Beschluss
18 A 2848/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.18A2848.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn für die Entscheidung eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rn. 127 m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob sich bei schweren Straftaten die Prognose der Wiederholungsgefahr nach Maßgabe eines „abgesenkten“, d.h. nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierenden Grades der Wahrscheinlichkeit bemisst, ist, wie der Kläger selbst ausführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ bejahend ‑ geklärt. Vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, InfAuslR 2012, 397 und vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217. Dass diese Rechtsprechung, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 7. März 2012 ‑ 11 S 3269/11 ‑ geltend macht, unionsrechtswidrig sei, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 und abermals in dem die vorgenannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg aufhebenden Urteil vom 15. Januar 2013 hat das BVerwG überzeugend ausgeführt, dass die nach der Rechtsprechung des EuGH von den nationalen Gerichten vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen kann, da dieser die mögliche Schadenshöhe bestimmt. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist auch nichts für die von dem Kläger behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer „derartig weitgehende[n] Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ ersichtlich. Die von dem Kläger in Bezug genommenen weiteren Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zu Art. 4 Abs. 3 EUV (Rn. 53 des Urteils) führen schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wie der Kläger keine Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten der Union genießen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat im Übrigen der Umstand, dass er derzeit und in naher Zukunft entweder im Rahmen des Maßregelvollzugs oder aufgrund einer Führungsaufsicht „unter der Beobachtung staatlicher Stellen“ stehe, nicht zur Folge, dass bei Anlegung eines geringeren Grades der Wahrscheinlichkeit an die anzustellende Prognose gleichsam automatisch die Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. Die ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 ungeachtet der Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Wirkung vom 30. April 2006 auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige weiterhin anzuwenden sind, haben sowohl der Senat im Urteil vom 22. März 2012 (‑ 18 A 951/09 ‑, juris) als auch das BVerwG in nunmehr ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, InfAuslR 2012, 397, vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, InfAuslR 2013, 169, vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 13.12 ‑, InfAuslR 2013, 334, sowie Beschluss vom 15. April 2013 ‑ 1 B 22.12 ‑, InfAuslR 2013, 317, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 17. September 2009 ‑ C-242/06 [Sahin] ‑ und vom 19. Februar 2009 ‑ C-228/06 [Soysal und Savatli] ‑, jew. http://curia.europa.eu/; vgl. ferner Urteil vom 29. April 2010 ‑ C-92/07 [Kommission ./. Niederlande] ‑, InfAuslR 2010, 270, verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen gelten entsprechend, soweit das nationale Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO in Rede steht, das allerdings schon keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung, sondern Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung der Klage war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, a.a.O. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, um die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem weiteren Rechtsmittelverfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen zu können. Einer Vorlage bedarf es nicht, wenn ‑ wie im Urteil des Senats und in den Entscheidungen des BVerwG ausgeführt ‑ die Auslegung des Gemeinschaftsrechts angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [C.I.L.F.I.T.], http://curia.europa.eu. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dem von dem Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (‑ 2 BvR 1969/09 ‑) ist im Hinblick auf die Frage der Fortgeltung der Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221 nicht zu entnehmen, es sei fehlerhaft, von der Nicht-Weitergeltung auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsfrage vielmehr gerade nicht geprüft, sondern ‑ auf den Einzelfall bezogen ‑ einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der Frage der Fortgeltung an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG (nunmehr Art. 267 Abs. 3 AEUV) angenommen, weil es die konkreten Erwägungen, mit denen der Bayerische VGH die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und ‑ dem folgend ‑ seine Vorlagepflicht verneint hat, als nicht tragfähig erachtet hat. Eine andere Betrachtung rechtfertigt auch der Hinweis auf den Aufsatz von Gutmann in InfAuslR 2013, Seite 2 ff. nicht. Dass der EuGH, wie der Verfasser des Artikels meint, in ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ZP eine Gesamtbetrachtung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgern auf der einen Seite und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf der anderen Seite vornehme, ist dem zum Beleg hierfür angeführten Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ C-451/11 [Dülger] ‑ nicht zu entnehmen. Dort hat der EuGH auf den Einwand einiger Regierungen, eine Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 dahingehend, dass Familienangehöriger auch ein Staatsangehöriger eines anderen Drittstaats als der Türkei sein könne, führe zu einer übermäßigen Ausweitung des Geltungsbereichs, indem sie einer unbestimmten Anzahl von Drittstaatsangehörigen erlaube, sich auf diese Bestimmung zu berufen, darauf hingewiesen, dass die Familienzusammenführung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 kein Recht des Familienangehörigen sei, sondern vielmehr von einer entsprechenden Genehmigung des jeweiligen Mitgliedstaats abhänge, die dieser allein in Anwendung seines nationalen Rechts treffe. Mit Blick auf diesen Umstand hat der EuGH ferner ausgeführt, dass auch kein Verstoß gegen Art. 59 ZP vorliege. Denn anders als im Geltungsbereich des ARB 1/80 verfügten die Familienangehörigen von Unionsbürgern über ein Recht auf Einreise, das nur der Voraussetzung unterliege, dass sie über ein Einreisevisum oder eine gültige Aufenthaltskarte verfügten. Inwiefern in diesen, erkennbar einen einzelnen Teilaspekt der aufenthaltsrechtlichen Stellung beleuchtenden Ausführungen des EuGH eine sog. „Gesamtbetrachtung“ zu sehen sein soll, wird weder von dem Verfasser noch von dem Kläger dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 ‑ C-325/05 [Derin] ‑. Dieses Verfahren betraf die Frage, ob es mit Blick auf den Umstand, dass Kinder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als Familienangehörige nur aufenthaltsberechtigt waren (und sind), wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihnen der Mitgliedstaatsangehörige Unterhalt gewährt, Familienangehörige von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hingegen nach Ablauf des nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 maßgeblichen Dreijahreszeitraumes ein Aufenthaltsrecht unabhängig davon haben, ob sie volljährig sind und mit dem Assoziationsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, aufgrund des Besserstellungsverbotes nach Art. 59 ZP erforderlich sei, die Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 unterfallenden Personenkreises in entsprechender Anwendung der für Unionsbürger geltenden Regelungen weitergehenden Einschränkungen zu unterwerfen. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, sondern um die Frage, ob eine Vorschrift, die (primär) die Rechtsstellung von Gemeinschaftsangehörigen regelte, auf diese infolge ihrer Aufhebung aber keine Anwendung mehr findet, für Assoziationsberechtigte gleichwohl über die Stillhalteklauseln weiterhin Geltung beanspruchen kann. Dies verneint der EuGH, wie oben ausgeführt, in ständiger Rechtsprechung. Davon abgesehen trifft das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 für den Vergleich mit der Rechtsstellung von Unionsbürgern keine Aussage, da es zur Auslegung von Art. 59 ZP lediglich die Vor- und Nachteile der Rechtsstellung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der von Berechtigten nach dem ARB 1/80 vergleicht, ohne auf die besondere Rechtsstellung von Unionsbürgern einzugehen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union eine Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen. Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 ‑ 1 B 22.12 ‑, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 ‑ OVG 7 B 24.13 ‑, juris. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH in Rn. 59 des Urteils vom 25. Juli 2008 ‑ C-127/08 [Metock] ‑ geltend macht, die Richtlinie 2004/38 habe das Vier-Augen-Prinzip nicht aufgehoben, legt er weder dar, dass Art. 31 der Richtlinie 2004/38 trotz der erfolgten Kompensation des Wegfalls der Beteiligung einer unabhängigen Stelle durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren (Art. 31 Abs. 3) weniger Rechte vermittelt als Art. 9 der aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG, noch dass der Wortlaut des Art. 31 der Richtlinie 2004/38 einer Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass die Beteiligung einer unabhängigen Stelle weiterhin vorgeschrieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).