OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 774/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0705.9K774.16.00
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, die Hausanschlussleitung ihres Grundstücks auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks I. -C. -N. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück 388 (E. 6). Das seit 1972 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist an die im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Es liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Es liegt im Geltungsbereich der "Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Stadt I. -C. N. vom 20.10.2014" (im Folgenden "Fristensatzung" bzw. "FS"). Der räumliche Geltungsbereich ist in § 2 Abs. 1 FS festgelegt und umfasst die dort enumerativ aufgeführten Grundstücke, zu denen auch das der Kläger gehört. Nachdem die Beklagte eine erhebliche hydraulische Überlastung der Pumpwerke in M1. und G. durch einen hohen Fremdwasseranfall im öffentlichen Schmutzwasserkanalsystem festgestellt hatte, stellte sie 2012/13 auf Veranlassung der Bezirksregierung Detmold ein Fremdwassersanierungskonzept auf. Ergänzend und um die Beantragung von Fördermittel des Landes NRW für die Sanierung der privaten Abwasserleitungen zu ermöglichen, beschloss die Beklagte die o.g. Fristensatzung. Die Fristensatzung wurde nach Beschlussfassung durch den Rat der Beklagten am 18.09.2014 aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 20.10.2014 im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M2. und seiner Städte und Gemeinden - am 10.11.2014 öffentlich bekanntgemacht und ist am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getreten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FS hat der Grundstückseigentümer die Abwasserleitungen seines Grundstücks auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung ist bei bestehenden privaten Abwasserleitungen gemäß § 3 Abs. 1 FS spätestens bis zum 31.03.2016 durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FS in einer Bescheinigung zu dokumentieren, die nebst Anlagen von dem Grundstückseigentümer unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen der Gemeinde vorzulegen ist. Die Nichtvorlage der Bescheinigung stellt nach § 6 FS eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit ihrer am 04.03.2016 erhobenen Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass sie nicht zur Prüfung und Vorlage einer Bescheinigung verpflichtet sind. Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei zulässig, denn sie hätten ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Weder die Fristensatzung noch die zugrundeliegende Selbstüberwachungsverordnung enthielten Regelungen zur Durchsetzung der Verpflichtung. Es sei ihnen nicht zumutbar, es erst auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ankommen zu lassen und sich dann zur Wehr zu setzen. Die Klage sei begründet, weil die Verpflichtung in § 2 Abs. 2 FS gegen höherrangiges Recht verstoße und daher rechtswidrig sei. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG habe der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für das Gebiet „Wasserhaushalt“. Die Länder hätten gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht habe. Vorliegend habe der Bund durch die Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG Regelungen zu Abwasseranlagen und ihrer Überwachung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass alle maßgeblichen abwasserrechtlichen Vorschriften auf der Ebene des Bundesrechts erlassen würden. Zwar sehe die Regelung durch Gesetz lediglich eine Verordnungsermächtigung vor und regele die Überwachung von Abwasseranlagen nicht selbst. Auch sei eine entsprechende Verordnung nicht erlassen worden. Jedoch löse bereits die Verordnungsermächtigung die Sperrwirkung des Bundesrechts gegenüber landesrechtlichen Regelungen aus unabhängig vom Erlass einer konkreten Rechtsverordnung. Die landesrechtlichen Vorschriften in den §§ 60, 61 und 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG verstießen daher gegen Bundesrecht, da sie selbst Regelungen bzw. Ermächtigungen zur Überwachung von Abwasseranlagen enthielten. Unabhängig davon stehe die Ermächtigungsgrundlage des 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG im Widerspruch zum Landesrecht und sei damit rechtswidrig. Der Landesgesetzgeber habe in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Verordnungsermächtigung für die oberste Wasserbehörde erlassen, Regelungen u.a. über die Überwachung sowie Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen zu treffen, von der durch den Erlass der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 - SüwVO Abw - Gebrauch gemacht worden sei. Zwar lasse § 8 Abs. 4 SüwVO Abw eine Regelung durch die Gemeinde für außerhalb von Wasserschutzgebieten gelegene Abwasserleitungen zu. Die von der Beklagten angeführte Fremdwasserproblematik könne den Erlass einer Fristensatzung jedoch nicht rechtfertigen, weil sie allein auf ihrer eigenen Nachlässigkeit beruhe. Bereits bei Einrichtung des Trennsystem und nochmals durch die Fremdwasseruntersuchungen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass von zahlreichen Grundstücken das Niederschlagswasser weiter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werde, ohne dass die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Fehlanschlüsse eingeleitet habe. Die angeführte Überlastung des Pumpwerks M1. beruhe auf einem Planungsfehler in Form einer zu geringen Dimensionierung. Die Beklagte habe das ihr bei Erlass einer Fristensatzung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Grundstückseigentümern die Durchführung einer Dichtheitsprüfung auferlegt habe, obwohl die Ursache in einer verfehlten Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht liege. Weiter sei die Fristensatzung unwirksam, weil die Beklagte bei der Bekanntmachung der Satzung gegen das rechtsstaatliche Publikationsgebot verstoße habe. Die Fristensatzung verweise auf DIN-Normen, die die bei der Prüfung zu beachtenden Regeln der Technik festlegten, ohne dass diese mit bekannt gemacht oder Hinweise darauf gegeben worden seien, wie sich die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen könne. Eine Beschaffung sei für Privatpersonen nur mit einem unzumutbar hohen Kostenaufwand möglich. Der Hinweis auf eine Beratung durch die Gemeinde sei nicht ausreichend. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Abwasserleitungen ihres bebauten Grundstücks E. 6 in I. -C. N. -M1. bis zum 31.03.2016 auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung der Beklagten vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei als vorbeugende Feststellungsklage bereits unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bestehe nicht, wenn es dem Betroffenen zuzumuten sei, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten und dann um nachträglichen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beklagte habe noch nicht entschieden, ob sie bei einer Untätigkeit der Kläger innerhalb der Frist eine Ordnungsverfügung erlassen werde. Es stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, wenn der Betreiber einer Abwasseranlage die vorgeschriebene Prüfung nicht fristgemäß vornehme. Die Klage sei auch nicht begründet. Die Fristensatzung finde ihre Rechtsgrundlage in 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 und 2 LWG in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung, die ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 2 LWG beruhe. Die Reglungsbefugnis des Landes ergebe sich aus § 23 Abs. 3 WHG. Der Bund habe in § 62 Abs. 2 WHG lediglich die grundsätzliche Verpflichtung des Betreibers einer Abwasseranlage zur Selbstüberwachung geregelt, ohne hierzu auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 WHG eine konkretisierende Bundesrechtsverordnung zu erlassen. Die Regelung des § 62 Abs. 2 WHG sei als solche nicht vollzugsfähig. Regele der Bund die Einzelheiten nicht durch eine Bundesrechtsverordnung, so könnten die Bundesländer nach § 23 Abs. 3 WHG konkretisierende landesrechtliche Rechtsverordnungen erlassen. Auch finde sich in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG und § 8 Abs. 1 SüwVO Abw eine unmittelbare Bezugnahme auf das Bundesrecht. Nach der Änderung des Landeswassergesetzes im Jahr 2016 sei die Selbstüberwachungsverordnung an das neue Landesrecht angepasst worden, ohne dass es inhaltliche Änderungen gegeben habe. Die Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Fristen in der gemeindlichen Satzung ergebe sich aus 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG. Die Selbstüberwachungsverordnung lege in § 8 Abs. 3 und 4 nur für ganz bestimmte Grundstücke und Abwasserleitungen landesrechtliche Fristen für die erstmalige Überprüfung fest. Davon bleibe - wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 4 SüwVO Abw ergebe - die allgemeine Satzungsermächtigung unberührt. Vorliegend sei die Fristenregelung auf 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG gestützt und in § 1 Abs. 4 FS klargestellt worden, dass die Satzung erlassen worden sei, weil die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und Kanalerneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durchführe und diese Maßnahmen im Fremdwassersanierungskonzept der Gemeinde festgelegt seien. Die Anwendbarkeit der DIN-Vorschriften ergebe sich ausdrücklich aus § 8 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 SüwVO Abw, wonach eine Überprüfung nach den in den DIN-Vorschriften abgebildeten allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sei. Zwar handele es sich bei den DIN-Normen um ein privates Regelwerk. Gleichwohl könne es der Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber zum Inhalt eines Gesetzes oder einer Verordnung erheben. Der Inhalt der DIN-Vorschriften könne jederzeit über die Gemeinde oder die Verbraucherzentrale NRW in Erfahrung gebracht werden. Er richte sich zudem an die zu beauftragenden Sachkundigen, die aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Erfahrung über das erforderliche Fachwissen verfügen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Nach dieser Vorschrift kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kläger aufgrund der Bestimmungen der Fristensatzung der Beklagten verpflichtet sind, eine Zustands- und Funktionsprüfung ihrer Abwasserleitungen durchführen zu lassen und der Beklagten eine Bescheinigung über das Ergebnis vorzulegen, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Kläger besitzen auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Nichtvorlage der Bescheinigung gemäß § 6 FS eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Klärung streitiger verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren statt in dem fachspezifischeren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist den Betroffenen regelmäßig nicht zuzumuten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -,juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 12; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch der Grundsatz der Subsidiarität im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Weder das Landeswassergesetz noch die Selbstüberwachungsverordnung enthalten Rechtsgrundlagen, die die Gemeinden ermächtigen, zur Durchsetzung der Regelungen einer Fristensatzung Vollzugsakte zu erlassen. In Ermangelung einer speziellen Zuständigkeitsregelung in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW vom 03.02.2015 - ZustVU - sind für den Vollzug gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltbehörden zuständig. Vgl. Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2017,§ 46 Rn. 357. Die hier streitige Rechtswirksamkeit der Satzung könnte daher nicht in einem Anfechtungsprozess zwischen den Klägern und der Beklagten geklärt werden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Fristensatzung der Beklagten hat eine Pflicht der Betroffenen zur Überprüfung ihrer Abwasserleitungen und Vorlage der Bescheinigung rechtswirksam begründet. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der bis zum 15.07.2016 geltenden Fassung (a.F.). Ihre Wirksamkeit wird durch die am 16.07.2016 in Kraft getretene Änderung des Landeswassergesetzes nicht berührt, da die Gemeinden gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG in der aktuellen Fassung (n.F.) vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen erlassene Satzungen zur Regelung von Fristen fortbestehen lassen können. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen ist keine Änderung eingetreten, weil der § 46 Abs. 2 LWG n.F. keine von § 53 Abs. 1 e LWG a.F. abweichenden Regelungen enthält. Die von den Klägern gegen die Wirksamkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 des Grundgesetzes - GG - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Gebiet "Wasserhaushalt" mit der Folge, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Vorliegend hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz für den hier fraglichen Bereich nur insoweit Gebrauch gemacht, als er in § 61 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - die grundsätzliche Verpflichtung des Betreibers einer Abwasseranlage zur Selbstüberwachung festgelegt hat. Von der Möglichkeit, hierzu auf der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 3 WHG eine konkretisierende Bundesrechtsverordnung zu erlassen, wurde bislang ebenso wenig Gebrauch gemacht wie von der Befugnis, auf der Basis des § 23 Abs. 1 WHG eine Rechtsverordnung mit ergänzenden Vorschriften für den hier fraglichen Bereich zu schaffen. Das Bundesrecht enthält jedoch in § 23 Abs. 3 WHG die Ermächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit (…) § 61 Absatz 3, (… ,) keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ermächtigung kann nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WHG von der Landesregierung auf oberste Landesbehörden übertragen werden. Angesichts dieser bundesgesetzlichen Regelungen ist der Vortrag der Kläger, bereits die Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz löse die Sperrwirkung des Bundesrechts gegenüber landesrechtlichen Regelungen unabhängig vom Erlass einer konkreten Rechtsverordnung aus, wenig überzeugend. Zwar kann im Einzelfall ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit, die eine Sperrwirkung für die Länder erzeugt, auch dann vorliegen, wenn eine Regelung absichtsvoll unterlassen wurde. Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festgestellt werden, wobei die Antwort sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz selbst, in zweiter Linie aus dem hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergibt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, juris Rn. 161. Vorliegend ergibt sich bereits aus dem dargestellten Inhalt des Wasserhaushaltsgesetzes eindeutig, dass der Bund keine abschließende Regelung treffen, sondern den Ländern die Regelung des Überwachungsverfahrens überlassen wollte. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien bestätigt diese Auslegung. Vgl. BT-Drucks. 16/12275 S. 70; BT-Drucks. 16/12786 S. 5. Die in § 23 Abs. 3 Satz 2 WHG zugelassene Weiterübertragung der Ermächtigung vom Land auf die oberste Landesbehörde erfolgte durch § 61 Abs. 2 LWG a.F. (jetzt § 59 Abs. 4 LWG n.F.) und bildet die Grundlage für den Erlass der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013. Die Rechtsgrundlage für den Erlass kommunaler Satzungen zur Ergänzung der Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung ergibt sich - wie bereits eingangs ausgeführt - für den hier fraglichen Bereich aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 und 2 LWG a.F. (jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWG n.F.). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit der hier streitigen Fristensatzung Gebrauch gemacht. Rechtliche Bedenken bezüglich des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens und Inkrafttretens der Satzung sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die hier entscheidungserheblichen Regelungen der Satzung sind auch materiell gültiges Ortsrecht. Gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG a.F. (jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 LWG n.F.) kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung 1. Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG a.F. (§ 59 Abs. 4 LWG n.F.) keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG a.F. (§ 59 Abs. 3 LWG n.F.) überprüft, 2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. Die Regelung der Beklagten, wonach für alle Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung eine Frist für die Prüfung der Abwasserleitungen und Vorlage der Bescheinigung bis zum 31.03.2016 festgelegt wurde, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie steht entgegen der Ansicht der Kläger nicht mit Landesrecht in Widerspruch, sondern macht von der durch § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG a.F. (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LWG n.F.) eingeräumten und in § 8 Abs. 4 Satz 4 SüwVO Abw nochmals klargestellten Befugnis Gebrauch, auch für außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten gelegene Abwasserleitungen für häusliches Abwasser, für die in § 8 Abs. 4 SüwVO Abw keine generelle Prüfpflicht festgelegt ist, eine Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung und Vorlage der darüber erstellten Bescheinigung zu begründen. Das ihr durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eingeräumte Satzungsermessen hat die Beklagte erkannt und ausgeübt. Sie hat im Aufstellungsverfahren schlüssig dargelegt, dass das Ergebnis der Voruntersuchungen und die dabei festgestellte Fremdwasserproblematik in dem konkret festgelegten Satzungsgebiet detailliertere Überprüfungen auch der privaten Abwasserleitungen notwendig machen, um sachgerecht ein Fremdwassersanierungskonzept aufstellen und die geplanten Sanierungsmaßnahmen umsetzen zu können. Diesem Ziel dient auch die in der Satzung festgelegte Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung mit der Zustandsdokumentation. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte - wie von den Klägern vorgetragen - in der Vergangenheit die Beseitigung bekannter Fehlanschlüsse nicht konsequent durchgesetzt und die öffentliche Abwasseranlage nicht ausreichend dimensioniert hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer Gesamtsanierung allen möglichen Fremdeinleitungen nachgehen und auch Zuflüsse erfassen will, die bisher nicht bekannt waren, um einer Überlastung der öffentlichen Anlagen entgegenzuwirken. Die Fristensatzung verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht dadurch gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Publizitätsgebot, dass in § 3 Abs. 3 FS hinsichtlich der Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 verwiesen wird. Die Verweisung auf von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffene Regel-werke ist nach der Rechtsprechung nicht prinzipiell ausgeschlossen. Diese müssen jedoch bestimmte Mindestvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Publizität erfüllen. Die Rechtsnorm muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass sie die außenstehende Anordnung zu ihrem Bestandteil macht. Die ergänzende Anordnung muss für den Rechtsunterworfenen hinsichtlich des Gegenstandes hinreichend bestimmt bezeichnet sein, wobei eine Bezugnahme unter Angabe von Gesetzestitel, Datum und Fundstelle der in Bezug genommenen Norm entbehrlich ist. Zudem muss die Verlautbarung der ergänzenden Anordnung für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein, insbesondere muss der Betroffene sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 -, juris Rn. 27; und vom 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 20; Beschlüsse vom 18.08.2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rn. 7 f., und vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 11 ff. Dabei ist hier zunächst festzustellen, dass die Fristensatzung der Beklagten keine über die Selbstüberwachungsverordnung hinausgehenden Regelungen enthält, sondern nur die in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw geregelte Überprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, als die die dort genannten DIN-Vorschriften gelten, übernimmt. Weiter ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur Publizität von DIN-Vorschriften weitaus überwiegend zur Bekanntmachung von Bebauungsplänen ergangen ist, in denen sich die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben erst aus der Kombination der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den in Bezug genommen DIN-Vorschriften ergibt. Der Regelungsinhalt der DIN-Vorschriften ist in diesen Fällen konstitutiv für das Recht, eine bauliche Anlage zu errichten. In der Selbstüberwachungsverordnung und der Fristensatzung beschreiben die DIN-Vorschriften jedoch lediglich die unabhängig von ihnen zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Vorliegend können die Grundstückseigentümer aus den Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung und der Fristensatzung auch ohne Kenntnis der DIN-Vorschriften erkennen, ob ihr Grundstück von der Verpflichtung zur Überprüfung betroffen ist. Ist dies der Fall, können sie sich an die Gemeinde wenden, um nähere Einzelheiten zum Prüfverfahren zu erfahren. Nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG a.F. (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG n.F.) sind die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach den §§ 60 und 61 WHG zu unterrichten und zu beraten. Auch die Beklagte bietet in § 3 Abs. 3 Satz 4 FS ausdrücklich Hilfestellung durch Beratung und Unterrichtung an. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dort die DIN-Vorschriften einzusehen, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt werden müsste. Soweit die Kläger neben der Fristensatzung auch eine Unwirksamkeit der Selbstüberwachungsverordnung rügen, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, dass die Verordnung auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht, inhaltlich nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht und hinsichtlich der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften dem Publizitätsgebot genügt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .