Beschluss
9 B 32/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ist nur erfolgreich, wenn eine bisher höchstrichterlich ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts dargelegt wird.
• Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, genügt nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit; die Beschwerde muss konkret darlegen, welche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (§§ 132, 133 VwGO).
• Die vorläufige Anordnung der Besitzeinweisung nach § 36 FlurbG kann Dauerwirkung im Sinne eines Dauerverwaltungsakts entfalten, weil sie nicht nur ein einmaliges Rechtshandeln bewirkt, sondern ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis begründet oder verändert und der Behörde die Aufhebung oder Änderung eingeräumt ist.
• Konkrete Feststellungen zu Rechtmäßigkeit und Wirkungen einer vorläufigen Anordnung in einem Einzelfall sind nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn der Streitfall durch außergewöhnliche Umstände (z. B. fehlerhafte Bekanntmachung, Verzögerungen, faktische Vollziehung) geprägt ist und damit ausschließlich den Einzelfall betrifft.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Besitzeinweisung nach § 36 FlurbG: keine grundsätzliche Bedeutung für die Revision • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ist nur erfolgreich, wenn eine bisher höchstrichterlich ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts dargelegt wird. • Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, genügt nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit; die Beschwerde muss konkret darlegen, welche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (§§ 132, 133 VwGO). • Die vorläufige Anordnung der Besitzeinweisung nach § 36 FlurbG kann Dauerwirkung im Sinne eines Dauerverwaltungsakts entfalten, weil sie nicht nur ein einmaliges Rechtshandeln bewirkt, sondern ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis begründet oder verändert und der Behörde die Aufhebung oder Änderung eingeräumt ist. • Konkrete Feststellungen zu Rechtmäßigkeit und Wirkungen einer vorläufigen Anordnung in einem Einzelfall sind nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn der Streitfall durch außergewöhnliche Umstände (z. B. fehlerhafte Bekanntmachung, Verzögerungen, faktische Vollziehung) geprägt ist und damit ausschließlich den Einzelfall betrifft. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Flurbereinigungsgerichts. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung und die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung zur Besitzeinweisung nach §§ 87 ff. FlurbG. Das Flurbereinigungsgericht hatte die Anordnung für rechtmäßig erklärt, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt individueller Bekanntgabe. Der Kläger rügt, es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bzw. die Frage sei revisionsfähig und grundsätzlicher Bedeutung. Der Fall ist durch besondere Umstände geprägt: fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung, erhebliche Verzögerungen in der geplanten Besitzeinweisung, eine Neubekanntmachung unklaren Inhalts und faktische Vollziehung. Der Kläger begehrt Klärung, ob die vorläufige Anordnung als rechtsgestaltender Einzelakt oder als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist. • Voraussetzung für Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Es muss eine bislang höchstrichterlich ungeklärte, konkrete und über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage des revisiblen Rechts darlegbar sein; die Beschwerde muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO konkret darstellen, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum die Revisionsinstanz hierzu entscheiden wird. • Die Beschwerdebegründung hat diese Anforderungen nicht erfüllt. Der bloße Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung ist unzureichend. • Die materielle Prüfung der Rechtsnatur vorläufiger Anordnungen ergibt, dass eine solche Anordnung nach § 36 FlurbG Dauerwirkung haben kann: Sie begründet ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis und ist nicht auf ein einmaliges Tun beschränkt; die Behörde kann die Anordnung überwachen, ändern oder aufheben, sodass die Kontrolle fortbesteht. • Die konkreten Folgerungen des Flurbereinigungsgerichts im vorliegenden Fall beruhen auf außergewöhnlichen Tatsachen (fehlerhafte Bekanntmachung, Verzögerung, Neubekanntmachung, faktische Vollziehung), weshalb die Entscheidung nur den Einzelfall betrifft und keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revision begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht darlegt. Die vorläufige Anordnung der Besitzeinweisung kann grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren sein, aber die hier maßgeblichen Schlussfolgerungen beruhen auf besonderen, einzelfallprägenden Umständen, sodass keine über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürftigkeit besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.