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Beschluss

7 B 14/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach § 35 Abs.1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage ist nicht durch § 15 Abs.2 KrWG als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" i.S.v. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG erfasst. • Die Gemeinwohlklausel des § 15 Abs.2 KrWG verdrängt nicht die strengeren wasserrechtlichen Anforderungen des § 62 WHG für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen. • Für die Zulassung der Revision ist die Sache nicht rechtsgrundsätzlich; das Oberverwaltungsgericht durfte ohne weiteres die Nichtgenehmigung wegen Nichterfüllens der Anforderungen des § 62 WHG bestätigen. • Der Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt keine Zulassung der Revision, wenn die Klägerin nicht darlegt, warum ein Gutachten erforderlich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Vorwirkung der Gemeinwohlklausel des KrWG gegenüber wasserrechtlichen Anforderungen • Eine nach § 35 Abs.1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage ist nicht durch § 15 Abs.2 KrWG als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" i.S.v. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG erfasst. • Die Gemeinwohlklausel des § 15 Abs.2 KrWG verdrängt nicht die strengeren wasserrechtlichen Anforderungen des § 62 WHG für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen. • Für die Zulassung der Revision ist die Sache nicht rechtsgrundsätzlich; das Oberverwaltungsgericht durfte ohne weiteres die Nichtgenehmigung wegen Nichterfüllens der Anforderungen des § 62 WHG bestätigen. • Der Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt keine Zulassung der Revision, wenn die Klägerin nicht darlegt, warum ein Gutachten erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Biopolderanlage zur Entwässerung und Zwischenlagerung entwässerter, flüssig-pastöser Abfälle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies und lehnte die Berufung ab. Die Anlage war nur einwandig abgedichtet und verfügte nicht über ein Leckanzeigegerät. Die Klägerin machte geltend, § 15 Abs.2 KrWG gebiete eine Abwägung zugunsten der Abfallentsorgung und begründete die Unbedenklichkeit der Anlage mit ihrer Betriebsbeschreibung. Sie rügte ferner Verfahrensfehler hinsichtlich der Amtsermittlung und begehrte die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Anlage die Anforderungen des § 62 WHG nicht erfülle und dass § 15 Abs.2 KrWG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht als anlagenbezogene Vorschrift i.S.v. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG anzusehen sei. • Anwendbare Normen: § 35 Abs.1 KrWG, § 15 Abs.2 KrWG, § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG, § 62 WHG, § 132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO, § 86 Abs.1 VwGO. • Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG erfasst nur öffentlich-rechtliche Vorschriften, die anlagenbezogen sind; die Pflicht des § 15 Abs.2 KrWG richtet sich allgemein an Erzeuger/ Besitzer von Abfällen und ist nicht anlagenbezogen. • Keine Vorwirkung der Gemeinwohlklausel: Da § 15 Abs.2 KrWG keine anlagenbezogene Vorschrift ist, kann sie nicht die spezielleren und strengeren Anforderungen des WHG (hier § 62 WHG zum Schutz des Grundwassers) verdrängen oder Abfallentsorgungsanlagen privilegieren. • Vergleich mit Planfeststellung: Für Deponien regelt § 36 Abs.1 Nr.1 KrWG ausdrücklich die Planfeststellung unter Hinweis auf § 15 Abs.2 KrWG; daraus folgt aber nicht, dass § 15 Abs.2 KrWG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren generell anwendbar ist. • Rechtsfortbildung und Literatur: Die Sache enthält keine das Rechtsprinzip ändernde Kontroverse; die herrschende Meinung und vorhandene Rechtsprechung stützen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. • Amtsermittlungsrüge unbegründet: Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb ein Sachverständigengutachten zwingend erforderlich gewesen wäre; das Oberverwaltungsgericht hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Grundwassergefährdung festgestellt (fehlende Doppelabdichtung, kein Leckanzeiger, sandige Böden, geringer Grundwasserstand, eigene Angaben zur Reinigung), denen die Klägerin nicht substantiiert widersprach. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung gegen die Abweisung der Klage zurückzuweisen und die Genehmigung der Biopolderanlage zu verweigern, bleibt bestehen, weil die Anlage die wasserrechtlichen Anforderungen des § 62 WHG nicht erfüllt. § 15 Abs.2 KrWG ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" i.S.v. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG anzusehen und kann daher den strengeren Schutzstandard des WHG nicht verdrängen. Die Klägerin konnte auch nicht darlegen, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres ein ergänzendes Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.