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Urteil

4 KO 202/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1211.4KO202.16.00
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Leitsätze
1. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG i. V. m. § 92 Satz 2 WHG ist, dass zuvor keine Einigung über ein zivilrechtliches Durchleitungsrecht, wie z. B. die Eintragung einer Dienstbarkeit nach den §§ 1018 ff. BGB erzielt werden konnte. Weitergehende Vergleichs- bzw. Kaufverhandlungen sind nicht erforderlich.(Rn.33) 2. Ungeachtet des nach § 92 Satz 2 WHG eröffneten weiten Gestaltungsspielraums scheidet die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung bereits dann offensichtlich aus, wenn diese nur zulasten anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durchgeführt werden könnte.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch den Kläger oder den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladenen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG i. V. m. § 92 Satz 2 WHG ist, dass zuvor keine Einigung über ein zivilrechtliches Durchleitungsrecht, wie z. B. die Eintragung einer Dienstbarkeit nach den §§ 1018 ff. BGB erzielt werden konnte. Weitergehende Vergleichs- bzw. Kaufverhandlungen sind nicht erforderlich.(Rn.33) 2. Ungeachtet des nach § 92 Satz 2 WHG eröffneten weiten Gestaltungsspielraums scheidet die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung bereits dann offensichtlich aus, wenn diese nur zulasten anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durchgeführt werden könnte.(Rn.37) Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch den Kläger oder den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladenen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. Juni 2002, der insoweit alleiniger Gegenstand der erhobenen Klage war (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die seinerzeit erhobene Klage ist begründet. Der Widerspruch der Beigeladen ist zwar zulässig (siehe unter 1.), aber unbegründet (siehe unter 2.). 1. Die Beigeladenen sind als Adressaten des Duldungsbescheides vom 16. März 2001 widerspruchsbefugt, denn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG ist ohne weiteres zu bejahen (vgl. zur Widerspruchsbefugnis Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 69; § 69, Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht entgegen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich wäre. Beim allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bzw. der unzulässigen Rechtsausübung wird auf die Frage abgestellt, ob angesichts der Umstände des Falles die Klageerhebung (bzw. Einlegung des Widerspruchs) nicht erforderlich ist, weil der Betroffene sein Recht auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage bzw. der Widerspruch aus anderen Gründen unlauter oder mutwillig erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Rn. 178 zu § 42). Es trifft zwar zu, dass die Beigeladenen ihren Widerspruch mit Argumenten begründet haben, die mit der eigentlichen Duldungsverfügung nichts zu tun haben. Dieser Vortrag ist jedoch im Rahmen der Begründetheit des Widerspruchs zu würdigen. Liegt ein belastender Verwaltungsakt vor, besteht - unabhängig von den vorgetragenen und möglicherweise auch sachfremden Argumenten - immer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (auch aus Art. 2 Abs. 1 GG), die zum Widerspruch berechtigt. 2. Der Widerspruch der Beigeladenen ist jedoch unbegründet, denn der gegenüber den Beigeladenen erlassene Duldungsbescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 16. März 2001, in dem diese verpflichtet werden, die unterirdische Durchleitung der Trinkwasserleitung zum Anschluss des Versorgungsgebietes Emstadt an die Gruppenwasserversorgung auf ihrem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a in der Gemarkung Almerswind zu dulden, ist rechtmäßig und verletzt sie schon deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insofern ist zunächst festzuhalten, dass maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier der letzten mündlichen Verhandlung ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Duldungsanordnung vom 16. März 2001 um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Ein Dauerverwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 43 m. w. N.). Dauerverwaltungsakte sind deshalb auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32/14 -, Rn. 3 juris). Für den bereits seit dem Erlass der Duldungsverfügung vom 16. März 2001 und ihres Vollzugs mittels Verlegung der Trinkwasserleitung vergangenen Zeitraums hat sich die Duldungsverfügung erledigt. Sie begründet jedoch den Rechtsgrund für das fortdauernde Liegen der Trinkwasserleitung im Grundstück der Beigeladenen. Im Falle des Obsiegens der Beigeladenen müsste die Trinkwasserleitung im Wege der Folgenbeseitigung entfernt werden. Einschlägige Rechtsgrundlage für den Duldungsbescheid ist seit Erlass des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes nunmehr § 93 WHG i. V. m. § 92 Satz 2 WHG. Diese Bestimmungen haben gemäß Art. 31 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG die erst formal mit dem Inkrafttreten des Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28 Mai 2019 (GVBl. S. 74) am 1. Januar 2020 außer Kraft getretenen §§ 95, 97 ThürWG (vgl. Art. 12 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019, mit dem das Thüringer Wassergesetz in der seinerzeit geltenden Fassung außer Kraft gesetzt wurde) in ihrer Anwendbarkeit verdrängt (vgl. auch Weber in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, Rn. 3 zu § 93 WHG). Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung ist, dass vor Erlass der Duldungsanordnung keine Einigung über ein Durchleitungsrecht mittels einer Grunddienstbarkeit erzielt werden konnte. Denn aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts ergibt sich die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass es dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78 und auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 13 LA 40/19 - juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhaltet dies nicht umfassende - vergleichsweise - Einigungsbemühungen, wie sie im vorliegenden Verfahren letztlich vor allem auch von der Klägerseite über Jahre hinweg vergeblich unternommen worden sind, sondern nur die vorherige Einigung über die Bestellung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit nach den §§ 1018 BGB. Dass versucht wurde, es jedoch nicht möglich war, die Beigeladenen hier zu einer Bestellung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit zu veranlassen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Denn der Entwurf einer solchen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit befindet sich in den Verwaltungsakten (vgl. Seite 11 bis 13 BA 1). Nach § 93 Satz 1 WHG ist die hier einschlägige Voraussetzung für eine Duldungsanordnung gegeben, wonach diese für das Durchleiten von Wasser (unterirdische Verlegung der Trinkwasserleitung über das Grundstück der Beigeladenen) erforderlich sein muss. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass - so auch nach Auffassung des Senats - der Leitungsbau für den Anschluss an die Gruppenwasserversorgung in Schalkau durch den gewählten Verlauf der Trinkwasserleitung von Almerswind nach Emstadt aufgrund des zu hohen Arsengehaltes im Trinkwasser im bisher genutzten Schachtbrunnen Emstadt erforderlich war. Nach § 93 Satz 2 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG darf die Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG jedoch nur ergehen, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen stehen in einem Alternativverhältnis (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. August 2014 - 2 L 118/13 -, Rn. 6 juris; BayVGH, Beschl. vom 3. Januar 2023 - 8 ZB 22.1862 - Rn. 21 m. w. N.; Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 93 Rn. 30 m. w. N.; Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 92, Rn. 16). Die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, ist hiernach eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist. Der Senat hält im vorliegenden Fall bereits eine zweckmäßige Alternative im Sinne des § 92 Satz 2 WHG nicht für gegeben. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Behörde diesbezüglich grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, wie sie die Wasserleitung führt; hierbei sind alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die den angestrebten Zweck erfüllen und sich bei wirklichkeitsnaher Abschätzung gleichzeitig als sinnvoll und vernünftig aufdrängen können (vgl. Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 93 Rn. 32). Ungeachtet dieses weiten Gestaltungsspielraums scheidet die Zweckmäßigkeit einer alternativen Leitungsverlegung jedoch bereits dann offensichtlich aus, wenn diese wie im vorliegenden Fall nur zulasten eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchgeführt werden könnte. Damit würde die mit der Duldungsverfügung verbundene Belastung nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert werden. Eine Maßnahme könnte im Ergebnis gar nicht verwirklicht werden, wenn die Betroffenen wechselseitig aufeinander verweisen könnten (vgl. Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 93 Rn. 34). Diese Annahme lag bereits der Bestimmung des § 331 i. V. m. § 332 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (PrGesS. Nr. 14, S. 53) zugrunde, die fast wortgleich in die Wassergesetze der Länder und auch in die § 93 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG übernommen wurde (vgl. Lenhart/Reichhau, Preußisches Wassergesetz, 1918, S. 638, HessLT-Drs. IV/394, S. 1089 zu § 83 des Hessischen Wassergesetzes, an dem sich der Thüringer Landesgesetzgeber bei Erlass des landeseigenen Wassergesetzes u. a. orientierte, vgl. ThürLT-Drs. 1/2658, S. 61). Dies stellt von vornherein keine zweckmäßige Alternative dar (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 8 ZB 22.1862 - juris Rn. 22). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die anderen Grundstückseigentümer einverstanden wären. Ohne dass es im vorliegenden Fall noch erheblich wäre, ist festzuhalten, dass der Kläger unter Bezugnahme auf die Einwände der betroffenen Eigentümer der alternativen Trassenführung zutreffend darauf hinweist, dass die Umgehung des Grundstücks aufgrund der topographischen und naturschutzfachlichen Gegebenheiten (Hochwald) mit erheblichen zusätzlichen, ggf. sogar genehmigungsbedürftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wäre, so dass auch dieses Argument der Zweckmäßigkeit entgegenstünde. Der auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand der Beigeladenen, dass das u.a. im Rahmen der Alternativtrasse in Anspruch zu nehmende Flurstück b..._ im Eigentum der BVVG stehe und sich deshalb die Zweckmäßigkeit schon aus der Inanspruchnahme dieses - wie ein öffentliches Grundstück zu behandelndes - Grundstücks ergebe, ist nicht erheblich. Zum einen steht das Flurstück b... aktuell nicht mehr im Eigentum der BVVG, sondern eines privaten Dritten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 27. November 2024). Zum anderen sind Grundstücke im Eigentum der BVVG nicht als öffentlichen Aufgaben dienende Grundstücke zu behandeln. Der BVVG obliegt u. a. die Aufgabe, ehemals im Volkseigentum der DDR stehende land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren. Eine Vergleichbarkeit eines Grundstücks im Eigentum der BVVG mit der Erfüllung öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücken scheidet daher aus. Da eine alternative Leitungsführung aus den o. g. Gründen bereits unzweckmäßig im Sinne des § 93 WHG i. V. m § 93 Satz 2 WHG ist, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage, ob die alternative Leitungsführung nur mit erheblichem Mehraufwand bzw. Mehrkosten realisiert werden kann und wie diese Kosten berechnet und bewertet werden, nicht mehr entscheidungserheblich an. Nach § 92 Satz 2 WHG ist vor dem Erlass der Duldungsverfügung des Weiteren eine Abwägung zwischen dem durch das Vorhaben zu erwartenden Nutzen und dem Nachteil des betroffenen Eigentümers vorzunehmen. Dabei ist auch die planungsrechtliche Situation des in Anspruch genommenen Grundstücks zu beachten. Diese Abwägung fällt im vorliegenden Fall eindeutig zu Lasten der Beigeladenen aus. Der erhebliche Nutzen des