Beschluss
4 B 56/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
• Bei der Regionalplanung genügt es grundsätzlich, Rohstofflagerstätten typisierend und nicht parzellenscharf zu erfassen; eine pauschalierende Berücksichtigung inhomogener Kieslagerstätten verstößt nicht ohne Weiteres gegen die Vorgaben des ROG.
• Die Prüfung, ob die verwendeten Kartenmaßstäbe oder das Fehlen parzellenscharfer Kartierungen verfahrensfehlerhaft sind, setzt tatrichterliche Feststellungen voraus; insoweit begründet bloße Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung keine grundsätzliche Bedeutung.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Parteien wechselseitig vorgetragen haben und das Gericht die Frage im Urteil begründet behandelt; es besteht keine Pflicht des Gerichts, jede Vorbringensposition wortwörtlich zu beantworten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revision in regionalplanerischer Rohstoffkonzentrationsplanung • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. • Bei der Regionalplanung genügt es grundsätzlich, Rohstofflagerstätten typisierend und nicht parzellenscharf zu erfassen; eine pauschalierende Berücksichtigung inhomogener Kieslagerstätten verstößt nicht ohne Weiteres gegen die Vorgaben des ROG. • Die Prüfung, ob die verwendeten Kartenmaßstäbe oder das Fehlen parzellenscharfer Kartierungen verfahrensfehlerhaft sind, setzt tatrichterliche Feststellungen voraus; insoweit begründet bloße Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung keine grundsätzliche Bedeutung. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Parteien wechselseitig vorgetragen haben und das Gericht die Frage im Urteil begründet behandelt; es besteht keine Pflicht des Gerichts, jede Vorbringensposition wortwörtlich zu beantworten. Die Klägerin begehrt einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid für den Abbau von Kies, Sand und Lehm. Das Berufungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Vorhaben sei wegen einer regionalplanerischen Ausschlusssonderregelung nicht zulässig; die Gebietsentwicklungsplan-Änderung 51 weise Ausschlussflächen außerhalb zeichnerischer Abgrabungsbereiche aus. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und berief sich auf §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO. Streitgegenstände sind insbesondere, ob der Regionalplan bei der Ermittlung und Typisierung der Lagerstätten hinreichend auf Qualität und Körnung eingehen musste, ob Maßstäbe und Kartierung der Grundlagen ausreichend waren und ob Eigentümerinteressen und Tabuzonen hinreichend berücksichtigt wurden. Das Berufungsgericht stellte fest, dass vorhandene Daten vorlagen, die Regionalplanung die typisierende Lösung vertrat und Beteiligungsverfahren durchgeführt wurden. Der Senat prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler vorliegen, und hielt sich an die tatrichterlichen Feststellungen. • Zulassungsmaßstab nach §132 Abs.2 VwGO: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung; die Klägerin kann nicht aufzeigen, dass die Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus richtungsweisend sind. • Typisierung und Umfang der Tatsachenermittlung: Raumordnung darf aufgrund ihres zusammenfassenden, weiträumigen Charakters Typisierungen vornehmen; eine pauschalisierende Erfassung inhomogener Kieslagerstätten ist mit §2 ROG vereinbar, weil verschiedene Körnungen volkswirtschaftlich relevant sind und Konzentrationsflächen in der Regel ausreichende Rohstoffverfügbarkeit sicherstellen. • Heranziehung fachbehördlichen Materials: Ob vorhandene fachliche Daten einzubeziehen sind, ist nach §7 ROG (jetzt §7 Abs.2 Satz1 ROG) zu beurteilen; vorliegend rechtfertigt die Rohstofffülle den Verzicht, Abbauinteressenten auf besonders förderungswürdige Vorkommen verweisen zu lassen. • Kartierung und Maßstab: Die Beschränkung auf Untersuchungen im Maßstab 1:50 000 ist nicht von vornherein rechtswidrig; eine zwingende Kartierung der Ergebnisse ist nicht erforderlich, verbale Beschreibungen können die Tragfähigkeit des Auswahlkonzepts belegen. • Eigentümerinteressen und Tabuzonen: Typisierte Berücksichtigung konkreter Interessen ist im Rahmen der Regionalplanung zulässig; das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass konkretes Eigentümervorbringen im Öffentlichkeitsverfahren beachtet wurde. • Rechtliches Gehör: Es liegt kein Gehörsfehler vor. Das Gericht ist nicht verpflichtet, prozessbeteiligten Parteien vorab seine Rechtsauffassung anzukündigen oder auf jede Behauptung wortwörtlich einzugehen, solange die Entscheidung die vorgetragenen Aspekte auffasst und behandelt. • Verfahrensrügen und Tatsachenwürdigung: Die vorgebrachten Fragen sind überwiegend auf Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugeschnitten; bloße Angriffe auf tatrichterliche Würdigung rechtfertigen keine Zulassung der Revision. • Ausgelaufenes Recht: Soweit Bundesrecht mit aufgelaufenen Landesregelungen in Rede steht, fehlt regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO nicht vorliegen. Der Senat hält die typisierende und nicht parzellenscharfe Herangehensweise der Regionalplanung für mit den Vorgaben des ROG vereinbar und sieht keine Verfahrensmängel oder Gehörsverletzung, die ein Revisionsverfahren erforderten. Die tatrichterlichen Feststellungen, insbesondere zur Rohstofffülle und zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, sind bindend und wurden nicht als von Rechtsirrtümern geprägt festgestellt. Deshalb besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird festgesetzt.