Urteil
11 C 832/22.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:1127.11C832.22.T.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage ist bei einem Alarm der Radioaktivitätserkennungsanlage i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV, die zur Untersuchung der Abfallanlieferung auf radioaktive Inhaltsstoffe dient, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV immissionsschutzrechtlich verpflichtet und nach § 168 Abs. 4 StrlSchV zugleich berechtigt, den Auflieger bis zu einer Entscheidung der Strahlenschutzbehörde zu lagern, bevor der Abfall entweder sogleich, nach einer Abklinglagerung oder aber nach Entfernung der Strahlungsquelle verbrannt werden kann.
2. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Nebenbestimmung, die den Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage zur Mitwirkung bei der Vereinzelung verpflichtet (Durchführung auf dem Betriebsgelände, Bereitstellung von Gerät wie Radlader und Bedienpersonal), ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass nur nicht gefährliche Abfälle der Verbrennung zugeführt werden. Die Trennung des nicht gefährlichen Abfalls und der Strahlungsquelle durch eine Vereinzelung bedarf der Zusammenarbeit des Betreibers der Anlage und der Strahlenschutzbehörde.
3. Die Lagerung der bei der Vereinzelung isolierten Strahlungsquelle über mehrere Wochen bis Monate bis zur Abholung durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle gehört nicht mehr zu den anlagenbezogenen Pflichten des Betreibers gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG.
Tenor
Die Nebenbestimmung Ziffer 11.6 (Strahlenschutz) in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. März 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage ist bei einem Alarm der Radioaktivitätserkennungsanlage i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV, die zur Untersuchung der Abfallanlieferung auf radioaktive Inhaltsstoffe dient, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV immissionsschutzrechtlich verpflichtet und nach § 168 Abs. 4 StrlSchV zugleich berechtigt, den Auflieger bis zu einer Entscheidung der Strahlenschutzbehörde zu lagern, bevor der Abfall entweder sogleich, nach einer Abklinglagerung oder aber nach Entfernung der Strahlungsquelle verbrannt werden kann. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Nebenbestimmung, die den Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage zur Mitwirkung bei der Vereinzelung verpflichtet (Durchführung auf dem Betriebsgelände, Bereitstellung von Gerät wie Radlader und Bedienpersonal), ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass nur nicht gefährliche Abfälle der Verbrennung zugeführt werden. Die Trennung des nicht gefährlichen Abfalls und der Strahlungsquelle durch eine Vereinzelung bedarf der Zusammenarbeit des Betreibers der Anlage und der Strahlenschutzbehörde. 3. Die Lagerung der bei der Vereinzelung isolierten Strahlungsquelle über mehrere Wochen bis Monate bis zur Abholung durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle gehört nicht mehr zu den anlagenbezogenen Pflichten des Betreibers gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG. Die Nebenbestimmung Ziffer 11.6 (Strahlenschutz) in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. März 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständig. Das Verfahren betrifft die wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage zur Verbrennung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung von mehr als einhunderttausend Tonnen (hier: 345.000 Tonnen). Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft. Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 − 8 C 14.18, BVerwGE 167, 60, juris Rn. 13). In der Sache hat die Klage nur teilweise Erfolg. Bezüglich der Nebenbestimmungen 11.2 und 11.5 ist sie unbegründet. Die Nebenbestimmung 11.6 ist hingegen aufzuheben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Nebenbestimmung 11.2, nach der die Klägerin den Fahrer bei einem Alarm der Portalmessanlage aufzufordern hat, den Auflieger mit dem Abfall am Betriebsgelände abzustellen, ist rechtmäßig. Sie ist weder nach dem Hauptantrag insgesamt noch nach dem Hilfsantrag teilweise aufzuheben. a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes − BImSchG − kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG oder einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 3 Abs. 6 BImSchG). Zu den aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen gehört die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV vom 2. Mai 2013, BGBl. I S. 1021, 1044, zuletzt geändert am 13. Februar 2024, BGBl. I Nr. 43). Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Oberflächenwassers und des Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, so weit wie möglich zu begrenzen. Die Installation einer Radioaktivitätserkennung in einer Abfallverbrennungsanlage zur Untersuchung der Abfallanlieferungen auf radioaktive Inhaltsstoffe, welche die Klägerin bereits bei Errichtung ihrer Anlage im Jahre 2007 vorgenommen hat, ist aufgrund der Änderung der Verordnung vom 13. Februar 2024 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 17. BImSchV ab dem 4. Dezember 2025 verpflichtend. Die Änderung dient der Umsetzung der Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT 11) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 (EU-ABl. L 312/55, L 312/69), wonach angelieferte Abfälle mit Ausnahme von Klärschlamm auf radioaktive Bestandteile zu prüfen sind (vgl. BR-Drs. 520/23 vom 13. Oktober 2023, S. 31). Wer einen radioaktiven Stoff findet oder ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt darüber erlangt oder die tatsächliche Gewalt ohne Kenntnis der Radioaktivität erlangt, hat dies nach § 168 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung − StrlSchV − vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2024, 2036, zuletzt geändert am 23. Oktober 2024, BGBl. I Nr. 324) der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Lagerung des Stoffs nach unverzüglicher Mitteilung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde oder auf deren Anordnung bedarf keiner Genehmigung (§ 168 Abs. 4 StrlSchV). Das Abstellen des Alarm auslösenden Aufliegers ohne Entladung und Verbrennung des Inhalts dient dazu, eine umwelt- und gesundheitsgefährdende Freisetzung radioaktiver Stoffe zu vermeiden. Es ermöglicht der Strahlenschutzbehörde, die Gefahrenlage zu prüfen und sachgerechte Anordnungen zu ihrer Bewältigung zu treffen. Die Klägerin ist als Betreiberin einer Abfallverbrennungsanlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV immissionsschutzrechtlich verpflichtet und nach § 168 Abs. 4 StrlSchV zugleich berechtigt, den Auflieger bis zu einer Entscheidung der Strahlenschutzbehörde zu lagern, bevor der Abfall entweder sogleich, nach einer Abklinglagerung oder aber nach Entfernung der Strahlungsquelle verbrannt werden kann. b) Die Nebenbestimmung 11.2 ist nicht deswegen teilweise rechtswidrig, weil es dort heißt, die Betreiberin habe „dafür Sorge zu tragen“, dass der Auflieger, in dem sich die auffällig gewordene Anlieferung befinde, ohne behördliche Identifikation und Bewertung nicht wieder auf öffentliche Verkehrswege gelangt. Was von der Klägerin erwartet wird, ergibt sich aus den folgenden Sätzen, in denen es heißt: „Hierzu weist sie den Fahrzeugführer an, die Anlieferung auf einer geeigneten, nicht öffentlichen Parkfläche auf der Zufahrt zum Anlagengelände entsprechend dem Hinweis Nr. 15 dieses Genehmigungsbescheides abzustellen, und sie weist ihn auf die Videoüberwachung dieses Bereichs hin. Dem Fahrzeugführer sind anschließend das Abkuppeln der Zugmaschine und die Weiterfahrt ohne Auflieger zu gestatten.“ Die Klägerin hat danach den Fahrer eines Anlieferungsfahrzeugs, bei dem die Radioaktivitätserkennungsanlage Alarm ausgelöst hat, aufzufordern, mit der auffälligen Lieferung nicht wieder wegzufahren. Weitergehende Anforderungen, einen Fahrer zwangsweise festzusetzen, ergeben sich aus der Nebenbestimmung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Es wird ihr keine Aufgabe übertragen, die von ihr mangels Hoheitsgewalt nicht erfüllt werden könnte. c) Die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung 11.2 ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abstellfläche für den Auflieger als „nicht öffentliche Parkfläche auf der Zufahrt zum Anlagengelände entsprechend dem Hinweis Nr. 15 dieses Genehmigungsbescheides“ bezeichnet wird. Die Parkfläche steht im Eigentum des benachbarten Unternehmens O. GmbH, welches mit Schreiben vom 8. März 2022 seine Zustimmung zur temporären Nutzung als Abstellfläche erteilt hat. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie könne die Nebenbestimmung nicht erfüllen, weil es sich trotz der Tatsache, dass das Grundstück im Privateigentum stehe, um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete und damit grundsätzlich jedermann zugängliche Verkehrsfläche handele. Dass es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche handelt, erscheint allerdings zweifelhaft, weil Voraussetzung für die förmliche Widmung öffentlicher Straßen grundsätzlich das Eigentum des Trägers der Straßenbaulast an dem Grundstück ist (§ 4 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz − HStrG). Die straßenrechtliche Einordnung der Fläche kann indes dahinstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Abstellfläche durch die gelbe Markierung auf dem Luftbild in Hinweis 15 des Genehmigungsbescheides (S. 65) eindeutig bestimmt ist und die Eigentümerin des Grundstücks die Nutzung gestattet hat. d) Unsubstantiiert bleibt der Einwand der Klägerin, eine Abstellung der radioaktiv auffälligen Anlieferung auf ihrem räumlich eng beschränkten Betriebsgelände sei auch im absoluten Ausnahmefall nicht möglich, weil Unfälle mit sonstigen auf dem Gelände befindlichen Gefahrgütern nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Nach der Begründung im Bescheid (S. 55 f.) könne die Verwahrung innerhalb des Betriebsgeländes im Einzelfall aufgrund einer besonderen Gefährdungssituation, beispielsweise bei außerordentlich hohen Ortsdosisleistungen an der Außenwand des Aufliegers, geboten sein, da das Betriebsgelände einen im Vergleich zur Zufahrtsstraße nochmals besonders vor unbefugtem Zutritt geschützten Bereich darstelle. Nach eigenen Angaben der Klägerin sind in der Vergangenheit Fahrzeuge in Einzelfällen wenige Tage auf dem Betriebsgelände abgestellt worden. Sie habe davon Abstand genommen, weil es zu mehrwöchigen Bearbeitungszeiten der Strahlenschutzbehörde zur Bewertung der Strahlungsquelle gekommen sei. Welche Gefahrgüter auf dem Betriebsgelände der Anlage zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle lagern und welches Unfallszenario drohen soll, legt die Klägerin nicht dar. 2. Auch die Nebenbestimmung 11.5, welche die Klägerin zur Mitwirkung bei erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Strahlungsquelle, z.B. durch Vereinzelung verpflichtet, ist rechtmäßig. a) Allerdings bietet die vom Beklagten genannte Vorschrift des § 65 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes − StrlSchG − keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung 11.5. Danach kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, wenn durch Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StrlSchG die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden kann, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind. Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StrlSchG sind Handlungen, die bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können. Um eine solche Tätigkeit, die zu einer geplanten Expositionssituation im Sinne von § 2 Abs. 2 StrlSchG führt und auf die sich die in Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes befindliche Vorschrift des § 65 bezieht, geht es bei der Detektion eines radioaktiven Stoffs in einer Abfalllieferung nicht. Es handelt sich vielmehr um eine bestehende Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG, die definiert ist als eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, welche in Teil 4 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 118 bis 160) geregelt ist. b) Auch auf § 179 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG i.V.m. § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes − AtG − lässt sich die Nebenbestimmung 11.5 nicht stützen. Nach der über die Verweisung in § 179 Abs. 1 Nr. 2 im Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes anzuwendenden Vorschrift des § 19 Abs. 3 AtG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass es sich um eine Anordnungsbefugnis der Strahlenschutzbehörde zur Bewältigung einer Gefahrenlage im Einzelfall handelt. Dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend sind die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten anlagenbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 − 7 A 12.11 −, juris Rn. 55 und Beschluss vom 17. Juni 2014 − 7 B 14.14 −, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 4; Krohn in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG 2021, § 5 Rn. 7). Der Anlagenbezug ist bei der strahlenschutzrechtlichen Anordnungsbefugnis zur allgemeinen Gefahrenabwehr durch ionisierende Strahlen jedoch nicht gegeben. c) Die von dem Beklagten herangezogene Vorschrift des § 47 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes − KrWG − bietet gleichfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung 11.5. Nach dieser Regelung haben Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie bezieht sich auf die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Pflichten (vgl. Gieseke in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 47 Rn. 7). Um eine Mitwirkung bei der Überwachung geht es aber in der Nebenbestimmung 11.5 nicht. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Betreibers einer Abfallverbrennungsanlage bei behördlichen Tätigkeiten lässt sich aus § 47 Abs. 4 KrWG nicht herleiten. d) Die Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmung 11.5 ergibt sich indes unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Denn die Klägerin ist als Betreiberin der Abfallverbrennungsanlage verpflichtet, den Abfall so zu verbrennen, dass keine Radioaktivität freigesetzt wird, um schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden. Hierzu ist es erforderlich, durch Vereinzelung der Abfallanlieferung die Strahlungsquelle zu identifizieren und zu separieren, um den restlichen, nicht gefährlichen Abfall gefahrlos verbrennen zu können. Eine Verbrennung der Abfallanlieferung ohne umwelt- und gesundheitsgefährdende Freisetzung von Radioaktivität ist nur möglich, wenn die Strahlungsquelle zuvor erkannt und entfernt worden ist. Die Klägerin ist als Betreiberin der Abfallverbrennungsanlage dafür verantwortlich, dass nur nicht gefährliche Abfälle der Verbrennung zugeführt werden. Dazu muss eine Trennung der nicht gefährlichen Abfälle und der Strahlungsquelle erfolgen. Die Klägerin ist dabei für die nicht gefährlichen Abfälle verantwortlich, die Strahlenschutzbehörde für die Strahlungsquelle. Die Trennung der jeweiligen Bestandteile einer auffälligen Abfalllieferung durch eine Vereinzelung bedarf der Zusammenarbeit der Betreiberin der Anlage und der Strahlenschutzbehörde. Der Verpflichtung der Klägerin zur Mitwirkung an der Vereinzelung fehlt nicht der für die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG erforderliche Anlagenbezug. Der Begriff des Anlagenbezugs ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl anlagenbezogene Anforderungen im engeren Sinne, die die Beschaffenheit und den unmittelbaren Anlagenbetrieb betreffen, als auch stoff- und produktbezogene Anforderungen mit funktional-räumlichem Bezug zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O., § 5 Rn. 4; Krohn in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, a.a.O., § 5 Rn. 7; Schmidt-Kötters/Schramm in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 5 BImSchG Rn. 21). Eine auffällige Abfalllieferung, die an der Portalmessanlage der Abfallverbrennungsanlage einen Zählratenalarm ausgelöst hat, weist den erforderlichen funktional-räumlichen Bezug zum Betrieb der Anlage auf. e) Der Mitwirkungspflicht der Klägerin bei der Vereinzelung steht nicht die Regelung des § 153 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG entgegen. Danach ist nicht für eine sonstige bestehende Expositionssituation verantwortlich, wer eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, gefunden hat oder ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sie erlangt hat, oder