Leitungsverlaufs durch die Verlegung der Trinkwasserleitung (nur) über das Grundstück der Beigeladenen und ohne weiteren ggf. (technisch nicht mehr zulässigen abknickenden oder) kurvenreichen Leitungsverlauf liegt auf der Hand, denn damit ist die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser für die Ortsteile Emstadt und Truckendorf ohne umständlichen Trassenverlauf und ohne weitere zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft gewährleistet. Dagegen ist nur ein geringfügiger Nachteil für die Beigeladenen feststellbar. Es ist weder von den Beigeladenen vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, welche gravierenden Nutzungsbeeinträchtigungen die Verlegung der Leitung neben dem ebenfalls über das Grundstück der Beigeladenen führenden öffentlich gewidmeten „Kolonnenweg“ haben könnte. Das im Außenbereich am Waldrand liegende Grundstück ist kein Bauland und wegen des Weges nicht einmal anderweitig, z. B. landwirtschaftlich nutzbar. Ergänzend kommt hinzu, dass es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen um ein sog. sterbendes Grundstück in einem bereits laufenden und noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens (vgl. zum Stand des Flurbereinigungsverfahrens: www.landentwicklung-online.thueringen.de/verfahren/flurbereinigungsverfahren) handelt. Der Teil des Grundstücks der Beigeladenen, der durch die Verlegung der Leitung in Anspruch genommen wurde, liegt unmittelbar neben dem „Kolonnenweg“. Die Grundstücke, auf denen der „Kolonnenweg“ verläuft, sollen laut Planbeschluss im Flurbereinigungsverfahren der Stadt Schalkau als Weggrundstück zugeordnet werden. Schon aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Einwand der Beigeladenen zutrifft, dass der „Kolonnenweg“ seinerzeit ohne ihre Beteiligung und Anhörung von der Stadt Schalkau als öffentlicher Wander- und Radweg gewidmet worden sei und ob dies unter Anwendung der straßenrechtlichen Bestimmungen überhaupt der Annahme eines öffentlich gewidmeten Weges entgegenstehen könnte. Ein gewichtiger und zu berücksichtigender Nachteil für die Beigeladenen, der den Nutzen des Vorhabens überwiegt, ist nach den vorstehenden Ausführungen weder gegeben noch erkennbar. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die nach § 92 Satz 2 WHG im Ermessen der Behörde stehende Duldungsverfügung ermessensfehlerhaft erlassen worden wäre. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass das Landratsamt Sonneberg im Duldungsbescheid ausdrücklich alle Tatsachen sowie die Voraussetzungen der damals einschlägigen Rechtsgrundlage der §§ 95, 98 ThürWG benannt und sich damit auseinandergesetzt hat. Es hat die Nachteile der Beigeladenen und die Vorteile und Zweckmäßigkeit des verwirklichten Trassenverlaufs gewürdigt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Beigeladenen haben als Unterliegende die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen das unterirdische Durchleiten von Trinkwasser durch ein in ihrem Miteigentum stehendes Grundstück dulden müssen. Sie sind Miteigentümer in Erbengemeinschaft des 980 qm großen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a in der Gemarkung Almerswind, Stadt Schalkau. Über dieses Grundstück verläuft ein Weg, der ehemals Teil der Grenzanlagen entlang des Signalzauns an der früheren innerdeutschen Grenze (Almerswind Richtung Truckendorf) war. Dieser Weg wird umgangssprachlich als „Kolonnenweg“ bezeichnet wird. Mit Bescheid vom 31. Januar 2001 wurde dem Kläger vom Landratsamt Sonneberg antragsgemäß die Genehmigung für die Verlegung einer Trinkwasserleitung von Almerswind zum Anschluss Emstadt nach § 7 Abs. 1 ThürNatG erteilt. Die Verlegung der Trinkwasserleitung wurde wegen Grenzwertüberschreitungen beim Arsengehalt im Trinkwasser des Versorgungsgebietes Emstadt erforderlich. Die Beigeladenen erklärten sich trotz zahlreicher im Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2001 mit dem Kläger sowie mit dem für die Verlegung der Trinkwasserleitung beauftragten Ingenieurbüro geführter Gespräche (vgl. die Dokumentation Blatt 21 BA 1) mit der Verlegung der Trinkwasserleitung nicht einverstanden und verweigerten die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. die Erteilung einer Bauerlaubnis. