenvorsorge zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40/12 –, juris, Rn. 15). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen gebietet auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. 21 3. Weitergehenden Ansprüche kann die Klägerin vorliegend auch nicht aus der Härtefallklausel des § 5 Abs. 6 BVO herleiten. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Dies gilt jedoch nach § 5 Abs. 6 Satz 3 nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen oder der Betragshöhe nach begrenzt sind.Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, juris, Rn. 38).Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussnorm des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung bei Aufwendungen nicht eingreift, die – wie hier – der Betragshöhe nach begrenzt sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, juris, Rn. 38). Denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin keine Anhaltspunkte. Insbesondere begründet die bloße Differenz zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten von 2.461,47 EUR für den Therapiestuhl einschließlich Zubehör und dem Höchstbetrag von 1.300 EUR angesichts der Langlebigkeit des beschafften Hilfsmittels und der ersparten Aufwendung für nicht beihilfefähige Sitzmöbel keinen Härtefall im Sinne der Vorschrift, der eine Bewältigung im Rahmen der angemessenen Eigenvorsorge aus Mitteln, die der Klägerin im Rahmen der amtsangemessen Alimentation für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes gewährt werden, als unzumutbar erscheinen ließe. Auch ein atypischer, vom Verordnungsgeber nicht in den Blick genommener individueller Anpassungsbedarf an die besonderen Bedürfnisse der Tochter der Klägerin ist nicht ersichtlich. 22 4. Ein Anspruch auf weitere Beihilfe kann demnach auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausprägung der althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hergeleitet werden. Insoweit fungieren die Beihilfevorschriften als abschließende Konkretisierung, soweit – wie hier – die o.g. Rahmenbedingungen gewahrt sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 15). III. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sieht das Gericht gem. § 167 Abs. 2 VwGO ab. IV. 24 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 25 BESCHLUSS 26 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG wird der Streitwert für den Zeitraum bis zum 15.04.2019 auf 1.620,32 EUR (80 % * [3.325,41 EUR - 1.300 EUR]) und ab diesem Zeitpunkt auf 929,18 EUR (80 % * [2.461,47 EUR - 1.300 EUR]) festgesetzt. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bleibt der erstgenannte Betrag maßgeblich (§ 40 GKG). Die Divergenz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung beruht auf einer abweichenden Berechnung, an der nicht festgehalten wird. 27 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe I. 15 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und ein Bedürfnis zur weiteren Aufklärung bzw. Erörterung der Sach- und Rechtslage weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (§ 101 Abs. 2 VwGO).II. 16 Soweit die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 12.04.2019 auf die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf einen Anschaffungspreis von ursprünglich 3.325,41 EUR auf einen Anschaffungspreis von 2.461,47 EUR beschränkt hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die als privilegierte Klageänderung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags war vorliegend nicht als Klageverzicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO zu behandeln, da ein entsprechender Verzichtswille der Erklärung vom 12.04.2019 nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen ist; auch Anhaltspunkte für eine Auslegung als Erledigungserklärung bieten sich nicht. Die Klagerücknahme ist auch – unabhängig davon, ob § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO das Einwilligungserfordernis des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO verdrängen – ohne Einwilligung des Beklagten wirksam, da sie vor dem nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt erklärt wurde. Das Verfahren war daher in – jedenfalls entsprechender – Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit deklaratorischer Wirkung einzustellen. III. 17 Bei verständiger Würdigung des Vortrags der Klägerin (§ 88 VwGO) war ihr Klageantrag dahingehend auszulegen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin im Umfang ihres Bemessungssatzes weitere Beihilfe zu gewähren, soweit der tatsächlich entrichtete Kaufpreis von 2.461,47 EUR den von dem Beklagten als Bemessungsgrundlage angesetzten Höchstbetrag von 1.300 EUR übersteigt. 