Beschluss
5 L 88/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0215.5L88.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 33.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Januar 2016[1] gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2016[2] wiederherzustellen, 4 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 5 I. Der Antrag ist - auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - zulässig. Bezogen auf den gemäß § 68 Abs. 1 VwGO, § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 c) JustG NRW erforderlichen Widerspruch gegen Nrn. 1, 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner in Nr. 7 der Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bezogen auf den Widerspruch gegen Nrn. 4, 5 und 6 ist der - zugunsten des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegende - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW). 6 II. Der Antrag ist unbegründet. Dies betrifft sowohl den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (1.) als auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (2.). 7 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (a). Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (b). 8 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Antragsgegner dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 9 Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 1 B 49/12 -, juris, Rn. 11. 11 Der Antragsgegner hat auf S. 7 der Ordnungsverfügung ausführlich und auf den Einzelfall des Betriebs des Antragstellers bezogen begründet, aus welchen Gründen er die sofortige Vollziehung anordnet, und damit zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 12 b) Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung sein Interesse, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Bescheides verschont zu bleiben, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage überwiegt. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2. VwGO wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn – bei noch offener Rechtslage – das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Demgegenüber kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Antragstellers regelmäßig ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht. 13 Die Ordnungsverfügung erweist sich nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig (aa), und es besteht ein öffentliches Vollzugsinteresse (bb). 14 aa) Nrn. 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig. 15 (1) Die Anordnung in Nr. 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung, alle am Standort in S. , X. und T. , gehaltenen BHV1-Reagenten unter den Maßgaben in Satz 2 bis spätestens zum 20. Februar 2016 aus dem Bestand zu entfernen, ist offensichtlich rechtmäßig. 16 (a) Die auf § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 TierGesG, § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO NRW) beruhende Verfügung ist formell rechtmäßig. 17 Der Antragsgegner ist gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung u. a., §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 OBG NRW als Kreisordnungsbehörde für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig. 18 Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Oktober 2015[3] vor Erlass der Ordnungsverfügung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, da ihm Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Maßnahme - unverzügliche Entfernung der Reagenten aus seinem Betrieb - binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. Durch diese Anhörung wurde dem Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, welche Maßnahmen der Antragsgegner zu treffen beabsichtigte. Insbesondere war dem Antragsteller klar, dass sich die angekündigte Maßnahme nicht nur - wie der Wortlaut der Anhörung zunächst andeutet - auf die Hofstelle in S. , X. (Betriebsregistriernummer 05 554 044 7901), bezieht, sondern seinen gesamten Betrieb, zu dem auch die Hofstelle auf dem Betrieb X1. in S. , T. (Betriebsregistriernummer 05 554 044 9005), zählt, erfasst. Dies zeigt sich insbesondere an der unmittelbaren Reaktion des Antragstellers auf die Anhörung, mit welcher er den Erlass der angekündigten Maßnahme abzuwenden versucht hat. Er hat unter dem 13. November 2015 ein Sanierungskonzept vorgelegt, das offenbart, dass die Tierhaltung in seinem Betrieb in der Weise organisiert ist, dass die Jungtiere zunächst auf den Hof X1. verbracht werden[4]. Dies bestätigt sich auch durch die Einlassung des Antragstellers in der Antragsschrift vom 22. Januar 2016, wonach er sich als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs bezeichnet, der auf seiner Hofstelle (X. 15) und der Hofstelle X1. Rinder hält. 19 Die schriftlich erlassene Verfügung ist hinreichend begründet worden (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). 20 (b) Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 TierGesG i. V. m. § 2 Abs. 2a BHV1-VO und des § 6 Abs. 1 BHV1-VO NRW liegen vor. 21 Nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO hat der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BHV1-VO NRW sind Reagenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BHV1-VO nach dem 31. Dezember 2015 unverzüglich zu entfernen. 22 Der Antragsteller ist Tierhalter. Er hält nach dem 31. Dezember 2015 in seinem Tierbestand Reagenten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHV1-VO). Beide Beteiligte gehen übereinstimmend hiervon aus; die am 5. Januar 2016 eingeholte Auskunft aus dem Bestandsregister aus der HI-Tier-Datenbank[5] bestätigt 225 Fälle. 