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt Sonneberg den Erlass einer Duldungsanordnung zum unterirdischen Durchleiten von Wasser für das Grundstück der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 16.03.2001 verpflichtete das Landratsamt Sonneberg die Beigeladenen zu dulden, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a in der Gemarkung Almerswind zum Anschluss des Versorgungsgebietes Emstadt an die Gruppenwasserversorgung Schalkau für eine Durchleitung von Wasser (Wasserleitung DN 80 einschließlich Fernmeldekabel) in Anspruch genommen werde (Nr. I. 1), dass der Unternehmer, der mit der Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der Wasserleitung beauftragt werde und dessen Beauftragte das Grundstück nach vorheriger Ankündigung betreten und benutzen dürften, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sei (Nr. I. 2), und dass nach vorhergehender Benachrichtigung die zum Betrieb der Wasserleitung nötigen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden (Nr. I. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (II.). Zur Begründung hieß es, die Anordnung nach § 95 ThürWG dürfe nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden könne und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteige. Dies sei hier der Fall. Die Umgehung des Grundstücks würde zu einem mit erheblichen Mehrkosten verbundenen umständlichen Trassenverlauf führen, der zudem mit zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wäre. Das betreffende Grundstück liege im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens am mit Platten befestigten „Kolonnenweg“. Im Rahmen des für Schalkau angeordneten Flurbereinigungsverfahrens solle der „Kolonnenweg“ als gemeinschaftliche Anlage (öffentlicher Weg) gesichert werden. Eine Umgehung des Grundstücks sei deshalb nicht zweckmäßig. Der zu erwartende Nutzen durch die Anordnung des Zwangsrechtes übersteige den Schaden für die Betroffenen erheblich. Es handele sich weder um landwirtschaftlich genutzte Flächen noch um Bauland. Im Ergebnis übersteige der zu erwartende Nutzen durch die Leitungsverlegung den bei den Eigentümern verbleibenden Schaden erheblich. Durch die Leitungsverlegung werde erreicht, dass die Versorgung der Anwohner von Emstadt und Truckendorf mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden könne. Die Bedingungen, an die die Beigeladenen ihre Zustimmung zum Bau der Wasserleitung knüpften, stünden in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben und seien aus diesem Grund nicht relevant. Hiergegen erhoben die Beigeladenen am 24. April 2001 Widerspruch. Zur Begründung hieß es, sie seien nicht grundsätzlich gegen den Bau dieser Trinkwasserleitung, verlangten jedoch u. a. die Zusage zum künftigen Kauf des ehemaligen „Kolonnenweges“ mit zugehörigem Randstreifen im Rahmen der Flurneuordnung und die sofortige vollständige Übernahme der notwendigen Verkehrssicherungspflichten sowie der Schadensersatzhaftung durch die Stadt Schalkau. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 hob das Thüringer Landesverwaltungsamt den Bescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 16. März 2001 auf. Die Trasse von Almerswind nach Emstadt sei zwar grundsätzlich zweckmäßig und vorzugswürdig. Die Realisierung der Alternativtrasse unter Umgehung des Grundstücks der Beigeladenen durch zweimaliges, fast rechtwinkliges Abweichen von der geplanten Trasse sei technisch möglich, wenn auch mit einem zusätzlichen Kostenaufwand in Höhe von ca. 10.000,00 DM. Das seien jedoch nicht einmal zwei Prozent des vom Kläger veranschlagten gesamten Herstellungsaufwandes in Höhe von 614.000 DM. Eine konkrete Ermittlung der Mehrkosten und damit auch der Vergleich zum Gesamtaufwand seien durch das Landratsamt Sonneberg nicht erfolgt. Zudem unterliege der Erlass einer Duldungsanordnung nach § 95 ThürWG auch ungeschriebenen Einschränkungen. Es müssten ernsthafte Bemühungen um eine Einigung zu angemessenen Bedingungen gescheitert sein. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht der Ankauf des Grundstücks der Beigeladenen, sondern lediglich die vermutlich geringer zu entschädigende Bestellung einer Dienstbarkeit erfolgen solle, sei das Vorliegen ernsthafter Bemühungen um eine Einigung zu angemessenen Bedingungen fraglich. Eine differenzierte Gegenüberstellung des zu erwartenden Nutzens des Vorhabens für den Vorhabenträger und des Schadens für jeden einzelnen Betroffenen sei nicht erfolgt. Darüber hinaus liege ein Ermessensausfall vor, weil das Landratsamt Sonneberg das Bestehen eines Ermessensspielraums nicht erkannt und daher angenommen habe, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass der Duldungsanordnung verpflichtet zu sein. Eine Ermessensreduzierung auf null könne nicht angenommen werden, weil die Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Duldungsanordnung sprächen, nicht vollständig und ausreichend ermittelt worden seien. Der Kläger hat am 27. Juni 2002 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 erhoben. Im Hinblick auf die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ist das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 zum Ruhen gebracht worden, mit Verfügung vom 7. April 2011 auf Antrag der Beigeladenen wiederaufgenommen und unter dem Aktenzeichen 2 K 197/11 Me fortgeführt worden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Die Wasserleitung sei zwischenzeitlich verlegt worden. Der Beklagte habe bei der Ermittlung der erheblichen Mehrkosten zu Unrecht die Kosten des Gesamtprojektes berücksichtigt. Es seien ausschließlich die Kosten des entsprechenden Leitungsstranges für das jeweilige Grundstück zu Grunde zu legen. Auf dieser Basis seien die Kosten der Umverlegung zu ermitteln. Andernfalls wäre jeder Grundstückseigentümer berechtigt, im Verhältnis zum Gesamtprojekt die Kosten der Umverlegung für sein Grundstück als unerheblich zu qualifizieren. Die Trinkwasserleitung sei parallel zum bestehenden „Kolonnenweg“ verlegt worden. Nach Auskunft der Flurbereinigungsbehörde solle der „Kolonnenweg“ tatsächlich im Rahmen der Flurbereinigung eine eigenständige Parzelle erhalten und somit die entsprechende Sicherstellung des Leitungsverlaufs auch im öffentlichen Weg erfolgen. Die Verweigerung der Duldung der Durchleitung durch die Beigeladenen sei rechtsmissbräuchlich. Der „Kolonnenweg“ werde bereits öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen und solle im Rahmen der Flurbereinigung eigenständig parzelliert werden. Nach den dem Kläger vorliegenden Informationen werde das Flurbereinigungsverfahren nicht vor dem Jahr 2017 abgeschlossen sein. Mit Urteil vom 17. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage stattgegeben und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 aufgehoben. Es hat begründend ausgeführt: Die Klage sei zulässig, denn die Bezeichnung des Beklagten sei versehentlich falsch erfolgt. Obwohl die Trinkwasserleitung verlegt sei, habe sich das Verfahren nicht erledigt. Die Verpflichtung zur Duldung schließe als solches auch das aktuelle und zukünftige Durchleiten ein. Die Erhebung des Widerspruches durch die Beigeladenen sei jedoch rechtsmissbräuchlich und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Eigentum an dem Grundstück sei nahezu ohne Wert. Die Beigeladenen hätten deutlich gemacht, dass sie an sich gegen die Verlegung der Trinkwasserleitung nichts einzuwenden hätten, sie verlangten vom Kläger im Rahmen der Flurneuordnung jedoch den Kauf ihres Flurstückes a, über das der „Kolonnenweg“ samt Randstreifen führe und die vollständige Übernahme aller Verkehrssicherungspflichten durch die Stadt Schalkau. Dies seien sachfremde Gesichtspunkte, die mit der Verlegung der Leitung nichts zu tun hätten. Die Beigeladenen würden ihre Eigentümerposition ausnutzen, um einen Grundstücksverkauf zum deutlich überhöhten Preis zu erzwingen. Der Duldungsbescheid auf der Grundlage des § 95 WHG sei im Übrigen rechtmäßig. Das Vorhaben könne zwar auch ohne Durchquerung des Grundstücks der Beigeladenen technisch durchgeführt werden. Damit wären jedoch erhebliche Mehrkosten verbunden. Hierbei seien die Gesamtkosten des Projekts zugrunde zu