Beschluss
Kart 2/18 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0403.KART2.18V.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Dezember 2017 (Az.: B 6 – 132/14-2) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Dezember 2017 (Az.: B 6 – 132/14-2) wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligte (nachfolgend: D.) ist geschäftlich in den Bereichen Live Entertainment mit dem Schwerpunkt Rock/Pop und dort wiederum vor allem auf dem Gebiet der Tourneeveranstaltungen sowie im Ticketing tätig. Live Entertainment bezeichnet die Planung, Organisation und Durchführung von Festivals, Tourneen und sonstigen Veranstaltungen. Im Ticketing bietet D. den Veranstaltern den Ticketvertrieb über das System F. an. Dieses System umfasst den Betrieb und die technische Anbindung an eine Datenbank, in die die verschiedensten Veranstaltungen (rund 200.000 Stück) eingestellt werden. D. gewährt den Veranstaltern den Zugang zu einem Vertriebsnetz, das sowohl 1.500 bis 2.000 angeschlossene stationäre Vorverkaufsstellen als auch Online-Shops wie insbesondere F.1, zudem Call-Center und vertragsgebundene Reisebüros umfasst. Im Ticketing vertreibt D. darüber hinaus an Veranstalter Ticket-Software-Produkte, die für den Eigenvertrieb benötigt werden. Das Unternehmen bietet im Ticketing schließlich zahlreiche zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Erstellung von Saalplänen an. D. unterhält darüber hinaus Vertragsbeziehungen zu 500 bis 1.500 Vorverkaufsstellen. D. hat mit zahlreichen Veranstaltern Klauseln vereinbart, die in verschiedenen Varianten und mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten die Verpflichtung des Vertragspartners vorsehen, für den Absatz der Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil F. zu nutzen. Zum Teil sind die Veranstalter verpflichtet, die Exklusivitätsbindung gegenüber Dritten, insbesondere örtlichen Veranstaltern oder Tourneeveranstaltern, durchzusetzen. Einige Exklusivitätsvereinbarungen betreffen Einzelveranstaltungen, einige Verträge sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Mit insgesamt …. Vorverkaufsstellen hat D. ebenfalls eine Ausschließlichkeitsbindung vereinbart. Die Einzelheiten der in Rede stehenden Exklusivitätsbindungen ergeben sich aus den Anlagen des angefochtenen Amtsbeschlusses. Anlage 1 gibt den Wortlaut der Exklusivitätsvereinbarungen mit den Veranstaltern (Verträge Nr. 1.1 bis Nr. 1.71) und den Vorverkaufsstellen (Verträge Nr. 2.1 bis Nr. 2.14) wieder, Anlage 2 den Inhalt der jeweiligen Laufzeitregelungen. Oftmals gewährt D. den gebundenen Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Gegenleistungen. Das Bundeskartellamt hat angenommen, dass D. ihre Ticketvertriebsdienstleistungen auf einem mehrseitigen Markt, nämlich dem nationalen Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketsystemdienstleistungen an Veranstalter auf der einen Seite und an Vorverkaufsstellen auf der anderen Seite erbringe und das Unternehmen auf jenem Markt eine marktbeherrschende Stellung besitze, die es durch die Exklusivitätsbindungen in den Vereinbarungen mit den Veranstaltern Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 sowie in den Verträgen mit den Vorverkaufsstellen Nr. 2.1 bis Nr. 2.14 missbrauche. Zusätzlich hat das Amt insoweit einen Verstoß gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) bejaht. Bei den streitbefangenen Veranstalterverträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 handelt es sich um Exklusivitätsbindungen, mit denen sich der gebundene Veranstalter für mindestens zwei Jahre verpflichtet, selbst oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter sicherzustellen, dass mindestens … % des pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens in F. eingestellt werden. Die Vereinbarungen Nr. … bis Nr. ….. enthalten Exklusivitätsklauseln, mit denen der Veranstalter sich gegenüber D. zur ausschließlichen Nutzung bestimmter Ticketdienstleistungen verpflichtet. In den Verträgen Nr. …. bis Nr. ….. sichert der Veranstalter D. die Überlassung eines Kontingents von mindestens …% oder … % seiner Gesamtticketmenge pro Veranstaltung zu. Die Vereinbarungen Nr. ….. bis ….. umfassen Exklusivitätsklauseln mit Kontingentausnahme. Die Ticketmengen, die ohne eine Beteiligung von D. abgesetzt werden dürfen, beziehen sich ganz überwiegend auf einzelne Veranstaltungen und betragen in den meisten Fällen höchstens 30 % der Gesamtticketmenge der betreffenden Veranstaltung. In den meisten Vereinbarungen sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kontingentausnahme besteht, detailliert beschrieben. Häufig knüpfen die Ausnahmen an eine Anforderung des Tourneeveranstalters oder Wünsche der Künstler, Agenturen, Sponsoren oder Präsentatoren an, wobei dazu oftmals ein schriftlicher Nachweis beizubringen oder das Einverständnis von D. einzuholen ist. Teilweise enthalten die Verträge die Verpflichtung des gebundenen Veranstalters, beim Dritten auf die Rücknahme seines Kontingentwunsches hinzuwirken. Einige Vereinbarungen beinhalten die Pflicht des Veranstalters, alle Vorverkaufsstellen mit Anschluss an das D.-System für Konkurrenzsysteme sperren zu lassen. Die Verträge Nr. …… bis Nr. …… enthalten Exklusivitätsklauseln mit nicht klar umgrenzten Kontingentausnahmen. In den meisten Fällen hängt die Inanspruchnahme der Ausnahme von einem entsprechenden Wunsch der Veranstaltungsstätte oder des Tourneeveranstalters ab, was oftmals schriftlich gegenüber D. zu belegen ist. Zu den Exklusivitätsvereinbarungen mit Kontingentausnahme gehört auch der Vertrag Nr. ….. mit der …….. sowie der …….. und der ……… (nachfolgend zusammenfassend: R….). Der Vertrag ist mit einer Laufzeit von …. Jahren geschlossen worden. Neben D. und R.... ist die ……..(im Folgenden: ……) Vertragspartner des R....-Vertrages. …… ist eine konzerneigene Tochtergesellschaft von D. seitdem D. im Jahr ….. die …… Gesellschafterin von ………., fusionskontrollfrei erworben hat. R.... beruft in der Vereinbarung …… zum einzigen und exklusiven Ticketing-Service-Anbieter für den Verkauf und/oder den Vertrieb von Tickets an Verbraucher sowie für das B2B-Geschäft, behält aber nach Maßgabe näherer Bestimmungen das grundsätzliche Recht, selbst oder über Dritte bis zu 35 % der Tickets von Veranstaltung zu Veranstaltung über alle Preisklassen und Sitze an B2B-Kunden zu vertreiben. Bei den betroffenen Verträgen mit den Vorverkaufsstellen geht es um die Bindung, Tickets stationär, online, telefonisch oder in sonstiger Weise für mindestens zwei Jahre ausschließlich oder nahezu ausschließlich (d.h. mit Ausnahme einzelner Veranstaltungen) über das D.-System abzusetzen. Soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse, hat das Bundeskartellamt 1. festgestellt, dass die in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Vereinbarungen mit den Veranstaltern Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 mit den an sie gebundenen Ticketvolumina rechtswidrig sind, 2. die Beteiligte einschließlich der mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen verpflichtet, die Durchführung der vorstehend bezeichneten Ver-einbarungen durch Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung bis spätestens 31. März 2018 abzustellen, 3. die Beteiligte einschließlich der mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen verpflichtet, in künftigen Vereinbarungen über Ticketsystem-dienstleistungen mit Veranstaltern diesen die Möglichkeit zu belassen, nach deren freiem Ermessen mindestens 20 % ihres pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens für ihre Veranstaltungen entweder selbst oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter nicht in das Ticketsystem F. einzustellen oder einstellen zu lassen, sofern die Laufzeit der Vereinbarung mehr als zwei Jahre beträgt oder unbefristet ist, 4. klargestellt, dass Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 3., deren Laufzeit sich über einen zunächst festgelegten Zeitraum hinaus automatisch verlängert, als unbefristet gelten, 5. angeordnet, dass die unter Ziffer 3. ausgesprochene Untersagung bis zum 31. Dezember 2021 gilt, 6. sich den Widerruf von Ziffer 3. und Ziffer 5. der Verfügung vorbehalten. Mit ihrer Beschwerde wendet sich D. gegen die kartellbehördliche Entscheidung, soweit darin Anordnungen in Bezug auf die Exklusivitätsklauseln gegenüber den Veranstaltern getroffen (und der Entscheidungsausspruch wiedergegeben) worden sind. Das Unternehmen erhebt verfahrensrechtliche Einwendungen (Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör), reklamiert Ermittlungs- und Begründungsdefizite im behördlichen Verfahren und tritt der kartellrechtlichen Beurteilung des Amtes im Einzelnen entgegen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Dezember 2017(Az.: B 6 – 132/14-2) in Bezug auf den wiedergegebenen Inhalt aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Amtsentscheidung und den sonstigen Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Amtsbeschluss ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, eines Ermittlungsdefizits oder eines Begründungsmangels aufzuheben (nachfolgend: A.). Er ist auch in der Sache rechtmäßig. Die angefochtene kartellbehördliche Entscheidung kann auf eine Zuwiderhandlung der D. gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV) gestützt werden. Sie findet ihre Rechtfertigung überdies in der Tatsache, dass die streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindungen gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen (nachfolgend: B.). Die zu diesem Kartellverstoß getroffenen Anordnungen des Amtes finden ihre Grundlage in § 32 GWB (nachfolgend: C.). A. Der angefochtene Amtsbeschluss ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, unzureichender Ermittlungen oder eines Begründungsmangels aufzuheben. 1. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschlussbeteiligten in der gesetzlich gebotenen Art und Weise Einsicht in die Amtsakten und rechtliches Gehör gewährt. a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar oder aus dem Zusammenhang und den Umständen offensichtlich ist, muss der Beteiligte substantiiert vortragen, inwiefern und wozu die Kenntnis der Akteneinsicht notwendig ist. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht zu dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI–Kart 5/16 (V) Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N.). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind u.a. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§§ 29 Abs. 2, 30 VwVfG). b) Der Sachvortrag der Beschwerde legt einen Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht nicht schlüssig dar. aa) Die Behauptung, 45 % der zu dem streitbefangenen Missbrauchsverfahren angelegten Amtsakte sowie 33 % der zu dem Fusionskontrollverfahren geführten kartellbehördlichen Akte seien vollständig geschwärzt bzw. dem Aktenbestand entnommen und weitere 23 % bzw. 21 % des jeweiligen Aktenbestandes seien teilweise geschwärzt, ist substanzlos. Der Sachvortrag lässt nicht ansatzweise erkennen, um welche Schriftstücke es konkret gehen soll, welcher Inhalt der Schriftstücke in Rede steht und inwieweit es nach dem Zusammenhang, in dem die anonymisierten Textstellen zu dem übrigen Textinhalt stehen, möglich erscheint, dass die anonymisierten Passagen für die Verfolgung der Rechte der D. im vorliegenden Missbrauchsverfahren von Belang sein können. Allein der Umstand, dass in dem behaupteten (erheblichen) Umfang Teile der kartellbehördlichen Akten anonymisiert sind, trägt weder den Schluss, dass die Schwärzungen ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sein müssen und ihnen in Wahrheit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugrunde liegen können, noch rechtfertigt er die Annahme, dass die Rechtsverfolgung der D. zwangsläufig beeinträchtigt sein muss. Das gilt umso mehr, als 22 der insgesamt 41 Bände umfassenden Amtsakte des Verfahrens B 6 – 132/14 ausschließlich oder ganz überwiegend Vertragsunterlagen der D. oder dritter Unternehmen enthalten, die zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Allgemeinen ohnehin einer Akteneinsicht entzogen sind. Vor dem dargestellten Hintergrund obliegt es nicht dem Bundeskartellamt, die vorgenommenen Anonymisierungen näher zu erläutern und im Einzelnen zu rechtfertigen. Vielmehr ist es zunächst Sache der Beschwerde, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nachvollziehbar darzulegen, durch welche konkreten Schwärzungen welcher Aktenbestandteile ihre Rechtsverfolgung in welchen konkreten Punkten beeinträchtigt sein kann. Das Bundeskartellamt hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass anhand der vorhandenen Fehlblätter und der nur teilgeschwärzten Textinhalte durchgängig erkennbar sei, welche Dokumente und Inhalte in welchem Kontext anonymisiert worden seien (Schriftsatz vom 14.12.2018, dort Seite 32). Erst ein schlüssiger – vorliegend indes fehlender – Sachvortrag würde die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Kartellbehörde auslösen, in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Schwärzungen zu den Voraussetzungen der vorgenommenen Anonymisierung vorzutragen. bb) Unerheblich ist ebenso der Hinweis der Beschwerde, wegen der umfangreichen Schwärzung des Akteninhalts könne nicht beurteilt werden, ob das Amt behauptete negative Ermittlungsergebnisse nicht in Wirklichkeit einseitig bewertet oder den Sachvortrag der D. stützende Inhalte verschwiegen habe (Schriftsatz vom 31.10.2018, dort Seite 51, GA 648). D. vermag für den erhobenen schwerwiegenden Vorwurf der Manipulation des kartellbehördlichen Verfahrens nicht den geringsten Anhaltspunkt aufzuzeigen. Trotz seiner dezidierten Branchenkenntnis kann die Beschwerde an keiner Stelle auch nur ansatzweise irgendwelche Zweifel an den vom Amt getroffenen Feststellungen wecken. D. kann auch keinen einzigen Gesichtspunkt konkret benennen, bei dem seine Rechtsverteidigung infolge der Schwärzungen der Amtsakte nur im Ansatz beeinträchtigt sein könnte. Solches ist auch im Beschwerdeverfahren – und zwar sowohl im hiesigen Gerichtsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren gegen die Fusionsuntersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes (Az.: VI – Kart 3/18 (V) ) – nicht ansatzweise sichtbar geworden. Fehl gehen die in diesem Kontext geltend gemachten Beispiele, bei denen das Amt im Zuge der Marktbefragung suggestive Fragen gestellt, einzelne Fragen als allgemeines Meinungsbild dargestellt, Ergebnisse der Befragung von Marktteilnehmern tendenziös interpretiert, aussagenlose Freitextkommentar zusammengefasst und Ergebnisse von Nachermittlungen zurückgehalten haben soll (Schriftsatz vom 31.10.2018, dort Seite 51, GA 648). Es bedarf keiner Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen. Denn sie beruhen auf einem D. bekannt gemachten Sachverhalt und weisen deshalb keinen erkennbaren Bezug zu den beanstandeten Aktenschwärzungen auf. cc) Ohne eine hinreichende Substanz ist ebenso der Vorwurf gegen das Amt, bei der Schwärzung von Schriftstücken mit zweierlei Maß gemessen zu haben. Soweit das Amt ein Interesse an dem Bekanntwerden bestimmter Textinhalte besessen habe, sei – so die Beschwerde – der Schutz von Geschäftsgeheimnissen äußerst restriktiv gehandhabt worden. Infolge dessen seien ihre eigenen Schwärzungsvorschläge „interessenwidrig weitgehend verworfen“ worden. Soweit das Amt gegen D. vorgegangen sei, habe es demgegenüber die Schwärzungswünsche Dritter „großzügig und allem Anschein nach völlig ungeprüft“ übernommen. Auch dieses Vorbringen gibt nicht annähernd Aufschluss darüber, um welche konkreten Schriftstücke und welche dort anonymisierten Textstellen es überhaupt gehen soll und inwieweit die eigene Rechtsverfolgung im Verfahren durch die Unkenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden Textpassagen beeinträchtigt gewesen sein kann. Es trägt deshalb auch nicht ansatzweise den schwerwiegenden Vorwurf, den D. gegen die Mitglieder der entscheidenden Beschlussabteilung erhebt. dd) Gleichermaßen substanzlos ist der Sachvortrag der Beschwerde, das Amt sei mit den Inhalten der Amtsakte zum Missbrauchsverfahren nicht anders verfahren als bei den Schwärzungen der Fusionskontrollakte. Die Vorlage einer Kopie derjenigen CD, welche D. vom Bundeskartellamt anlässlich der Akteneinsichten vom 11. Juli 2017 und 20. September 2017 im Fusionskontrollverfahren und vom 18. Januar 2017, 11. Juli 2017 sowie 20. September 2017 im Missbrauchsverfahren erhalten hat (Anlage Bf. 13), ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag zur Gehörsverletzung und ist daher zur Darlegung einer Verletzung von § 29 VwVfG ungeeignet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus dem umfangreichen elektronischen Aktenbestand diejenigen Schriftstücke und Textstellen herauszusuchen, die möglicherweise zu Unrecht anonymisiert worden sein und die Rechtsverteidigung der D. behindert haben könnten. ee) Den Anforderungen an einen nachvollziehbaren Sachvortrag genügen auch nicht die Ausführungen der D. in dem Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 1.11.2017 (dort Seiten 90 – 95). (1) Der dortige Sachvortrag ist von vornherein unerheblich, soweit er sich auf Ermittlungsergebnisse bei den Vorverkaufsstellen bezieht. In Bezug auf das Marktverhalten der D. gegenüber den Vorverkaufsstellen ist die kartellbehördliche Entscheidung nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Die entsprechenden Vorgänge sind daher nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und die diesbezüglich vorgenommenen Anonymisierungen können die Verfahrensrechte der D. von vornherein nicht beeinträchtigen. (2) Das Vorbringen ist ferner unzureichend, soweit es Schwärzungen bei den Auskünften von konkurrierenden Ticketdienstleistern und Veranstaltern betrifft. Denn es fehlt jedwede Darlegung, inwieweit die anonymisierten Stellen die Rechtsverteidigung der D. beeinträchtigt haben sollen. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Schwärzungen aufzuzeigen. Aus den vorgetragenen Schwärzungen ist indes schon nicht der Schluss gerechtfertigt, den Anonymisierungen lägen in Wahrheit keine schutzbedürftigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugrunde. Das Argument der D., die Firmenbezeichnung sei kein Geschäftsgeheimnis, liegt neben der Sache. Das Amt hat nicht die Unternehmensbezeichnung als solche, sondern ganz offensichtlich die Zuordnung der betreffenden Auskunft zu dem jeweiligen Unternehmen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Dagegen ist in der Sache nichts zu erinnern. Unzutreffend ist ebenso die Annahme der Beschwerde, die Angaben der Befragten zum Geschäftsjahr 2015 seien historisch und deshalb nicht mehr geheimhaltungsbedürftig. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass das Amt seine streitbefangene Entscheidung auf Marktdaten des Jahres 2016 stützt, weisen die Angaben zum Kalenderjahr 2015 noch eine solche zeitliche Nähe zum Verfahrensgegenstand auf, dass sie als geheimhaltungsbedürftig eingeordnet werden können. Entgegenstehende Anhaltspunkte vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass sich die Marktverhältnisse seit 2016 so grundlegend verändert haben, dass die Ermittlungsergebnisse des Jahres 2015 aktuell keine wettbewerbliche Relevanz mehr besitzen. Mit Recht hat das Amt deshalb auch die Antworten der Veranstalter auf Frage D.1 geschwärzt. Die Nennung aller bundesweit und regional tätigen Ticketvertriebsdienstleister, die der betreffende Veranstalter im Jahr 2015 beauftragt hatte, stellt selbstverständlich ein Geschäftsgeheimnis dar. Denn die Antwort legt die Geschäftspartner des Veranstalters vollständig offen und ermöglicht überdies Rückschlüsse auf dessen Marktstrategie. Ebenso zu anonymisieren waren die Ermittlungsergebnisse des Amtes zur Stichprobenziehung und zur Kundenüberschneidungsanalyse. Das liegt bei vernünftiger Betrachtung auf der Hand. Im Übrigen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen zutreffenden Erläuterungen des Amtes im Schriftsatz vom 14.12.2018 (dort Seiten 35 und 36) Bezug. Fehl geht gleichermaßen das Argument, die Angaben der befragten Vorverkaufsstellen zu den stärksten Wettbewerbern im Ticketvertrieb, zu den Gründen oder der Reaktion bei einem eventuellen Umsatzrückgang in den letzten Jahren, zu relevanten weiteren Entwicklungen im Ticketvertrieb für stationäre Vorverkaufsstellen und Online-Shops, zu ihren Schätzungen zum Anteil der Onlinekunden und zur Zahl der jährlich ohne einen Onlinevertrieb zu verkaufenden Tickets pro Vorverkaufsstelle, sowie zum geschätzten Ticketanteil im Presales-Bereich und zum geschätzten Anteil der Kunden mit und ohne Beratungsbedarf seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Es kann zugunsten der D. unterstellt werden, dass die eine oder andere Antwort bei isolierter Betrachtung kein Betriebsgeheimnis darstellt. In ihrer Gesamtheit kann eine wettbewerbliche Relevanz der in Rede stehenden Unternehmensantworten aber nicht verneint und dementsprechend die Einordnung der Antworten als eine insgesamt geheimhaltungsbedürftige Auskunft nicht beanstandet werden. Nicht stichhaltig ist gleichermaßen der Einwand, das Amt habe Aktenblätter und Vermerke vollständig aus der Behördenakte entfernt und in diesen Fällen nicht zwischen dem geheimhaltungsbedürftigen und dem nicht schutzbedürftigen Inhalt differenziert. Die Beschwerde unterstellt, dass die mit der Bezeichnung „ Schriftverkehr mit Unternehmen “ und „ Schriftverkehr mit Unternehmen/Tabellen/Umsätze “ gekennzeichneten Aktenblätter und Vermerke einen nicht schutzbedürftigen, gleichwohl aber mitteilungswürdigen (Rest-)Inhalt besitzen. Dazu ist indes weder etwas vorgetragen noch sonst zu erkennen. Der Vorwurf, das Amt habe insoweit verfahrensfehlerhaft einen Akteninhalt vorenthalten, erfolgt deshalb ins Blaue hinein. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde darauf verweist, das Amt habe einige Fragebogen vollständig geschwärzt. Für die Unterstellung der D., jene Unternehmensantworten hätten auch einen mitteilungswürdigen, aber nicht schutzbedürftigen Inhalt gehabt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Schließlich ist das Akteneinsichtsrecht der D. nicht dadurch verletzt worden, dass das Amt auch solche Antworten geschwärzt hat, die das Unternehmen selbst nicht als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hatte. Zutreffend weist das Amt darauf hin, dass es nach § 30 VwVfG, § 72 Abs. 2 Satz 2 GWB und § 203 Abs. 2 StGB eine eigenständige Verpflichtung besitzt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Das schließt die Pflicht ein, Angaben mit Geheimnischarakter auch dann zu anonymisieren, wenn das um Auskunft ersuchte Unternehmen diesbezüglich keinen Geheimnisschutz beansprucht. Nichts spricht dafür, dass das Bundeskartellamt im vorliegenden Verfahren darüber hinausgegangen ist und Akteninhalte grundlos geschwärzt hat. 2. D. kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im kartellbehördlichen Verfahren verlangen. a) Zu Unrecht beanstandet D., dass sich das Amt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Marktmachtmissbrauchs nach Art. 102 AEUV nicht mit den Ausführungen der Beschwerde zum AEC-Test auseinander gesetzt habe. Wie im Folgenden ausgeführt werden wird, kommt es weder für den Bestand der angefochtenen Amtsverfügung noch für die Feststellung eines missbräuchlichen Marktverhaltens der D. auf die Erwägungen der Beschwerde zum AEC-Test an. Denn der AEC-Test ist im Entscheidungsfall ungeeignet, eine wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung der streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindungen in Zweifel zu ziehen. b) Dass das Amt die ermittelten Marktanteile lediglich anonymisiert mit Anteilsschwellen ausweist, ist aus Gründen des Geheimnisschutzes geradezu geboten und rechtlich unbedenklich. Verfahrensrechte der D. werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Verwendung von Marktanteilsspannen begründet weder einen Begründungs-mangel der Amtsverfügung noch schränkt sie die Verfahrensrechte unzulässig ein (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9). Eine differenzierte Anonymisierung dergestalt, dass die beschwerdeführende Partei die eigenen exakten Daten und eventuell unterschiedlich redigierte Markt- und Wettbewerbsdaten ihrer Wettbewerber erfährt, während die übrigen Verfahrensbeteiligten ausschließlich anonymisierte Daten erhalten, ist mit § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht vereinbar und deshalb unzulässig (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9). Aus diesem Grund sind der D. weder ihre eigenen Marktanteile noch ihre der Marktanteilsberechnung zugrunde gelegten Umsatzzahlen in exakter Höhe mitzuteilen gewesen. c) Ohne Erfolg reklamiert die Beschwerde ferner, das Bundeskartellamt habe D. Ermittlungsergebnisse vorenthalten, die es in der angefochtenen Verfügung zur Begründung eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 102 AEUV oder § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB herangezogen habe (Schriftsatz vom 1.11.2017, dort Seiten 95 – 97). Dabei kann es auf sich beruhen, ob die betreffenden Informationen hätten aufgedeckt werden müssen. Selbst wenn dies – ganz oder teilweise – der Fall war, kann darauf das Begehren auf Aufhebung der Amtsentscheidung nicht gestützt werden. Das folgt aus § 46 VwVfG, der im Kartellverwaltungsverfahrensrecht entsprechend anwendbar ist (Senat, WuW/E DE-R 953, 954 – Lufthansa/Eurowings ). Nach der genannten Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – ohne nichtig zu sein – an einem Form-, Verfahrens- oder Begründungsmangel leidet, dann nicht verlangt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass dieser Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Erforderlich ist die Gewissheit, dass der Mangel auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann und die Entscheidung der Behörde jedenfalls inhaltlich so erlassen werden musste. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen der Fall. Gleiches gilt, wenn der an sich vorhandene Spielraum der Kartellbehörde im konkreten Fall auf Null reduziert war. Demgegenüber scheidet bei Ermessensentscheidungen, Beurteilungsentscheidungen oder Planungsentscheidungen der Behörde in der Regel die Feststellung, dass sich der Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, aus. Denn hier kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts in der Sache zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist der formelle Fehler aus tatsächlichen Gründen ohne Einfluss auf die Behördenentscheidung geblieben und hat er sich nachweislich nicht auf die Entscheidungsfindung der Behörde ausgewirkt, ist auch bei Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidungen die Aufhebung der Behördenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen (Senat, WuW/E DE-R 953, 954 – Lufthansa/Eurowings; Senat, Beschl. v. 25. 7. 2002 – Kart 25/02 (V) m. w. N). In diesem Sinne sind etwa die unterbliebene weitere Aufklärung, die keine zusätzlichen Erkenntnisse zutage gefördert hätte (BVerwG, BVerwGE 71, 150, 152), oder die unterbliebene Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung eines Zwangsgeldes, gegen dessen Höhe Einwände im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht werden noch ernstlich in Frage kommen (Senat, WuW/E DE-R 953, 954 – Lufthansa/Eurowings) , als letztlich unbeachtlich angesehen worden. So liegt der Fall auch hier. Das Bundeskartellamt hat seine Entscheidung nicht nur auf eine Zuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB), sondern uneingeschränkt und selbstständig tragend auch auf einen Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV und § 1 GWB gestützt. Für den letztgenannten Kartellverstoß kommt es indes auf die Frage, ob die streitbefangene Bezugsbindung einen Missbrauch von Marktmacht darstellt, nicht an. Das Bundeskartellamt hätte die angefochtene Verfügung folglich mit denselben Anordnungen auch dann erlassen, wenn es bei seiner Entscheidung die gegenüber D. nicht aufgedeckten Ermittlungsergebnisse zum Marktmachtmissbrauch außer Betracht gelassen hätte. Die als fehlerhaft gerügte Anonymisierung von Erkenntnissen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist daher nachweislich und offensichtlich ohne Einfluss auf den Erlass der angefochtenen Amtsverfügung geblieben. d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Beschwerde, das Amt habe Ermittlungsergebnisse geschwärzt, mit deren Hilfe es nach den Kriterien von § 18 Abs. 3, Abs. 3 a) GWB die marktbeherrschende Stellung der D. als Anbieter von Ticketvertriebsdienstleistungen begründet habe. In Bezug genommen sind damit die Gehörsrügen, die D. im kartellbehördlichen Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1.11.2017 (dort Seiten 95 – 97) erhoben hat. Soweit diese Rügen nicht bereits vorstehend beschieden worden sind, ist ihnen nicht zu folgen. Die Antworten der stationären Vorverkaufsstellen zu den Fragen 3.3 und 3.4 stellen – entgegen der Auffassung der Beschwerde – zu schützende Geschäftsgeheimnisse dar. Es liegt bei vernünftiger Betrachtung auf der Hand, dass die Antworten auf die Frage zu einem Neuanschluss an Ticketvertriebsdienstleister, zu beendeten Geschäftsbeziehungen mit Ticketvertriebsdienstunternehmen, ferner zu für das befragte Unternehmen in Betracht kommende, verzichtbare und unverzichtbare Ticketvertriebsdienstleister sowie zu dem ohne die Vertriebsdienstleistung der D. befürchteten Umsatzrückgang erhebliche wettbewerbliche Relevanz besitzen, weil sie für jede befragte Vorverkaufsstelle deren frühere, aktuelle und potenzielle Kundenbeziehungen aufdeckt und eine etwaige Abhängigkeit der befragten Vorverkaufsstelle von einer Geschäftsbeziehung zur D. offenbart. Gleiches gilt, soweit die stationären Vorverkaufsstellen Angaben zu der Marktbedeutung des Veranstaltungsangebots der D. gemacht haben. 3. Ermittlungs- und Begründungsdefizite des Amtes, die zur Aufhebung der Untersagungsentscheidung führen, liegen nicht vor. a) Mit Recht hat das Amt die Marktverhältnisse auf einem Gesamtmarkt für Ticketvertriebsleistungen, der auch die für einen Eigenvertrieb der Tickets erforderlichen Leistungen umfassen soll, nicht aufgeklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der sachlich relevante Markt enger zu ziehen und umfasst ausschließlich Dienstleistungen für einen Fremdvertrieb von Veranstaltungstickets. Das wird nachfolgend ausgeführt werden. b) Fehl geht der Vorwurf, das Amt habe das Wechselpotenzial in Bezug auf besonders attraktive Veranstaltungen nicht ermittelt, indirekte Netzwerkeffekte schlicht unterstellt, einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck nicht durch Nachfrage bei den Wettbewerbern aufgeklärt, zum Multihoming, zu Netzwerkeffekten und zu etwaigen Größenvorteilen der D. nur unzureichend ermittelt, überdies keine Ermittlungen zum Wettbewerbsdruck zwischen den verschiedenen Vertriebswegen angestellt und schließlich jedwede sachliche Auseinandersetzung mit dem zur Rechtsverteidigung gegen den Marktmissbrauchsvorwurf durchgeführten AEC-Test unterlassen. Wie nachstehend ausgeführt werden wird, hat das Amt die sachlich gebotenen Ermittlungen in dem erforderlichen Umfang durchgeführt. Es liegen weder Ermittlungsdefizite im behördlichen Verfahren noch Begründungsmängel des Untersagungsbeschlusses vor. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die angefochtene Amtsentscheidung vollumfänglich und tragend auf einen Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV gestützt worden ist. Für den Bestand der Verfügung kommt es daher auf die kartellbehördlichen Untersuchungen und Erwägungen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht an. 4. Neben der Sache liegen die Ausführungen der Beschwerde zu „ Unstimmigkeiten “ und „ Unsauberkeiten “ der kartellbehördlichen Abmahnung (Schriftsatz vom 1.11.2017, dort Seiten 97 – 99). Das Bundeskartellamt hat den Beanstandungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Die gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Vorwürfe gehen ins Leere. B. Das Bundeskartellamt hat die in Rede stehenden Ausschließlichkeitsbindungen mit Recht kartellrechtlich beanstandet. 