Urteil
B 2 K 22.1113
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 9 Abs. 1 BBodSchG umschreibt die bereits aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG resultierende Pflicht der zuständigen Behörde zur Sachverhaltsermittlung und konkretisiert diese durch die Festlegung von Ermittlungsvoraussetzungen auf bestimmte Sachverhaltskonstellationen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Nachbar kann sich auf bodenschutzrechtliche Regelungen insoweit berufen, wie er durch eine Bodenverunreinigung eine Beeinträchtigung seines Eigentums zu befürchten hätte. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten iSv § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG ist auszugehen, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 1 BBodSchG umschreibt die bereits aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG resultierende Pflicht der zuständigen Behörde zur Sachverhaltsermittlung und konkretisiert diese durch die Festlegung von Ermittlungsvoraussetzungen auf bestimmte Sachverhaltskonstellationen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Nachbar kann sich auf bodenschutzrechtliche Regelungen insoweit berufen, wie er durch eine Bodenverunreinigung eine Beeinträchtigung seines Eigentums zu befürchten hätte. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten iSv § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG ist auszugehen, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.10.2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf behördliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Verbescheidung über seinen Antrag auf behördliches Einschreiten gegenüber der verfahrensgegenständlichen Auffüllung und rügt die mangelnde Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger hatte ausdrücklich zunächst einen Antrag auf Anordnung bestimmter Maßnahmen gestellt (vgl. hierzu GB vom 02.10.2024, S. 8). Im Hinblick darauf, dass schriftsätzlich angekündigte Anträge erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 103 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ihre endgültige Gestalt erhalten (vgl. BVerwG, B.v. 31.8.1990 – 7 B 115/90 – juris; Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL, Rn. 48 zu § 103 VwGO), handelt es sich in dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag lediglich um eine Klarstellung des Klageziels. In der Klage auf erneute Verbescheidung liegt ein Minus zum ursprünglich erhobenen Verpflichtungsantrag. Das Gericht legt daher den Antrag erweiternd im obengenannten Sinne aus. 1.1 Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht zuvor ausdrücklich bei der Behörde stellte. Das Begehr zur Sachverhaltsermittlung ist zumindest konkludent im Antrag auf behördliche Anordnung enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügt es, wenn der Kläger für die Behörde deutlich macht, dass sie tätig werden soll. Konkrete Eingriffsbefugnisse braucht er nicht zu benennen (B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 16). Das gilt erst Recht für die Gefahrerforschung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bzw. § 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Hinweis des Beklagten, dass der Kläger anwaltlich vertreten sei und dies auch im Verwaltungsverfahren bereits war, so dass seiner Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung beikommt, ist zwar zutreffend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, Rn. 3 zu § 88 VwGO). Da die Sachverhaltsermittlung, um die es dem Kläger geht, jedoch schon von Amts wegen zu leisten ist, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe diese zunächst nicht explizit gefordert. Auf diese Problematik ging der Gerichtsbescheid vom 02.10.2024 mangels entsprechender Ausführungen der Klägerseite nicht ein. 1.2 In Bezug auf die Einhaltung der Klagefrist und die Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 05.10.2022 verweist das Gericht auf den Gerichtsbescheid (GB vom 02.10.2024, S. 9). 1.3 Der Kläger ist in Bezug auf sein Begehr zur Sachverhaltsermittlung klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die Ausführungen des Gerichtsbescheids (GB vom 02.10.2025, S. 9 f) wird verwiesen. Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass die Klagebefugnis nicht dadurch entfallen ist, dass der Kläger das Grundstück bereits mit der von ihm vermuteten Belastung im Jahr 2022 erworben hat. Wie der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2024 mitteilte und belegte, hatten sich die Voreigentümer bereits an die Behörden wegen der Ablagerungen auf Fl.-Nr. … gewandt. Vor diesem Hintergrund ist es schon mit dem Rechtsgedanken des § 266 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gerechtfertigt, einen Anspruch auf Sachverhaltsermittlung entfallen zu lassen. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ein behördliches Einschreiten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Auffüllung. Der ablehnende Verwaltungsakt vom 05.10.2022 ist rechtswidrig, weil er auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) überhaupt nicht eingeht und daher auch keine Entscheidung über eine Sachverhaltsermittlung enthält (§ 113 Abs. 5, § 114 Satz 1 VwGO). Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsstreits der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 57). 2.1 Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBodSchG. Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch auf behördliche Sachverhaltsermittlung, die grundsätzlich von Amts wegen zu leisten ist, schon allein aus § 9 Abs. 1 BBodSchG ergeben könnte. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die verantwortlichen Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BBodSchG). Es handelt sich in § 9 BBodSchG um eine differenzierte Regelung zur Sachverhaltsermittlung. § 9 Abs. 1 BBodSchG umschreibt die bereits aus dem Amtsermittlungsgrundsatz der § 24 Abs. 1 VwVfG resultierende Pflicht der zuständigen Behörde zur Sachverhaltsermittlung (BT-Drs. 13/6701, S. 26) und konkretisiert diese durch die Festlegung von Ermittlungsvoraussetzungen auf bestimmte Sachverhaltskonstellationen (Landmann/Rohmer UmweltR/Ewer, 106. EL Januar 2025, BBodSchG § 9 Rn. 34; BeckOK UmweltR/Posser, 74. Ed. 1.4.2025, BBodSchG § 9 Rn. 3-5a m.w.N.). Das Bayerische Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) führt hierzu in Art. 2 aus, dass die zuständige Behörde Flächen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, einer ersten Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) unterziehen soll. Das von der betreffenden Fläche ausgehende Gefährdungspotential ist zunächst grob abzuschätzen (LT-Drs. 14/31, S. 11 zu Art. 2 BayBodSchG). Der Kläger rügt, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Nach allgemeiner Ansicht stellt das Unterlassen einer sachlich gebotenen Aufklärung einen Verfahrensfehler dar, der als solcher nur mit einem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (§ 44a Satz 1 VwGO). Die Tatsachenermittlung und -feststellung ist einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich, während demgegenüber die Bewertung des Sachverhalts bei Ermessensentscheidungen als Rechtsfrage nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Maßgeblich ist, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung fehlerhaft ist (Schwarz in Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 24 VwVfG Rn. 53ff m.w.N.; BeckOK VwVfG/Heßhaus, 68. Ed. 1.7.2025, VwVfG § 24 Rn. 27-29). 2.2 Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ein behördliches Einschreiten nach bodenschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne einer Sachverhaltsermittlung und Gefahrenerforschung. a) Der Kläger kann sich als Nachbar auf bodenschutzrechtliche Eingriffsbefugnisse i.S.d. § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBodSchG berufen. Der Schutz des Einzelnen beschränkt sich im Bereich des Bodenschutzrechts auf den Schutz von Individualrechtsgütern wie Gesundheit und Eigentum, während das Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 BBodSchG darauf gerichtet ist, die natürlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen (BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56/83 – juris zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz im Wasserrecht; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 – 14 B 79/01 – juris). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er sich auf bodenschutzrechtliche Regelungen insoweit berufen kann, wie er durch die vorgetragene Bodenverunreinigung eine Beeinträchtigung seines Eigentums zu befürchten hätte (BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – juris Rn. 36). Vorliegend sind bodenschutzrechtliche Eingriffsbefugnisse streitentscheidend. Das Bundesbodenschutzgesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt für die Vermeidung von Abfällen sowie die Verwertung von Abfällen, die Beseitigung von Abfällen und die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (§ 2 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Bezüglich des Konkurrenzverhältnisses zwischen Bodenschutzrecht und Abfallrecht betreffend Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert worden sind bzw. Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, verweist das Gericht auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid (GB vom 02.10.2024, S. 13). Der Beklagte geht davon aus, dass abfallrechtliche behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Beseitigung des dort abgelagerten Bauschutts nicht mehr zu erwarten sind, weil der Bauschutt in Folge des abfallrechtlichen Bescheids vom 18.02.2019 beseitigt wurde. Es ist daher vorliegend gerechtfertigt, für die Behandlung des klägerischen Begehrs das Instrumentarium des Bodenschutzrechts zur Anwendung zu bringen. Hinzu kommt, dass – selbst wenn vorliegend abfallrechtliche Vorschriften einschlägig wären – beim Vollzug des genannten abfallrechtlichen Bescheids im Ergebnis nur dann ein Anspruch des Klägers denkbar wäre, wenn für sein Grundstück eine Gefahr bestünde, wofür wiederum das Bodenschutzrecht einschlägig wäre (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 18.04.2000, 20 A 99.40019, 20 A 99.40020, 20 A 99.40021 Rn. 33). Der Pflicht, Abfälle zu beseitigen, kommt grundsätzlich kein Schutz von Rechten und Belangen Einzelner zu (BVerwG, B.v. 17.6.2014 – 7 B 14/14 – juris Rn. 8; OVG NRW, U.v. 1.6.23 – 20 D 377/21.AK – juris Rn. 231 jeweils zu § 15 Abs. 2 KrWG bzw. der Vorgängernorm). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Sachverhaltsermittlung liegen vor. Tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der behördlichen Ermittlungspflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG ist, dass Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen. aa) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Altlasten sind gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist und durch die schädlichen Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG können sich auf Grund einer früheren oder noch bestehenden Nutzung eines Grundstücks ergeben. Die Gesetzesbegründung führt als Beispiele aus „Wurde auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen umgegangen oder wurden z.B. nach starken Regenfällen immer wieder nennenswerte Bodenmengen abgeschwemmt, so liegen die im Gesetz genannten Anhaltspunkte vor“ (Beispiele aus der Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 13/6701, 39 f.). Für die Begründung eines Gefahrenverdachts ist allerdings nicht allein der Umgang mit Schadstoffen auf dem betreffenden Grundstück maßgeblich. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die das „Ob“ der Gefährdungsabschätzung bzw. der Untersuchung konkretisieren. Diese Vorschriften stellen dabei darauf ab, ob die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen (OVG Hamburg, U.v. 12.10.2017 -2 Bf 1/16 – NVwZ.RR 2018, 181; VG Cottbus U.v. 28.2.2023 – VG 3 K 590/19 – BeckRS 2023, 19042; OLG Karlsruhe, U.v. 3.3.2003 – 1 U 67/02 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2018 – 17 K 15533/16 – BeckRS 2018, 10904 Rn. 41 ff.; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 – 10 S 2351/06 – juris; Landmann/Rohmer UmweltR/Ewer BBodSchG § 9 Rn. 37 ff.; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/6701, 19). Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG erfordern keine „konkreten Anhaltspunkte“, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 die zuständige Behörde ermächtigen, zu verlangen, dass die potentiell Pflichtigen selbst (und auf eigene Kosten) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Für den Gefahrenverdacht genügen tatsächliche Indizien, was aber über bloße Vermutungen, die „ins Blaue“ hineingemacht werden, hinausgeht. Die dem Gefahrenverdacht zugrundeliegenden Tatsachen müssen nicht bereits weitgehend geklärt sein. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist auszugehen, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist (OVG Koblenz, U.v. 11.10.2007 – 1 A 10281/07 – NuR 2008, 346, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.6.2009 – OVG 11 S 62.08 – juris Rn. 7; VG Cottbus U.v. 28.2.2023 – VG 3 K 590/19 – BeckRS 2023, 19042; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.11.2018 – OVG 11 S 55.18 – BeckRS 2018, 28183 Rn. 27; OVG Hamburg, U.v. 12.10.2017 -2 Bf 1/16 – NVwZ.RR 2018, 181; VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2018 – 17 K 15533/16 – BeckRS 2018, 10904 Rn. 40). bb) Der Beklagte geht davon aus, dass Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht vorliegen, weil der Bauschutt weitgehend ordnungsgemäß entsorgt worden sei und Hinweise auf teerhaltige Abfälle in den gelagerten Haufwerken fehlen würden. Zudem verweist er auf die Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts …, wonach aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von keiner Gefahr für das klägerische Grundstück auszugehen sei („niedriges Transmissionspotential“). Diesen Annahmen folgt das Gericht nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung nicht. Das Landratsamt stellte im Sommer 2018 folgende Stoffe auf dem Grundstück Fl.-Nr. … fest (Aktenvermerk vom 29.06.2018, Bl. 13, Behördenakte I): Mauerwerk, Ziegelbruch, Betonbruch, Styropor, Fliesen, Glasscherben, Kabelreste, Teppichreste, Asphalt oder Teer sowie Bruchstücke von Eternitplatten. Gemäß dem Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) sind die Stoffe Teer, Eternit (das bis 1991 häufig Asbest enthielt) und möglicherweise Teppichreste gefährliche Abfälle (Abfallnummern 170301 bzw. 170303; 170605; 1709). Die Abfälle entstammen unstreitig dem Abbruch der Kneipe „…“. Das Landratsamt geht davon aus, dass der Bauschutt weitgehend ordnungsgemäß entsorgt wurde. Hierfür legte das Landratsamt im gerichtlichen Verfahren Entsorgungsnachweise vor. Aus den Lieferscheinen des Zweckverbands für Abfallwirtschaft in … für die Firma … vom November 2017 bis Januar 2018 ergibt sich, dass ca. 2,9 t asbesthaltiger Baustoff fachgerecht entsorgt wurde, sowie ca. 6,9 t gemischte Siedlungsabfälle (AVV Nr. 200301). Zudem wurden 4,1 t gemischte Siedlungsabfälle des gleichen Abfallerzeugers/Anlieferers entsorgt, wobei der Herkunftsort jedoch nicht angegeben ist. Bei … wurden zusätzlich am 10.09.2018 entsorgt 7,99 t „Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ (AVV Nr. 170204) aus der Baustelle …, … und am 11.09.2018 noch einmal 6,19 t (jeweils mit Zusatz „Altholz – Kategorie IV“). In der Behördenakte befinden sich zudem Aktenvermerke vom 16.01.2023 und vom 25.05.2023 betreffend Telefonate des Sachbearbeiters mit dem Abfallerzeuger Markt … bzw. mit dem Geschäftsführer des Abrissunternehmens, Herrn … Nach ihren Aussagen waren teerhaltige Fußböden im … nicht vorhanden. Einem Telefonvermerk vom 25.05.2023 über ein Gespräch mit der Firma …, die den Steinbruch betreibt, ist zu entnehmen, dass bei den 30 m³ „Erdaushub“, die am …06.2019 in den Steinbruch verfahren wurden, Bauschutt in einem nicht näher quantifizierbaren Umfang enthalten gewesen sein könnte. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … erklärte mit Schreiben vom 26.04.2022 (Bl. 167/1 der Behördenakte I), dass er nur Bauschutt und Erde in den Steinbruch gefahren habe, den anderen Müll habe er aussortiert und in der schwarzen Tonne entsorgt. Der im Februar 2025 erstmals vorgelegte Prüfbericht vom 09.04.2018 stellt unbedenklichen Recyclingbaustoff aus … fest. Zudem verweist das Landratsamt auf die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts … vom 19.09.2022 und vom 09.01.2025. Der vom Kläger mitgebrachte Zeuge erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass 45 bis 50 Lkws im Frühjahr 2018 Bauschutt auf das Grundstück Fl.