legen. Der zusätzliche Kostenaufwand in Höhe von ca. 10.000,00 € betrage zwar nur 1,6 % des gesamten Herstellungsaufwandes in Höhe von 614.000,00 DM. Die alternative Leitungsführung könne jedoch nicht über öffentliche Grundstücke geführt werden. Es sei nicht bekannt, ob die Eigentümer der umliegenden Grundstücke einer Verlegung über ihre Grundstücke zugestimmt hätten. Die Verlegung über das Grundstück der Beigeladenen bleibe für diese ohne Auswirkungen. Die geschätzten Mehrkosten seien erheblich. Der Kläger habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, denn er habe sich inhaltlich mit den widerstreitenden Belangen im Einzelnen befasst und insbesondere ernsthafte Bemühungen unternommen, um zu einer Einigung zu kommen; diese seien jedoch gescheitert. Gegen dieses Urteil haben die Beigeladenen die durch Beschluss vom 21. März 2016 (Az.: 1 ZKO 370/12) zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Eine alternative Leitungsverlegung sei ohne weiteres möglich, denn diese könne über das Grundstück der BVVG (Flurstück-Nr. b_) geführt werden. Die Mehrkosten seien im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme zu vernachlässigen. Die geschätzten Mehrkosten von ca. 10.000 € seien möglicherweise noch zu hoch, denn bei einer Verlegung der Leitung in einer flachen Kurve würde sich diese reduzieren. Ihr Grundstück sei nicht wertlos. Auch der Versuch, eine „Globallösung“ zu finden sei nicht rechtsmissbräuchlich und vom Kläger nicht ausreichend verfolgt worden. Die Beigeladenen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. April 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, eine Verlegung der Leitung über öffentlichen Grund sei nicht möglich, denn die betroffenen Grundstücke stünden in Privateigentum. Darüber hinaus sei die Topographie der umliegenden Grundstücke (Bewuchs mit Hochwald, hohen Sträuchern, Büschen und halbwüchsigen Laubbäumen sowie Nadelgehölzen) schwierig. Es gebe daher keine kostengünstigere Alternative, die zudem mit erheblichen naturschutzrechtlichen Eingriffen verbunden sei. Der Hochwald mit 3 bis 4 m hohen Bäumen müsste gerodet werden. Der Einsatz von Bohrgeräten auf dem „Kolonnenweg“, der teilweise hohl sei, sowie das Befahren mit Lkw und schwerem Gerät seien schwierig. Für eine derartige Verlegung der Trinkwasserleitung außerhalb des Grundstücks der Beigeladenen wäre zudem eine naturschutzfachliche Erlaubnis erforderlich. Darüber hinaus solle der „Kolonnenweg“ im Flurbereinigungsverfahren als Straße eine eigene Parzelle bekommen. Das Grundstück der Beigeladenen sei daher ein sog. sterbendes Grundstück. Mehrkosten seien für jeden Abschnitt gesondert zu beurteilen, denn andernfalls wären jegliche Kosten im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme unbeachtlich. Der Beklagte hat ohne eigene Antragstellung an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid festgehalten. Ein Flurneuordnungsverfahren dauere in Thüringen ca. 15 bis 20 Jahre, so dass es den Eigentümern sog. sterbender Grundstücke nicht verwehrt sein könne, gleichwohl Eigentumsrechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse sei daher gegeben. Die Verlegung der Leitung sei ein Eingriff in das Eigentum der Beigeladenen und müsse daher rechtmäßig sein. Naturschutzfachliche Aspekte hätten der Verlegung der Leitung im Grundstück der Beigeladenen nicht entgegengestanden. Dies könne bei der Bewertung einer Alternativlösung nicht zu ihren Lasten gehen. Die damalige Berichterstatterin des 1. Senats hat am 21. September 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die in der Folge angestrengten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten sind erfolglos geblieben. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. November 2024 erneut mitgeteilt, dass eine Zustimmung der Eigentümer der benachbarten und von einer Leitungsverlegung betroffenen Grundstücke nicht vollständig vorliegt. Eine aktuelle Kostenschätzung für die Umverlegung der Leitung beliefe sich nunmehr auf ca. 100.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 Bände) und 2 Heftungen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.