1. D. hat durch die Verwendung der in den Veranstalterverträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 enthaltenen Exklusivitäts- und Laufzeitklauseln ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen (siehe dazu: Senat, Beschluss vom 5.12.2018, VI – Kart 3/18 (V) = NZKart 2019, 53 ff. – Ticketvertrieb ) im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6.9.2017, C – 143/14 P , Rn. 136 ff. – Intel ) stellt die Ausschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht in jedem Fall per se ein missbräuchliches Verhalten dar. Zieht der Marktbeherrscher ernsthaft und gestützt auf Beweise in Zweifel, dass sein Verhalten geeignet gewesen ist, den Wettbewerb zu beschränken, insbesondere eine Verdrängungswirkung zu entfalten, gilt nicht das per-se-Verbot, sondern muss dieser Frage im Kartellverfahren nachgegangen werden. Die Ausschließlichkeitsbindung kann in einem solchen Fall nur dann als ein missbräuchliches Verhalten beurteilt werden, wenn sie nachweislich geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken und mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Das gilt – entgegen der Ansicht des Amtes – nicht nur für die Ausschließlichkeitsbindung, die über die Gewährung von Treuerabatten oder sonstigen Nachlässen de facto erreicht wird, sondern gleichermaßen für vertragliche Exklusivitätsklauseln der vorliegenden Art (EuGH, Urteil vom 6.9.2017, C – 143/14 P , Rn. 138 – Intel : „ Diese Rechtsprechung…. “, womit sämtliche der in Randnummer 137 dargestellten verschiedenen Fallkonstellationen einer Ausschließlichkeitsbindung in Bezug genommen sind). b) Welche Anforderungen an die den Missbrauchsvorwurf rechtfertigende Verdrängungswirkung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht abschließend geklärt. Die Intel-Entscheidung spricht im Zusammenhang mit den für einen Marktmachtmissbrauch erforderlichen Wirkungen der Ausschließlichkeitsbindung von der Eignung, den Wettbewerb zu beschränken (Rn. 138) und in diesem Kontext insbesondere von der Eignung, Verdrängungswirkungen zu erzeugen , d.h. gleich leistungsfähige Wettbewerber vom Markt zu drängen (Rn. 136, 138, 140; siehe dazu auch: EuGH, Urteil vom 27.3.2012, C – 209/10 , Rn. 21 und 24 – Post Danmark ). Es ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, ob die Kartellrechtswidrigkeit einer Ausschließlichkeitsbindung lediglich die Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder darüber hinaus die Marktverdrängung gleich leistungsfähiger Wettbewerber erfordert. Sofern es auf die Eignung zur Verdrängung ankommt, bedarf überdies der Klärung, ob insoweit das Potenzial erforderlich ist, einen ebenso effizienten Konkurrenten aus dem Markt auszuschließen oder den Markteintritt eines solchen Wettbewerbers zu verhindern, oder ob es ausreicht, dass der gleichermaßen leistungsfähige Wettbewerber an einer Expansion seiner Marktstellung gehindert wird (so: Mitteilung der Kommission – Erläuterung zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle des Behinderungsmissbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen, 2009/C 45/02, dort Rn. 17, 19, 34, 44). Die aufgeworfenen Fragen bedürfen im Entscheidungsfall keiner Entscheidung. c) Denn D. hat durch ihr Vorbringen eine wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung der streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindungen nicht ernsthaft und gestützt auf Beweise in Zweifel gezogen, so dass es beim per-se-Verbot verbleibt. Der dazu vorgelegte AEC-Test, der belegen soll, dass ihre (der D.) rabattierten Preise weit oberhalb der eigenen Kosten liegen, weshalb kleine, aber ebenso effiziente Konkurrenten preislich ohne weiteres mithalten könnten, ist hierfür ungeeignet. Die Frage, ob die vom Marktbeherrscher gewährten Rabatte noch Ausdruck eines zulässigen Preiswettbewerbs sind oder sie zu einer kartellrechtlich verbotenen Ausschließlichkeitsbindung führen, weil sie gleich leistungsfähige Wettbewerber vom Markt verdrängen oder eine Expansion verhindern, lässt sich vernünftigerweise nur für die Fallgruppe aufwerfen, dass die Abnehmer de facto, nämlich durch ein System von Treuerabatten oder sonstigen Nachlässen, dazu veranlasst werden sollen, ihren Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil desselben bei dem marktbeherrschenden Unternehmen zu decken. Die Fragestellung geht demgegenüber ins Leere, wenn die Abnehmer – wie im Entscheidungsfall – durch eine dahingehende vertragliche Vereinbarung verpflichtet werden, ihren gesamten Bedarf oder einen erheblichen Teil ihres Gesamtbedarfs beim Marktbeherrscher abzudecken. Das gilt selbst dann, wenn der Marktbeherrscher – wie vorliegend D. – seinen Abnehmern im Gegenzug für die eingegangene Bezugsbindung finanzielle Vorteile verspricht. In dieser Konstellation folgt die Ausschließlichkeitsbindung des Abnehmers nämlich unmittelbar aus der betreffenden Vertragsvereinbarung. Die Bezugsbindung ist zudem vollkommen unabhängig von der Frage, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens dem Abnehmer finanzielle Vergünstigungen in gleicher Höhe hätte gewähren können. Die von der vertraglichen Bezugsbindung betroffenen Bedarfsmengen stehen der Konkurrenz des Marktbeherrschers ohne Rücksicht darauf nicht zur Verfügung, dass die als Ausgleich eingeräumten Vergünstigungen von den Wettbewerbern des Marktbeherrschers in gleicher Weise hätten aufgebracht oder sogar überboten werden können. Eine wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung der streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindung lässt sich ebenso wenig mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die Wettbewerber der D. seien in der Lage gewesen, die vertraglichen Bezugsbindungen dadurch zu verhindern, dass sie selbst mit den von D. gebundenen Veranstaltern eine Ausschließlichkeitsbindung verabreden. Die Möglichkeit, Bezugsbindungsklauseln der D. abzuwenden, würde nämlich voraussetzen, dass den Konkurrenten bekannt ist, mit welchen Veranstaltern D. zu welchem Zeitpunkt Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einer Ausschließlichkeitsbindung führt, mit welcher Laufzeit die betreffenden Verträge abgeschlossen werden und ob sich der Vertrag möglicherweise stillschweigend verlängert, so dass er derzeit nicht zur Neuverhandlung ansteht. Bei sämtlichen Informationen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die den Wettbewerbern der D. im Allgemeinen nicht zur Kenntnis gelangen. Es kommt hinzu, dass D. – wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird – als Anbieter von Ticketvertriebsdienstleistungen mit weitem Abstand Marktführer und für viele Veranstalter unverzichtbar ist. Vor diesem Hintergrund versteht es sich keinesfalls von selbst, dass die Wettbewerber der D. in der Lage sind, Exklusivbindungen durch die Einräumung eigener Vergünstigungen zu verhindern. Entsprechendes hätte deshalb der nachvollziehbaren Darlegung und des Nachweises bedurft. Daran fehlt es und dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. 2. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtfertigung zudem in der Tatsache, dass die vom Amt beanstandeten Ausschließlichkeitsbindungen gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. Nach der genannten Vorschrift ist (u.a.) eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckt oder bewirkt und die geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handeln in der Europäischen Union spürbar zu beeinträchtigen, verboten. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der Verbotsnorm erfüllt. a) D. ist – soweit vorliegend von Interesse – auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen tätig. aa) Das Unternehmen bietet die im Vertriebssystem F. gebündelten Vertriebsdienstleistungen an, um für die angeschlossenen Veranstalter Tickets an den Endkunden abzusetzen. Zu diesem Zweck unterhält das Unternehmen Geschäftsbeziehungen in zwei Richtungen, nämlich zum einen zu den Veranstaltern, denen Ticketvertriebsdienstleistungen angeboten werden, und zum anderen zu den Vorverkaufsstellen, die in den Absatz der Tickets an den Endverbraucher eingebunden werden. Auch wenn zwischen diesen beiden Marktseiten Wechselbeziehungen bestehen, weil der Nutzen und die Attraktivität von F. für die Veranstalter davon abhängt, dass das System über eine hinreichende Anzahl an Vorverkaufsstellen verfügt und die Bedeutung von F. für die Vorverkaufsstellen davon bestimmt wird, dass dem System eine genügende Anzahl von relevanten Veranstaltern angeschlossen sind, handelt es sich im Ausgangspunkt um zwei getrennte Märkte, die unter Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen gesondert zu betrachten sind (vgl. auch Lohse, ZHR 2018, 321, 333 f.). Im Entscheidungsfall geht es um die Überprüfung des Angebotsmarktes, auf dem D. seine Ticketvertriebsdienstleistungen den Veranstaltern anbietet. Denn die Beschwerde wendet sich gegen die Amtsentscheidung nur insoweit, wie sie Anordnungen zu den Veranstalterverträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 trifft. bb) Der Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen an Veranstalter ist vom Bundeskartellamt weitestgehend zutreffend bestimmt worden. (1) Der Markt ist in räumlicher Hinsicht bundesweit abzugrenzen. Darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht Einvernehmen. (2) Der Markt umfasst in sachlicher Hinsicht alle Ticketvertriebssysteme, ohne Rücksicht auf die jeweilige Veranstaltungsart und unabhängig davon, ob der Dienstleister für den Veranstalter nicht – wie D. es praktiziert (hat) – als Handelsvertreter oder Kommissionäre tätig wird, sondern vorrangig eine technische Systemanbindung anbietet. Das Bundeskartellamt hat zugunsten der beteiligten Unternehmen alle diese Anbieter in den Markt einbezogen. Das ist im Beschwerdeverfahren hinzunehmen. (2.1) Nicht zum sachlich relevanten Markt gehören diejenigen Leistungen, die ein Veranstalter nachfragt, der seine Tickets im Eigenvertrieb, d.h. mit Hilfe eines Inhouse-Softwaresystems über die eigene Tages- oder Abendkasse, einer eigenen Vorverkaufsstelle oder über einen veranstaltereigenen Online-Ticketshops (sog. White-Label-Anbieter) absetzen möchte. Angesprochen sind damit beispielsweise die Lieferung einer entsprechenden Software, die Leistungen zur Einrichtung oder zum Betrieb eines Online-Ticketshops sowie alle ergänzenden Dienstleistungen, die – wie etwa die Erstellung von Saalplänen – einen Eigenvertrieb der Veranstaltungstickets unterstützen können. Ausgangspunkt für die sachliche Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept. Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich aus der Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab (BGH, WuW/E DE-R 1355 - Staubsaugerbeutelmarkt ), wobei im Allgemeinen die Sicht der direkten Marktgegenseite und dort wiederum die Beurteilung eines verständigen Abnehmers maßgebend ist (BGH, WuW/E DE-R 2327, 2336 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt ). Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI – U (Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 – Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13). Die Austauschbarkeit muss ohne weiteres, d. h. ohne besondere sachliche oder psychologische Anpassungsleistungen des Abnehmers, gegeben sein. Von diesen Grundsätzen ist das Bundeskartellamt ausgegangen. Es hat zutreffend die funktionale Austauschbarkeit der im Zusammenhang mit einem Eigenvertrieb nachgefragten Leistungen verneint. (a) Der an einen Eigenvertrieb interessierte Veranstalter fragt keine Vertriebsdienstleistung nach, die darauf gerichtet ist, dass sein Vertragspartner – als Handelsvertreter, Kommissionär oder als Betreiber eines technischen Vertriebssystems – Tickets seiner Veranstaltungen an den Endkunden absetzt. Seine Nachfrage richtet sich vielmehr auf Vorleistungen, die er benötigt, um den Ticketvertrieb in Eigenregie durchführen zu können. Diese Leistungen, die einen Ticketverkauf im Eigenvertrieb ermöglichen, sind gegenüber den in Rede stehenden Ticketvertriebsdienstleistungen ein aliud und stellen aus diesem Grund keine gleichwertige, zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignete Marktleistung dar. Dass die Ticketvertriebsdienstleistungen ebenso wie die Vorleistungen zur Ermöglichung eines Eigenvertriebs dem Veranstalter letztlich dazu dienen, Tickets seiner Veranstaltungen an den Endkunden abzusetzen, reicht für die Zugehörigkeit zu demselben Markt nicht aus. Der Inhalt der Ticketvertriebsdienstleistung der D. kann auch nicht – wie es die Beschwerde für richtig hält – darauf verkürzt werden, dass es um Dienstleistungen zum Ticketvertrieb an Endkunden gehe und die zu einem erfolgreichen Absatz der Tickets notwendigen Vertriebsdienstleistungen bloß unbeachtliche Nebenleistungen seien. Diese Erwägungen sind ergebnisgeleitet und verkennen, dass die zur Beurteilung stehenden Leistungen ganz verschiedenen Verwendungszwecken dienen. Bei den Ticketvertriebsdienstleistungen wird der Marktgegenseite eine auf den Vertrieb von Tickets an den Endkunden gerichtete Dienstleistung erbracht, in dem anderen Fall werden Waren (Software) oder Dienstleistungen erbracht, um dem Vertragspartner einen Ticketvertrieb in Eigenregie zu ermöglichen oder diesen zu unterstützen. Es liegt auf der Hand, dass die Ticketvertriebsdienstleistungen gegen die Leistungen zur Schaffung oder Unterstützung einer Eigenvertriebsmöglichkeit nicht funktional austauschbar sind. Wer einen Eigenvertrieb aufbauen will, kann den daraus resultierenden Bedarf nicht durch Ticketvertriebsdienstleistungen decken, die für den Nachfrager einen Fremdvertrieb bereitstellen. Wer sich für einen Fremdvertrieb seiner Tickets entschieden hat, kann seinen daraus resultierenden Bedarf nicht durch diejenigen Leistungen befriedigen, die die Möglichkeit eines Eigenvertriebs schaffen oder einen vorhandenen Eigenvertrieb der Tickets fördern. (b) Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der D. sind nicht berechtigt. (aa) Dass Inhouse-Softwaresysteme zumeist auf externen Rechenzentren betrieben werden, damit der Veranstalter keine eigene IT-Infrastruktur und kein eigenes IT-Personal vorhalten muss, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch diese „zusätzliche“ Leistung ist eine solche, die im Rahmen eines Eigenvertriebs der Tickets benötigt und erbracht wird. Sie wird ausschließlich demjenigen angeboten, der einen Eigenvertrieb der Tickets beabsichtigt, und sie wird auch nur von einem solchen Veranstalter benötigt und nachgefragt. Infolgedessen decken sie ausschließlich einen Bedarf im Zusammenhang mit einem Eigenvertrieb der Tickets und sind für einen Veranstalter, der seine Tickets im Fremdvertrieb absetzen lassen möchte, zur Bedarfsdeckung ungeeignet. (bb) Ob der Ticketverkauf über den stationären Handel gegenüber dem Online-Vertrieb – aktuell oder in naher Zukunft – immer mehr an Bedeutung verlieren wird, ist für die Erkenntnis, dass die für einen Eigenbetrieb benötigten Leistungen einen anderen Bedarf decken als die Ticketvertriebsdienstleistungen, ohne Belang. (cc) Kein Beleg für die Marktzugehörigkeit ist ebenso, dass zahlreiche Veranstalter den Eigenvertrieb und den Fremdvertrieb parallel nutzen. Viel näher liegt die Annahme, dass es sich beim Eigenvertrieb und Fremdvertrieb um von den Veranstaltern komplementär genutzte Vertriebswege handelt, um den Ticketvertrieb möglichst breit und erfolgreich aufzustellen. (dd) Dass die von D. vertriebenen Inhouse-Softwareprodukte mit einem Anschluss an das D.