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Beschluss

4 K 338/05 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0513.4K338.05WE.0A
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Leitsätze
1. Die durch Urteil oder eine andere Entscheidung rechtskräftig feststellten Ansprüche aus einer Kostengrundentscheidung verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren (Anschluss an: BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05, juris).(Rn.3) 2. Für die Verwirkung eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts genügt nicht der bloße Zeitablauf; vielmehr muss der Anspruchsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass eine Situation geschaffen wurde, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte (wie: BVerwG, Beschluss vom 27.06.2014 - 2 B 76/13-, juris Rd. 11 m.w.N.).(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch Urteil oder eine andere Entscheidung rechtskräftig feststellten Ansprüche aus einer Kostengrundentscheidung verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren (Anschluss an: BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05, juris).(Rn.3) 2. Für die Verwirkung eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts genügt nicht der bloße Zeitablauf; vielmehr muss der Anspruchsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass eine Situation geschaffen wurde, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte (wie: BVerwG, Beschluss vom 27.06.2014 - 2 B 76/13-, juris Rd. 11 m.w.N.).(Rn.4) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die auf § 165 VwGO gestützte, am 09.04.2015 bei Gericht eingegangene Erinnerung des Klägers vom 07.04.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.03.2015 hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbescheid, der den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist, da deren Vollmacht sich - bis zur Mitteilung ihres Erlöschens im Schreiben des Klägers vom 07.04.2015 - auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt hat (s. Nr. 8 der Prozessvollmacht vom 08.03.2005), ist rechtmäßig. Die Kostenbeamtin hat zu Recht auf den Antrag des Beklagten vom 19.02.2015 die dem Beklagten durch den Kläger aufgrund des Urteils des VG Weimar vom 08.05.2008 und aufgrund des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16.09.2008 (2 ZKO 345/08) gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden Kosten auf (insgesamt) 40 € festgesetzt. Nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002, deren Höchstsatz 20,--Euro beträgt, „kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.“ Die Regelung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO soll es den genannten Stellen ermöglichen, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren pauschal geltend zu machen, ohne umfangreiche Aufzeichnungen und aufwändige Berechnungen durchführen zu müssen (vgl. BT-Drucks. 14/6856, S. 14). Die Voraussetzung für den Anfall der Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, dass (wie bei einem Rechtsanwalt) überhaupt Post- und/oder Telekommunikationsdienstleistungsentgelte im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO angefallen sind, weil die Pauschale nur die genaue Berechnung der Höhe, nicht aber den grundsätzlichen Anfall der „notwendigen Aufwendungen“ ersetzt, war hier im erstinstanzlichen wie (ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.08.2008) im Rechtsmittelverfahren 2 ZKO 345/08 (also in 2 verschiedenen Angelegenheiten, vgl. § 17 RVG) gegeben. Auch wenn materiell-rechtliche Einwände gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. nur: OVG Bautzen, Beschluss vom 08.02.2012 - 5 E 56/10-, juris Rd. 11; BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05, juris, dort Rd. 4 m.w.N.), so ist vorliegend ohne Weiteres eine Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten aus den Kostengrundentscheidungen im Urteil vom 08.05.2008 und im Beschluss des ThürOVG vom 16.09.2008 auszuschließen. Die rechtskräftig festgestellten Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren erst nach 30 Jahren. Insofern genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die die Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05, juris, Rd. 8 unter Zitierung von BGH, Urteil vom 03.11.1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215, und RGZ 84, 370, 373 f., sowie w.N.). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 a.a.O.). Ob auch der vom Kläger erhobene Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, sei dahingestellt. Jedenfalls liegt eine Verwirkung des mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2015 geltend gemachten Erstattungsanspruchs offensichtlich nicht vor. Dafür reicht es nicht, dass der Eintritt der Rechtskraft bei Beantragung der Kostenfestsetzung rund 6 ½ Jahre zurücklag. Für die Annahme der Verwirkung genügt (anders als für den Eintritt der Verjährung) nicht der bloße Zeitablauf (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 B 22.08 - juris Rd. 4 m.w.N. zur st. Rspr.).Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 B 22.08 - juris Rd. 4 m.w.N. zur st. Rspr.). Voraussetzung ist, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2014 - 2 B 76/13-, juris Rd. 11). Derartige Verhältnisse, die es trotz einer noch fernliegenden Verjährung geboten erscheinen ließen, dass der Beklagte bereits früher als geschehen den Kostenfestsetzungsantrag gestellt haben sollte, sind vorliegend auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Erinnerungsführers im Schriftsatz vom 01.05.2015 schlechthin nicht erkennbar. Dabei sei lediglich nebenbei bemerkt, dass es sich hier, was den mehrere Jahre ausmachenden Zeitraum zwischen rechtskräftiger Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten betrifft, um keinen Einzelfall handelt. Es gibt jedenfalls - da wie oben ausgeführt, insoweit der bloße Zeitablauf nicht genügt - keinerlei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Zeichen dafür gesetzt hätte, die bei dem Kläger den Eindruck hätten erwecken können, nicht mehr gemäß den zu seinen Lasten ergangenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere geht der Kläger fehl, wenn er dazu anführt, es gehe hier „um eine Pauschale ohne echte Kostenlast“. Wie oben zur Zielrichtung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO ausgeführt, soll die dadurch ermöglichte Geltendmachung der Pauschale nach Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur die genaue Berechnung der Höhe, nicht aber den grundsätzlichen Anfall der „notwendigen Aufwendungen“ ersetzen. Es ist - nicht zuletzt angesichts der Höhe des Anspruchs - auch sonst objektiv nichts für vom Kläger vermeinte „unzumutbare Nachteile“ durch eine Kostenerstattung über insgesamt 40 Euro erkennbar; Zinsansprüche daraus entstehen erst ab einer diesbezüglichen Antragstellung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung erfolgt grundsätzlich auch keine gesonderte Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (VG Weimar, Beschluss vom 01.11.2013 - 6 K 48/13-; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb. § 154 Rn. 2 m. w. N.)