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Beschluss

4 B 1777/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.4B1777.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten und hier allein noch streitgegenständlichen Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3957/18 gegen den Bescheid vom 23.8.2019 anzuordnen, 3 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Verfügung vom 23.8.2018 erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 63 VwVG NRW im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorgelegen hätten. Mit der Untersagungsverfügung vom 12.7.2016 liege ein mit Zwangsmitteln durchsetzbarer, wirksamer Verwaltungsakt vor. Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit zum 30.9.2018 sei angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Auch sei die Antragsgegnerin nicht aufgrund von Nr. 1 des im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.8.2017 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, die weitere Ausübung der Gewerbetätigkeit der Antragstellerin über den 30.9.2018 hinaus zu dulden. Die Antragstellerin sei den in Nr. 1 a) und b) des Vergleichs aufgeführten Obliegenheiten mehr als drei Mal nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen. Das Finanzamt I. habe am 5.4.2018 mitgeteilt, dass ein Steuerrückstand in Höhe von 1.978,00 Euro aufgrund von am 10.3.2018 fällig gewordener Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag für das 1. Quartal 2018 bestanden habe. Soweit die Antragstellerin insoweit angeführt habe, dass der Rückstand in Höhe von 1.997,50 Euro noch nicht fällig gewesen sei, so treffe dies lediglich auf die bis zum 12.4.2018 berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 19,50 Euro zu. Das Finanzamt I. habe die am 18.10.2017 und 23.5.2018 fällig gewordene Steuerschuld der Antragstellerin auf 337.164,06 Euro beziffert. Aus dem Schreiben des Finanzamtes I. vom 18.7.2018 gehe zudem hervor, dass die Antragstellerin ihren laufenden Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Sie habe trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt innerhalb der gesetzten Fristen weder Umsatz- noch Körperschaftssteuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 abgegeben. Darüber hinaus habe die Stadtkasse der Antragsgegnerin erklärt, dass am 24.7.2018 Steuerrückstände in Höhe von 180.725,50 Euro bestanden hätten. Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestünden nicht. Insbesondere erscheine die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen. 4 Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. 5 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Erlass einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der mit Ordnungsverfügung vom 12.7.2016 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung kein Vollstreckungshindernis auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2017 geschlossenen Vergleichs entgegenstand. Nr. 1 a) des Vergleichs vom 23.8.2017 sieht im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin ihren laufenden Zahlungs-, Anmelde- und Erklärungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern pünktlich und vollständig nachkommt. Nach Nr. 1 des Vergleichs sollte die Antragsgegnerin die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin trotz der mit dem Abschluss dieses Vergleichs eintretenden Bestandskraft der Nr. 1 und 2 der an sie gerichteten Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.7.2016 vorläufig bis zum 31.8.2019 weiter dulden, sofern die Obliegenheiten in Nr. 1 des Vergleichs erfüllt werden. Nach Nr. 3 des Vergleichs ist die Antragsgegnerin berechtigt, u. a. die Ordnungsverfügung vom 12.7.2016 sofort im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, sofern die Antragstellerin den aufgeführten Obliegenheiten mehr als drei Mal nicht oder nicht ausreichend bzw. nicht fristgerecht nachkommt. 6 Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass die Gewerbetätigkeit der Antragstellerin nicht nach Nr. 1 des Vergleichs weiter zu dulden ist, weil diese – entgegen Nr. 1 a) des Vergleichs – ihren öffentlichen-rechtlichen Zahlungs- (dazu nachfolgend unter 1.) und Erklärungspflichten (dazu unter 2.) gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern insgesamt mehr als drei Mal nicht pünktlich oder vollständig nachgekommen ist. 7 1. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten setzt allein voraus, dass fällige und vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen im Fälligkeitszeitpunkt noch nicht erfüllt worden sind. Unmaßgeblich ist, ob schuldhaft gegen die in dem Vergleich vom 23.8.2017 festgehaltenen Obliegenheiten verstoßen wurde. 8 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2017 – 4 B 346/17 –, Rn. 5 f., m. w. N. 9 Die nach diesen Maßgaben von dem Verwaltungsgericht angenommenen drei Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 10 a) Ausweislich der amtlichen Aufstellung des Finanzamtes I. vom 5.4.2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Körperschaftssteuerrückstände der Antragstellerin für das 1. Quartal 2018 zuzüglich Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer, die bereits seit dem 10.3.2018 fällig waren. Die entsprechende – von der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG getragene – Annahme des Verwaltungsgerichts ist weder in der Beschwerde- noch in der Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen worden. 