Urteil
4 A 236/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 236/13 6 K 569/09 Verkündet am 26.5.2015 gez.: Janetz Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Abwasserzweckverband - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen Anordnung zum Erbringen eines Dichtheitsnachweises hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvels- haupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer aufgrund der mündli- chen Verhandlung vom 26. Mai 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. April 2012 - 6 K 569/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. April 2012 - 6 K 569/09 -, mit dem eine Anordnung des Beklagten zum Erbringen eines Dichtheitsnachweises aufgehoben wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des .......................... in ............. Dieses ist angeschlossen an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten. Die Satzung über die öffentliche Abwasserentsorgung des Beklagten (Abwassersat- zung) vom 15. Oktober 2008 enthält folgende Regelungen „§ 2 Begriffsbestimmungen … 4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht öffentliche Abwasseranlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentli- chen Abwasseranlage dienen. … § 15 Regeln der Technik der Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Be- trieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen. … 1 2 3 3 § 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungs- anlagen 1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Absatz 4) sind vom Anschlussnehmer auf seine Kosten herzustellen, zu prüfen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen….“ Im Jahr 2007 wurde bei der Klägerin die Schmutzwasserleitung zwischen Übergabe- schacht und Hauptkanal saniert. Im Abnahmeprotokoll vom 28. Januar 2009 ist in Druckschrift vermerkt „Die SW Leitung vom Gebäude bis zum Schacht, der Schacht selbst und die Leitung vom Schacht bis zur Grundstücksgrenze sind jeweils einer Druckprobe nach DIN EN 1610 zu unterziehen. Die Druckprotokolle der bestandenen Druckprüfungen sind dem AZV ..... als Dichtheitsnachweis zu übergeben.“ Hand- schriftlich ist bei den Worten „Die SW Leitung vom Gebäude bis zum Schacht“ ein- getragen „umgehend nachreichen!“. Ferner ist handschriftlich aufgenommen: „Rohr- graben war zum Abnahmetermin verfüllt“. Mit Bescheid vom 4. März 2009 verpflichtete der Beklagte die Miteigentümer der Klägerin, einen Dichtheitsnachweis der Schmutzwasserleitung vom Gebäude bis zum Schacht in Form eines Druckprotokolls nach DIN EN 1610 zu erbringen. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 17. März 2009 Widerspruch ein, der durch Wider- spruchsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2009 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob am 21. Juli 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit der Be- gründung, dass die Forderung nach Dichtheitsnachweisen jeder gesetzlichen Grund- lage entbehre. Die betroffenen Leitungen seien im Jahr 1993 fertig gestellt worden; dort seien bislang keine Störungen aufgetreten. Für Dichtheitsnachweise von Abwas- serleitungen gelte die DIN 1986, welche eine Druckprobe bis zum 31. Dezember 2015 vorschreibe. Der Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, dass § 2 Abs. 4 i. V. m. § 15 AbwS Rechtsgrundlage für den Dichtheitsnachweis sei. Die Forderung nach einer Untersu- chung durch die Klägerin sei nicht willkürlich. Bei der Änderung von Grundstück- sentwässerungsanlagen sowie jedem Neubau und bei Verdacht von Bauschäden oder Undichtigkeiten werde ein Dichtheitsnachweis gefordert. Die Klägerin habe versäumt, im Jahr 1992 einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. 