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Beschluss

2 B 76/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Revisionszulassung ist zurückzuweisen, wenn sie keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt oder keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darlegt. • Die Freistellung eines Soldaten wegen Personalratsmitgliedschaft darf den beruflichen Werdegang nicht beeinträchtigen; die technische Ausgestaltung der Ausgleichsregelung liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn und kann auch eine Nachzeichnung durch eine Referenzgruppe vorsehen. • Verwirkung kann im öffentlichen Dienstrecht eintreten, wenn der Berechtigte über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise Schritte zur Rechtswahrung zu erwarten wären. • Beweisanträge, die nur der Ermittlung beliebiger Tatsachen ohne konkrete Anhaltspunkte dienen (Ausforschungsbeweis), sind unsubstanziiert und können abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Grundsatzfragen zu Freistellung, Nachzeichnung und Verwirkung nicht gegeben • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Revisionszulassung ist zurückzuweisen, wenn sie keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt oder keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darlegt. • Die Freistellung eines Soldaten wegen Personalratsmitgliedschaft darf den beruflichen Werdegang nicht beeinträchtigen; die technische Ausgestaltung der Ausgleichsregelung liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn und kann auch eine Nachzeichnung durch eine Referenzgruppe vorsehen. • Verwirkung kann im öffentlichen Dienstrecht eintreten, wenn der Berechtigte über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise Schritte zur Rechtswahrung zu erwarten wären. • Beweisanträge, die nur der Ermittlung beliebiger Tatsachen ohne konkrete Anhaltspunkte dienen (Ausforschungsbeweis), sind unsubstanziiert und können abgelehnt werden. Der Kläger, Hauptmann und seit 1.3.2009 wegen Personalratsmitgliedschaft vom Dienst freigestellt, beantragte Mitte September 2010 fiktive Versetzung und Einweisung in eine höher bewertete Planstelle (A 13 g BBesO) sowie Schadensersatz für unterbliebene Beförderung. Das Personalamt hatte im Februar 2009 eine Vergleichsgruppe gebildet, in der der Kläger nach abschließender Rangfeststellung Rangplatz 5 erhielt. Die Beklagte reagierte nicht auf den Antrag; der Kläger klagte auf Entscheidung, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Er rügte insbesondere Fehler bei Bildung und Reihenfolge der Referenzgruppe, begehrte Beweiserhebung zu Versetzungsangeboten anderer Gruppenmitglieder und machte Verwirkungsfragen im Zusammenhang mit der Beförderung eines Mitbewerbers geltend. • Die Beschwerde beruft sich überwiegend auf die zutreffende oder fehlerhafte Anwendung einer Dienstvorschrift (Richtlinie und Erläuterungen) auf den Einzelfall; dies begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Die Regelung, freigestellte Personalratsmitglieder bei der ersten tatsächlichen Beförderungsentscheidung entsprechend ihrer Rangplatzierung in der Referenzgruppe zu berücksichtigen, steht mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Einklang; eine frühere Berücksichtigung würde zu einer unzulässigen Bevorzugung führen. • Die Frage, ob ein Beweisantrag als Ausforschungsbegehren zu qualifizieren ist, ist in der Rechtsprechung geklärt; das OVG durfte den Beweisantrag des Klägers wegen unzureichender Substanziierung ablehnen. Substanziierung verlangt konkrete Anhaltspunkte, nicht nur die Nennung eines Beweismittels und einer Behauptung. • Die Beschwerde macht Fragen zur Verwirkung geltend; die Rechtsprechung lässt Verwirkung auch im Dienstrecht zu, wenn der Berechtigte über längere Zeit untätig bleibt unter Umständen, die vernünftigerweise zur Rechtswahrung Anlass geben. Ob die Voraussetzungen hier vorliegen, ist eine Einzelfallfrage und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Ein Verfahrensmangel, insbesondere ein Verstoß gegen rechtliches Gehör, ist nicht dargetan. Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, wenn es Vorbringen nicht erörtert, das seiner Ansicht nach rechtlich ohne Bedeutung ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine auf Revision zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfragen und auch keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung rechtfertigen würde. Soweit der Kläger die Handhabung der Richtlinie und ihrer Erläuterungen rügt, betrifft dies die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt und nicht eine bisher höchstrichterlich offene Rechtsfrage. Beweisanträge des Klägers wurden zu Recht als unsubstanziiert abgelehnt; konkrete Anhaltspunkte für die begehrten Zählfälle konnten nicht vorgetragen werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.