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Beschluss

12 A 499/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.12A499.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der die Klägerin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 194 u. 203, m. w. N. Dies zugrunde gelegt muss der Rechtsmittelführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO näher ausführen, weshalb aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache die Entscheidung über sie auch anders ausfallen könnte. Er muss also konkret darlegen, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Vgl. Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 209, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Namentlich vermag der Zulassungsantrag keine solchen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, die Regelungen über die Teilerlasse in § 18b Abs. 2 und 3 BAföG verstießen weder gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der UN-Behindertenrechtskonvention noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Kontext darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Belangen behinderter Studenten und Studentinnen dadurch Rechnung getragen habe, dass Ausbildungsförderung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden könne, um Nachteile, die durch eine behinderungsbedingte Ausbildungsverzögerung entstünden, auszugleichen. Damit sei ein sachgerechter, insbesondere studiumsnaher Ausgleich geschaffen worden. Eine weitere Kompensation behinderungsbedingter Nachteile bei der Darlehenstilgung sei nicht geboten. Die Klägerin tritt dieser Argumentation nicht in einer zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führenden Weise entgegen. Namentlich stellt sie mit ihren Einwendungen nicht hinreichend in Frage, dass § 18b Abs. 2 BAföG auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsgemäß ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Schlechterstellung Behinderter ist hiernach nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern, indem ihnen etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann er so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entschieden werden. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 -, juris, und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106, juris, und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43, juris. Gemessen an diesen materiell-rechtlichen Grundsätzen bleibt das Zulassungsvorbringen hinter den beschriebenen Anforderungen an eine Darlegung besonderer Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zurück. Dass die Regelungen über den Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG die Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung verschlechtern, indem ihnen etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen, ist ersichtlich auszuschließen. § 18b Abs. 2 BAföG knüpft nicht an das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Behinderung an und begründet auch kein Jedermannsrecht. Soweit eine verbotene Benachteiligung auch in Betracht kommen könnte, wenn die Regelungen über den leistungsabhängigen Teilerlass Behinderte in einer nicht hinlänglich kompensierten Weise ausschlössen, wirft der Zulassungsantrag jedenfalls keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der entgegenstehenden Annahme des Verwaltungsgerichts auf. Dazu müsste die Klägerin substantiiert zumindest gute Gründe dafür aufzeigen, dass die von Gesetzes wegen gegebene Möglichkeit, im Falle einer Behinderung Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ohne Rückzahlungspflicht in Anspruch zu nehmen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 BAföG), eine hinlängliche - nicht notwendigerweise (monetär) gleichwertige - Kompensation behinderungsbedingter Nachteile vermissen lässt. An einer diesen Anforderungen entsprechenden Darlegung fehlt es indes. Der pauschale Vortrag der Klägerin, die Zuschussförderung gleiche nur „in geringer Weise einige Nachteile“ aus, die sie „behinderungsbedingt in ihrem Studium erlitten“ habe, und es fehle in Ansehung des § 18b Abs. 2 BAföG und des dieser Vorschrift zugrunde liegenden Leistungsgedankens an einer „weiteren Kompensation“, greift insoweit ersichtlich zu kurz. Auf die gebotene Gesamtwürdigung im Einzelfall geht die Klägerin lediglich damit ein, dass sie meint, die „maßgebliche örtliche oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung“ setze „sich auch nur mit den Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 BAföG auseinander“ und „die dort vorgenommene kompensatorische Gesamtschau der gesetzgeberischen Regelungen“ setze „sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht konkret auseinander“. Eine eigene hinreichende Befassung mit den in die Gesamtwürdigung einzustellenden Umständen bietet der Zulassungsantrag nicht. Auch soweit sich die Klägerin auf die UN-Behindertenrechtskonvention bezieht, zeigt ihr Vortrag besondere Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. Dass der gemessen an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - wie dargelegt - unzureichende Zulassungsvortrag gleichwohl mit Blick auf Vorschriften der Konvention schwierige und offene Rechtsfragen aufwirft, ist nicht ansatzweise zu ersehen. Entsprechendes gilt für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den die Klägerin lediglich im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anspricht. Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Auffassung, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon bejaht werden könnten, wenn die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen hat der Rechtsmittelführer nämlich konkret darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 A 1541/11 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 210, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen aus den vorstehenden Gründen gleichermaßen nicht. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 12 A 283/10 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 211, m. w. N. Hieran fehlt es. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, „ob diese Teilerlassregelung bzw. die fehlende Kompensation behinderungsbedingter“ (gemeint ist offenbar: behinderungsbedingter Nachteile) „nicht nur gegen das behinderungsbedingte Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sondern auch gegen die UN-Konventionen über die Rechte von Menschen mit Behinderung verstößt“, hat die Klägerin nicht hinreichend herausgearbeitet, da ihr Zulassungsvorbringen - wie bereits dargelegt - auf die im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotene Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht mit der nötigen Substanz eingeht und, dies berücksichtigend, auch hinsichtlich des Konventionsrechts keinen Klärungsbedarf zu erkennen gibt. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 A 1541/11 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 215, m. w. N. Einen solchen konkreten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benennt der Zulassungsantrag schon nicht. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin, indem sie Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, auf den sie sich beruft, auszugsweise - z. T. unter Hervorhebung durch Fettdruck - zitiert, überhaupt einen divergenzfähigen Rechtssatz dieses Gerichts herausgearbeitet hat, dessen Entscheidung im Übrigen eine in wesentlicher Hinsicht abweichende und daher nicht vergleichbare Problematik betraf. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Vorbringen der Klägerin es der Sache nach auch nicht rechtfertigt, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist hiermit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.