11 b) Nach der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes I. vom 18.7.2018 hatte die Antragstellerin seit dem 18.10.2017 bzw. dem 23.5.2018 fällige Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerforderungen 2015 und 2016 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Die Antragstellerin trägt selbst vor, die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) sei bis August 2018 begrenzt gewesen und versehentlich nicht sogleich eine weitere Aussetzung beantragt worden. Damit räumt sie die zumindest vorübergehende Nichtzahlung trotz Fälligkeit ein. Schon in erster Instanz hat sie nicht in Abrede gestellt, dass offene und vollziehbare Steuerrückstände bestanden (Schriftsatz vom 5.11.2018, Seite 5 des Abdrucks). Der Vorstand der Antragstellerin ging vielmehr im November 2018 offensichtlich noch davon aus, dass jedenfalls bezogen auf das Jahr 2016 ganz erhebliche Körperschaftssteuerrückstände offen und fällig waren. Anders lässt sich nicht erklären, dass dieser für die Antragstellerin am 16.11.2018 einen Betrag von insgesamt 19.114,42 Euro unter Angabe des Verwendungszwecks „Kst 2016 10.141,00“, „Soli 2016 558,42“, „VZ 2016 3760,00“ „SZ 2016 4655,00“ an das Finanzamt I. überwiesen hat. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht einmal Unterlagen vorgelegt, die die geltend gemachte Aussetzung der Vollziehung der Beträge durch das Finanzamt I. oder ein Finanzgericht belegen würden. 12 c) Bezogen auf die offene Forderung der Stadtkasse I. für Gewerbesteuern 2015 und 2016 hat die Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert – durch Vorlage eines Bescheides oder Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerforderungen bzw. der Gewerbesteuermessbeträge (§ 361 Abs. 3 AO) – bestritten, dass es sich hierbei um vollziehbare und seit dem 16.7.2018 fällige Forderungen handelte und die Antragstellerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachgekommen war. Es bestand daher für das Verwaltungsgericht kein Anlass, an der Erklärung der Stadtkasse I. vom 24.7.2018, dass die Antragstellerin ihrer Zahlungspflicht nicht pünktlich nachgekommen war, zu zweifeln und den Sachverhalt weiter aufzuklären. 13 2. Das Finanzamt I. hatte gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.7.2018 ausdrücklich bestätigt, dass die Antragstellerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für Körperschafts- und Umsatzsteuer 2015 und 2016 trotz Aufforderung nicht pünktlich nachgekommen ist. Die Antragstellerin hat weder bestritten, die Steuererklärungen verspätetet abgegeben zu haben, noch eine ausdrückliche Erklärung des Finanzamtes I. vorgelegt, dass auf die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung verzichtet werde oder hierfür den Beweis angetreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und aus welchem Grund die Antragstellerin möglicherweise darauf vertraut hat, das Finanzamt verzichte – ohne Rechtspflicht – auf die Abgabe der Steuererklärungen. 14 Der von der Antragstellerin „nur der Ordnung halber“ gegebene Hinweis, dass Steuerrückstände derzeit nicht bestünden, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt von Belang. Nach dem Wortlaut des Vergleichs vom 23.7.2017 kommt es allein auf einen mehr als dreimaligen Verstoß gegen die darin niedergelegten Obliegenheiten an. Auch soweit dieser Hinweis dahin geht, die Antragstellerin erweise sich nunmehr als zuverlässig, handelt es sich hierbei um eine Frage, die nur bei der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 bzw. 7a GewO bzw. bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen ist. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ist diese jedoch ohne Belang. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 – 4 A 1396/16 –, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. 16 Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht scheidet bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO – unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finden kann – unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten ersichtlich nicht vorliegen. Insbesondere leidet die Entscheidung – worauf die Beschwerdebegründung wohl abhebt – nicht an einem Mangel dahingehend, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen aufgeklärt hat. Nach dieser Vorschrift sind die Tatsachengerichte (nur) verpflichtet, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt – ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2015 ‒ 1 B 2.15 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N. 18 Aus den oben bereits dargelegten Gründen bestand im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich kein Anlass für eine weitere Aufklärung in der Sache. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.