-Nr. … angefahren hätten. Es habe sich mithin um rund 450 bis 500 t Material gehandelt, die vom immer gleichen Lkw der Firma … angefahren worden seien. Einmal sei er dem Lkw gefolgt und habe gesehen, dass er Bauschutt vom Abbruch des „…“ in … transportiere. In der Behördenakte finden sich Vermerke, dass lediglich ca. 4 Lkw-Ladungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. … festgestellt worden seien (Bl. 14 und 31 der Behördenakte I). Nachdem nach der klägerischen Einlassung und der des Zeugen der Bauschutt zwischenzeitlich immer wieder eingeebnet und neuer Bauschutt darauf angehäuft wurde, erscheint der Zeugenvortrag hierzu nicht widersprüchlich. Er wird zudem von der Feststellung des Umweltingenieurs … vom 26.10.2020 bestätigt. Das Gericht erachtet die Zeugenaussage als glaubhaft, weil der Zeuge detailreich das Geschehen schilderte und Fragen stringent beantworten konnte. Der vom Zeugen erlebte Handlungskern wurde widerspruchsfrei berichtet. Es bestand zwar insoweit ein Widerspruch zwischen der Aussage des Klägers, der erklärte, der Bauschutt sei direkt auf der Baustelle in … gebrochen worden, und der Aussage des Zeugen, dass der Bauschutt nicht vor Ort gebrochen worden sei. Dieser Widerspruch wurde mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Zeugenvortrag stimmt auch insoweit mit der Behördenakte überein, als dass diese auf S. 3 mit der anonymen telefonischen Mitteilung an die Polizei beginnt. Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat nichts eingewandt, was diese Annahme in Zweifel ziehen könnte. Nach der Zeugenvernehmung hält das Gericht an seiner Annahme aus dem Gerichtsbescheid vom 02.10.2024 (S. 11), es sei nur eine relativ geringe Menge an Bauschutt auf das Grundstück verbracht worden, nicht fest. Nach Würdigung der Beweismittel ist die Annahme des Beklagten, der Bauschutt sei weitgehend ordnungsgemäß entsorgt worden und Hinweise auf teerhaltige Abfälle würden fehlen, nicht überzeugend belegt: Die Beweisführung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung ist nicht schlüssig, weil die vorgelegten Lieferscheine des Zweckverbands für Abfallwirtschaft in … für die Firma … vom November und Dezember 2017 bzw. Januar 2018 datieren. Die Feststellung des Bauschutts fand jedoch erstmals Ende Juni 2018 statt. Am 24.09.2018 fand ein weiterer Ortstermin statt, bei dem festgestellt wurde, dass die Materialien nicht entfernt wurden, so dass auch die Scheine von … vom 10. und 11.09.2018 eine Abfuhr der möglicherweise gefährlichen Stoffe nicht belegen können. Der Anlieferungsnachweis des Steinbruchs vom …06.2019 bescheinigt die Anlieferung von 30 m³ „Erdaushub“, in dem sich jedoch eventuell auch Bauschutt befunden haben kann. Die Firma … erklärte gegenüber dem Beklagten, dass der Steinbruch fremdüberwacht sei und nur „zugelassene“ Abfälle entsorgt würden. Bei der Gegenüberstellung der vom Zeugen genannten angefahrenen Mengen Bauschutt, der Qualität der am 29.06.2018 festgestellten (möglicherweise) gefährlichen Abfälle und der im Steinbruch entsorgten Menge „Erdaushub“ ergibt sich ein Delta, dessen Verbleib nicht geklärt ist. Eine aktenkundige Feststellung, dass der Bauschutt tatsächlich entfernt wurde, fehlt, auch wenn der Beklagte in seinen Schreiben an das Gericht auf Ortstermine verweist, die wohl im Nachgang stattgefunden haben, über die jedoch dem Gericht keine Erkenntnisse vorliegen, wer wann daran teilgenommen hat und was konkret festgestellt wurde. Nachvollziehbare Erhebungen zu der Qualität des abgelagerten Materials fehlen ebenfalls. Der Beklagte verweist hierzu auf die unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von Amts wegen durchgeführte historische Erkundungen („Baupläne, Entsorgungsnachweise, Aussagen des Abbruchunternehmers und des Grundstückseigentümers“), die gerichtsaktenkundig nur teilweise und erst mit Übersendung der Restakte am 03.06.2025 wurden. Der abfallrechtliche Bescheid vom 18.02.2019 geht auf S. 3 (unter Ziffer 3) jedoch selbst noch davon aus, „dass zu befürchten sei, dass in den Abbruchabfällen auch potentiell schadstoffhaltige Abfälle enthalten seien, von denen aufgrund ihres konkreten Zustandes bei entsprechenden Witterungseinflüssen nachteilige Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser ausgehen können (Dämm-, Isoliermaterialien, Eternitplattenbruchstücke, Asphalt- oder Teerbruch).