OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 523/16.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.20A523.16PVB.00
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Das in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte IT-Verfahren "ALLEGRO" stellt ein durch die Bundesagentur zentral verwaltetes Verfahren der Informa-tionstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar.

2. Die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in einer gemein¬samen Einrichtung unterliegt nicht der Mitbestimmung des dort bestehenden Personalrats.

3. Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Regelung verstößt weder gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und die Grundrechte der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen noch gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte IT-Verfahren "ALLEGRO" stellt ein durch die Bundesagentur zentral verwaltetes Verfahren der Informa-tionstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar. 2. Die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in einer gemein¬samen Einrichtung unterliegt nicht der Mitbestimmung des dort bestehenden Personalrats. 3. Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Regelung verstößt weder gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und die Grundrechte der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen noch gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Bundesagentur für Arbeit beabsichtigte ab dem 18. August 2014 in allen von der Bundesagentur und den Kommunen betriebenen gemeinsamen Einrichtungen bundesweit die bisherige Software A2LL stufenweise durch ein neues zentrales IT-Verfahren mit der Bezeichnung "ALLEGRO" zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Software zur Berechnung und Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB II. Dazu leitete die Bundesagentur für Arbeit bei dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat zunächst ein Mitbestimmungsverfahren zum Einführungsbetrieb und dann später ein weiteres Mitbestimmungsverfahren zur flächendeckenden Einführung ein. Der Hauptpersonalrat verweigerte die Zustimmung in beiden Verfahren mit der Begründung, nicht das zuständige Personalvertretungsorgan zu sein, weil das Mitbestimmungsrecht bei den Personalräten in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen liege. Die Bundesagentur für Arbeit wertete diese Zustimmungsverweigerungen als unbeachtlich und führte in der Folgezeit das IT-Verfahren "ALLEGRO" schrittweise bundesweit in den gemeinsamen Einrichtungen ein. Bei der Einführung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der vorliegenden Dienststelle machte der Antragsteller unter dem 22. Juli 2014 ihm zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG geltend. Der Beteiligte lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unter Hinweis darauf ab, dass er für die Entscheidung über die Einführung des IT-Verfahrens nicht zuständig sei. Am 23. Dezember 2014 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt, hilfsweise festzustellen, dass die Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag im vollen Umfang abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet. Die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Das IT-Verfahren sei nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern durch eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit eingeführt worden. Es handele sich um ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dessen Nutzung nach dieser Bestimmung für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet sei. Deshalb fehle es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters in der gemeinsamen Einrichtung, an den ein Mitbestimmungsrecht des dort bestehenden Personalrats anknüpfen könne. Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung sei in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert. Diese Verlagerung auf den Hauptpersonalrat bei der Bundesagentur für Arbeit sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Gesetzgeber stehe ein weit gespannter Gestaltungsspielraum darüber zu, wie er die Beteiligung einer Personalvertretung im Einzelnen ausgestalte. Die Grenzen dieses Gestaltungspielraums habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II nicht überschritten. Er habe dabei berücksichtigen dürfen, dass zentral durch die Bundesagentur für Arbeit verwaltete IT-Verfahren für eine effektive bundesweite Aufgabenerledigung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende unerlässlich seien. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe ihrer Entscheidung eine zu weite Auslegung des § 50 Abs. 3 SGB II zugrunde gelegt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz beruhe auf der Grundkonzeption, dass in allen Angelegenheiten, die eine Dienststelle und die in ihr tätigen Beschäftigten beträfen, von einer Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle und einem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats auszugehen sei. Die Teilhabe des gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten geböten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG als auch die Grundrechte. Mit Blick darauf begegne die Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II verfassungsrechtlichen Bedenken, da wegen der Verlagerung der Mitbestimmungsrechte bei den von dieser Bestimmung erfassten zentral verwalteten Verfahren der IT-Technik auf die Ebene des bei der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Hauptpersonalrats die personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht durch diejenige Personalvertretung erfolge, die durch die Beschäftigten der betroffenen Dienststelle legitimiert sei. Dem Hauptpersonalrat bei der Bundesagentur für Arbeit fehle es im Hinblick auf die in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten an jeglicher Legitimationsgrundlage. Der Gesetzgeber habe für den Bereich der gemeinsamen Einrichtung einen einstufigen Verwaltungsaufbau gewählt. Dort gebe es weder einen Bezirks- noch einen Hauptpersonalrat. Insbesondere sei der Hauptpersonalrat der Bundesagentur für Arbeit nicht die Stufenvertretung des Personalrats in der gemeinsamen Einrichtung. Sämtlichen in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten fehle es für die Wahl des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit an der Wahlberechtigung. Angesichts dieser Umstände stelle § 50 Abs. 3 SGB II eine Ausnahmevorschrift dar und sei deshalb eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund dürfe von dem Grundsatz, dass in personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten die örtliche Dienststellenleitung entscheidungsbefugt sei und deshalb dem dort angesiedelten Personalrat die Mitbestimmungsrechte zustünden, nur soweit abgewichen werden, wie dies unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II erforderlich sei. Ausgehend davon sei diese Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass der Bundesagentur für Arbeit allein die Entscheidung über das "Ob" der Einführung zentral verwalteter Verfahren der IT-Technik und die Entscheidung über die Grundsätze der Struktur und des Aufbaus derartiger Software zustehe, weil allein diese Fragen Bedeutung für die Einheitlichkeit der Leistungserbringung und unter Umständen für die Transparenz am Arbeitsmarkt hätten. Demgegenüber stünden das "Wie" der Einführung, die konkrete Anwendung und die die Einführung begleitenden Maßnahmen nicht mehr im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Ausnahmevorschrift. Insbesondere könne sich § 50 Abs. 3 SGB II nicht auf die Hardware beziehen, da diese für die einheitliche Leistungserbringung und die Transparenz am Arbeitsmarkt ohne Bedeutung sei. Da es sich mithin um eine Maßnahme des Beteiligten handele, stünden ihm ‑ dem Antragsteller ‑ Mitbestimmungsrechte zu aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG hinsichtlich einer Gestaltung der Arbeitsplätze, aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG hinsichtlich einer Hebung der Arbeitsleistung und einer Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG hinsichtlich einer Anwendung einer technischen Einrichtung, die geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neugefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt, hilfsweise festzustellen, dass das "Wie" der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neugefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Änderung der Hilfsanträge stelle eine Antragsänderung im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG dar, der widersprochen werde. Zudem erschließe sich ein Mehrwert hinsichtlich der vorgenommenen Differenzierung in Haupt- und hilfsweise Antragsbegehren nicht. Der Antrag sei auch insgesamt unbegründet. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Regelung in § 50 Abs. 3 SGB II griffen nicht durch. Das Demokratieprinzip gebe dem Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich vor, wie er die Beteiligung der Personalvertretungen im Einzelnen ausgestalte. Vielmehr seien dem Gesetzgeber bei einer Beteiligung der Beschäftigten durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation gerade Grenzen gesetzt. Auch das Sozialstaatsprinzip und die Grundrechte schrieben dem Gesetzgeber die Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretungen bei innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nicht im Einzelnen vor. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe zutreffend eine ihm ‑ dem Beteiligten ‑ zurechenbare Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne verneint. Wegen des sich aus § 44 h Abs. 3 SGB II ergebenden Grundsatzes der Akzessorietät der Beteiligung an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters scheide ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Maßnahmen nach § 50 Abs. 3 SGB II aus. Wie die Gesetzgebungsmaterialien belegten, sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass bei derartigen Maßnahmen kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung bestehe. Die mit § 50 Abs. 3 SGB II bezweckte Vereinheitlichung der Informationstechnik wäre nicht möglich, wenn sie zur Disposition der jeweiligen Personalvertretungen in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen stünde. Im Übrigen stelle § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine "gesetzliche Regelung" im Sinne des Einleitungssatzes von § 75 Abs. 3 BPersVG dar. Außerdem sei die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" weder eine personalrechtliche noch eine personalwirtschaftliche, eine soziale oder eine die Ordnung der Dienststelle betreffende Angelegenheit im Sinne von § 44 h Abs. 3 