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Beschluss

1 B 22/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung zum 30.04.2006 verpflichtet nicht zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei späteren Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. • Für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an Ausweisungen assoziationsrechtlich Begünstigter ist nicht ohne Weiteres auf Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG abzustellen; maßgeblicher unionsrechtlicher Bezugsrahmen kann Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG sein. • Ein behördliches Widerspruchsverfahren mit Zweckmäßigkeitsprüfung ist durch Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorgeschrieben; Art. 31 verlangt eine gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht aber die Beteiligung einer unabhängigen administrativen Stelle. • Ein Anspruch auf Drogentherapie aus Assoziationsrecht begründet nicht von vornherein ein Ausweisungshindernis; die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen. • Fehlt die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, kann der Anfechtungsantrag als Hilfsantrag die nachträgliche Befristung geltend machen; entfällt der Befristungsanspruch durch nachträgliche behördliche Befristung, ist die Revision insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter Türke: keine Pflicht zur Einschaltung unabhängiger Stelle; Befristung der Ausweisungswirkung • Die Aufhebung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung zum 30.04.2006 verpflichtet nicht zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei späteren Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. • Für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an Ausweisungen assoziationsrechtlich Begünstigter ist nicht ohne Weiteres auf Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG abzustellen; maßgeblicher unionsrechtlicher Bezugsrahmen kann Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG sein. • Ein behördliches Widerspruchsverfahren mit Zweckmäßigkeitsprüfung ist durch Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorgeschrieben; Art. 31 verlangt eine gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht aber die Beteiligung einer unabhängigen administrativen Stelle. • Ein Anspruch auf Drogentherapie aus Assoziationsrecht begründet nicht von vornherein ein Ausweisungshindernis; die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen. • Fehlt die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, kann der Anfechtungsantrag als Hilfsantrag die nachträgliche Befristung geltend machen; entfällt der Befristungsanspruch durch nachträgliche behördliche Befristung, ist die Revision insoweit unzulässig. Der Kläger, 1979 geboren, türkischer Staatsangehöriger und seit Kindheit in Deutschland, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten aufgrund von Diebstahl und zahlreichen Betäubungsmitteldelikten. Die Ausländerbehörde verfügte am 4.11.2008 seine Ausweisung; der Kläger rügte insbesondere verfahrens- und unionsrechtliche Mängel und führte u.a. an, dass assoziationsberechtigte Türken Anspruch auf ein Widerspruchsverfahren mit unabhängiger Stelle bzw. auf Entwöhnungstherapie hätten. Vorinstanzen wiesen seine Klagen ab; er beantragt vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Behörde berücksichtigte zudem Schutzrechte nach dem ARB 1/80. Im Laufe des Verfahrens befristete die Behörde die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf acht Jahre. • Zulassungsgründe nicht erfüllt: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, weil die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind oder sich aus dem Gesetzeswortlaut und bestehenden Entscheidungen ohne Revision beantworten lassen. • Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist mit Wirkung zum 30.04.2006 aufgehoben; daher besteht für nach diesem Datum erlassene Ausweisungen keine unionsrechtliche Verpflichtung, eine unabhängige Stelle im Verwaltungsverfahren einzuschalten. • Für assoziationsrechtlich Begünstigte ist nach Rechtsprechung des EuGH und des Senats im Bereich des Ausweisungsschutzes Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG maßgeblich; eine Übertragung der ehemals in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG geregelten Beteiligung einer unabhängigen Stelle ist nicht verpflichtend. • Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG verlangt gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, nicht aber eine behördliche Zweckmäßigkeitsprüfung oder zwingende Einbeziehung einer unabhängigen administrativen Stelle. • Die Berufung auf Stand-still-Klauseln des Assoziationsrechts rechtfertigt nicht die Fortgeltung des früheren 'Vier-Augen-Prinzips'; eine solche Besserstellung gegenüber Unionsbürgern würde gegen das Besserstellungsverbot des Zusatzprotokolls verstoßen. • Zu behaupteten Ansprüchen auf Drogentherapie gilt: Selbst wenn ein Anspruch bestünde, begründet er nicht automatisch ein Ausweisungshindernis; maßgeblich ist die Prüfung nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG, wonach eine Ausweisung nur bei gegenwärtiger, hinreichend schwerer Gefahr für öffentliche Ordnung/Sicherheit zulässig ist. • Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zur Senatsrechtsprechung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nicht mehr entscheidungserheblich, weil die Behörde die Wirkung der Ausweisung nachträglich auf acht Jahre befristet hat; damit entfällt das Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren. • Eine Revision darf nicht nur zur Überprüfung der sachlichen Bemessenheit einer nachträglichen Befristung allein zur Durchsetzung des Befristungsanspruchs zugelassen werden; der Kläger kann die nachträgliche Befristungsentscheidung gesondert anfechten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Es besteht kein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz; die maßgeblichen unions- und assoziationsrechtlichen Fragen sind entweder bereits geklärt oder ohne Revisionsverfahren zu beantworten. Die behauptete Pflicht zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei Ausweisungen assoziationsberechtigter Türken besteht nicht für nach dem 30.04.2006 erlassene Entscheidungen; maßgeblicher Bezugsrahmen kann Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG sein. Soweit der Kläger auf einen Anspruch auf Drogentherapie abstellt, führt dies nicht automatisch zu einem Ausweisungshindernis; die Voraussetzungen der Ausweisung sind nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Schließlich ist die Revision auch insoweit unzulässig, als die Behörde die Wirkungen der Ausweisung zwischenzeitlich auf acht Jahre befristet hat, so dass der beklagte Befristungsanspruch des Klägers erfüllt ist und kein Rechtsschutzinteresse an der Revisionszulassung verbleibt.