18 Der so verstandene Klageantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2018 ist rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung weiterer Beihilfe nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Beihilfe ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 – 5 C 2.14 –, juris Rn.10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen basieren auf der Rechnung vom 12.03.2019, so dass die Beihilfeverordnung in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung einschlägig ist.2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie den Betrieb und die Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle und Körperersatzstücke nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Hilfsmittel und Geräte sind dabei im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge beihilfefähig, soweit sie in Nrn. 2.1 und 2.2 der Anlage ausdrücklich genannt sind; im Übrigen nur unter den in Nr. 2.4 genannten Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall hat das LBV die der Klägerin zustehende Beihilfe zutreffend auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, Nr. 2.1 der Anlage zur BVO gewährt und die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen unter Anwendung des dort für „Behindertenstühle und -sessel oder Zimmerrollstühle“ genannten Höchstbetrags auf 1.300 EUR begrenzt. 19 a) Der Rechtsbegriff des „Behindertenstuhls“ ist weder in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg noch in der Rechtsordnung im Übrigen legaldefiniert; auch im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich – wie schon eine oberflächliche Recherche mit gängigen Internetsuchmaschinen zeigt – ein einheitliches Begriffsverständnis nicht herausgebildet. Auch für die hier vom Hersteller gewählte Gattungsbezeichnung des „Therapiestuhls“, den auch die Bundesbeihilfeverordnung seit der letzten Änderung durch die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BGBl. I 2018, 1232) – soweit ersichtlich aber ohne Vorbild in früheren Normfassungen – verwendet, hat sich ein einheitlicher Sprachgebrauch nicht herausgebildet (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.03.2011 – 7 K 1478/10 –, juris, Rn. 23 einerseits [„Pflege- und Therapiestuhl“ als „Rollstuhl“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts] und andererseits BSGE 109, 199 = juris, Rn. 13 [„Therapiestuhl“ als „speziell für gehunfähige und der Haltungsstabilisierung bedürftige Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel“). Ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis spricht jedoch nichts dagegen, auch Therapiestühle im Stile des hier in Rede stehenden Therapiestuhls „Smilla“ unter den Begriff des „Behindertenstuhls“ zu fassen, zumal der vom baden-württembergischen Verordnungsgeber im Jahr 1995 gewählte und seither unverändert gebliebene Begriff des „Behindertenstuhls“ sprachlich ersichtlich aus der Zeit gefallen ist (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 227 zum Begriffsverständnis nach dem Bundesteilhabegesetz sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Behinderung#Begriffsdiskussion_im_deutschsprachigen_Raum [Stand 04.06.2020]). Insbesondere spricht auch bei systematisch-teleologischer Auslegung der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nichts für eine Beschränkung des Begriffs auf bloße behindertengerechte Sitzmöbel bzw. Rollstühle ohne jegliche therapeutische Funktion; im Gegenteil spricht Nr. 2.1 von „Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör“ und umfasst neben Behinderten-Drei- oder Zweirädern „zur Therapie“, Bestrahlungsmasken für ambulante Strahlentherapie, Geräten zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, Geräten zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien, zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose und zur transkutanen Nervenstimulation unter anderem auch therapeutische Bewegungsgeräte. Dass diese Auslegung des Begriffs der „Behindertenstühle und -sessel“ die Beihilfeberechtigen zugleich – aufgrund der Anerkennung der Beihilfefähigkeit an sich – begünstigt als auch – in Folge der Anwendung der für Behindertenstühle, -sessel und Zimmerrollstühle vorgesehenen Höchstbetragsregelung – belastet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insbesondere lässt sich aus der Höhe des festgesetzten Höchstbetrages, der nicht offensichtlich außer Verhältnis zu den Kosten von Therapiestühlen im o.g. Sinne steht, nicht ableiten, dass dem Verordnungsgeber bei Schaffung der Gesamtregelung lediglich einfachere Sitzmöbel und nicht individuell anpassbare Rollstühle vor Augen gestanden haben könnten (so im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 7, 15 ff. für einen Therapiestuhl „Nele“). 20 b) Es ist grundsätzlich, insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit durch Höchstbetragsregelungen begrenzt.Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung und soll lediglich die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und der zumutbaren Eigenbelastung decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn.19). Auch das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Fürsorgepflicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen nicht verlangt (vgl. Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053.98 –, juris, Rn. 29). Daher ist eine Begrenzung oder Versagung für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen möglich, sofern die einschränkende Regelung die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, juris, Rn.7). Auch pauschalierende Festsetzungen von Höchstbeträgen sind möglich und verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht nach der Beihilfevorschrift ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 19.79 –, juris, Rn. 33). Nur wenn der Satz so niedrig läge, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig sein. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum, wie er die Beihilfeleistung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 19.79 –, juris, Rn.33).Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO vorgesehene Höchstbetrag von 1.300 EUR für die Anschaffung eines „Behindertenstuhls oder -sessels“ im Hinblick auf Therapiestühle im o.g. Sinne nebst Zubehör nach diesen Maßstäben rechtswidrig wäre (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 15 ff.). Zum einen unterschreiten die in der Rechnung vom 27.03.2019 genannten Kosten des Therapiestuhls bei isolierter Betrachtung den in der Anlage zur BVO genannten Höchstbetrag, so dass eine Kostenunterdeckung erst unter Einbeziehung des umfangreichen Zubehörs (u.a. Therapietisch, Sitzhose und Antirutschauflage) erreicht wird. Zum anderen entspricht der Therapiestuhl seiner Anlage nach zwar nicht einem Gegenstand, der dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen wäre, tritt funktional aber doch jedenfalls zum Teil an die Stelle entsprechender Gegenstände (wie z.B. sturzsicherer Kinderstühle), für die auch ungeachtet der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Klägerin nicht beihilfefähige Aufwendungen entstünden (vgl. zu diesem Aspekt VG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2019 – 9 K 3155/17 –, juris, Rn. 29). Schließlich handelt es sich bei dem angeschafften Produkt sowohl ausweislich der Angaben des Herstellers als auch der ärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 um ein langlebiges Produkt, das mit den Bedürfnissen der Tochter der Klägerin „mitwächst“ und über viele Jahre hinweg genutzt werden kann (und muss). Die vom Verordnungsgeber in Kauf genommene Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten verteilt sich daher auf viele Jahre und ist bei typisierter Betrachtung ohne weiteres im Rahmen der Eigenvorsorge zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40/12 –, juris, Rn. 15). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen gebietet auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. 21 3. Weitergehenden Ansprüche kann die Klägerin vorliegend auch nicht aus der Härtefallklausel des § 5 Abs. 6 BVO herleiten. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Dies gilt jedoch nach § 5 Abs. 6 Satz 3 nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen oder der Betragshöhe nach begrenzt sind.Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, juris, Rn. 38).Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussnorm des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung bei Aufwendungen nicht eingreift, die – wie hier – der Betragshöhe nach begrenzt sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, juris, Rn. 38). Denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin keine Anhaltspunkte. Insbesondere begründet die bloße Differenz zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten von 2.461,47 EUR für den Therapiestuhl einschließlich Zubehör und dem Höchstbetrag von 1.300 EUR angesichts der Langlebigkeit des beschafften Hilfsmittels und der ersparten Aufwendung für nicht beihilfefähige Sitzmöbel keinen Härtefall im Sinne der Vorschrift, der eine Bewältigung im Rahmen der angemessenen Eigenvorsorge aus Mitteln, die der Klägerin im Rahmen der amtsangemessen Alimentation für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes gewährt werden, als unzumutbar erscheinen ließe. Auch ein atypischer, vom Verordnungsgeber nicht in den Blick genommener individueller Anpassungsbedarf an die besonderen Bedürfnisse der Tochter der Klägerin ist nicht ersichtlich. 22 4. Ein Anspruch auf weitere Beihilfe kann demnach auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausprägung der althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hergeleitet werden. Insoweit fungieren die Beihilfevorschriften als abschließende Konkretisierung, soweit – wie hier – die o.g. Rahmenbedingungen gewahrt sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31.03.2017 – 3 K 82/15 –, Umdruck, S. 15). III. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sieht das Gericht gem. § 167 Abs. 2 VwGO ab. IV. 24 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 25 BESCHLUSS 26 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG wird der Streitwert für den Zeitraum bis zum 15.04.2019 auf 1.620,32 EUR (80 % * [3.325,41 EUR - 1.300 EUR]) und ab diesem Zeitpunkt auf 929,18 EUR (80 % * [2.461,47 EUR - 1.300 EUR]) festgesetzt. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bleibt der erstgenannte Betrag maßgeblich (§ 40 GKG). Die Divergenz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung beruht auf einer abweichenden Berechnung, an der nicht festgehalten wird. 27 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.