“ Diese Feststellungen sind vor dem Hintergrund der zuvor stattgefundenen historischen Erkundungen, auf die der Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2025 verweist, nicht nachvollziehbar. Der Prüfbericht vom 09.04.2018 kann nicht als Beleg für die Unbedenklichkeit des auf dem Grundstück Fl.-Nr. … gelagerten Abfalls dienen, weil er lediglich die Beprobung von vorsortiertem Recyclingbaustoff aus Bauschutt feststellt (0/60 mm). Dies ist offensichtlich nicht der Bauschutt, der auf den in der Behördenakte befindlichen Fotos zu sehen ist. Auch die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts … lassen nach der Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht den Schluss zu, dass das Grundstück des Klägers bei einer Lagerung von möglicherweise gefährlichen Abfällen auf dem Nachbargrundstück vor einem Eintrag gefährlicher Stoffe sicher wäre. Das Wasserwirtschaftsamt … als zuständige Fachbehörde (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG und Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern vom 04.09.2023, BayMBl. 2023 Nr. 476 – BayBodSchVwV), dessen Aussagen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Fragen erhebliche Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 25.7.2016 – 22 CS 16.1158 – juris) führte hierzu zunächst in seiner E-Mail vom 09.01.2025 zu Frage 2 aus: „Sollten sich dennoch aus den Schwarzdeckenbestandteile PAK durch Sickerwasser lösen, wäre nur der unmittelbar umgebene sorptionsfähige Ton bzw. Tonsteine betroffen. Durch die mehr als 3,5 m hohe Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze (S. 9 unten im RA-Schreiben an das VG Bayreuth) wird zudem eine oberflächliche Abschwemmung vom Nachbargrundstück minimiert bzw. verhindert.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, dass er bei der Beantwortung im Januar 2025 von unzutreffenden Gegebenheiten ausgegangen sei. Bei der Aufschüttung handle es sich tatsächlich um die streitgegenständliche Bauschuttablagerung und nicht um einen mit örtlichem Erdmaterial aufgeschütteten Damm. Zwar sei eine Gefährdung des Grundwassers durch mögliche Schadstoffe auf dem Grundstück Fl.-Nr. … wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Regenwasser, das von der Lehmschicht aufgehalten werde, bleibe aber in der oberen Bodenschicht und könne sehr wohl den Auffüllungskörper in Richtung des darunterliegenden klägerischen Grundstücks durchströmen und so mögliche Schadstoffe auf das Grundstück schwemmen. Ob etwaiges Aufschüttungsmaterial verbleiben könne, hänge von seiner (abfallrechtlichen) Klassifizierung ab. Diese hat jedoch (s.o.) bisher nicht stattgefunden, weil schon nicht klar ist, ob und was sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. … an Bauschutt aus dem Abbruch des „…“ noch befindet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht der Vortrag, es befände sich noch immer möglicherweise gefährlicher Abfall auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, auf einer Tatsachenbasis, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. c) Die bodenschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse sind Ermessensvorschriften. Sie enthalten die Befugnisse, Tätigwerden „zu können“ bzw. im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG „zu sollen“. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte weitere Gefahrerforschung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts betreibt. Die Sachverhaltsaufklärung des Beklagten war bisher unzureichend, weil die Behörde vorschnell von einem feststehenden Sachverhalt ausging und weitere Ermittlungshandlungen nicht durchführte. Die Entscheidung im Bescheid vom 05.10.2022, nicht tätig zu werden, ist daher fehlerhaft ist und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 3. Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 711 ZPO.