4 5 6 7 4 Der Beklagte erließ am 13. Oktober 2009 einen Änderungsbescheid. In diesem wurde festgelegt, dass der mit Bescheid vom 4. März 2009 geforderte Dichtheitsnachweis durch eine optische TV-Inspektion (Videountersuchung) der Haltung zu erbringen ist. Diese Inspektion soll bis zum 15. November 2009 von einem Fachunternehmen durchgeführt und dem Beklagten übergeben werden (Ziffer 1). Die Videountersu- chung soll danach vom Beklagten ingenieurmäßig ausgewertet werden, wobei die Kosten der ingenieurmäßigen Auswertung die Klägerin gesamtschuldnerisch trägt (Ziffer 2). Falls die ingenieurmäßige Auswertung ergibt, dass ein Verdacht auf Un- dichtheit des Rohrstranges besteht, soll dies durch eine Druckprobe (Dichtheitsprü- fung) kontrolliert werden (Ziffer 3). Mit Schreiben vom 12. November 2009 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Am 24. März 2010 ließ die Klägerin infolge des Auftretens einer Störung des Abfluss- rohrs eine Kamerabefahrung durchführen. Es wurde ein Rohreinbruch mit entspre- chender Sandeinspülung festgestellt. Der Beklagte erließ am 14. Dezember 2011 die 1. Änderungssatzung zu seiner Ab- wassersatzung. Es wurde folgende Regelung eingefügt: „§ 19 a Befugnis zum Erlass von Einzelfallmaßnahmen Der AZV ..... kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich- tungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Regelungen des Wasserrechts (SächsWG) und des Wasserhaus- haltsrechts (WHG).“ Am 16. April 2012 erfolgte auf dem Grundstück der Klägerin eine weitere TV-Befah- rung der Schmutzwasserleitung vom Übergabeschacht zum Haus. Das Verwaltungsgericht Leipzig hob mit Urteil vom 24. April 2012 - 6 K 569/09 - den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids des Beklagten vom 13. Oktober 2009 auf. Die Anordnung der Durchführung einer TV-Inspektion sowie der Herstel- lung der Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage sei in ihren rechtlichen Wir- kungen gegenüber dem Grundstückseigentümer ein verpflichtender Grundrechtsein- griff, für den eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei, die hier fehle. Die Regelung in § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG scheide als Ermächtigung aus, weil der 8 9 10 11 12 5 Beklagte nicht die zuständige Wasserbehörde sei. Ebenso sei der Beklagte nicht die untere Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 2 USchG. In der Abwassersatzung vom 15. Oktober 2008 finde sich keine Befugnis des Beklagten zum Erlass von belastenden Verwaltungsakten. Es sei nicht ausreichend, lediglich eine satzungsrechtliche Verpflichtung vorzusehen, die Grundstücksentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide folge nicht daraus, dass nach dem neu eingefügten § 19a AbwS eine solche Anordnung zulässig sei. Diese Ermächtigung habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide noch nicht gegeben. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die nach dem Verweis auf die einschlägigen DIN-Vorschriften in § 15 AbwS für die Bürger bestehenden Pflichten hinreichend befolgbar seien, weil diese nicht öffentlich zugänglich seien. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2013 - 4 A 346/12 - auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 25. März 2013 zugestellt. Dieser hat die Beru- fung am 15. April 2013 begründet. Er trägt vor, § 15 AbwS sei Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide. Die Verpflichtung aus § 15 AbwS enthalte auch eine Annex-Kompetenz zur Realisierung dieser Rechtslage. Insoweit genüge § 14 Sächs- GemO als gesetzliche Grundlage. Die Erbringung eines Dichtheitsnachweises durch eine optische TV-Inspektion sei eine Maßnahme der Unterhaltung. Sie diene der Fest- stellung, ob der Grundstückseigentümer seiner Abwasserüberlassungspflicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SächsWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS unter anderem für das Schmutz- wasser in vollem Umfang nachkomme, indem er durch einen funktionstüchtigen Grundstücksanschluss Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführe und das Abwasser nicht durch etwaige Leckagen im Untergrund versickere und dadurch das Grundwasser verunreinige. Neben dem Schutz vor dem Austritt von Abwasser gehe es auch um den Schutz vor dem Einfluss oder Eintritt von Fremdwasser. Zudem entfalte die Vorschrift des § 19a AbwS Rückwirkung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. April 2012 - 6 K 569/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 14 6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass es für den geforderten Dichtheitsnachweis mit ingenieur- mäßiger Auswertung an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Beklagte versuche, sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu beschaffen, indem nur er die gewollte Kamerabefah- rung auswerten dürfe und dafür noch nicht einmal bezifferte Kosten erhebe. Ein der- artiger Eingriff in die Rechte der Anlieger bedürfe einer entsprechenden Regelung in der Satzung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heftung) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2009 aufgehoben. Zwar ist die Klage zulässig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2009 in das Klageverfahren. Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein weiteres Vorverfahren entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren überprüft worden ist, während des Prozes- ses geändert und der geänderte Bescheid zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird (VG München, Urt. v. 9. August 2007 - M 10 K 07.1319 - m. w. N.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2012 beantragt, den Bescheid vom 4. März 2009 und den Widerspruchsbe- scheid vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids des Beklagten vom 13. Oktober 2009 aufzuheben. Hierin liegt eine sachdienliche und damit zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageän- derung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 91 Rn. 19 m. w. N.). Diese Anforderungen waren erfüllt, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Dichtigkeitsnachweis verlangt werden kann, hängen 15 16 17 18 1920 7 nicht davon ab, ob dieser durch Druckprobe oder durch Kamerabefahrung erbracht werden soll. Auch vermag die gerichtliche Überprüfung des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2009 eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen. Ebenso besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Ihr Interesse an einer Aufhe- bung der Bescheide ist nicht dadurch entfallen, dass sie im März 2010 und im April 2012 im streitgegenständlichen Abschnitt der Schmutzwasserleitung zwischen Haus und Übergabeschacht eine Kamerabefahrung durchführen ließ. Sie hat die Ergebnisse der Befahrung dem Beklagten nicht übergeben, sodass der geforderte Dichtheitsnach- weis bislang nicht von ihr erbracht wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Beteilig- ten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erklärt, es gebe keine Hinweise darauf, dass dem Beklagten die Ergebnisse der Kamerabefahrun- gen aus 2010 und 2012 mitgeteilt worden seien. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 in Gestalt des Ände- rungsbescheids vom 13. Oktober 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Die Klägerin ist verpflichtet, einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Eine solche Verpflichtung folgt allerdings nicht aus den Festlegungen im Hausan- schlussabnahmeprotokoll vom 28. Januar 2009. Dieses ist nicht von der Klägerin un- terzeichnet, sondern von dem Bauverantwortlichen, der dabei nicht als Vertreter der Eigentümer gehandelt hat, wie aus dem Streichen der Angabe „Eigentümer“ folgt. Zu- dem enthält das Abnahmeprotokoll keine Erklärung des Bauverantwortlichen, dass ein Dichtheitsnachweis noch vorgelegt werde. Die handschriftlichen Vermerke „Rohrgra- ben war beim Abnahmetermin verfüllt“ und „umgehend nachreichen“ sind vielmehr dem Beklagten zuzurechnen. Dieser hat seine Abnahmeerklärung unter dem Vorbehalt abgegeben, dass Dichtheitsnachweise der Schmutzwasserleitung vom Gebäude bis zum Schacht noch nachgereicht werden. Die Verpflichtung der Klägerin, einen Dichtheitsnachweis durch eine optische TV- Inspektion zu erbringen (Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2009), folgt jedoch aus § 15 i. V. m. § 16 Abs. 1 AbwS. 21 22 23 24 8 Nach § 15 Abs. 1 AbwS sind Grundstücksentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik herzustellen und zu betreiben. Gemäß § 16 Abs. 1 AbwS sind Grundstücksentwässerungsanlagen vom Anschlussnehmer auf seine Kosten herzustellen, zu prüfen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu rei- nigen. Der Dichtheitsnachweis durch TV-Befahrung dient der Überprüfung, ob die Grundstücksentwässerungsanlage ordnungsgemäß betrieben wird oder ob Störungen vorliegen bzw. zu befürchten sind. Die in § 16 Abs. 1 AbwS ausdrücklich vorgese- hene Pflicht zur Prüfung umfasst auch die Pflicht zur Dokumentation und Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Entsorgungsträger. Für die Befugnis des Beklagten zur Anordnung einer Prüfungsmaßnahme nach §§ 15, 16 Abs. 1 AbwS besteht eine gesetzliche Ermächtigung. Diese liegt in der Berechti- gung des Beklagten zur Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 4 SächsKomZG, § 14 Abs. 1 SächsGemO. Der Senat hat hierzu be- reits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 - 4 A 135/13 - Rn. 16 ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es für die Anordnung eines An- schluss- und Benutzungszwangs keiner über die satzungsrechtliche Verpflichtung zum An- schluss und zur Benutzung hinausgehenden satzungsrechtlichen Grundlage (st. Rspr des er- kennenden Senats, zuletzt Urt. vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, DVBl. 2013, 867, 2. Leit- satz, juris Rn. 37 f.). Vielmehr genügt eine auf § 14 SächsGemO beruhende satzungsrechtliche Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwanges. § 14 SächsGemO stellt eine den verfas- sungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung des Satzungsgebers dar, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentü- mer oder der sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen kann. Aus der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihrer dauerhaften Benutzung - hier in § 3 Abs. 1 AbwS - folgt unmittel- bar die Berechtigung des Satzungsgebers, diese Verpflichtung durch Anordnungen im Einzel- fall durchzusetzen. Des später eingefügten § 19a AbwS, der ausdrücklich eine Befugnis zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall normiert, bedurfte es dafür nicht. Insofern kann hier dahinstehen, ob der Regelung des § 19a AbwS Rückwirkung zukommt und diese zulässig ist.“ Im Rahmen der verliehenen Rechtsetzungsbefugnis dürfen Bestimmungen erlassen werden, die Art und Weise des Anschlusses an den Abwasserkanal festlegen (NdsOVG, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, NVwZ-RR 2012, 286, 287). Dies stellt eine Annex-Kompetenz zur Realisierung der Anschluss- und Benutzungszwangs dar. Die Ermächtigung aus § 14 Abs. 1 SächsGemO berechtigt nicht nur zu satzungs- rechtlichen Regelungen über das „Ob“ des Anschlusses und der Benutzung, sondern auch zu Festlegungen des „Wie“. Der Entsorgungsträger darf bestimmen, auf welche Weise die Benutzung seiner Einrichtung zu erfolgen hat. Hierzu zählen auch Vorga- 25 26 27 9 ben über die technische Beschaffenheit der Grundstücksentwässerungsleitungen, durch die das Abwasser von den Haushalten in die öffentliche Abwasserentsorgungs- einrichtung geführt wird. Der Zustand der Grundstücksentwässerungsleitungen wirkt sich direkt auf die Quantität und Qualität des Abwassers und indirekt auf die Funkti- onsfähigkeit der Abwasserentsorgungsanlage aus. Das NdsOVG hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 - (NVwZ-RR 2012, 286, 287) ausgeführt: „Der gemeindlichen Regelungsbefugnis unterfallen nicht nur die Geschehensabläufe im öffentlichen Abwasserbeseitigungssystem. Als eine Art "Annex-Kompetenz" können die Ge- meinden vielmehr auch Regelungen bezüglich der Einleitung von Abwasser über die private Grundstücksentwässerungsanlage in das öffentliche System treffen. Denn ihrer Verpflichtung zur gemeinwohlverträglichen Durchführung der Abwasserbeseitigung kann eine Gemeinde nur erfolgreich nachkommen, wenn sie in der Lage ist, auch die Benutzungsverhältnisse auf den einzelnen Grundstücken auszugestalten und dabei Regelungen in Bezug auf die Grund- stücksentwässerungsanlage zu treffen. Zulässig sind insoweit alle Bestimmungen, die im Inte- resse einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers, erforderlich sind. …In diesem Rahmen dürfen auch Vorschriften mit dem Ziel erlassen werden, eine wider- rechtliche Abwasserbeseitigung durch Versickern in den Untergrund zu vermeiden und so der in § 96 IX NdsWassG n, F. (§ 149 X NdsWassG a. F.) geschaffenen Verpflichtung des Verfü- gungsberechtigten, sein Abwasser der beseitigungspflichtigen Gemeinde zu überlassen, ge- recht zu werden.