die tatsächliche Gewalt über sie erlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eine Strahlungsquelle handelt. Diese Regelung betrifft nur die strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und schließt eine Anordnung von Maßnahmen nach § 156 StrlSchG aus. Eine Verantwortlichkeit nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bleibt davon jedoch unberührt und steht einer Verpflichtung nach Regelungen außerhalb des Strahlenschutzgesetzes nicht entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11241, S. 412 zu § 153 Abs. 2 und S. 414 zu § 156). f) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Regelung des § 168 StrlSchV über Fund und Erlangung eines radioaktiven Stoffs nicht zu entnehmen, dass die Verantwortung für die Bewältigung des detektierten radioaktiven Materials nach der Meldung unverzüglich auf die zuständige fachkundige Strahlenschutzbehörde übergeht. Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Verpflichtung, den Fund oder die Erlangung eines radioaktiven Stoffs oder den entsprechenden Verdacht der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. In Absatz 2 finden sich Mitteilungspflichten der Behörden untereinander. Absatz 3 erweitert die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage. In Absatz 4 ist schließlich geregelt, dass der Finder oder Erlanger eines radioaktiven Stoffs nach unverzüglicher Mitteilung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde keiner Genehmigung für die Lagerung bedarf. Die Vorschrift begründet damit in den Absätzen 1 bis 3 besondere Mitteilungspflichten bei Fund oder Erlangung radioaktiver Stoffe und stellt in Absatz 4 von der Genehmigungspflicht der Lagerung frei. Es ergibt sich aus der Regelung jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass nach Erstattung der Mitteilung über den Fund oder die Erlangung eines radioaktiven Stoffs die alleinige Verantwortung für die Bewältigung auf die Strahlenschutzbehörde übergehen soll. Vielmehr wird eine zusätzliche Verpflichtung zur Mitteilung an die zuständige Behörde begründet. Diese Intention ergibt sich auch aus der Begründung der Verordnungsermächtigung in § 173 Nr. 1 StrlSchG für die Festlegung, dass, auf welche Weise und durch wen den zuständigen Behörden der Fund, das Abhandenkommen und das Wiederauffinden radioaktiver Stoffe zu melden ist. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11241, S. 431) heißt es: „Die Ermächtigung beschränkt sich auf eine Mitteilungspflicht und ermöglicht keine Anordnungen oder Verfügungen der zuständigen Stellen zur Bewältigung der gemeldeten Funde; das entspricht der derzeitigen Rechtslage. Solche Vorschriften finden sich allerdings im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder und wurden auch bisher nach Meldungen nach § 71 der bisherigen Strahlenschutzverordnung angewendet.“ Der Gesetzgeber geht gerade nicht von der Beschränkung auf eine reine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde bei Fund oder Erlangung eines radioaktiven Stoffs und einer alleinigen Verpflichtung der Behörde zur Bewältigung der Situation aus, denn dann bedürfte es keiner Anordnungen oder Verfügungen der zuständigen Stellen zur Bewältigung der gemeldeten Funde. g) Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV ergebe sich lediglich die Pflicht des Betreibers einer Abfallverbrennungsanlage zur Installation einer Radioaktivitätserkennung zur Untersuchung der Abfallanlieferung auf radioaktive Inhaltsstoffe. Damit sind die immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Anlagenbetreibers zur Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch radioaktive Inhaltsstoffe der Abfallanlieferung nämlich nicht abschließend geregelt. Dies folgt aus § 25 Abs. 1 der 17. BImSchV, wonach die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu stellen, unberührt bleibt. h) Zur Aufhebung der Nebenbestimmung 11.5 führt nicht der Vortrag der Klägerin, sie könne diese nicht erfüllen, soweit von ihr verlangt werde, sie solle in Ausnahmefällen andere geeignete Flächen als die Schütte 7 zur Vereinzelung zur Verfügung stellen, weil es keine anderen geeigneten Flächen gebe. Auch