Urteil
6 A 1124/15
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Zugang zu vergabebezogenen Angebotsunterlagen besteht nach §1 Abs.1 IZG LSA, wenn ein öffentliches Informationsinteresse vorliegt.
• Unternehmensbezogene Nachweise zu Fahrerlaubnis, Personenbeförderungsschein, Tourenplanformularen, Fahrzeuglisten, Zulassungsbescheinigungen und TÜV‑Bescheinigungen sind amtliche Informationen i.S. des IZG LSA.
• Der Schutz personenbezogener Daten der Fahrer greift nicht, soweit es um unternehmensbezogene Genehmigungs‑ und Fahrzeugunterlagen geht.
• Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sind nur schutzwürdig, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition konkret gefährdet; das ist für die benannten Vergabeunterlagen nicht dargetan worden.
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch auf Vergabeunterlagen zu Schülerbeförderung nach IZG LSA • Anspruch auf Zugang zu vergabebezogenen Angebotsunterlagen besteht nach §1 Abs.1 IZG LSA, wenn ein öffentliches Informationsinteresse vorliegt. • Unternehmensbezogene Nachweise zu Fahrerlaubnis, Personenbeförderungsschein, Tourenplanformularen, Fahrzeuglisten, Zulassungsbescheinigungen und TÜV‑Bescheinigungen sind amtliche Informationen i.S. des IZG LSA. • Der Schutz personenbezogener Daten der Fahrer greift nicht, soweit es um unternehmensbezogene Genehmigungs‑ und Fahrzeugunterlagen geht. • Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sind nur schutzwürdig, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition konkret gefährdet; das ist für die benannten Vergabeunterlagen nicht dargetan worden. Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, verlangte Einsicht in Angebotsunterlagen eines Vergabeverfahrens zur Sonderbeförderung behinderter Schüler, nachdem sie zuvor Verlust der Zuschläge an mehrere Mitbieter erlitten hatte. Der Beklagte gab 2010 teilweise Auskunft; die Klägerin focht die Auskünfte an und erhielt in einem früheren Verfahren (2 A 1/12 MD) gerichtliche Hinweise zur Anhörung von Fahrern. Nach Anhörung lehnte der Beklagte 2012 die Herausgabe weitgehend ab; einzelne Unterlagen wurden später herausgegeben. Die Klägerin reichte weitere Klagen ein und spezifizierte ihr Begehren auf Kopien bestimmter Formblätter, Tourenpläne, Fahrer‑ und Fahrzeugnachweise sowie Zulassungs‑ und Prüfbescheinigungen. Das Verfahren wurde teilweise abgetrennt; im erstinstanzlichen Urteil vom 01.09.2015 wurden bereits bestimmte Führerschein‑ und Personenbeförderungsschein‑Kopien sowie Tourenformulare zur Herausgabe angeordnet. Im hier strittigen Verfahren begehrte die Klägerin ergänzend die Herausgabe weiterer Angebotsunterlagen, die der Beklagte bislang nicht vollständig offengelegt hatte. • Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 ist insoweit rechtswidrig aufzuheben. • Rechtsgrundlage ist §1 Abs.1 IZG LSA; amtliche Informationen umfassen die im Vergabeverfahren vorgelegten Formblätter 235 EG und 236 EG, IHK‑Nachweise, Genehmigungsbescheide nach dem Personenbeförderungsgesetz, Prüfbescheinigungen der IHK sowie Unterlagen zu Fahrzeugzulassung und spezieller Ausstattung (z. B. zusätzliche Blinkleuchten nach §54 Abs.4 Ziff.4 StVZO). • Die begehrten Unterlagen sind keine primär personenbezogenen Daten der Fahrer; sie sind unternehmens‑ bzw. genehmigungsbezogen und dienen der Überprüfung der Eignung der Bieter sowie der Einhaltung von Personenbeförderungs‑ und Zulassungsrecht. Daher greift der Schutz personenbezogener Daten nach §5 Abs.1 IZG LSA nicht zugunsten der Beigeladenen. • Ein Anspruchsausschluss wegen Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnissen (§6 Satz2 IZG LSA) kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten nicht hinreichend dargelegt haben, dass die offen zu legenden Unterlagen wettbewerbsrelevantes, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten, dessen Bekanntwerden die Wettbewerbsposition konkret schädigen würde. • Soweit Überschneidungen mit dem Urteil vom 01.09.2015 bestehen, ändern diese nicht den Anspruch; unterschiedliche Streitgegenstände und das Fehlen einer vorgreiflichen Entscheidung rechtfertigen keine Aussetzung nach §94 VwGO. • Folge: Die Klägerin hat Anspruch auf Herausgabe der im Tenor aufgelisteten Angebotsunterlagen; Kostenentscheidung nach §154 Abs.1 VwGO, keine Kostentragungspflicht der Beigeladenen, Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Kopien der im Tenor bezeichneten Angebotsunterlagen der erfolgreichen Bieter auszuhändigen, insbesondere Formblätter 235 EG/236 EG nebst Anlagen, IHK‑Nachweise, Genehmigungsbescheide nach dem Personenbeförderungsgesetz, Prüfbescheinigungen der IHK sowie Fahrzeuglisten, Zulassungsbescheinigungen und TÜV‑Unterlagen; Geburtsdaten und Lichtbilder sind zu schwärzen. Die Ablehnung durch den Bescheid vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 wurde insoweit aufgehoben, weil ein überwiegendes Geheimhaltungs‑ oder Datenschutzinteresse der Beigeladenen nicht festgestellt werden konnte. Der Anspruch stützt sich auf §1 Abs.1 IZG LSA; die Herausgabe dient dem berechtigten Informationsinteresse der Klägerin zur Überprüfung der Eignung der Bieter und möglicher vergaberechtlicher Verstöße, was zugleich die Grundlage für mögliche weitergehende Schadensersatzansprüche bildet. Die Klägerin obsiegt somit in dem streitgegenständlichen Umfang.