23 Die dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 29. Juni 2015[6] auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW erteilte Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 7. September 2015[7] war bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Den sinngemäßen Antrag des Antragstellers vom 13. November 2015[8] auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Dezember 2015[9] ab. Der Widerspruch des Antragstellers vom 4. Januar 2016[10] hatte bislang keinen Erfolg. Für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist es entgegen der Annahme des Antragstellers[11] keine tatbestandliche Voraussetzung, dass über die beantragte Ausnahmegenehmigung bestands- bzw. rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist; gegebenenfalls mag ein offensichtlich bestehender Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung im Rahmen der Ermessensentscheidung beim Erlass einer Ordnungsverfügung zu berücksichtigen sein (hierzu unten unter II. 1. a) aa) (1) (c)). 24 Auf den vom Antragsteller behaupteten Umstand, ihn treffe daran, dass sein Betrieb noch nicht BHV1-frei sei, kein Verschulden[12], kommt es für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht an. Maßnahmen auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 und 3 TierGesG sind solche der Gefahrenabwehr (vgl. § 1 Satz 1 TierGesG) und damit verschuldensunabhängig. 25 Die in Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom Antragsgegner getroffenen näheren Anweisungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BHV1-VO). 26 (c) Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist im Grundsatz eine gebundene („hat… zu entfernen“ bzw. „sind… zu entfernen“). Es kann offen bleiben, ob die die Anwendung von Ermessen eröffnenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a Satz 2 BHV1-VO (regelmäßige Impfung) vorliegen, denn jedenfalls hat der Antragsgegner unter Heranziehung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen angestellt. Aus diesem Grunde kann offen bleiben, ob § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW nach der seit dem 27. Mai 2015 wirksamen Änderung des § 2 Abs. 2a BHV1-VO insoweit wirksam ist, als er weitergehende Anforderungen an die Eröffnung von Ermessen stellt (vgl. § 38 Abs. 9 TierGesG). Der Antragsgegner ist von einer Ermessensentscheidung (vgl. ab S. 3 der Ordnungsverfügung) ausgegangen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten, und von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden. 27 § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW sieht vor, dass die Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 BHV1-VO NRW zulassen kann, wenn 1. Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 2. auf Grund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und 3. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet. Keiner dieser eine Ermessensbetätigung tragenden Gründe liegt vor; erst recht besteht nicht offensichtlich ein Anspruch des Antragstellers auf die von ihm sinngemäß beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW. 28 (aa) Gründe der Seuchenbekämpfung stehen in Anbetracht der hohen Durchseuchungsrate des Kuhbestandes des Antragstellers einer Ausnahme entgegen; auf die zutreffende Begründung auf Bl. 3 ff. der Antragserwiderung vom 4. Februar 2016[13], welcher der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat, wird verwiesen. 29 (bb) Eine unbillige Härte liegt weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht vor. 30 Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liegt vor, wenn die behördliche Befugnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des Gesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen nicht die Annahme der Unbilligkeit. 31 Zum Begriff der Unbilligkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 – 9 A 1517/07 –, juris, Rn. 57. 32 Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte; die Ordnungsverfügung läuft den Wertungen des Gesetzes (effektive Bekämpfung der Tierseuchengefahr) ersichtlich nicht zuwider. 33 Der Vollzug der Ordnungsverfügung führt auch nicht zu einer persönlichen Unbilligkeit. Zunächst hat der Antragsteller schon nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, welcher konkrete Schaden ihm bei einer sofortigen Entfernung der Reagenten aus dem Bestand droht. Die Bezifferung eines Verlustes in „sechsstelliger Größenordnung“[14] ist nicht näher dargelegt und überdies deswegen nicht weiter aussagekräftig, weil der Antragsteller hierbei den Fall der Tötung der Tiere zugrundelegt. Eine solche Maßnahme wird dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung jedoch nicht (zwingend) auferlegt; er kann den Tierbestand auch veräußern. 34 Zudem hat der Antragsgegner substantiiert darauf hingewiesen (Bl. 4 der Antragserwiderung vom 4. Februar 2016), dass die Reagenten zwar nicht zum besten Preis verkauft werden können, mit ihnen aber gleichwohl ein bestimmter, wenn auch geringerer Preis als bei einem nicht infizierten Tier erzielt werden kann; zudem haftet dieser wirtschaftliche Nachteil den Tieren bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHV1-VO und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung an. 35 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller gegebenenfalls nicht in den Genuss von Leistungen aus der Tierseuchenkasse kommen wird. Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen nicht vorliegen (vgl. Bescheid der Landwirtschaftskammer NRW vom 28. September 2015 und Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015[15]), würde dies auf Umständen beruhen, die der Antragsteller zu vertreten hat; der Antragsteller wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 13. August 2015[16] umfassend auf die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe hingewiesen. Sollte der Antragsteller im hiergegen gerichteten anhängigen gerichtlichen Verfahren - 5 K 132/16 - obsiegen, besteht erst Recht keine unbillige Härte. 