wenn es tatsächlich keine anderen geeigneten Flächen geben sollte, ist die Nebenbestimmung nicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig, weil mit der Schütte 7 mindestens eine geeignete Fläche zur Verfügung steht. Hinsichtlich weiterer Fläche ginge die Bestimmung insoweit ins Leere. i) Der Beklagte hat schließlich auf gerichtliche Nachfrage substantiiert dargelegt, dass der Strahlenschutz der bei der Vereinzelung hinzugezogenen Mitarbeiter der Klägerin gewährleistet ist. Danach wird die Strahlungsquelle bei der Erstmessung an der Außenwand des Aufliegers durch den umgebenden Abfall und die Außenwand abgeschirmt. Eine Kontamination mit dem Material kann bei der Messung von außen nicht erfolgen. Beim abschnittweisen Abladen des Abfalls werden Messungen ausschließlich von Mitarbeitern der Strahlenschutzbehörde in Schutzkleidung vorgenommen. Die Mitarbeiter der Klägerin, die mittels eines Radladers Abfallhaufen an- oder umheben, bleiben dabei in ausreichendem Abstand zu der Strahlungsquelle. 3. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Nebenbestimmungen seien ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich im Sinne von § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV, teilweise technisch nicht erfüllbar und mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden seien. Die Einwendungen sind dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuzuordnen, der sowohl bei der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O., § 12 Rn. 11; Altenschmidt in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, a.a.O., § 12 Rn. 40 ff.) als auch bei Anforderungen an die Anlieferung, Annahme und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe in einer Abfallverbrennungsanlage nach § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV zu beachten ist (vgl. Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10605, S. 85). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 − I C 31.72 −, BVerwGE 45, 51 ff., juris Rn. 36). a) Die Nebenbestimmungen sind geeignet. Sie erweisen sich als tatsächlich erfüllbar. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Nebenbestimmung 11.2 nicht verlangt, eine „nicht öffentliche“ Fläche zur Abstellung des Aufliegers zur Verfügung zu stellen, sondern eine konkret umschriebene Fläche, welche der Beklagte − anders als die Klägerin − als nicht öffentliche Parkfläche ansieht. Auch die in der Nebenbestimmung 11.5 geforderte Zurverfügungstellung einer geeigneten Fläche für die Vereinzelung ist nicht tatsächlich unmöglich, da eine solche zumindest in Form der Schütte 7 vorhanden ist. b) Soweit die Klägerin die Erforderlichkeit der Nebenbestimmungen in Abrede stellt, beruht das auf ihrer Auffassung, dass die Verantwortung ab dem Zeitpunkt der Fundmeldung nach § 168 StrlSchV auf die Behörde übergeht. Dies ist aber − wie ausgeführt − nicht der Fall. c) Die Nebenbestimmungen sind auch angemessen. Die von der Klägerin beschriebene erhebliche wirtschaftliche Belastung in der Größenordnung von 250.000,- Euro ist nicht gegeben. Die Schaffung einer überdachten Fläche für die Vereinzelung, für welche die Klägerin Kosten in einer Höhe von 150.000,- Euro veranschlagt, und die Anschaffung zusätzlicher Arbeitsgeräte ausschließlich für die Vereinzelung im Wert von 100.000,- Euro werden in Wahrheit nicht verlangt. Für derartige Forderungen ergibt sich nichts aus dem Genehmigungsbescheid. Dass dies nicht verlangt wird, wurde vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin angesichts der Seltenheit der Alarme und der noch weniger häufig erforderlichen Vereinzelung ihre Betriebsabläufe nicht so organisieren könnte, dass sie die vorhandenen Arbeitsmittel für diese Einzelfälle ohne Betriebsbeeinträchtigung zur Verfügung stellen könnte. 4. Als rechtswidrig erweist sich die Nebenbestimmung 11.6 zur Vorhaltung eines ca. 1 m³ großen Behältnisses für die Zwischenlagerung radioaktiver Funde bis zur Entsorgung durch die hessische Landessammelstelle für radioaktive Abfälle. Die Lagerung der bei der Vereinzelung isolierten Strahlungsquelle bis zur Abholung durch die Landessammelstelle, die nach Angaben der Mitarbeiter der Strahlenschutzbehörde des Regierungspräsidiums mehrere Wochen bis Monate dauern kann, gehört nicht mehr zu den anlagenbezogenen Pflichten der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG. Nach der Entnahme der Strahlungsquelle kann der nicht gefährliche Abfall der Anlagenzulassung entsprechend verbrannt werden. Die Lagerung des radioaktiven Gegenstands in einem vor Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff geschützten Behältnis dient nicht mehr dazu, die umwelt- und gesundheitsgefährdende Mitverbrennung in der Anlage zu verhindern. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass sie zur Lagerung radioaktiver Stoffe weder berechtigt noch fachkundig ist. Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit der Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 39 Nr. 1 StrlSchG oder von Kernbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 AtG gilt bei Fund oder Erlangung gemäß § 168 Abs. 4 StrlSchV nur bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde. Mit Durchführung der Vereinzelung ist der für Prüfung und Tätigwerden der Strahlenschutzbehörde erforderliche Zeitraum aber vorüber. Sie muss die unverzügliche Abholung der isolierten Strahlungsquelle zur Lagerung in der Landessammelstelle veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Klägerin betreibt eine Abfallverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im angelieferten Abfall. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. März 2007 wurde der Klägerin die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zur Erzeugung von Frischdampf erteilt. Diese enthielt unter Nr. 5.2.2 die Nebenbestimmung, dass bei der Annahmekontrolle durch Messungen sicherzustellen ist, dass keine radioaktiv belasteten Stoffe über die angenommenen Abfälle in die Verbrennungsanlage gelangen. Die Klägerin hat eine fest installierte Portalmessanlage zur Radioaktivitätserkennung bei der Anlieferung des Abfalls errichtet. Durchschnittlich kam es zu sieben Zählratenalarmen pro Jahr mit einer Bandbreite von null Alarmen im Jahre 2015 und sechzehn Alarmen im Jahre 2011. Ursächlich für einen Alarm können aufgrund einer nuklearmedizinischen Behandlung kontaminierte Gegenstände sein, z.B. Inkontinenzvorlagen oder Wattetupfer. Da es sich regelmäßig um Nuklide mit einer kurzen Halbwertszeit handelt, geht die Radioaktivität schnell zurück, so dass die Abfalllieferung nach einer Abklinglagerung von einigen Tagen verbrannt werden kann. Nach neuerer Erkenntnis muss bei medizinischen Abfällen mit Lutetium-177 und Jod-131 keine Abklinglagerung mehr erfolgen, sondern sie können direkt verbrannt werden, da sich die Nuklide nicht in der Umwelt anreichern. Handelt es sich um Stoffe mit einer längeren Halbwertszeit, muss die Strahlungsquelle durch Vereinzelung gesucht werden, um sie dann in der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dazu wird die Abfalllieferung entladen und in kleinen Einheiten mittels eines Handmessgeräts untersucht. Anlässlich der beantragten Änderung der Genehmigung zur Kapazitätssteigerung fasste das Regierungspräsidium im Genehmigungsbescheid vom 31. März 2022 die Nebenbestimmungen zum Strahlenschutz neu. Am 5. Mai 2022 hat die Klägerin Klage gegen einzelne Nebenbestimmungen des am 7. April 2022 zugestellten Bescheides erhoben. Sie wendet sich gegen folgende Nebenbestimmungen: 11.2 Die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auflieger, in dem sich die auffällig gewordene Anlieferung befindet, ohne behördliche Identifikation und Bewertung nicht wieder auf öffentliche Verkehrswege gelangt. Hierzu weist sie den Fahrzeugführer an, die Anlieferung auf einer geeigneten, nicht öffentlichen Parkfläche auf der Zufahrt zum Anlagengelände entsprechend dem Hinweis Nr. 15 dieses Genehmigungsbescheides abzustellen, und sie weist ihn auf die Videoüberwachung dieses Bereichs hin. Dem Fahrzeugführer sind anschließend das Abkuppeln der Zugmaschine und die Weiterfahrt ohne Auflieger zu gestatten. Der Auflieger ist auf der zugewiesenen Parkfläche zu verwahren, mit Flatterband abzusperren und das weitere Vorgehen mit der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde abzustimmen. Sofern es im Einzelfall nach Bewertung der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde aus zwingenden Gründen für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, ist die Anlieferung nach Anweisung der Behörde auf dem Betriebsgelände der Betreiberin abzustellen. Ohne Zustimmung der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde darf radiologisch auffälliges Material nicht der Verbrennung zugeführt werden. 11.5 Bei erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Strahlenquelle, z. B. durch Vereinzelung, hat die Betreiberin mitzuwirken. Die in Anlehnung an die Mitwirkungspflicht nach § 47 Abs. 4 KrWG konkret zu ergreifenden Maßnahmen werden im Einzelfall von der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der jeweiligen Fundsituation und den tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten der Betreiberin vorgegeben. Sie umfassen in der Regel beispielsweise die Bereitstellung von: − geeigneten Flächen in ausreichender Größe, - im Regelfall, sofern strahlenschutzrechtliche Gründe dem im Einzelfall nicht entgegenstehen - im Annahmebereich der Schütte 7 zum Bunker der Anlage für die durchzuführende Vereinzelung der Strahlungsquelle, − einer Zugmaschine, um den Auflieger auf dem Gelände zu bewegen, − einem Radlader, um eine Abfallanlieferung in kleinere Einzelfraktionen zu separieren, − qualifiziertem Bedienpersonal für die o.g. Fahrzeuge, − vorhandenen Messeinrichtungen der Betreiberin, − Werkzeugen wie z. B. Schaufeln zur kleinteiligen Separierung der Fraktionen. 11.6 Für eine erforderliche Zwischenlagerung radioaktiver Funde bis zur Entsorgung über die hessische Landessammelstelle für radioaktive Abfälle hat die Betreiberin ein ca. 1 m3 großes, vor Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff geschütztes Behältnis vorzuhalten. Die Klägerin macht geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen neu konzipierten Nebenbestimmungen zum Strahlenschutz. Sie sei lediglich zur Untersuchung der Abfallanlieferung auf radioaktive Inhaltsstoffe mittels einer Radioaktivitätserkennungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV, zur Meldung des Fundes an die Strahlenschutzbehörde nach § 168 Abs. 1 StrlSchV sowie zur kurzzeitigen Lagerung bis zur Entscheidung der Behörde nach § 168 Abs. 4 StrlSchV verpflichtet. Dann gehe die Verantwortung für das detektierte radioaktive Material unverzüglich auf die Strahlenschutzbehörde über. Einzelne Punkte der Nebenbestimmungen seien für sie zudem tatsächlich nicht erfüllbar. Es liege eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, denn die Abwälzung von originär hoheitlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Funden auf sie stelle eine übergebührliche Belastung dar und sei unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, 1. Die Nebenbestimmung Ziffer 11.2 (Strahlenschutz) in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. März 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Nebenbestimmung 11.2 aufzuheben, soweit sie ihr die Sorge überträgt, dass der Auflieger, in dem sich eine auffällig gewordene Anlieferung befindet, ohne behördliche Identifikation und Bewertung nicht wieder auf öffentliche Verkehrswege gelangt und soweit sie eine Abstellung der Anlieferung auf ihrem Betriebsgelände verlangt; 2. die Nebenbestimmung Ziffer 11.5 aufzuheben; 3. die Nebenbestimmung Ziffer 11.6 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Nebenbestimmungen, deren Rechtsgrundlage sich aus dem Strahlenschutzrecht ergebe. Die Nebenbestimmungen seien verhältnismäßig und führten nicht zu einer Abwälzung von originär hoheitlichen Pflichten auf die Klägerin, sondern sie dienten der bloßen Unterstützung der Strahlenschutzbehörde in der Umsetzung der ihr obliegenden Pflichten. Ohne Mitwirkung der Klägerin sei insbesondere eine Vereinzelung durch die Strahlenschutzbehörde nicht durchführbar. Ein Fund radioaktiven Materials sei nicht derart häufig aufgetreten, dass er den Regelbetrieb der Klägerin beeinträchtige. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. November 2025 den Rechtsstreit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.