SGB II. Schließlich handele es sich bei der Umstellung auf ein neues Software-Modul, die ‑ wie hier ‑ alle Dienststellen betreffe, um eine organisatorische Angelegenheit, die nach § 104 Satz 3 BPersVG von der Mitbestimmung ausgenommen sei. Da vorliegend allein die Einführung und Anwendung einer Software in Rede stehe, komme es auch auf das Vorbringen des Antragstellers zur Frage, ob § 50 Abs. 3 SGB II auch eine Verpflichtung zur Nutzung von Hardware begründe, nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Ergänzung des erstinstanzlichen Antrags um den nunmehrigen ersten Hilfsantrag keine Antragsänderung dar, für deren Zulässigkeit es einer Zustimmung des Beteiligten oder einer Feststellung der Sachdienlichkeit bedurft hätte. Vielmehr handelt es sich bei dem nunmehrigen ersten Hilfsantrag ‑ ebenso wie bei dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hilfsantrag, dem nunmehrigen zweiten Hilfsantrag ‑ lediglich um einen Teil des schon mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens des Antragstellers. Der Antrag ist im vollen Umfang unbegründet. Die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Insbesondere besteht für den Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht bei dem "Wie" der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle und bei der Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in der Dienststelle. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N. Bei der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Das folgt schon daraus, dass die Entscheidung über die Einführung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" und dessen Anwendung in den gemeinsamen Einrichtungen nicht vom Beteiligten, sondern von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beschlossen worden ist. Insofern mangelt es bereits an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, an die ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anknüpfen könnte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" noch einer Umsetzung in der Dienststelle des Beteiligten bedurfte und eine solche Umsetzung vom Beteiligten vorgenommen worden wäre. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, das IT-Verfahren "ALLEGRO" in den gemeinsamen Einrichtungen einzuführen und zur Anwendung zu bringen, bedurfte keiner Umsetzung in der Dienststelle des Beteiligten. Diese Entscheidung galt dort vielmehr unmittelbar und ließ insoweit auch keinen Entscheidungsspielraum für den Beteiligten zu. Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 ‑ 20 A 2311/13.PVB ‑, DVBl. 2016, 67 = PersV 2016, 99 = ZTR 2016, 117, und ‑ 20 A 1265/14.PVB ‑, PersV 2016, 102; OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris. Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 ‑ 20 A 2311/13.PVB ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 1265/14.PVB ‑, a. a. O.; OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 ‑ 20 A 2311/13.PVB ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 1265/14.PVB ‑, a. a. O.; OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 ‑ 20 A 2311/13.PVB ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 1265/14.PVB ‑, a. a. O.; OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung dieser Regelung keine verfassungsrechtlichen Bindungen verletzt. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im Einklang mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und den Grundrechten der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen. Im Gegenteil zur Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1965 ‑ 2 BvR 54/62 ‑, BVerfGE 19, 303 = DÖV 1966, 238 = DVBl. 1966, 532 = NJW 1966, 491 = ZBR 1966, 152. Aus ihm lassen sich deshalb keine den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretungen in personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten. Die Regelungen über Beteiligungsrechte sind ein Mittel zur Wahrung der Rechte und Interessen der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 ‑ 2 BvR 311/67 ‑, BVerfGE 28, 314 = DB 1970, 1597 = PersV 1970, 260. Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen, ob das Sozialstaatsprinzip oder die Grundrechte den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes überhaupt Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen. Auch im vorliegenden Verfahren muss diese Frage nicht entschieden werden. Denn dem Gesetzgeber ist jedenfalls weder durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung einer solchen Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen auszugestalten hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 ‑ 2 BvL 2/77 ‑, BVerfGE 51, 43 = BB 1980, 43 = DVBl. 1979, 464 = NJW 1979, 1877 = PersV 1979, 328, vom 19. Dezember 1994 ‑ 2 BvL 8/88 ‑, BVerfGE 91, 367 = DVBl. 1995, 610 = NVwZ 1996, 157 = PersR 1995, 165 = PersV 1995, 168 = ZBR 1995, 143, und vom 24. Mai 1995 ‑ 2 BvF 1/92 ‑, BVerfGE 93, 37 = DÖV 1996, 74 = DVBl. 1995, 1291 = NVwZ 1996, 574 = PersR 1995, 483 = PersV 1995, 553 = Schütz/ Maiwald BeamtR ES/D IV 1 Nr. 59 = ZBR 1996, 15 = ZfPR 1995, 185 = ZTR 1995, 566. Deshalb besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, lückenlos eine Beteiligung einer Personalvertretung in sämtlichen innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Vielmehr verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile der Beteiligung einer von den Beschäftigten gewählten Vertretung abzuwägen und für bestimmte Fallgestaltungen Regelungen zu treffen, die zur Konsequenz haben, dass eine Beteiligung der Beschäftigtenvertretung ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Verfahren der Informationstechnik lagen für den Gesetzgeber, wie sich schon aus der Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 ergibt, sachgerechte Gründe vor, gerade keine Beteiligung der Personalvertretungen in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen vorzusehen. Denn Ziel der Regelungen in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist es sicherzustellen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Vgl. BT-Drucks. 