36 (cc) Der Antragsteller hat kein tierärztliches Sanierungskonzept vorgelegt. Das von ihm vorgelegte Sanierungskonzept vom 13. November 2015[17] stammt nicht von einem Tierarzt, sondern nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers[18] vom Ernährungsberater für Milchvieh der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Herrn C. , und dem Experten für Rindergesundheit, Herrn E. . I. . Zudem bestehen erhebliche Bedenken an der Eignung des Konzepts mit Blick auf das verfolgte Ziel, den Betrieb bis spätestens Mitte 2017 BHV1-frei zu bekommen; auf die Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2015 wird verwiesen[19]. Diesen hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Auf den vom Antragsteller gegebenen zutreffenden Hinweis, das Sanierungskonzept bedürfe nicht der behördlichen Genehmigung[20], kommt es hiernach nicht an. 37 (2) Nr. 2 der Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Die auf § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TierGesG, § 2a Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO beruhende formell rechtmäßige Anordnung, alle über neun Monate alten weiblichen und die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder des Bestandes 30 Tage nach Entfernung des letzten Reagenten blutserologisch auf BHV1 untersuchen zu lassen, ist materiell rechtmäßig. 38 (a) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO hat der Tierhalter, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-VO ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung, 1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 BVHV1-VO geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersuchen zu lassen. 39 Der Rinderbestand des Antragstellers ist nicht bereits BHV1-frei im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-VO, da die Voraussetzungen der Anlage 1 nicht erfüllt sind und Nordrhein-Westfalen nicht nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft als BHV1-frei gilt. Die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des § 2a Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO liegen vor; die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO NRW). 40 (b) Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 41 (3) Nr. 3 der Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Die auf § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG beruhende formell rechtmäßige Anordnung, das Betreten der Geschäftsräume und der Wirtschaftsgebäude durch amtliche Bedienstete während der Geschäfts- und Betriebszeit zu dulden, ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor, da das Betreten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 TierGesG erforderlich ist. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 42 bb) Es besteht ein öffentliches Vollzugsinteresse. Das Interesse des Antragsgegners und der Öffentlichkeit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung im Rinderbestand setzt sich gegenüber dem allein wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Erzielen höherer Verkaufspreise durch. Insbesondere ist weder etwas dafür glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller im Fall der Vollziehung der Ordnungsverfügung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht würde. 43 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes in Nrn. 4 und 5 der Ordnungsverfügung (a) und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 6 der Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig (b). 44 a) Die gemäß §§ 56 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW formell rechtmäßige Androhung von Zwangsgeld in Nrn. 4 und 5 der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Januar 2016 zugestellten[21] Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung sind auf die Vornahme von Handlungen gerichtet; hiergegen gerichtete Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Androhung bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Androhung verhältnismäßig (§ 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW) und die Fristsetzung von über sechs Wochen angemessen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Das Vollzugsinteresse überwiegt aus den oben unter II. 1. b) bb) bereits bezeichneten Gründen das Suspensivinteresse des Antragstellers. 45 b) Die formell rechtmäßige Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 6 der Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 69, 66 ff. VwVG NRW. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nr. 3 der Ordnungsverfügung ist auf eine Duldung gerichtet; hiergegen gerichtete Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Andere Zwangsmittel zur effektiven Durchsetzung der Duldungsverfügung kommen nicht in Betracht bzw. versprechen keinen Erfolg oder sind unzweckmäßig (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Androhung unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig (§ 58 VwVG NRW); andere Zwangsmittel führen nicht zum Ziel oder sind untunlich (§ 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Das Vollzugsinteresse überwiegt aus den oben unter II. 1. b) bb) bereits bezeichneten Gründen das Suspensivinteresse des Antragstellers. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wird das überschlägig ermittelte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers berücksichtigt, vorläufig von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben. Die Kammer setzt unter Heranziehung von Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 das (höchste) in der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld als minimalen Betrag an (225 x 300,00 Euro). Der Antragsteller hält aktuell 225 BHV1-Reagenten, im Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro je Tier angedroht. Die weiteren verfügten Maßnahmen können bei wirtschaftlicher Betrachtung vernachlässigt werden. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung ist dieser Betrag zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).