-Ticketsystem kombiniert werden können, ist für die in Rede stehende Marktabgrenzung unerheblich. Denn dieser Systemzugang erfordert den Abschluss eines separaten kostenpflichtigen Vertrages und kombiniert auf diese Weise den Eigenvertrieb des Veranstalters mit einem Fremdvertrieb der Tickets über das System F.. Ausschließlich die insoweit von D. erbrachten Leistungen gehören zum Markt, nicht auch die für den Aufbau und die Unterhaltung des Eigenvertriebs benötigten Leistungen. (ee) Dass Veranstalter die Tickets für besonders attraktive Events im Eigenvertrieb und ohne Zukauf von Ticketvertriebsdienstleistungen absetzen können, mag Wechselpotenzial aufzeigen, ist aber für die funktionale Austauschbarkeit der von D. angebotenen Ticketvertriebsdienstleistungen mit den Leistungen für einen Eigenvertrieb ohne einen Erkenntnisgewinn. (2.2) Der Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 % bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, führt - entgegen der Ansicht der Beschwerde – zu keiner anderen Marktabgrenzung. Der SSNIP-Test kann für die Marktabgrenzung allenfalls eine Hilfestellung geben, diese aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen. Maßgebend für die Markt-abgrenzung ist vielmehr das Bedarfsmarktkonzept (BGH, WuW/E DE-R 2268 – Soda Club II). Führt das Bedarfsmarktkonzept – wie hier – zu dem eindeutigen Ergebnis, dass bestimmte Marktleistungen aus der Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung nicht geeignet sind, kann der Preisheraufsetzungstest, der die Zugehörigkeit zu demselben Markt indiziell aus einem fiktiven Preisanpassungsverhalten ableiten will, zu keinem entgegenstehenden Ergebnis führen. Das gilt im Entscheidungsfall umso mehr, als der Preisheraufsetzungstest bei mehrseitigen Märkten ohnehin nicht aussagekräftig ist, weil er die Rückkoppelungseffekte zwischen den mehreren Marktseiten nicht zuverlässig erfassen kann (vgl. Lohse, ZHR 2018, 321, 324 m.w.N.). Der Test ist schließlich wenig aussagekräftig, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist (BGH, WuW/E DE-R 2268 – Soda Club II). So liegt der Fall hier. Denn die Preisgestaltung auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen ist – wie noch dargelegt werden wird – von der Marktmacht der D. geprägt, weshalb schon nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis ein Wettbewerbspreis ist. (2.3) Der Direktvertrieb der Tickets über einzelne stationäre Vorverkaufsstellen gehört gleichfalls nicht zum relevanten Markt. Die Vertriebsdienstleistung einzelner stationärer Vorverkaufsstellen bleibt in ihrer Reichweite derart weit hinter der Reichweite der Ticketsystemvertriebsdienstleistungen von D. und ihren Konkurrenten zurück, dass es sich aus der verständigen Sicht eines Veranstalters nicht um eine zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignete Dienstleistung handelt. (2.4) Auch Plattformen, die bislang kein Online-Ticketportal betreiben, zählen nicht zum Markt. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amt angenommen, dass die Vor-aussetzungen einer Angebotsumstellungsflexibilität nicht vorliegen. Ein kurzfristiger erfolgreicher Markteintritt setzt nämlich voraus, dass sowohl auf der Seite der Endkunden als auch auf der Seite der Vertriebspartner eine erhebliche Nutzerzahl vorhanden ist. Andernfalls bietet die Plattform für den durchschnittlichen und verständigen Veranstalter, der an einem möglichst schnellen und vollständigen Absatz seiner Tickets interessiert ist, keinen hinreichenden Nutzen. Eine erhebliche Nutzerzahl ist indes kurzfristig und ohne einen relevanten Aufwand nicht zu erreichen. (2.5) B., G.2 oder T. gehören ebenfalls nicht zum Markt. Für einen Markteintritt dieser Unternehmen in naher Zukunft oder im Prognosezeitraum ist derzeit Nichts ersichtlich. Davon geht auch die Beschwerde aus (vgl. Beschwerdebegründung, dort Seite 24). Aus diesem Grund wird durch diese Unternehmen die Marktmacht von D. weder aktuell noch absehbar in den nächsten drei bis maximal fünf Jahren eingeschränkt. Vollkommen spekulativ – und deshalb außer Betracht zu lassen – ist ebenso eine Kooperation von Ticketplattformen mit Social-Media-Plattformen. (2.6) Vieles spricht dafür, dass die Ticketvertriebsdienstleistungen von Online-Ticketportalen zum sachlich relevanten Markt gehören. Auch wenn diese Anbieter lediglich einen Vertrieb über das Internet anbieten, decken sie damit doch einen ganz wichtigen und zukunftsträchtigen Vertriebskanal ab und erreichen über den Online-Absatz das gesamte Bundesgebiet. Letztlich kann die Marktzugehörigkeit allerdings auf sich beruhen. Nach den Feststellungen des Amtes ist die Marktbedeutung der Online-Ticketportale nämlich so gering, dass sie bei der kartellrechtlichen Beurteilung des Streitfalles vernachlässigt werden können. Auf das Dienstleistungsangebot der Online-Ticketportale entfiel im Jahr 2016 ein Marktanteil von insgesamt deutlich unter 3 % mit sinkender Tendenz im Jahr 2017. b) Die streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindungen sind Teil eines Vertikalvertrages zwischen D. als Dienstleister und den Veranstaltern als Auftraggeber und damit Gegenstand einer „Vereinbarung“ im Sinne des Kartellverbotstatbestands. c) Ihr Abschluss und ihre Durchführung bewirken eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienste an Veranstalter. aa) Unter welchen Voraussetzungen eine vertikale Ausschließlichkeitsbindung gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB verstößt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ob – wie die Beschwerde meint – an die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Ausschließlichkeitsbindung im Rahmen von Art. 101 AEUV und Art. 102 dieselben Anforderungen zu stellen sind, kann auf sich beruhen. Diese Frage stellt sich schon im Ansatz dann nicht, wenn es – wie hier – im Rahmen von Art. 102 AEUV bei dem per-se-Verbot der Ausschließlichkeitsbindung verbleibt. Denn in diesem Fall ist die Eignung zu einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gerade nicht zu untersuchen. Daher sind im Streitfall für einen Verstoß der D. gegen das Kartellverbot folgende Rechtsgrundsätze maßgeblich: Vertikale Ausschließlichkeitsbindungen der in Rede stehenden Art bieten regelmäßig beiden Vertragsparteien Vorteile; der Lieferant erhält eine Absatzgarantie und der Abnehmer einen Marktzugang unter günstigen Bedingungen und mit einer Bezugsgarantie. Vor diesem Hintergrund fallen Ausschließlichkeitsbindungen nicht per se, sondern nur dann unter das Kartellverbot, wenn sie (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen gleichartigen Bindungen) zu einer erheblichen Marktabschottung führen. Vertikalverträge mit langfristigen Bezugsbindungen werden vom Kartellverbot erfasst, wenn sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, dass diese in ihrer Gesamtheit geeignet sind, neuen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist dies nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken. Erweist sich hingegen, dass der Markt schwer zugänglich ist, so fallen die Verträge derjenigen Lieferanten, die nicht nur unerheblich zur Marktabschottung beitragen, unter das Kartellverbot (vgl. zu Allem: EuGH, Slg. 1991, I – 935 Delimitis/Henningerbräu ; BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 – Gaslieferverträge m.w.N.; Senat, Urt. v. 23.8.2017, VI–U(Kart) 10/16 = WuW 2018, 49, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit BGH-Beschl. v. 9.10.2018, KZR 45/17 ). Einen Maßstab dafür, wann ein über mehrere Jahre laufender Austauschvertrag unter das Kartellverbot fallen kann, lässt sich der Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalverträge (nachfolgend: Vertikal-GVO) entnehmen. Sie geht - ohne dass es dabei auf ein Bündel gleichartiger Verträge ankommt - davon aus, dass einzelne Austauschverträge von Lieferanten, die lediglich über einen Marktanteil von bis zu 30% verfügen und daher erheblichem Wettbewerb ausgesetzt sind, in den Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen und nicht generell freigestellt sind, wenn durch sie mehr als 80% des Gesamtbedarfs des jeweiligen Abnehmers gedeckt werden und die Laufzeit fünf Jahre übersteigt (Art. 3 und 5 i.V. mit Art. 1 lit. b Vertikal-GVO). Ob langfristige Bezugsverträge eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken, kann danach nicht ohne Blick auf die Laufzeit der Verträge und den Grad der Bedarfsdeckung beurteilt werden. Die mit dem Abschluss des Austauschvertrages einhergehende Ausschlusswirkung ist umso größer, je länger der Vertrag läuft und je größer der Anteil des Bedarfs ist, der durch den Vertrag erfasst wird. Verträge über die Deckung des Gesamtbedarfs der Abnehmer sind kartellrechtlich unbedenklich, wenn sie wegen ihrer kurzen Laufzeit den Wettbewerb nicht zum Erliegen bringen; ebenso sind langfristige Verträge unbedenklich, die wegen des geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen für Wettbewerber belassen. Dementsprechend hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einem Vertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf eines Abnehmers gedeckt wird, eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zugeschrieben, wenn bei einer Vertragsdauer von zwei Jahren der Bindungsgrad zusammen mit gleichartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebliche zusätzliche Marktzutrittsschranken bestehen (vgl. EuG, EuZW 1996, 49 Tz. 102 bis 119 - Langnese-Iglo ; EuGH, EuZW 1998, 754 Tz. 32 bis 41 - Langnese-Iglo ; EuGH, WuW/E EU-R 381 Tz. 36 - Neste Markkinointi ; zu Allem auch BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 f. – Gaslieferverträge ; Senat, WuW/E DE-R 2947 – TNT/First Mail ; Senat, Urt. v. 3.5.2017, VI–U (Kart) 5/16 ; Senat, Urt. v. 23.8.2017, VI–U(Kart) 10/16 = WuW 2018, 49, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit BGH-Beschl. v. 9.10.2018, KZR 45/17 ). Ob eine Bezugsbindung zu einer erheblichen marktabschottenden Wirkung führt und selbst in erheblichem Maß zu der Abschottungswirkung beiträgt, ist in aller Regel anhand einer näheren Analyse der Marktsituation unter Berücksichtigung der relativen Marktstellung des Lieferanten, des Händlers und der Wettbewerber, der Bindungsdauer, des Umfangs der Vereinbarung, einer etwaigen Gesamtmarktabdeckung, existierender Marktzutrittsschranken, der Marktreife und des Zusammenwirkens mit anderen wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Vertrag zu beurteilen (Senat, Urt. v. 3.5.2017, VI–U(Kart) 5/16 ; Senat, Urt. v. 23.8.2017, VI-U(Kart) 10/16 = WuW 2018, 49, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit BGH-Beschl. v. 9.10.2018, KZR 45/17 ; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2/GWB, Teil I, § 1 GWB Rn. 346 m.w.N.). bb) Im Entscheidungsfall ist das Bundeskartellamt mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der relevante Markt schwer zugänglich ist und die streitbefangenen Exklusivitätsklauseln in den Verträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 erheblich zu einer Marktabschottung beitragen, so dass die Klauseln eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirken. (1) Wie der Senat bereits im Fusionskontrollverfahren der D. mit Beschluss vom 5.12.2018 ( VI-Kart 3/18 (V) = NZKart 2019, 53 ff. – Ticketvertrieb ) ausgeführt hat, ist der Angebotsmarkt für Ticketdienstleistungen an Veranstalter bereits aufgrund der vorhandenen Marktstruktur für Wettbewerber der D. schwer zugänglich. Das Unternehmen D. verfügt im Verhältnis zu seinen Konkurrenten über eine überragende Marktstellung, weil es seit Jahren unangefochten über den mit weitem Abstand höchsten Marktanteil verfügt und seinen Wettbewerbern überdies bei zahlreichen weiteren wettbewerbsrelevanten Marktstrukturkriterien (§ 18 Abs. 3 und 3 a GWB) in einem Maße überlegen ist, dass sein Verhaltensspielraum im Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert werden kann. Die für diesen Befund herangezogenen Tatsachen und Feststellungen sind, soweit sie nicht auch im hiesigen Verfahren vorgetragen worden sind, gerichtsbekannt und daher bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeentscheidung des Senats im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle war Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20.3.2019, dort Seite 2). Sie beruhen nicht auf Ermittlungsergebnissen des Amtes, zu denen die Beschwerde im Schriftsatz vom 1.11.2017 (dort Seiten 95 ab dem 3. Spiegelstrich – 97) schlüssig eine Gehörsverletzung rügt. (1.1) D. ist in Bezug auf den Marktanteil seit Jahren unangefochten und mit weitem Vorsprung Marktführer. (a) Maßgeblich abzustellen ist auf den wertmäßigen Marktanteil, weil sich die Vorverkaufsgebühr als die wichtigste Verdienstquelle des Ticketvertriebsdienstleisters prozentual am Ticketpreis orientiert (vgl. Beschwerdeerwiderung im Fusionskontrollverfahren, dort Seite 78). Im Jahr 2016 entfiel auf D. ein – weit oberhalb der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB liegender – Marktanteil im oberen Bereich der Spanne zwischen 50 % und 60 % (die Beschwerde selbst behauptet einen wertmäßigen Marktanteil von …..), während der nächstgrößte Wettbewerber S./B1 lediglich einen Marktanteil zwischen 10 % und 20 % hielt und auf die nachfolgenden Konkurrenten nur jeweils Marktanteile von 5 % bis 10 % oder weniger entfielen. Im Einzelnen verteilten sich die umsatzbezogenen Marktanteile wie folgt (AE Rn. 154): Marktanteil in 2016 - D.: 50 % – 60 % - D. + Kooperationspartner …. und …….: 55 % - 75 % - D. einschl. der internen Umsätze: 60 % - 70 % - S./B1 : 10 % - 20 % - N.: 5 % - 10 % - E.: 5 % - 10 % - U.: 0 % - 5 % - G.3: 0 % - 5 % - Sonstige: 0 % - 5 % Der auf D. entfallende Marktanteil von 50 % bis 60 % basiert dabei alleine auf den Umsätzen mit konzernfremden Veranstaltern (AE Rn. 153). Der auf die Online-Ticketportale entfallende Marktanteil von deutlich unter 3 % im Jahr 2016 mit sinkender Tendenz in 2017, der dem Gesamtmarktvolumen vorsorglich hinzuzurechnen ist, ändert an dieser Marktanteilsverteilung ganz offensichtlich nichts; er kann deshalb außer Betracht bleiben. (b) Bereits der dargestellte, enorm hohe Marktanteil und der damit zugleich verbundene enorme Marktanteilsvorsprung vor seinen Konkurrenten deuten ganz erheblich auf eine marktbeherrschende Position der D.. Der Marktanteil ist der wesentliche Indikator für den Markterfolg eines Unternehmens. Das gilt ganz allgemein, mithin auch in Bezug auf Plattformmärkte. Der Marktanteil ist aus diesem Grund ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz, aus dem sich eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls dann ableiten lässt, wenn nicht andere Kriterien festgestellt werden können, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Unternehmen trotz des hohen Marktanteils nicht über einen überragenden, nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum verfügt. Das gilt umso mehr, wenn ein hoher Marktanteil über mehrere Jahre hinweg unangefochten besteht (zu Allem: BGH, WuW/E DE-R 1301 Rn. 16 – Sanacorp/ANZAG ) . So liegt der Fall hier. Nach den Ermittlungen des Amtes verfügte D. auch in den Jahren 2013 bis 2015 über Marktanteile im oberen Bereich zwischen 50 % und 60 % bei einer maximalen Anteilsschwankung von rund …. %. Auf die Konkurrenten S./B1, U. und G.3 entfielen im Zeitraum 2013 bis 2015 ebenfalls unverändert Marktanteile zwischen 10 % und 20 % bzw. zwischen 0 % und 5 %. Marktanteilsveränderungen gab es im Zeitverlauf nur bei den Konkurrenten N. und E.. Bei E. sank der Marktanteil von 10 % bis 15 % in den Jahren 2013 und 2014 auf 5 % bis 10 % in den Jahren 2015 und 2016. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil von N. von 0 % bis 5 % in den Jahren 2013 bis 2015 auf 5 % bis 10 % im Jahr 2016 (vgl. zu Allem Schriftsatz des Amtes vom 14.12.2018, dort Seite 11, nebst Anlage A). (c) Die vom Bundeskartellamt ermittelten und in Spannen offengelegten Marktanteilszahlen sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Beschwerde bestehen nicht. Wird eine Marktdatenerhebung durchgeführt, kann sich das Beschwerdegericht grundsätzlich darauf beschränken, die Ergebnisse dieser Erhebung zur Kenntnis zu nehmen und zu verwerten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kartellbehörde ihre Zustimmung zur Einsicht in ihre diesbezüglichen Akten verweigert hat. Diese Erklärung ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich bindend. Ob die Daten zuverlässig ermittelt worden sind, braucht das Beschwerdegericht nicht von Amts wegen nachzuprüfen. Das hat nur dann zu geschehen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGH, WuW/E DE-R 2451, 2456 – E.ON/Stadtwerke Eschwege ) . Die als Anlage Bf. 2 der Beschwerdebegründung vorgelegte Aufstellung abweichender Marktanteilszahlen für D. begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der vom Amt ausgewiesenen Marktanteilsspannen. Es handelt sich um eine bloße Zahlenaufstellung, die ohne eine nähere Erläuterung nicht im Ansatz erkennen lässt, in welchen Punkten die Amtsermittlungen aus welchem Grund unzutreffend sein sollen. Im Übrigen deckt sich der von der Beschwerde im Fusionskontrollverfahren behauptete wertmäßige D.-Marktanteil von ….. % (dortige Schriftsätze vom 12.4.2018 und 23.10.2018) zwangslos mit der vom Amt angesetzten Marktanteilsspanne von 50 % bis 60 %, weshalb auch im Ergebnis Misstrauen gegen die behördliche Ermittlung der Marktanteile nicht gerechtfertigt ist. (1.2) Gegenüber dem nächstgrößten Konkurrenten S./B1 hebt sich die Marktposition von D. zusätzlich durch die vertikale Integration des Unternehmens hervor. Zum D.