“ Die Anordnung einer Dichtheitsprüfung ist von der Ermächtigung aus § 14 Abs. 1 SächsGemO gedeckt, weil ein konkreter Bezug zur Erfüllung der eigenen Aufgabe Abwasserbeseitigung besteht. Kommunale Satzungen dürfen Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen lediglich aufstellen, um zu vermeiden, dass der Betrieb des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems erschwert oder beeinträchtigt wird, und um sicherzustellen, dass der bestehende Benutzungszwang und die Überlas- sungspflicht eingehalten werden. Eine Überprüfung der Dichtheit von Grundstück- sentwässerungsanlagen darf deshalb mit dem Ziel vorgesehen werden, das Eindringen von Fremdwasser in das Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern, weil hierdurch die Reinigungsleistung der Kläranlage infolge Verdünnung und hydraulischer Über- lastung negativ beeinflusst wird. Nicht von der Satzungsermächtigung gedeckt sind hingegen Regelungen, die allein auf die Einhaltung eines wasserrechtlich ordnungs- gemäßen Zustands und den Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen abzielen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, NVwZ-RR 2012, 286, 287). Der Beklagte beruft sich darauf, durch den Dichtheitsnachweis werde dafür Sor- ge getragen, dass der Grundstückseigentümer seiner Abwasserüberlassungspflicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SächsWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS nachkommt und das Ab- 28 10 wasser nicht durch etwaige Leckagen gelangt und das Grundwasser verunreinigt. Weiter macht der Beklagte geltend, es solle Schutz vor dem Einfluss oder Eintritt von Fremdwasser in die Abwasserentsorgungsanlage gewährleistet werden. Beide Motive sind von dem Zweck der Ermächtigung gedeckt. Die Verhinderung des Eintritts von Fremdwasser dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Abwasserentsorgungs- anlage. Die Vermeidung des Austritts von Schmutzwasser steht in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Benutzungszwang, weil die Grundstücksentwässerungsleitun- gen direkt mit der der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung verbunden sind. Nur wenn sich die Grundstücksentwässerungsleitungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können die Eigentümer ihrer Abwasserüberlassungspflicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SächsWG nachkommen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seine Anordnung auch auf § 19a AbwS stützen konnte. Die Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der ingenieurmäßigen Auswertung der Videountersuchung durch den Beklagten zu tragen (Ziffer 2 des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2009) ist ebenfalls rechtmäßig. Auch dies ist von der Pflicht zur Prü- fung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten aus § 16 Abs. 1 AbwS umfasst. Die ingenieurmäßige Auswertung der Untersuchung ist Teil der Prüfung. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 AbwS ist sowohl zulässig, dass der Beklagte die Auswertung vornimmt und die Eigentümer die Kosten hierfür tragen, als auch die Durchführung der Prüfung durch ein Privatunternehmen. Die Klägerin hat nicht sub- stantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen eine Auswertung durch den Beklagten selbst für sie unverhältnismäßig wäre. Insbesondere hat sie nicht konkret dargelegt, dass die Kosten einer Auswertung durch den Beklagten deutlich höher ausfallen wer- den. Die Anordnung der Durchführung einer Druckprobe im Fall des Verdachts auf Un- dichtheit des Rohrstranges (Ziffer 3 des Änderungsbescheids) ist ebenfalls rechtmä- ßig. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie für die Anordnung der Kamerabe- fahrung. Der Beklagte hat mittlerweile die einschlägigen DIN-Normen vorgelegt. Im Übrigen sind sie beim deutschen Patent- und Markenamt in München hinterlegt und 29 30 31 11 damit von einer amtlichen Stelle archivmäßig gesichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 3 C 21/12 -, juris Rn. 22). Der Zeitpunkt für das Erbringen des Dichtheitsnachweises ist ebenfalls nicht zu bean- standen sein. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden die Leitungen 1993 erneuert. Dies steht einer wesentlichen baulichen Veränderung oder Erweiterung gleich, sodass die Dichtheitsprüfung nach Nr. 1.1. Tabelle 1 zu Ziffer 5 DIN 1986-30; 2003-02 im Zuge der Baumaßnahmen hätte durchgeführt werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 32 33 34 12 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 13 Beschluss vom 26. Mai 2015 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 1 2