17/1555, S. 31. Die Erreichung dieses Ziels wäre aber nicht gewährleistet, wenn jeder Dienststellenleiter der einzelnen gemeinsamen Einrichtungen über die Einführung und Anwendung derartiger Verfahren in seiner Dienststelle entscheiden könnte. Die deshalb mit den Regelungen in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgte Bündelung der Entscheidungskompetenz über diese Fragen auf der Ebene der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat zwangsläufig zur Folge, dass eine Beteiligung der bei den gemeinsamen Einrichtungen bestehenden Personalvertretungen entfällt. Dieser Konsequenz war sich der Gesetzgeber ‑ wie bereits dargestellt ‑ auch bewusst - vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31) - und hat zur Erreichung des angestrebten Ziels die Notwendigkeit gesehen, eine derartige Regelung zu beschließen. Damit hielt er sich ohne weiteres im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht auch im Einklang mit dem Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in der Selbstverwaltung ist grundsätzlich vereinbar mit dem im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundgedanken der Beteiligung Betroffener bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Gerechtfertigt ist jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 ‑ 2 BvL 5/98 und 6/98 ‑, BVerfGE 107, 59 = DÖV 2003, 678 = DVBl. 2003, 923 = NVwZ 2003, 974 = PersR 2003, 268 = PersV 2004, 29. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages zu bestimmen. Die Mitbestimmung darf sich nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 ‑ 2 BvF 1/92 ‑, a. a. O. Die insoweit verfassungsrechtlich legitimierte Beteiligung der Personalvertretung bei der Einführung und Anwendung der von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Verfahren der Informationstechnik ist gewahrt. Die verfassungsrechtliche Legitimation wird nicht dadurch beschnitten, dass die Entscheidung über die Einführung und Anwendung derartiger Verfahren auf der Ebene der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt ist und deshalb Beteiligungsrechte allein für den dort angesiedelten Hauptpersonalrat bestehen. Wie bereits dargestellt, liegt diese Entscheidung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und beruht auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass dem bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Hauptpersonalrat insofern eine "personalvertretungsrechtliche Legitimation" für die Vertretung der in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten fehlt, als diese für die Wahl des Hauptpersonalrats nicht wahlberechtigt sind. Dies begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber überhaupt verpflichtet ist, für die Beschäftigten in einer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen, erstreckt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Zwar hat der Bundesgesetzgeber sich in speziellen Privatisierungsbereichen für ein Doppelwahlrecht entschieden. Er war aber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, solches auch im Bereich der Arbeitsverwaltung hinsichtlich einer Wahlberechtigung der in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten für die Wahl der bei den Dienststellen im Bereich der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Personalvertretungen vorzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 ‑ 6 PB 17.12 ‑, Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 = PersR 2013, 174. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum dahingehend ausgeübt hat, dass er der effektiven Aufgabenwahrnehmung ein höheres Gewicht beigemessen hat als der unmittelbaren Beteiligung eines Vertretungsorgans der betroffenen Beschäftigten. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 44 h Abs. 4 SGB II in Satz 1 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen zur Beratung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten vorschreibt. Diese Arbeitsgruppe kann nach Satz 4 dieser Bestimmung Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger abgeben, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer sowie Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können. Diese Regelungen eröffnen auch in Bezug auf die von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Verfahren der Informationstechnik durchaus eine instrumentalisierte Möglichkeit, die Interessen der in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten an die Bundesagentur für Arbeit heranzutragen. Auch wenn es sich dabei nicht um ein förmliches Beteiligungsrecht handelt, bietet diese Möglichkeit aber einen Weg, auf die Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II in einem gewissen Rahmen Einfluss zu nehmen. Da mithin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltenen Regelungen bestehen, scheidet das Vorliegen einer Maßnahme gerade des Beteiligten aus, wenn das in Rede stehende IT-Verfahren "ALLEGRO" dem von dieser Bestimmung erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfällt. Davon ist aber auszugehen. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Danach stellt das IT-Verfahren "ALLEGRO" ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik dar. Es handelt sich um ein elektronisches Anwendungsprogramm zur Erfassung und Verwaltung von finanziellen Leistungen nach dem SGB II. Dieses ist für einen flächendeckenden Einsatz in sämtlichen gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen und dient als Grundlage für die Leistungsberechnung und -gewährung im gesamten Bundesgebiet. Dessen Erstellung und Ausgestaltung liegt auch im alleinigen Verantwortungsbereich der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Dass das IT-Verfahren "ALLEGRO" als solches zu den von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Verfahren der Informationstechnik zählt, hat im Übrigen weder der Antragsteller noch der Beteiligte in Frage gestellt. Ebenso: LAG BB, Beschluss vom 6. Januar 2016 ‑ 23 TaBV 1039/15 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 12b K 2784/14.PVB ‑, juris. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch in der Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" keine Maßnahme des Beteiligten gesehen werden. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II schreibt vor, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzen. Das bedeutet aber nicht nur, dass die Bundesagentur über die Einführung eines zentralen Verfahrens der Informationstechnik entscheidet. Daraus folgt vielmehr im Weiteren auch, dass die Bundesagentur ebenfalls die Entscheidung trifft, das jeweilige IT-Verfahren in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen. Insoweit besteht daneben kein Raum für eigenständige Entscheidungen des Dienststellenleiters der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung. Das gilt uneingeschränkt auch für das vorliegend in Rede stehende IT-Verfahren "ALLEGRO". Eine andere Frage stellt es allerdings dar, ob der Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung infolge der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in seiner Dienststelle nunmehr in die Lage versetzt wird, erstmals Maßnahmen zu ergreifen, deren Durchführung zuvor aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen technischen Gegebenheiten nicht möglich war. Derartige Maßnahmen des Dienststellenleiters betreffen aber nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Frage der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO". Vielmehr handelt es sich dabei, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, um eigenständige Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Sofern hinsichtlich dieser in der Dienststelle Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts entstehen sollte, steht es dem Antragsteller im Einzelfall frei, die Klärung der Streitfrage zum Gegenstand eines neuen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu machen. Sofern der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Begründung seiner Rechtsauffassung des Vorliegens eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" auf derartige Maßnahmen abstellt, geht sein Vorbringen über das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Begehren hinaus. Gegenstand seines Begehrens, wie es zum einen in den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen und zum anderen in dem zur Begründung dieser Anträge angebrachten Vorbringen durchgängig zum Ausdruck kommt, ist die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in seiner Gesamtheit. Davon zu unterscheiden sind aber erst durch die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" ermöglichte (Einzel-)Maßnahmen des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung. Wenn auch diese zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hätten gemacht werden sollen, hätte dies einer entsprechenden Antragstellung bedurft oder zumindest in dem Vorbringen zur Begründung der Anträge hinreichend klar zum Ausdruck gemacht werden müssen. Insbesondere hätte eine nähere Präzisierung der vom Antragsteller insofern als relevant angesehenen Maßnahmen erfolgen müssen. Daran fehlt es aber. Angesichts dessen würde es den gestellten Anträgen, wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen wäre, dass auch Maßnahmen des Beteiligten der zuvor beschriebenen Art erfasst sein sollen, an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen, weil sie nicht hinreichend erkennen lassen, worin der Antragsteller eine konkrete, seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gerade des Beteiligten sieht. Insbesondere lässt sein Vortrag nicht hinreichend hervortreten, was seiner Ansicht nach noch dem Bereich der Anwendung des IT-Verfahrens "ALLEGRO" zuzurechnen und wann und in welchen Fällen von einer eigenständigen Maßnahme des Beteiligten auszugehen sein soll. Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bei der Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs vorliegen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.