-Konzern zählen knapp …. Veranstalter (AE Rn. 2, 57), nämlich etliche Tournee- und Festivalveranstalter sowie zahlreiche örtliche Veranstalter, die in 2016 mindestens 80 % ihrer Tickets über F. abgewickelt haben (AE Nr. 58), sowie eigene Vorverkaufsstellen (stationär und online), die ausschließlich Tickets aus dem D.-System anbieten (AE Rn. 59). S./B1 ist demgegenüber nicht vertikal integriert, besitzt also weder Veranstaltungsunternehmen noch Vorverkaufsstellen (AE Rn. 157). Mit Recht hat das Amt angenommen, dass D. aus dieser vertikalen Integration signifikante Wettbewerbsvorteile ziehen kann, weil es auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen zu indirekten Netzwerkeffekten (§ 18 Abs. 3 a Nr. 1 GWB) kommt. (a) D. ist in der Lage, der Konkurrenz die konzerneigenen Veranstaltungen zu entziehen und sie dem eigenen Ticketvertriebssystem zuzuweisen. Das sorgt bei D. nicht nur für eine Grundauslastung von F., sondern steigert auch dessen Attraktivität für die dritten Veranstalter. Denn mit der Anzahl der in F. eingestellten Veranstaltungen steigt der Nutzen des Vertriebssystems für die Endkunden, weil ihnen für eine größere Anzahl von Veranstaltungen Tickets zur Auswahl angeboten werden können. Das wiederum erhöht die Bedeutung von F. für die dritten Veranstalter und Vorverkaufsstellen, weil ein größeres Endkundeninteresse die Wahrscheinlichkeit eines Ticketabverkaufs erhöht. Diese Zusammenhänge liegen auf der Hand. Dass sie wettbewerbliche Relevanz besitzen, belegen die Ermittlungen des Amtes. Danach entfielen im Jahr 2016 auf die D.-Veranstalter rund 5 bis 10 Mio. Tickets, von denen der Großteil mit einem Gesamtwert von 300 bis 400 Mio. Euro in das D.-Ticketsystem eingestellt wurde, was einem Anteil von 10 % - 15 % des gesamten wertmäßigen Transaktionsvolumens in 2016 entspricht (AE Rn. 171). (b) Aus den konzerneigenen Vorverkaufsstellen resultiert ein Wettbewerbsvorteil, weil D. den Veranstaltern „im eigenen Haus“ und damit gesellschaftsrechtlich abgesichert die entsprechende Reichweite für den Ticketvertrieb bereitstellen kann und mit ansteigender Reichweite die Wahrscheinlichkeit eines Abverkaufs der Tickets und infolgedessen der Nutzen des Ticketvertriebssystems für den Veranstalter steigt. (c) Die beschriebenen Vorteile der vertikalen Integration der D. wirken sich auch im Verhältnis zu dem Wettbewerber U. aus. Zwar ist dieser Ende 2015 auf den deutschen Markt getretene Ticketdienstleister über das Veranstaltungsunternehmen M. in Richtung auf die vorgelagerte Marktstufe ebenfalls vertikal integriert. Daraus zieht das Unternehmen bislang aber keinen wettbewerblichen Nutzen. …. % der von M. angebotenen Veranstaltungen werden nicht exklusiv über U. vermarktet, sondern sind bis heute auch über F.1 buchbar (AE Rn. 159). Nichts deutet darauf hin, dass sich dieser Zustand in naher Zukunft ändern wird. Die Behauptung der Beschwerde, M. werde seine Veranstaltungen „ kurz- bis mittelfristig“ nicht mehr über D. vertreiben lassen, ist schon in zeitlicher Hinsicht völlig konturenlos. Der Sachvortrag ist darüber hinaus substanzlos. Es fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt, dass, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der Ticketvertrieb von D. auf U. verlagert werden wird. Diesbezügliche Indizien vermag die Beschwerde nicht im Ansatz aufzuzeigen. Die vertikale Integration als solche ist ganz offensichtlich kein hinreichender Anlass für M., den Ticketvertrieb für ihre Veranstaltungen von D. exklusiv auf das Konzernunternehmen U. zu verschieben. Andernfalls wäre ein solcher Wechsel längst vorgenommen oder zumindest eingeleitet worden. Vertragliche Hindernisse bestehen insoweit nicht. ……….. Der Vertrag ………... Wie der Vertreter der D. im Verhandlungstermin des Senats im Fusionskontrollverfahren auf Befragen erklärt hat, ………… (Verfahren VI – Kart 3/18 (V) , Sitzungsniederschrift vom 14.11.2018, dort Seite 2). (1.3) D. besitzt im Vergleich zu S./B1 ferner eine stärkere Marktstellung, weil das Unternehmen vertraglich das attraktivere Veranstaltungsportfolio gebunden hat. Zutreffend hat das Bundeskartellamt aus der Tatsache, dass in 2016 der durchschnittliche Ticketpreis (incl. Vorverkaufsgebühr und Umsatzsteuer) im D.-System etwa …… so hoch war wie derjenige bei S./B1 (AE Rn. 157), den Schluss gezogen, dass D. im Durchschnitt Tickets für die beim Publikum begehrteren Veranstaltungen vertreibt. Es entspricht der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung kaufmännischer Vernunft, dass beliebte Veranstaltungen zu einem höheren Preis angeboten werden als weniger begehrte. Das daraus abzuleitende attraktivere Veranstaltungsportfolio der D. zieht ein größeres Interesse der Endkunden an diesem Ticketvertriebssystem nach sich, was wiederum den Nutzen von F. für die Veranstalter steigert, weil mit zunehmenden Endkundeninteresse die Wahrscheinlichkeit eines Ticketabverkaufs ansteigt. (1.4) Gegenüber S./B1 – und allen anderen Konkurrenten – resultiert ein weiterer signifikanter Wettbewerbsvorsprung der D. aus der besonderen Bedeutung des Online-Shops F.1, den das Unternehmen seinen Kunden auch im Rahmen des Ticketvertriebssystems F. zur Verfügung stellt. Das überragende Endkundeninteresse an diesem Online-Shop belegen die vom Bundeskartellamt ermittelten Zahlen. Bereits 2014 verfügte F.1 über 5 bis 15 Mio. registrierte Nutzer (AE Rn. 176). Kein Wettbewerber weist ähnlich hohe Nutzerzahlen (registrierte Kunden und monatliche Besuche) auf. Nach eigenen Angaben der D. im Fusionskontrollverfahren übersteigen die Besucherzahlen auf F.1 die Nutzerzahlen der Konkurrenten U. und S./B1 jeweils um mehr als …….. (AE Rn. 178). Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn man die Transaktionswerte betrachtet. Auf F.1 und die anderen D.-eigenen Online-Shops entfällt ein Anteil von 60 % - 80 % des gesamten Onlinevertriebs von Tickets über Ticketsysteme (AE Nr. 174). Im Jahr 2016 generierte alleine F.1 einen Anteil von … % - … % des gesamten wertmäßigen Transaktionsvolumens aller Ticketsysteme unter Einschluss des stationären Verkaufs (AE Rn. 177). F.1 ist damit ein ganz wesentlicher Absatzkanal für Veranstaltungstickets. Das gilt bis heute unverändert. D. hat im Fusionskontrollverfahren aktuelle monatliche Nutzerzahlen der D.-Online-Shops in einer Größenordnung zwischen … Mio. und …. Mio. vorgetragen (Anlage Bf. 7 zum Schriftsatz vom 28.9.29018). Das aus alledem zum Ausdruck kommende große Endkundeninteresse an den Online-Shops der D., namentlich an F.1, macht den D.-Onlinevertrieb für die Veranstalter zu einem wichtigen Vertriebsweg. Das hat auch die vom Amt durchgeführte Veranstalterbefragung ergeben (AE Rn. 179). Nach Einschätzung der befragten Veranstalter sind die Kriterien „Online-Shop mit guter Funktionalität“, „hohe Zahl an VVK-Stellen“ und „Online-Shop mit hoher Reichweite“ die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl des Ticketvertriebssystems (AE Fn. 111). Auf dieser Basis halten zwei Drittel der befragten Tourneeveranstalter das D.-System für unverzichtbar. Viele Veranstalter haben außerdem angegeben, wegen der besonderen Reichweite von F. einen durch andere Ticketsysteme nicht auszugleichenden, spürbaren Rückgang der Buchungen zu befürchten, wenn die Geschäftsbeziehung zu D. beendet würde. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, die Endkunden fänden ihre Tickets vor allem über Suchmaschinen, Social-Media oder sonstige Webseiten und seien deshalb über Online-Werbung leicht dadurch umzulenken, dass die Wettbewerber entsprechende Werbung (z.B. bei einer Suchmaschine) schalten oder eigene Auftritte (z.B. über Social-Media) generieren. Der Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil er die mit der in Rede stehenden Werbung verbundenen ganz erheblichen Kosten vollkommen außer Betracht lässt. Die Tatsache, dass die Wettbewerber der D. über Jahre hinweg die Kundenströme von F.1 zu ihrer eigenen Plattform nicht umlenken konnten (und es möglicherweise nicht einmal versucht haben), belegt die bestehenden Schwierigkeiten und zeigt, dass die Dinge bei weitem nicht so einfach liegen, wie D. es glauben machen will. (1.5) Einen Vorsprung gegenüber allen Konkurrenten besitzt D. ferner beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (§ 18 Abs. 3 a Nr. 4 GWB). Das Unternehmen verfügt im Vergleich zu seinen Wettbewerbern vor allen über ein Mehr an denjenigen Kundendaten, die es in den eigenen Vorverkaufsstellen, insbesondere in seinen Online-Shops und dort wiederum über F.1, erhebt. Im Falle einer Buchung speichert D. standardmäßig die üblichen Kundendaten wie Name, E-Mail-Adresse, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer, Telefon sowie die Zahlungsdaten. Diese Daten werden später verknüpft und zu Marketingzwecke gegenüber dem betreffenden Kunden (d.h. für Newsletter oder Mailings, die auf ähnliche Veranstaltungen hinweisen) verwendet (AE Rn. 195). Sie können überdies zum Zwecke der Marktanalyse eingesetzt werden. Vermöge ihres Mehr an Kundendaten ist D. in der Lage, den Veranstaltern eine gezielte und bessere Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung anzubieten. Das steigert aus der Sicht der Veranstalter den Nutzen der D.-Ticket-vertriebsdienstleistungen im Vergleich zu den konkurrierenden Ticketvertriebsangeboten. Daraus resultiert vor allem im Verhältnis zum nächstgrößten Wettbewerber S./B1 ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Denn dieser Anbieter von Ticketvertriebsdienstleistungen ist nicht vertikal integriert und kann infolge dessen keine Endkundendaten generieren. Den Informationsvorsprung bei den Kundendaten können die Wettbewerber der D. nicht mithilfe der vertragsgebundenen Veranstalter ausgleichen. Denn D. stellt seinen Veranstaltern die Kundendaten nicht zur Verfügung. Es verbleibt den Konkurrenten nur die Möglichkeit, Endkundendaten hinzuzukaufen und eine Direktwerbung von dritter Seite einzukaufen. Das verursacht allerdings zusätzliche Kosten, die D. nicht entstehen. Insoweit bleibt für D. in jedem Fall ein Kostenvorteil, und zwar selbst dann, wenn – was fraglich ist – der Vorsprung beim Kundendatenbestand und den daraus resultierenden Werbemöglichkeiten durch Zukauf vollständig ausgeglichen werden kann. (1.6) Über den Verkauf von Inhouse-Software kann D. des Weiteren einen nicht unerheblichen Teil seiner Kunden an das Unternehmen binden. 5 % bis 15 % des wertmäßigen Anteils an Tickets, die über F. vermittelt werden, entfallen auf Veranstalter, die zwar ihre Tickets im Eigenvertrieb unter Verwendung einer D.-Inhouse-Software absetzen, sich aber für den Ticketverkauf zusätzlich an F. anschließen. Da die D.-Software mit anderen Ticketvertriebssystemen nicht kompatibel ist (AE Rn. 212 – 215), sind diese Kunden dem Wettbewerb praktisch entzogen. (1.7) Die überragende Marktposition der D. wird nicht durch einen Vorsprung der Wettbewerber bei anderen Marktstrukturkriterien in Zweifel gezogen. (a) N. als drittgrößter Anbieter im Markt verfügt anders als D. nicht über ein bundesweites Netz an Vorverkaufsstellen. Das schränkt die Reichweite dieses Ticketsystems im stationären Vertrieb erheblich ein und schwächt die Wettbewerbsposition des Anbieters im Vergleich zu D. zusätzlich. Mit Recht ist das Amt davon ausgegangen, dass der stationäre Vertrieb aktuell und auch noch in den nächsten Jahren unverändert eine Rolle beim Ticketabsatz spielt. Nach der GfK-Studie 2017 werden rund 30 % der gesamten Ticketmenge über stationäre Vorverkaufsstellen verkauft (AE Rn. 121 – 123). Selbst wenn – wie die Beschwerde reklamiert – der wertbasierte Vertriebsanteil der stationären Vorverkaufsstellen im Zeitraum von 2012 bis 2017 von 4.. % auf …. % gefallen ist (Berufungsbegründung, dort Seite 10), ist der stationäre Vertrieb für den Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketvertriebsleistungen an Veranstalter sowohl derzeit wie auch in den nächsten Jahren von Bedeutung. (b) Der Wechsel des Veranstalters N.M. von D. zu der Ende 2015 in den deutschen Markt eingetretenen M.-Tochter M.1 (jetzt: U.) hat keine sichtbare Verschiebung der Marktverhältnisse verursacht. D. hat im Jahr 2016 seinen hohen Marktanteil aus den Vorjahren verteidigt. (c) Die Marktstellung der D. wird ebenso wenig durch die Möglichkeit der Veranstalter relativiert, zur Bedarfsdeckung mehrere Ticketvertriebsdienste parallel zu nutzen oder mit einem nur verhältnismäßig geringen Aufwand zu einem anderen Dienstleister mit vergleichbarem Leistungsinhalt und –umfang zu wechseln (§ 18 Abs. 3 a Nr. 2 GWB). (aa) Die Nutzung paralleler Dienste (sog. Multi-Homing) vermindert die Abhängigkeit der Nutzer von der einzelnen Plattform und vergrößert den eigenen wettbewerblichen Verhaltensspielraum. Dasselbe gilt, wenn zwar aktuell parallele Dienste nicht genutzt werden, solche aber zur Verfügung stehen und ohne weiteres in Anspruch genommen werden können. Die wettbewerbliche Relevanz solcher parallelen Dienste wird dabei maßgeblich durch ihre (vollständige, überwiegende oder nur teilweise) Vergleichbarkeit mit dem zur Beurteilung stehenden Dienst bestimmt. Von dem Grad der Vergleichbarkeit hängt es ab, ob ein paralleler Dienst überhaupt als eine in Betracht kommende Ausweichalternative wahrgenommen wird und – falls dies der Fall ist – wie stark die aus den Netzwerkeffekten resultierende Marktstellung ist. Welche Marktmacht die Netzwerkeffekte dem betreffenden Unternehmen vermitteln, hängt außerdem von der Frage ab, ob ein Wechsel der Plattform für die Nutzer mit signifikanten oder sogar prohibitiven Wechselkosten verbunden ist. Je geringer die mit einem Plattformwechsel verbundenen Nachteile für den Nutzer sind, desto intensiver wird der Wettbewerb zwischen den Plattformbetreibern und desto geringer wird dementsprechend die Marktmacht eines einzelnen Plattformbetreibers sein. (bb) Im Entscheidungsfall sind sowohl einer Parallelnutzung als auch einem Anbieterwechsel bereits (technische und wettbewerbliche) Grenzen gesetzt. Die technischen Grenzen einer Nutzung paralleler Dienste ergeben sich daraus, dass ein und dieselbe Veranstaltung nicht mit allen Tickets in mehrere Ticketvertriebssysteme eingestellt werden kann. Technisch ist es nämlich nicht möglich, aus verschiedenen Systemen fortlaufend auf die Ticketbestände eines Veranstalters zuzugreifen, und die Systembetreiber streben eine Lösung dieses Problems auch nicht an (AE Rn. 184). Denkbar ist eine parallele Nutzung mehrerer Vertriebssysteme daher nur in der Weise, dass den einzelnen Plattformen bestimmte Ticketkontingente zum Verkauf zugewiesen werden. Das ist allerdings für den Veranstalter mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil er den Abverkauf seiner Tickets auf den verschiedenen Plattformen laufend überprüfen muss, um bei einem nicht zufriedenstellenden Vertrieb Kontingente verlagern zu können. Die Ermittlungen des Amtes haben ergeben, dass jedenfalls zu Lasten von D. nur selten parallele Vertriebsdienste genutzt werden. Die große Mehrheit der befragten Veranstalter hat angegeben, nur selten Tickets einer Veranstaltung in mehrere Systeme einzustellen. Anders handhaben dies zwar die Tourneeveranstaltern im Bereich Rock/Pop; sie halten aber das D.-System überwiegend für unverzichtbar (AE Rn. 186, 189). Damit in Einklang steht die Marktanteilsentwicklung der letzten Jahre. D. hat seinen hohen Marktanteil mit unbedeutenden Schwankungen von maximal rund …. % seit 2013 verteidigen können. Zu relevanten Marktanteilsverschiebungen ist es lediglich bei den Anbietern N. und F. gekommen. N. hat ab 2015 Marktanteile eingebüßt (10 % - 15 % auf 5 % - 10 %), während E. Marktanteile ab 2016 hinzugewonnen hat (0% - 5 % auf 5% - 10 %). Die über Jahre hinweg konstant hohen Marktanteile der D. belegen, dass ein die Marktmachtstellung dieses Unternehmens wirksam begrenzendes Multi-Homing nicht stattfindet. Angesichts der großen Bedeutung, den das D.-Ticketvertriebssystem für die Veranstalter besitzt, kommt auch ein jederzeitiger und problemloser Anbieterwechsel weg von D. nicht in Betracht. Auch das wird durch die Marktanteilsentwicklung bei D. belegt, die seit dem Jahr 2013 durch ein kontinuierlich hohes Niveau bei ….. geringfügigen jährlichen Schwankungen gekennzeichnet ist. (d) Die starke Marktstellung von D. wird ebenso wenig durch einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck seiner Konkurrenten relativiert. § 18 Abs. 3 a) Nr. 5 GWB betont, dass auch ein auf Innovationen gerichteter Wettbewerbsdruck in die Beurteilung der Marktstellung einzubeziehen ist. Die Innovationskraft der Wettbewerber kann den unternehmerischen Verhaltensspielraum des Marktführers begrenzen; umgekehrt kann es aber auch zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Position beitragen, wenn das betreffende Unternehmen einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck auf seine Konkurrenten ausüben kann. Wie bei allen anderen Marktstrukturkriterien kommt es für die Frage, welche Bedeutung und welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Innovationsdrucks für die Marktstellung der beteiligten Unternehmen zukommt, stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles an. Geht es – wie vorliegend – (auch) um die Erbringung von internetbasierten Leistungen, reicht der Hinweis auf das dem Internet typischerweise innewohnende Innovationspotenzial nicht aus, um eine festgestellte überragende Marktstellung in Frage zu stellen. Erforderlich sind vielmehr belastbare und aussagekräftige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die zur Beurteilung stehende Marktposition mithilfe technischer oder sonstiger, beispielsweise produktbezogener Innovationen wirksam begrenzt werden kann. Im Bereich der Fusionskontrolle ist dabei auf den Prognosezeitraum von regelmäßig drei bis maximal fünf Jahren abzustellen. Mit Recht hat das Bundeskartellamt im Fusionskontrollverfahren einen den Verhaltensspielraum der D. begrenzenden Innovationsdruck abgelehnt. Die Beschwerde hat sich dagegen lediglich noch mit dem Argument gewendet, ein Markteintritt von G.2, B. oder T. sei möglich, die Zusammenarbeit von Ticketvertriebsdienstleistern mit Social-Media-Plattformen sei denkbar und Online-Portale wie N.2 könnten im Rahmen einer Kooperation mit Q. oder Z. an Reichweite und Geschäftsvolumen gewinnen. Für keinen dieser Markteintritte existieren irgendwelche Anhaltspunkte. Es handelt sich um einen bloß theoretisch denkbaren, aber tatsächlich durch Nichts nahegelegten potenziellen Wettbewerb. Von ihm geht ein relevanter Wettbewerbsdruck auf D. nicht aus. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein Markteintritt jederzeit kurzfristig und ohne nennenswerten Aufwand möglich ist. Das ist im Zusammenhang mit der Angebotsumstellungsflexibilität von Online-Portalen bereits ausgeführt worden und gilt an dieser Stelle gleichermaßen. (e) Der wettbewerbliche Handlungsspielraum der D. wird auch nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht der Veranstalter, insbesondere durch deren Möglichkeit, auf einen Eigenvertrieb der Tickets umzustellen, wirksam begrenzt. Die Marktgegenseite ist zersplittert und schon aufgrund ihrer großen Zahl nicht in der Lage, der Marktmacht der D. Einhalt zu gebieten. Mehr als ….. Veranstalter haben mit D. einen Vertrag über die Nutzung des Ticketvertriebssystems F. abgeschlossen; selbst wenn man auf die größten Veranstalter abstellt, auf die insgesamt 84 % der Ticketmenge entfällt, handelt es sich um mehr als …. Veranstalter (AE Rn. 216). Die Zahlen verdeutlichen, dass kein vertragsgebundener Veranstalter eine solche Ticketmenge auf sich vereinigt, dass D. hierauf bei seinem wettbewerblichen Verhalten Rücksicht nehmen muss. Bislang ist es auch nicht zu einer signifikanten Abwanderung in den Eigenvertrieb gekommen. Zwischen 2013 und 2016 stieg der Anteil der über Ticketvertriebssysteme gehandelten Tickets um … % (Anzahl) bzw. ca. …. % (Wert) und D. hat seinen Umsatz mit Veranstaltern zwischen 2013 und 2016 in einem insgesamt wachsenden Markt um … % bis … % gesteigert. (f) Schließlich existiert auch kein hinreichender Substitutionswettbewerb durch alternative Vertriebswege (Online-Portale, veranstaltereigene Online-Shops, Inhouse-Systeme). Durch das Vorhandensein von Substitutionswettbewerb kann zwar das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung verhindert werden. Wettbewerblich relevant wird er aber nur dann, wenn er so intensiv ist, dass der durch den Zusammenschluss erreichte Verhaltensspielraum auf dem maßgeblichen Markt hinreichend begrenzt und kontrolliert wird (BGH WuW/E BGH 2425 Rn. 30 - Niederrheinische Anzeigenblätter ). Daran fehlt es im Streitfall. Ein Eigenvertrieb der Veranstalter kann wegen der zersplitterten Nachfrage die Marktstellung von D. nicht einschränken. Hinsichtlich der Online-Portale liegen – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen einer Angebotsumstellungsflexibilität nicht vor. (2) Die streitbefangenen Exklusivitätsklauseln in den Verträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 tragen in einem für Wettbewerber schwer zugänglichen Markt erheblich zu einer marktabschottenden Wirkung bei. Denn sie entziehen dem Wettbewerb einen erheblichen Teil des Marktvolumens und verhindern, dass Veranstalter bei dem gebundenen Dienstleistungsvolumen von der Möglichkeit eines – ohnehin nur begrenzt in Betracht kommenden – Multi-Homing Gebrauch machen können. (2.1) Alle streitbefangenen Veranstalterverträge Nr. … bis Nr. …. enthalten Bezugsbindungen, mit denen der Veranstalter für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verpflichtet wird, ein näher bezeichnetes Ticketkontingent pro Jahr über D. zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. …. (50 – 60) Verträge sehen eine feste Vertragslaufzeit vor (…. Verträge: Laufzeit von drei Jahren; …. Verträge: Laufzeit von mehr als drei Jahren; … Verträge: Laufzeit von weniger als drei Jahren), wobei sich … (35 – 50) Verträge nach Ablauf der Vertragszeit automatisch um zumeist ein Jahr (…. Vereinbarungen: Verlängerung um ein Jahr; … Vereinbarungen: Verlängerung um zwei Jahre; … Vereinbarung: Verlängerung um drei Monate) verlängern, wenn sie nicht vorher gekündigt werden. …. (1 – 5) Verträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden (AE Rn. 36 ff.). Dass bei Erlass der angefochtenen Amtsverfügung etliche Verträge nur noch eine Rest laufzeit der Exklusivitätsbindung von weniger als zwei Jahren vorsahen, spielt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Rolle. Für die marktabschottende Wirkung der vertraglichen Exklusivklauseln kann es vernünftiger Weise alleine auf deren Gesamtlaufzeit ankommen. (2.2) Die sachliche Reichweite der vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung ist unterschiedlich, trägt aber in der Gesamtschau zu einer signifikanten Abschottung des schwer zugänglichen Marktes bei. (a) ….. (20 – 35) Verträge, nämlich die Vereinbarungen Nr. ….. bis Nr. …. sowie Nr. …. bis Nr. …., enthalten Ausschließlichkeitsklauseln, mit denen der Veranstalter verpflichtet wird, alle Tickets der von ihm organisierten Veranstaltungen über D. zu vertreiben. Davon beschränken ……. Verträge die Exklusivitätsverpflichtung des gebundenen Veranstalters auf den Kartenvorverkauf, ….. Verträge beziehen die Bezugsbindung auf den Bereich des elektronischen Ticketing und …. Vertrag erstreckt die Ausschließlichkeitsbindung auf alle Konzertveranstaltungen des betreffenden Veranstalters. (b) Der Vertrag Nr. ….. verpflichtet den Veranstalter zum exklusiven Gebrauch der D.-Ticketing-Software. (c) …. (1 – 5) Verträge binden 80 % und mehr des Bedarfs an D.. In den Verträgen Nr. ….. bis Nr. …. sichert der Veranstalter D. die Überlassung eines Kontingents von mindestens 80 % seiner Gesamtticketmenge pro Veranstaltung zu. Die Ausschließlichkeitsbindungen in den Vereinbarungen Nr. …… und Nr. …… belaufen sich sogar auf mindestens 90 % aller Tickets der Veranstaltungen, wobei im Vertrag Nr. ….. ein Drittvertrieb der restlichen 10 % zudem unter der Bedingung steht, dass der jeweilige Künstler den Ticketverkauf über seine eigene Webseite ausdrücklich fordert und dieser Wunsch D. schriftlich nachgewiesen werden kann. (d) …. (10 – 30) Verträge, und zwar die Vereinbarungen Nr. …. bis Nr. ….., umfassen Exklusivitätsklauseln mit Kontingentausnahme. ….(1 – 5) Vertrag enthält eine exklusive Bezugsbindung und gestattet einen Drittvertrieb von maximal 50 % der Ticketmenge nur unter der Voraussetzung, dass D. dem Ticketabsatz über einen Wettbewerber zustimmt. Eine Pflicht der D. zur Gestattung sieht der Vertrag nicht vor. Im Ergebnis ist das gesamte Vertragsvolumen damit für D. reserviert. Das gilt unabhängig davon, dass D. bislang die Zustimmung stets erteilt hat. Denn die Gestattung eines teilweisen Drittvertriebs steht in der ausschließlichen und freien Entscheidung der D.. ….(3 – 9) Verträge erlauben dem Veranstalter, höchstens 5 % bis 10 % der Gesamtticketmenge außerhalb des D.-Systems zu vertreiben, wobei eine dieser Bezugsbindungsklauseln zusätzlich für näher bezeichnete einzelne Veranstaltungen gestattet, maximal 30 % dieser Tickets im Fremdvertrieb abzusetzen. ……(3 – 9) Vereinbarungen lassen einen Drittvertrieb in einem Umfang von höchstens 20 % der Gesamtticketmenge und weitere zehn Verträge einen Fremdvertrieb von maximal 30 % der gesamten Ticketmenge zu. Einige der 30 %-Bezugsbindungsklauseln beschränken den Drittabsatz allerdings auf einzelne Veranstaltungen oder näher bezeichnete Wettbewerber oder machen den Fremdvertrieb davon abhängig, dass er durch den Mietvertrag des Veranstalters vorgeschrieben ist. ….(1 – 6) Vereinbarungen erlauben dem Veranstalter schließlich, maximal 35 % der Gesamtticketmenge außerhalb des D.-Systems abzusetzen. In den meisten vorgenannten Vereinbarungen sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kontingentausnahme besteht, detailliert beschrieben. Häufig knüpfen die Ausnahmen an eine Anforderung des Tourneeveranstalters oder Wünsche der Künstler, Agenturen, Sponsoren oder Präsentatoren an, wobei dazu oftmals ein schriftlicher Nachweis beizubringen oder das Einverständnis von D. einzuholen ist. Teilweise enthalten die Verträge die Verpflichtung des gebundenen Veranstalters, beim Dritten auf die Rücknahme seines Kontingentwunsches hinzuwirken. Einige Vereinbarungen beinhalten die Pflicht des Veranstalters, alle Vorverkaufsstellen mit Anschluss an das D.-System für Konkurrenzsysteme sperren zu lassen. (e) Die Verträge Nr. …. bis Nr. ….. enthalten Exklusivitätsklauseln mit nicht klar bezifferbaren Kontingentausnahmen. In den meisten Fällen hängt die Inanspruchnahme der Ausnahme von einem entsprechenden Wunsch der Veranstaltungsstätte oder des Tourneeveranstalters oder des Vermieters ab, der D. oftmals schriftlich nachzuweisen ist. In ….. Fällen ist ausschließlich eine Kontingentierung an den Wettbewerber N. zugelassen, wobei alle an das D.-System angeschlossenen Vorverkaufsstellen exklusiv verkaufen müssen und N. dort für den Ticketverkauf gesperrt werden muss. Im Ergebnis haben die Exklusivitätsklauseln zur Konsequenz, dass der Dienstleistungsbedarf aus …… Veranstalterverträgen vollständig oder zu einem ganz überwiegenden Anteil der D. zugewiesen und dem Wettbewerb entzogen wird. Selbst bei denjenigen Verträgen, die grundsätzlich einen Fremdvertrieb von mehr als 20 % zulassen, ist durch einschränkende Vorgaben (erforderlich für die Fremdvergabe ist ein entsprechender Wunsch der Veranstaltungsstätte, des Tourneeveranstalters oder des Vermieters; Verpflichtung des gebundenen Veranstalters, beim Dritten auf die Rücknahme seines Kontingentwunsches hinzuwirken; Pflicht des Veranstalters, alle Vorverkaufsstellen mit Anschluss an das D.-System für Konkurrenzsysteme sperren zu lassen) sowie ein Nachweiserfordernis (der Wunsch nach einem Fremdvertrieb muss D. auf Anforderung in Schriftform nachgewiesen werden) und vereinzelt sogar ein Zustimmungserfordernis (D. muss dem Fremdvertrieb zustimmen, ohne dem Vertragspartner dazu verpflichtet zu sein) Vorsorge dafür getroffen, dass das freie Kontingent nicht ohne weiteres an einen Wettbewerber der D. beauftragt werden kann. (2.3) Legt man das wertmäßige Transaktionsvolumen des Jahres 2016 zugrunde, wird durch die Exklusivitätsklauseln Nr. …. bis Nr. ….. insgesamt ein Marktvolumen von 20 % bis 25 % gebunden (AE Rn. 262). Die Ausschließlichkeitsbindungen betreffen dabei zu einem Großteil höherpreisige – und damit aus Sicht der Veranstalter wie der Endkunden besonders attraktive – Tickets, denen im Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen unter dem Gesichtspunkt des attraktiveren Veranstaltungsportfolios eine besondere Bedeutung zukommt. Nach den Feststellungen des Amtes liegt der durchschnittliche Ticketpreis bei den unter die Exklusivität fallenden Tickets fast ….. % über dem Marktdurchschnitt (AE Rn. 274). Die streitbefangenen Ausschließlichkeitsbindungen umfassen überdies vom einzelnen Vertragsvolumen her ein Vielfaches der durchschnittlichen jährlichen Ticketzahl eines Veranstalters von rund 7.000 Tickets (AE Rn. 275). Damit werden gerade die größeren Veranstalter, die für einen erfolgreichen Markteintritt oder eine erfolgversprechende Expansion am Mark vor allem von Relevanz sind, an das D.-System gebunden. Mit Recht hat das Bundeskartellamt auch die in dem sog. R....-Vertrag (Nr. …..) enthaltene Exklusivitätsbindung in die kartellrechtliche Beurteilung einbezogen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde sind unbegründet. (a) D. vertritt die Ansicht, die R....-Vereinbarung habe kartellbehördlich weder nach den Bestimmungen der Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) noch nach den Vorschriften über das Kartellverbot (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) überprüft werden dürfen. Mit Vertrag vom …. habe sie sämtliche Geschäftsanteile an der …… erworben. Wesentlicher Bestandteil dieses Unternehmenserwerbs sei die vom Zielunternehmen im Jahr …… abgeschlossene R....-Vereinbarung gewesen. Da im Jahr ….. bereits …. Jahre der insgesamt ….jährigen Laufzeit der Vereinbarung verstrichen gewesen seien, habe man sich darauf verständigt, den R....-Vertrag um ….. Jahre zu verlängern. Die R....-Vereinbarung sei von Anfang an Teil des erworbenen Unternehmens und zugleich der wesentliche wertbildende Aktivposten des Zielunternehmens gewesen. Die R....-Vereinbarung stehe somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der …. im Jahr ….. und müsse in diesem Kontext gewürdigt werden. Da die R....-Vereinbarung Gegenstand eines Entflechtungsverfahrens gewesen sei, welches das Amt im …… eingestellt habe, sei die R....-Vereinbarung kartellbehördlich gebilligt. Sie habe deshalb nicht mehr zum Gegenstand eines Missbrauchs- oder Kartellverbotsverfahrens gemacht werden dürfen. Dieser Standpunkt trifft nicht zu. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Missbrauchskontrolle durch die Bestimmungen der Fusionskontrolle gesperrt werden, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen und wird auch in der Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. nur Fuchs in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/ Teil 1, 5. Aufl., § 19 Rn. 89 ff. m.w.N.). Die Rechtsfrage bedarf auch im Entscheidungsfall keiner Klärung. Die angefochtene Amtsentscheidung findet ihre Grundlage nämlich in einem Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für das Verhältnis zwischen den Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle und denjenigen des Kartellverbots ist in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Doppelkontrolle stattfindet. Denn bei dem Kartellverbot auf der einen Seite und der Zusammenschlusskontrolle auf der anderen Seite handelt es sich um verschiedene Regelungsbereiche, die im Interesse eines möglichst lückenlosen und effektiven Wettbewerbsschutzes grundsätzlich nebeneinander Geltung beanspruchen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowohl die Normen der Fusionskontrolle als auch die Vorschriften des Kartellverbots angewendet werden können (zuletzt: BGH, WuW/E DE-R 2742, 2744 – Gratiszeitung Hallo ). Es ist kein Grund ersichtlich, den Fall eines Anteilserwerbs anders zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wettbewerbliche Problematik des Falles durch die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nicht vollumfänglich erfasst werden kann (siehe dazu auch: Zimmer in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 1 Rn.288). So liegt es hier. Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb der D. einer fusionskontrollrechtlichen Überprüfung schon nicht unterziehen können. Nachdem die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht überschritten wurden und das Zusammenschlussvorhaben somit nicht der Fusionskontrolle unterlag, musste das gegen D. geführte Entflechtungsverfahren eingestellt werden. Eine fusionskontrollrechtliche Überprüfung des Zusammenschlussvorhabens wäre nach § 36 Abs. 1 GWB überdies auf die Beantwortung der Frage beschränkt gewesen, ob der Erwerb der …… durch D. zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs, namentlich zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, führen würde. Diese Prüfung hätte nicht zwangsläufig auch die im Rahmen des Kartellverbots gebotene Klärung umfasst, ob der R....-Vertrag in der Zusammenschau mit den weiteren Exklusivitätsklauseln der D. auf einem schwer zugänglichen Markt erheblich zu einer marktabschottenden Wirkung beitragen würde. Vor diesem Hintergrund bleibt ohne weiteres Raum für eine eigenständige Prüfung des …..-Erwerbs an den Bestimmungen des Kartellverbots. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das europäische Recht nach Art. 21 Abs. 1 FKVO eine Doppelkontrolle (mit Ausnahme der kooperativen Gemeinschaftsunternehmen) nicht kennt, sondern einen Sachverhalt entweder der Zusammenschlusskontrolle oder dem Kartellverbot unterwirft. Ob das insoweit geltende Trennungsprinzip nicht nur für Zusammenschlussvorhaben mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Art. 1 FKVO, sondern für alle unter Art. 3 FKVO fallende Zusammenschlusstatbestände gilt (so: Immenga/Körber in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, EG/Teil 2, 5. Aufl., Art 21 FKVO R. 6 und Einleitung Rn. 48), so dass es auch für den streitgegenständlichen Erwerb der T.2 durch D. zur Anwendung kommen würde, kann auf sich beruhen. Als bloße Verfahrensvorschriften hindert Art. 21 Abs. 1 FKVO alleine die Europäische Kommission daran, ein Zusammenschlussvorhaben nach Art. 3 FKVO sowohl den Bestimmungen der europäischen Fusionskontrolle als auch dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu unterwerfen. Das Trennungsprinzip des Art. 21 FKVO gilt demgegenüber nicht für Fusionskontrollverfahren, die eine nationale Kartellbehörde nach den eigenen nationalen Vorschriften führt. Da das deutsche Recht – wie bereits dargestellt – grundsätzlich die Doppelkontrolle eines Zusammenschlussvorhabens erlaubt, war das Bundeskartellamt nicht gehindert, den Erwerb der T.2 durch D. auch an Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen. (b) Die R....-Vereinbarung ist nicht als eine notwendige Nebenabrede des Unternehmenskaufvertrages zum Erwerb der T.2 kartellrechtlich hinzunehmen. Dabei kann dahin stehen, ob – wie das Bundeskartellamt meint – die Annahme einer notwendigen Nebenabrede schon deshalb ausscheidet, weil die Ausschließlichkeitsbindung sowohl in zeitlicher Hinsicht (Laufzeit von ….. Jahren) wie auch mit Blick auf den Umfang der gebundenen Ticketvolumina (über …. % bis …. %) über das erforderliche Maß hinausgeht. Denn bei der R....-Vereinbarung handelt es sich schon nicht um eine Neben abrede des Unternehmenskaufvertrages. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nebenabreden in einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag, die bei isolierter Betrachtung wettbewerbsbeschränkend wirken, gleichwohl kartellrechtlich dann hinzunehmen sind, wenn sie bei objektiver Betrachtung die Durchführung des kartellrechtsneutralen Vertrages erst ermöglichen und auf das notwendige Maß beschränkt sind. Anwendungsfälle sind beispielsweise das Wettbewerbsverbot in einem Unternehmenskaufvertrag oder in einem Gesellschaftsvertrag oder das Konkurrenzverbot in einem Subunternehmervertrag. Um eine derartige Fallkonstellation geht es vorliegend nicht. Die Beschwerde macht dazu unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: VI – Kart 1/18 (V) ) selbst geltend, dass die R....-Vereinbarung der wesentliche wertbildende Aktivposten des Zielunternehmens ….. gewesen ist und der vereinbarte Kaufpreis nur durch die darin enthaltenen langfristigen Vertriebsrechte zu rechtfertigen war. Der Unternehmenswert wäre – so trägt sie vor – ohne die R....-Vereinbarung nicht gesichert gewesen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung war die R....-Vereinbarung damit unverzichtbarer und wesentlicher Bestandteil des Zielunternehmens ….. und damit letztlich Teil der Hauptleistungspflicht auf Seiten des Veräußerers. Vertragliche Rechte und Pflichten, die den Kaufgegenstand und die Werthaltigkeit des verkauften Unternehmens ausmachen, sind keine Nebenabreden des Unternehmenskaufvertrages, sondern Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Als solche unterfallen sie nicht der Doktrin der kartellrechtlich zulässigen Nebenabrede. (c) Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. vom 17.8.2011, 3 B 36/11 ). Für die Annahme der Verwirkung genügt - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08 ; Beschl. v. 27.6.2014, 2 B 76/13 ). (aa) Es kann offen bleiben, ob dem Einwand der Verwirkung nicht bereits entgegensteht, dass das Bundeskartellamt bei der Wahrnehmung seiner Eingriffsbefugnisse nach § 32 GWB im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs handelt. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, scheidet eine Verwirkung im Streitfall aus. (bb) Es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauen der D.. Weder aus dem Fallbericht aus April 2011 zum eingestellten Entflechtungsverfahren noch aus dem Umstand, dass das Amt erst im November 2014 ein Verwaltungsverfahren zur kartellrechtlichen Überprüfung der R....-Vereinbarung an den Normen der Missbrauchskontrolle und des Kartellverbots eingeleitet, dieses sodann in zwei Verfahren aufgespalten und über zwei Jahre lang wegen der R....-Vereinbarung nicht ermittelt hat, durfte die Antragstellerin berechtigterweise darauf schließen, das Amt werde gegen die R....-Vereinbarung nicht einschreiten. (cc) Es fehlt überdies an einer vom Bundeskartellamt zu verantwortenden Gefährdung der Interessen der D., die ihre nunmehrige Inanspruchnahme illoyal und treuwidrig erscheint lässt. Dabei kann dahin stehen, ob der D. für den Fall der Kartellnichtigkeit der R....-Vereinbarung überhaupt gesetzliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages, auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Wertersatz zustehen. In diesem Zusammenhang kommt freilich weniger der von der Beschwerde reklamierte Anspruch wegen Zweckverfehlung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB als vielmehr ein Kondiktionsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB in Betracht. Denn die Kartellrechtswidrigkeit des R....-Vertrages dürfte nach Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV, § 1 GWB i.V.m. §§ 134, 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Unternehmenskaufvertrages und damit zum Fehlen eines Rechtsgrunds für die Kaufpreiszahlung führen. In Erwägung zu ziehen wären überdies Ansprüche nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Selbst wenn die genannten Ansprüche bestehen und diese auch nicht unter den Haftungsverzicht in Ziffer 5.7.3 des Unternehmenskaufvertrages fallen, greift der Verwirkungseinwand allerdings nicht durch. Nicht die Verfahrensführung des Bundeskartellamtes, sondern die vertraglich in Ziffer 5.5 des Unternehmenskaufvertrages auf einen Zeitraum von …… nach dem Vollzug des Zusammenschlusses(= …….) verkürzte Verjährungsfrist ist dafür verantwortlich, dass D. die erwähnten Ansprüche nicht durchsetzen kann. Legt man die gesetzlichen Verjährungsregelungen zugrunde, wären die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche der D. bis heute gerichtlich durchsetzbar. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB wäre nicht verjährt, weil ein solcher Anspruch bis heute nicht einmal entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der mit der Leistung bezweckte Erfolg der Übernahme der R....-Vereinbarung wäre im Streitfall nämlich erst dann ausgefallen, wenn die Kartellnichtigkeit der R....-Vereinbarung endgültig feststeht, d.h. das vorliegende Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet ist. Erst in diesem Zeitpunkt würde der Bereicherungsanspruch entstehen (vgl. nur BGH, NJW 1989, 2745). Ansprüche nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 2 oder nach § 313 BGB wären zwar entstanden, aber noch nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem D. von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von der Kartellrechtswidrigkeit der R....-Verein-barung hat D. erst durch die Bekanntgabe der angefochtenen Amtsverfügung vom 4. Dezember 2017 erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 Tz. 9 f. - Schienenkartell ; Senat, Urteil vom 22.8.2018, VI – U(Kart) 1/17 Rn. 187). Für die in Rede stehenden möglichen Ansprüche der D. begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist demzufolge mit dem Schluss des Jahres 2017 und endet die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2020. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass D. durch die Dauer des kartellbehördlichen Missbrauchsverfahrens an der Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche gehindert wäre. D. kann die Verjährungseinrede nur deshalb entgegen gehalten werden, weil das Unternehmen im Unternehmenskaufvertrag einer erheblichen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zugestimmt hat. (2.4) Die marktabschottende Wirkung der Exklusivitätsklauseln in den Verträgen Nr. …. bis Nr. ….. wirkt umso gravierender, als ein Marktanteil von weiteren … % bis ….. % des wertmäßigen Transaktionsvolumens des Jahres 2016 auf die Zusammenarbeit der D. mit konzerneigenen Veranstaltungsunternehmen entfällt (AE Rn. 262). Die konzerneigenen Veranstalter wickeln das Ticketing nahezu ausschließlich über das D.-System ab. Im Jahr 2016 haben die D.-Veranstalter mindestens …. % ihrer Tickets über F. vertrieben (AE Rn. 58). Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bindung ist D. jederzeit in der Lage, den Bedarf der konzerneigenen Veranstalter an Ticketdienstleistungen in dem gewünschten Umfang an D. zu binden. Es liegt deshalb in der Entscheidungsmacht der D., ob und in welchem Umfang der Bedarf der konzerneigenen Veranstaltungsunternehmen an Ticketvertriebsdienstleistungen ihren (der D.) Konkurrenten überhaupt offen steht. Dieser Aspekt ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Beauftragung eines Konzernunternehmens als solche dem Kartellrecht unterfällt und an Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB gemessen werden kann. Vorliegend geht es nämlich alleine darum, die marktabschottende Wirkung der Exklusivitätsklauseln Nr. … bis Nr. …. vor dem Hintergrund der sonstigen Marktgegebenheiten zutreffend zu erfassen. Zu diesen Marktgegebenheiten gehört, dass ein Marktvolumen von .. % bis …. % aus der Nachfrage konzerneigener Veranstaltungsunternehmen stammt und de facto an D. gebunden ist. (2.5) An D. gebunden ist ferner der überwiegende Bedarf an Ticketvertriebsdienstleistungen, der bei den Kooperationspartnern der D. anfällt. Nach den Ermittlungen des Amtes hat D. mit ….. Veranstaltungsunternehmen Exklusivitätsverträge geschlossen, die D. mindestens 80 % der jährlichen Ticketmenge zusichern. Auf diesem Weg gelangen bis zu …. % des wertmäßigen Transaktionsvolumens des Jahres 2016 in das D.-System (AE Rn. 264). Zugunsten der D. ist in diesem Zusammenhang alleine zu berücksichtigen, dass – wie die Beschwerde unwiderlegt vorträgt – die ursprüngliche Kooperation mit ….. im Jahr ….. beendet und durch eine nunmehr beschränkungsfreie Zusammenarbeit ersetzt worden ist. Auf das Endergebnis, dass die Exklusivitätsklauseln Nr. …… bis Nr. ….. auf einem schwer zugänglichen Markt erheblich zu einer Marktabschottung beitragen, ändert dieser Befund allerdings nichts. (2.6) Im Ergebnis sind über die Exklusivitätsklauseln Nr. …. bis Nr. ….. sowie die Zusammenarbeit mit konzerneigenen Veranstaltern und Kooperationspartner rund ….. % bis …. % des wertmäßigen Transaktionsvolumens des Jahres 2016 ausschließlich oder mit dem überwiegenden Bedarf der Veranstalter an D. gebunden. Berücksichtigt hat das Amt dabei ausschließlich diejenigen Ticketmengen, die der vertragsgebundene Veranstalter selbst über D. vertreibt. Angesichts dieses enorm hohen Bindungsgrades, der auf einem ohnehin schwer zugänglichen Markt ein erhebliches Marktvolumen abschottet, kann auf sich beruhen, ob und inwieweit zusätzlich auch diejenigen Ticketmengen in die Betrachtung einzubeziehen sind, die ein Dritter in das D.-System eingestellt hat (AE Rn. 265 f.). d) Die Exklusivitätsklauseln Nr. …. bis Nr. …. sind geeignet, den zwischenstaatlichen Handeln in der Europäischen Union spürbar zu beeinträchtigen. Da Ticketvertriebsdienstleistungen (auch und vor allem) über das Internet erbracht werden, steht die Zwischenstaatlichkeit außer Frage. Unproblematisch zu bejahen ist ebenso die Spürbarkeit. Sie begegnet angesichts der starken Marktposition der D. und des dargestellten Umfangs der Exklusivbindungen keinen ernstlichen Bedenken. C. Die zur Beseitigung des Kartellverstoßes getroffenen Anordnungen des Amtes finden ihre Grundlage in § 32 GWB. 1. Der Feststellungsausspruch in Ziffer 1. des Beschlusstenors und die damit in direktem Zusammenhang stehende Verpflichtung der D. sowie aller mit ihr nach § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen in Ziffer 2. des Beschlusstenors, die Durchführung der Verträge Nr. …. bis Nr. ….. durch eine Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung abzustellen, beruhen auf § 32 Abs. 1 und 2 GWB. Nach dieser Vorschrift kann die Kartellbehörde Unternehmen zur Abstellung eines Kartellverstoßes verpflichten (Abs. 1) und in diesem Zusammenhang u.a. alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter Art aufgeben, die verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind (Abs. 2 Satz 1). Mit Recht hat das Amt unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen und rechtsklaren Abstellung des Kartellverstoßes nicht nur die Durchführung der verbotswidrigen Verträge untersagt, sondern D. und allen verbundenen Unternehmen darüber hinaus die Anpassung der streitbefangenen Vereinbarungen an das geltende Recht aufgegeben. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in das Gebot aufzunehmen, die im Einzelfall zur Kartellrechtswidrigkeit derartiger Verträge beitragen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2685/2686 und 2687 – Gaslieferverträge ). 2. Die Verpflichtung der D. und aller mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen, in künftigen Vereinbarungen über Ticketsystemdienstleistungen mit Veranstaltern diesen die Möglichkeit zu belassen, nach deren freiem Ermessen mindestens 20 % ihres pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens für ihre Veranstaltungen entweder selbst oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter nicht in das Ticketsystem F. einzustellen oder einstellen zu lassen, sofern die Laufzeit der Vereinbarung mehr als zwei Jahre beträgt oder unbefristet ist (Ziffer 3. des Beschlusstenors), findet ihre Grundlage ebenfalls in § 32 Abs. 1 und 2 GWB. a) Die genannte Vorschrift ermächtigt das Bundeskartellamt auch zum Erlass aller Maßnahmen gegen Verhaltensweisen, die einen drohenden Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften verhindern oder abstellen. Die Kartellbehörde darf ein solches konkretes künftiges Verhalten untersagen, das die Tatbestandsmerkmale eines gesetzlichen Verbots erfüllt, und infolge dessen auch diejenigen Vorgaben für in Zukunft abzuschließenden Verträge machen, die notwendig sind, um einen Kartellverstoß zu verhindern (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2688 – Gaslieferverträge; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2197, 2210 – E.ON Ruhrgas ; Emmerich in: Immenga/Mest-mäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 32 Rn. 41). b) Das angegriffene kartellbehördliche Gebot hält sich in diesem Rahmen. aa) Mit Recht hat das Bundeskartellamt eine Begehungsgefahr bejaht und angenommen, dass das bisherige Marktverhalten der D. auch Bezugsbindungen in Verträgen mit einem verhältnismäßig geringen Ticketvolumen oder mit kleinen Veranstaltern erwarten lässt. D. hatte nach eigenen Angaben im Jahr 2015 rund …. bis … Exklusivverträge in dem Segment der Veranstalterverträge unterhalb von 10.000 Tickets mit einem Gesamtticketvolumen von 50.000 bis 100.000 Tickets abgeschlossen. Mehr als die …… dieser Bezugsbindungen betraf Verträge mit einer Ticketmenge von teilweise weit weniger als 1.000 Tickets (Seite 8 des Schriftsatzes vom 25.1.2019, GA 883). Nach Einleitung des kartellbehördlichen Verfahrens im Jahre 2014 hat D. nach den prozessual nicht erheblich angegriffenen Feststellungen des Amtes mindestens …. weitere Exklusivitätsverträge mit Veranstaltern unter 10.000 Tickets abgeschlossen (Seite 6 des Schriftsatzes vom 8.3.2019). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass D. nach seiner Geschäftspolitik und Marktstrategie von vornherein bestimmte Veranstalter oder Veranstalterverträge mit einem geringen Ticketvolumen von einer Bezugsbindung ausnehmen wird, nachdem die Exklusivitätsbindungen in …. wichtigen Veranstalterverträgen mit einem Marktanteilsvolumen von ….. % untersagt worden sind. Das gilt umso mehr, als D. nach den Feststellungen des Amtes im Segment der Veranstalterverträge mit einem Ticketvolumen von weniger als 10.000 Tickets ohnehin stark vertreten ist und dort über eine sehr hohe Anzahl an Verträgen verfügt (Seite 8 des Schriftsatzes des Amtes vom 25.1.2019, GA 883). Dass das Unternehmen dieses erhebliche Potenzial für eine Bezugsbindung der Veranstalter ungenutzt lassen wird, ist nicht anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass D. das genannte Marktsegment zusammen mit S./B1 anführt. S./B1 vermittelt über die betreffenden Verträge …. % bis …. % und D. rund ein ….. der Ticketmenge in diesem Bereich. Eine Bezugsbindung in den Veranstalterverträgen mit einem Ticketvolumen von weniger als 10.000 Tickets würde D. folglich in die Lage versetzen, die Absatzmöglichkeiten ihres nächsten Wettbewerbers S./B1 empfindlich zu stören. bb) Der Gebotsausspruch des Amtes geht nicht über das zur Verhinderung eines zukünftigen Kartellverstoßes notwendige Maß hinaus. (1) Auf den Hinweis des Senats in der verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Januar 2019 (GA 741 f.) hat das Bundeskartellamt mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 (GA 876 ff.) überzeugend dargelegt, dass weder anhand der vom Vertrag erfassten (aktuellen) Ticketmenge noch aufgrund der Größe des Veranstalterkunden für die mehrjährige Geltungsdauer der kartellbehördlichen Anordnung hinreichend sicher diejenigen künftigen Bezugsbindungen identifiziert und festgelegt werden können, die mangels einer erheblichen marktabschottenden Wirkung kartellrechtlich unbedenklich sind. (1.1) Dafür verantwortlich ist zunächst die stark zersplitterte Marktgegenseite. Nach den kartellbehördlichen Ermittlungen sind auf dem relevanten Markt mindestens 6.000 Veranstalter mit insgesamt etwa 7.500 Veranstalterverträgen tätig, von denen im Jahr 2015 rund …. % weniger als 10.000 Tickets über Ticketsysteme vertrieben haben. Die hohe Zahl der am Markt agierenden Veranstalter und die Tatsache, dass auf die Verträge mit einem Volumen von weniger als 10.000 Tickets insgesamt … % bis …. % der über Ticketsysteme vermittelten Ticketmenge entfällt, machen deutlich, dass eine erhebliche marktabschottende Wirkung dadurch erreicht werden kann, dass eine Bezugsbindung in Verträgen mit einem geringen Ticketvolumen aufgenommen wird. Erforderlich ist nur, dass die Exklusivbindung in einer hinreichenden Anzahl von Veranstalterverträgen vereinbart wird, wobei die Bezugsbindungen kartellrechtlich nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Der Umstand, dass D. in der Vergangenheit selbst Kleinstverträge mit einem Ticketvolumen von weit unter 1.000 Tickets einer Bezugsbindung unterworfen hat, belegt, dass auch die Veranstalterverträge mit einem Vermittlungsvolumen von jeweils weniger als 10.000 Tickets aus Sicht der Beschwerdeführerin wettbewerbliche Bedeutung besitzen. (1.2) Es kommt hinzu, dass lediglich ……. der verfügbaren jährlichen Ticketmenge (….. Mio. Tickets) über Ticketvertriebsdienstleister (… bis ….. Mio. Tickets) abgesetzt wird. Daraus resultiert ein großes Marktpotenzial, das den Wettbewerbern der D. entzogen ist. Denn eine Exklusivbindung hindert den Veranstalter, Ticketkontingente vom Eigenvertrieb in ein mit D. konkurrierendes Ticketvertriebssystem zu verlagern. Sie schließt es überdies aus, dass die Konkurrenten der D. an einem Wachstum des betreffenden Veranstalters partizipieren. Da nach den Feststellungen des Amtes sowohl die Gesamtticketmenge als auch die Menge der im Eigenvertrieb abgesetzten Tickets bei den Veranstaltern jährlichen Schwankungen unterworfen sind und zudem für die mehrjährige Dauer des kartellbehördlichen Gebots weder das Unternehmenswachstum auf Veranstalterseite noch eine Veränderung des Eigenvertriebsanteils prognostiziert werden können, ist es unmöglich, diejenigen Veranstalter und Verträge zu bestimmen, die im Falle einer Bezugsbindung deshalb kartellrechtlich unbedenklich sind, weil von ihnen auch bei einer Gesamtschau aller Exklusivvereinbarungen eine erhebliche marktabschottende Wirkung nicht ausgehen wird. (1.3) Die dagegen vorgebrachten Argumente der D. überzeugen nicht und gehen an der maßgeblichen Problematik weitestgehend vorbei. (a) Der Umstand, dass das Bundeskartellamt einen Kartellverstoß nur in Bezug auf …. konkret bezeichnete Verträge geprüft und bejaht hat, bei denen über Ticketvertriebssysteme jährlich jeweils mindestens 10.000 Tickets vertrieben werden, steht der Notwendigkeit der in Rede stehenden Anordnung zur Verhinderung künftiger Kartellverstöße nicht entgegen. Die Erkenntnis, dass die … benannten Veranstalterverträge eine erhebliche marktabschottende Wirkung entfalten, schließt es weder rechtlich noch tatsächlich aus, dass eine kartellrechtlich unzulässige Marktabschottung auch dadurch herbeigeführt werden kann, dass die Bezugsbindung auf eine hinreichend große Anzahl von Kleinverträgen mit einer jährlichen Ticketmenge unter 10.000 Tickets ausgedehnt wird. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, Verhaltensvorgaben künftiger Art dienten der Abstellung des Kartellverstoßes und dürften deshalb in ihrem Umfang nicht über den festgestellten Verstoß, deren Abstellung sie dienten, hinaus gehen, trifft nicht zu. Er ist weder der dazu angeführten Zitatstelle zu entnehmen noch sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde vermengt mit ihrer Argumentation in unzulässiger Weise den Gegenstand des festgestellten und bereits begangenen Kartellverstoßes mit den Anordnungen, die die Kartellbehörde zur Abwehr erst in der Zukunft erwarteter Rechtsverstöße der D. treffen darf. (b) Fehl geht ebenso der Hinweis der Beschwerde, eine Ticketmenge von 10.000 Tickets entspreche nur einem Anteil von ….. % am Gesamtmarktvolumen. Entscheidend ist, dass auf solche Kleinverträge insgesamt ein Marktvolumen von … % bis … % entfällt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit sehr wohl wettbewerbliche Relevanz besitzen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass Veranstalterkunden mit einem Ticketvolumen über 10.000 Tickets für die Wettbewerber der D. attraktiver sein mögen als Kunden mit einem geringeren Ticketvolumen. Auch dieser Umstand beseitigt nicht die naheliegende Gefahr, dass D. ihre Bezugsbindungen künftig verstärkt auf solche Kleinverträge ausweiten wird, nachdem die Exklusivitätsbindungen in den benannten …. wichtigen Veranstalterverträgen, auf die nach eigenem Bekunden ein Anteil am Marktvolumen von …. % entfällt, behördlich untersagt sind. Zu der wettbewerblichen Bedeutung solcher Kleinverträge und der Bereitschaft der D., seine Bezugsbindungen auch auf Ticketvolumen von unter 10.000 Tickets zu erstrecken, hat das Bundeskartellamt das Notwendige festgestellt und ausgeführt. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Beschwerde, selbst Exklusivverträge über ein jährliches Volumen von bis zu 50.000 Tickets seien wettbewerblich unbedenklich, weil ein solches Vertragsvolumen nur einem Anteil von ….. % am Gesamtmarkt entspreche. Maßgeblich ist nicht die isolierte Betrachtung des einzelnen Vertrages, sondern das auf alle Verträge dieser Art entfallende Marktvolumen. (c) Mit Recht hat das Amt das aus einem bisherigen Eigenvertrieb resultierende Marktpotenzial in seine rechtliche Betrachtung einbezogen. Dass der Eigenvertrieb als solcher nicht zum Marktgeschehen gehört, steht nicht entgegen. Denn in die rechtliche Beurteilung werden nicht die Eigenvertriebsmengen als solche einbezogen. Berücksichtigt wird alleine, dass Veranstalter erfahrungsgemäß immer wieder bisherige Eigenvertriebsmengen in den Fremdvertrieb geben, diese Mengen also dem Markt zuführen, und das daraus resultierende Marktpotenzial den Wettbewerbern der D. entzogen wird. Feststellungen zum genauen Umfang dieser potenziellen Marktmengen können nicht getroffen werden. (aa) Nach den Feststellungen des Amtes unterliegt sowohl die Gesamtticketmenge als auch die Menge der im Eigenvertrieb bzw. über Ticketvertriebssysteme abgesetzten Tickets bei den Veranstaltern erheblichen jährlichen Schwankungen. Die Befragung von 135 Veranstaltern (von denen jeweils rund …….. eine Gesamtticketzahl von weniger als 10.000 Tickets, bis 50.000 Tickets und mehr als 50.000 Tickets aufwiesen) zu den Schwankungen zwischen 2014 und 2015 hat ergeben, dass unabhängig von der Größe des Veranstaltungsunternehmens die Gesamtticketmenge starken Schwankungen unterworfen ist. Bei etwa …… der Veranstalter mit einem Volumen von weniger als 10.000 Tickets schwankte das Gesamtticketvolumen im angegebenen Zeitraum um mindestens 50 %, bei rund .….. sogar um mindestens 100 %. In der Gruppe der größeren Veranstalter fallen die Schwankungen prozentual zwar geringer aus, dafür betreffen die Schwankungen aber in absoluten Zahlen signifikante Ticketmengen. Bei den Veranstaltern bis 50.000 Tickets pro Jahr haben etwa …… % über eine Veränderung der Ticketmenge um mindestens 5.000 Tickets berichtet. In der Gruppe der Veranstalter mit mehr als 50.000 Tickets liegt dieser Anteil sogar bei rund …… %. Ein ähnliches Bild ergibt sich für den Zeitraum zwischen 2014 und 2015 bei der Veränderung der im Eigenvertrieb bzw. über Ticketvertriebssystems abgesetzten Ticketmengen. Dazu befragt hat das Amt 112 Veranstalter (von denen rund …. % Veranstalter mit weniger als 10.000 Tickets, etwa ….. % Veranstalter bis 50.000 Tickets und etwa ….. % Veranstalter mit mehr als 50.000 Tickets waren). Bei …… der Veranstalter, die Ticketsysteme für weniger als 10.000 Tickets nutzen, schwankte das über Ticketvertriebssysteme vertriebene Ticketvolumen um mindestens …. %, bei …… % dieser Veranstalter sogar um mindestens 100 %. Bei rund ….. % der Veranstalter bis 10.000 Tickets entsprach die Veränderung in absoluten Zahlen einer Ticketmenge von mindestens 1.000 Stück, bei ….. sogar einer Ticketmenge von mindestens 5.000 Tickets. Keine Bedenken bestehen, für die markttypischen Schwankungen die Veränderungen zwischen 2014 und 2015 zugrunde zu legen. Auch die Beschwerde stellt nachvollziehbar nicht in Abrede, dass es sich um einen repräsentativen und damit aussagekräftigen Zeitraum handelt. (bb) Die vom Bundeskartellamt festgestellten Schwankungen sind der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sowohl die jährliche Gesamtticketmenge eines Veranstalters als auch die Menge der von ihm im Eigenvertrieb bzw. über Ticketvertriebssysteme abgesetzten Tickets signifikanten Schwankungen unterworfen sind. Sie zeigt trotz ihrer Branchen- und Marktkenntnis keinen einzigen Gesichtspunkt auf, der den Feststellungen des Amtes entgegenstehen oder sie auch nur ansatzweise in Zweifel ziehen könnte. D. ist zu den Ermittlungsergebnissen in genügender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Das Bundeskartellamt hat mit Schriftsatz vom 19. März 2019 seine in Rede stehenden Befragungsergebnisse aufgedeckt. Soweit es zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Firma des jeweils auskunftsgebenden Unternehmens geschwärzt und die jährlichen Schwankungsmengen durch eine angemessene Spannenbildung anonymisiert hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Es gilt das vorstehend bereits zu den Marktanteilsspannen Gesagte sinngemäß. (cc) Angesichts der dargestellten Schwankungen lässt sich für die mehrjährige Dauer des kartellbehördlichen Gebots weder das Unternehmenswachstum auf Veranstalterseite noch eine Veränderung des Eigenvertriebsanteils prognostizieren. Infolge dessen ist es auch nicht möglich, diejenigen Veranstalter und Verträge zu bestimmen, die im Falle einer Bezugsbindung deshalb kartellrechtlich unbedenklich sind, weil von ihnen bei der gebotenen Gesamtschau aller Exklusivvereinbarungen eine erhebliche marktabschottende Wirkung nicht ausgehen wird. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Ausnahme von dem kartellbehördlichen Verbot für den Abschluss von Exklusivitätsverträgen mit Veranstaltern mit einer jährlichen Gesamtticketmenge von bis zu 10.000 oder bis zu 50.000 Tickets aus; das gleiche gilt für die Öffnungsklausel. Zu Recht verweist das Amt überdies auf die fehlende Kontrollmöglichkeit hin. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtes im Schriftsatz vom 19. März 2019 (dort Seite 4 f.) Bezug. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen 2014 und 2015 nur …. % der Veranstalterverträge bis 10.000 Tickets und ….. % der Veranstalterverträge bis 50.000 Tickets in die nächst höhere Kategorie (über 10.000 bzw. über 50.000) hineingewachsen sind. Die Zahlen ändern nichts an dem Befund, dass die Gesamt-ticketmenge ebenso wie die Menge der im Eigenvertrieb bzw. über Ticketvertriebssysteme abgesetzten Tickets bei den Veranstaltern jährlichen Schwankungen unterworfen sind und sich im Vorhinein diejenigen Verträge, die kartellrechtlich unbedenklich sind, nicht identifizieren lassen. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, dass der Anteil zwischen 2015 und 2016 und bezogen auf die Kunden der D. auf …. % bzw. ….. % zurückgegangen sein soll. Es kommt hinzu, dass es für die Erforderlichkeit des in Rede stehenden Gebotsausspruch des Amtes ohnehin nicht auf den Kundenstamm der D. mit ca. ….. Kunden, sondern alleine auf die vom Bundeskartellamt herangezogenen 7.500 Veranstalterverträge ankommt. Denn sie verkörpern das Marktpotenzial für etwaige künftige Bezugsbindungen durch die D.. (dd) Der Anregung der Beschwerde, die Laufzeitvorgabe für Veranstalter mit einer Ticketmenge von bis 50.000 Tickets von zwei auf vier Jahren zu verdoppeln bzw. für Veranstalter mit einer Ticketmenge von bis 10.000 Tickets zu streichen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Das ergibt sich unmittelbar aus den vorstehenden Ausführungen. (2) Zutreffend hat das Amt angenommen, dass die Bezugsbindung des Veranstalters mit einer unbefristeten Laufzeit oder mit einer Bindungsdauer von mehr als zwei Jahren nur dann keine marktabschottende Wirkung entfaltet, wenn dem Veranstalter die Möglichkeit verbleibt, nach freiem Ermessen mindestens 20 % seines pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens im Eigenvertrieb abzusetzen oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter über mit D. konkurrierende Ticketvertriebsdienstleister zu vertreiben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 – Gaslieferverträge ). Rechtlich bedenkenfrei ist ebenso die Klarstellung in Ziffer 4. des Beschlusstenors, wonach Vereinbarungen mit einer zunächst festgelegten Bezugsbindungsdauer, die sich ohne eine Vertragskündigung automatisch verlängert, als unbefristet gelten. Denn diese Verträge sind auf eine langfristige, zeitlich unbegrenzte Bezugsbindung des jeweiligen Veranstalters angelegt. (3) Das Amt hat in Ziffer 5. des Beschlusstenors die Geltungsdauer der in Rede stehenden Gebotsverfügung auf vier Jahre begrenzt und sich den Widerruf der Anordnung und der Laufzeitbestimmung vorbehalten. Dagegen wendet die Beschwerde nichts ein. Rechtliche Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Eine Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht nennenswert beteiligt hat. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Der Senat hat die Entscheidung auf der Grundlage der dazu ergangenen höchstrichterlichen Judikatur getroffen. Die Anwendung des § 18 Abs. 3 a GWB wirft im Entscheidungsfall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. V. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die für 60 bestehende und sämtliche künftigen Veranstalterverträge die Möglichkeit einer Bezugsbindung für die D. signifikant einschränkt, bemisst der Senat auf 2 Mio. Euro. Prof. Dr. Kühnen Poling-Fleuß Prof. Dr. Lohse Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.