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Beschluss

19 ZB 23.1975

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör ist bereits dann gewahrt, wenn er einen Prozessbevollmächtigten hat, der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör ist bereits dann gewahrt, wenn er einen Prozessbevollmächtigten hat, der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Anfechtungsklage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen das damit verbundene, auf neun Jahre ab der Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung in den Irak bzw. in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat weiter. 1. Der Zulassungsantrag, mit welchem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Verfahrensmangel in der Gestalt einer Gehörsverletzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, führt nicht zum Erfolg. 1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind mit dem (äußerst knappen) Zulassungsvortrag nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete, fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (siehe dazu Roth in BeckOK VwGO, Stand April 2024, § 124a Rn. 72 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.). Dem wird das Zulassungsvorbringen allenfalls in Teilen gerecht. Auch insoweit greifen die dargelegten Gründe jedoch nicht durch. 1.1.1 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht halte die Ausweisung zu Unrecht für verhältnismäßig, obwohl der Kläger die Straftaten hauptsächlich im Zustand des Alkohol- und Drogendeliriums begangen, aber bislang keinen Zugang zu einer Drogentherapie erhalten habe, da es sich nicht um Beschaffungskriminalität gehandelt habe, greift nicht durch. Ein Ausländer hat keinen Anspruch darauf, vor Vollzug einer Ausweisung eine Therapie erfolgreich abzuschließen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, eine Therapie absolvieren und so lange in einer Therapieeinrichtung oder einem institutionalisierten Nachsorgeprogramm verbleiben zu dürfen, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23; B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 9). Selbst ein etwaiger Anspruch auf eine Therapie stünde dem Vollzug einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22.12 – juris; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23). Ebenso wenig hat ein drogenabhängiger Straftäter einen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23; OVG Saarland, B.v. 1.4.2021 – 2 A 279/20 – juris Rn. 14). Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (auch) bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine (Drogen-)Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig (drogen- und) straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2024 – 19 ZB 23.1407, n.v., Rn. 18; B.v. 7.3.2024 – 19 ZB 22.2263 – juris Rn. 14; B.v. 18.12.2023 – 10 ZB 23.1200 – juris Rn. 7; B.v. 1.12.2022 – 19 ZB 22.1538 – juris Rn. 38; B.v. 27.2.2021 – 10 ZB 21.935 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Überdies verweist das Verwaltungsgericht in seiner Gefahrenprognose zu Recht auf den Umstand, dass dem Kläger im psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert wird, weshalb der Kläger Schuld durchgehend externalisiere und die eigenen Anteile für Fehlverhalten nicht wahrnehme, es ihm auch unter strukturierten Bedingungen nicht gelinge, sich an Regeln zu halten, und dass sich beim Kläger eine gestörte Wahrnehmung und Interpretation von Ereignissen sowie eine gesteigerte Impulsivität und Affektdurchbrüche in einem erheblichen Ausmaß finde. Daraus schließt das Verwaltungsgericht, dass schon aufgrund dieses Krankheitsbildes sowie der daraus resultierenden manifesten Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass das in der Haft absolvierte Anti-Gewalt-Training oder seine Teilnahme an der Gruppe „Gewalt im sozialen Nahraum“ die massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mindern könnten, die vom Kläger ausgehe, da es bei ihm nicht nur an einer nachhaltigen Bewährung außerhalb des Strafvollzugs fehle (hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11), sondern er es selbst unter den strukturierten Bedingungen des Strafvollzuges nicht schaffe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und die Rechte und Integrität Dritter – seien es Mithäftlinge oder Justizbedienstete – zu wahren. Auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ein. Angesichts der dargestellten Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, ist deshalb nicht ersichtlich, dass eine (erfolgreich absolvierte) Drogentherapie signifikanten Einfluss auf den Grad der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts und damit auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr hätte. Im Übrigen bestätigen die in der vom Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der JVA ... vom 20. November 2023 (wo sich der Kläger ab 19.10.2023 befand), in welcher von Anpassungsschwierigkeiten, die in der kurzen Zeit des bisherigen Aufenthaltes des Klägers bereits eine disziplinarische Maßregelung erforderlich gemacht hätten, sowie von forderndem, bestimmten und teilweise respektlosem Verhalten des Klägers gegenüber dem Anstaltspersonal berichtet wird, die erstinstanzliche Gefahrenprognose (vgl. dazu, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist, BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7). 1.1.2 Mit seinem Hinweis auf die persönliche Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (und mittlerweile Verlobten) zieht der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel. Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auf der Seite der Bleibeinteressen die Einreise des Klägers als Minderjähriger, die zwischenzeitlich achtjährige Dauer seines Aufenthalts sowie insbesondere die Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden Eltern, seinem hier integrierten Bruder und seiner deutschen Verlobten eingestellt, aber zugleich darauf hingewiesen, dass der Kläger inzwischen seit über vier Jahren volljährig sei, schon vor seiner Inhaftierung eine eigene Wohnung bezogen gehabt habe und die Verlobung erst vor Kurzem im Gefängnis und bereits im Ansehen der verfahrensgegenständlichen Ausweisungsverfügung geschlossen habe, während die Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten bereits zuvor jedenfalls phasenweise ebenfalls von Gewalt geprägt und bereits Gegenstand polizeilicher Ermittlungen sowie eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz gewesen sei. In der Gesamtabwägung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bleibeinteressen nicht überwiegen. Diese Abwägung greift der Kläger nicht im Einzelnen an und führt insbesondere nicht aus, weshalb das genannte (nicht gemäß § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG vertypte) Bleibeinteresse bezüglich der persönlichen Beziehung zu seiner Verlobten trotz der vom Verwaltungsgericht angeführten, das Gewicht des Bleibeinteresses mindernden konkreten Umstände gegenüber dem festgestellten besonders schweren bzw. schweren Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG überwiegen müsste. 1.1.3 Nicht durchdringen kann der Kläger des Weiteren mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die im Schriftsatz vom 27. Juni 2023 (im erstinstanzlichen Verfahren) vorgetragenen Bleibeinteressen nicht in die Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eingestellt. Insoweit fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da der Kläger sich nicht im Einzelnen mit der ausführlichen Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat die im genannten Schriftsatz vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere auch die vorgetragene Entwurzelung im Herkunftsland infolge des – nach dem Tod der Großmutter des Klägers – Fehlens von Familienangehörigen bzw. Verwandten, zugunsten des Klägers in die Abwägung eingestellt, ist aber zu einem von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Ergebnis gekommen. Dies begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1.2 Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in der Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfG, B.v. 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 – juris Rn. 10). Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 39). Von einem im Rahmen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblichen Vortrag ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung dieses Vortrags zu einem anderen, dem Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.2021 – 1 A 1555/20.A – juris Rn. 6). Die Rüge, eine Anhörung des Klägers habe nicht stattgefunden, da er vor dem Termin in eine andere JVA verlegt worden sei und ein kurzfristiger Gefangenentransport zur mündlichen Verhandlung am 25. September 2023 mangels Urlaubsantrags des Klägers abgelehnt worden sei, weshalb ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, greift nicht durch. Die Möglichkeit der Teilnahme der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar grundsätzlich dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert jedoch nicht die persönliche Anhörung, so dass der Gehörsanspruch eines Beteiligten bereits dann gewahrt ist, wenn der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten hat, der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten kann (BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 63.17, juris Rn. 12; Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 1/2024, Art. 103 Abs. 1 Rn. 65; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 7/2021, § 95, Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann‚ VwGO‚ 16. Aufl. 2022, § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass dem Beteiligten neben seinem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu geben ist, persönliche Erklärungen abzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 10 ZB 19.1207 – juris Rn. 28; B.v. 15.04.2020 – 4 ZB 20.30838 – juris Rn. 4). Gemessen daran liegt die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Denn der Kläger war durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten und dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls Gelegenheit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits für den Kläger zu äußern. Wenn der Prozessbevollmächtigte wegen des Ausbleibens des Klägers dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er dies durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen; die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 63.17 – juris Rn. 12 m.w.N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, dass ausnahmsweise der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Kläger so wichtig gewesen wäre, dass nur so eine richtige verfahrensabschließende Entscheidung gewährleistet gewesen wäre (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 1/2024, Art. 103 Abs. 1 Rn. 65 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann‚ VwGO‚ 16. Aufl. 2022, § 102 Rn. 6). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs.