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Beschluss

OVG 10 N 8.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0312.OVG10N8.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten haben im Rahmen des § 34 BauGB dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist (Anschluss: BVerwG, 06. November 1968, IV C 31.66, BVerwGE 31, 22; 17. Mai 2002,  4 C 6/01, NVwZ 2003, 211).(Rn.5) 2. Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch dem Bebauungszusammenhang angehört, sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen (Anschluss: BVerwG, 14. November 1991, 4 C 1/91, NVwZ-RR 1992, 227; 01. Dezember 1972, IV C 6.71, BVerwGE 41, 227).(Rn.6) 3. Ein Bebauungszusammenhang kann auch bei – kumulativ – (un–)genehmigtem Baubestand, ungenutztem breitem Nachbargrundstück, großer Grundstücksfläche und –tiefe des Vorhabengrundstücks noch zu bejahen sein.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) 4. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt nicht voraus, dass eine einheitliche Bebauung vorliegt. Auch eine unterschiedliche, ja unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (Anschluss: BVerwG, 06. November 1968, IV C 31/66, BVerwGE 31, 22).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten haben im Rahmen des § 34 BauGB dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist (Anschluss: BVerwG, 06. November 1968, IV C 31.66, BVerwGE 31, 22; 17. Mai 2002, 4 C 6/01, NVwZ 2003, 211).(Rn.5) 2. Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch dem Bebauungszusammenhang angehört, sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen (Anschluss: BVerwG, 14. November 1991, 4 C 1/91, NVwZ-RR 1992, 227; 01. Dezember 1972, IV C 6.71, BVerwGE 41, 227).(Rn.6) 3. Ein Bebauungszusammenhang kann auch bei – kumulativ – (un–)genehmigtem Baubestand, ungenutztem breitem Nachbargrundstück, großer Grundstücksfläche und –tiefe des Vorhabengrundstücks noch zu bejahen sein.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) 4. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt nicht voraus, dass eine einheitliche Bebauung vorliegt. Auch eine unterschiedliche, ja unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (Anschluss: BVerwG, 06. November 1968, IV C 31/66, BVerwGE 31, 22).(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen auf der Grundlage der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind begründet, sofern ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. November 2013 - OVG 10 N 72.10 - m. w. Nachw). Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liege. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört; wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, juris Rn. 20; Beschluss des Senats vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, selbständig tragend unter anderem darauf gestützt, dass das Vorhabengrundstück eine dem Eindruck der Geschlossenheit nicht entgegenstehende Baulücke bilde, sofern die Grundstücke des Klägers als unbebaut zu gelten hätten. Dies ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Der Beklagte rügt zu Unrecht, das Flurstück Nr. 128/30 stelle nicht das Ende des Bebauungszusammenhangs dar und sei daher nicht als klammerndes Grundstück zu berücksichtigen. Zur Begründung macht er ohne Erfolg zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Nutzung dieses Grundstücks erst kürzlich aufgegeben worden sei. Nach dem Protokoll des Ortstermins vom 28. Juni 2011 hat der Kläger vor Ort ausgeführt, dass dieses Grundstück bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sei und es dort wohl auch Unterkünfte gegeben habe. Der Beigeladene war dem nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich angemerkt, dass es dazu keine Baugenehmigungen gegeben habe. Auch auf die Ergänzung des Klägers, es habe sich nach seiner Kenntnis um Arbeiterwohnunterkünfte gehandelt, hatte der Beigeladene lediglich angemerkt, dass derartige Unterkünfte nicht angemeldet worden seien bzw. „nicht angemeldet würden“. Seine Auskunft über die gewerbliche Nutzung des Grundstücks hatte der Kläger schließlich noch dahingehend konkretisiert, dass diese sich auf Materialprüfung bezogen habe. Auch dem ist der Beigeladene nicht entgegengetreten. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der Zulassungsbegründung war danach unstreitig, dass das Flurstück 128/30 bis vor kurzem gewerblich genutzt worden war. Lediglich unklar blieb, ob es auch für Arbeiterwohnunterkünfte genutzt worden war. Anlass zu weitere Aufklärung bestand für das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht. Der Beklagte hat weder dargelegt, dass er oder der Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt haben noch dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 58.12 -, ZOV 2013, 40, juris Rn. 23). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei den in Rede stehenden Nutzungen des Flurstücks 128/30 um genehmigungspflichtige Nutzungsarten gehandelt habe und die Genehmigungen dafür nicht vorliegen würden, steht auch dies der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Flurstück 128/30 stelle das Ende des Bebauungszusammenhangs dar, nicht entgegen. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten haben im Rahmen des § 34 BauGB dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, juris Rn. 22 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -, NVwZ 2003, 211, juris Rn. 35). Dafür, dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, lässt sich der Zulassungsbegründung nichts entnehmen. Es trägt auch der Einwand der Zulassungsbegründung nicht, das Flurstück Nr. 128/30 liege mit seiner westlichen Grundstücksgrenze 150 m vom Kirchenweg entfernt und überschreite selbst bei sogenannter aufgelockerter Bebauung die anerkannte maximale Größe einer den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden Lücke. Für die Frage, ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch dem Bebauungszusammenhang angehört, sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen (vgl. BVerwG, Urteile v. 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227, juris und vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227, juris). Nach diesem Maßstab ist bereits nicht davon auszugehen, dass vorliegend die Entfernung der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 128/30 zum Kirchenweg Bedeutung für die Bemessung der Breite der Baulücke hat. Die angeführte Betrachtung geht darüber hinweg, dass die Bebauung des (klammernden) Flurstücks 128/30 entsprechend den obigen Ausführungen in die Beurteilung der Geschlossenheit einzufließen hat und die dortigen Baukörper nach der in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Liegenschaftskarte bis zur östlichen Grundstücksgrenze reichen, zum Teil sogar unmittelbar auf die östliche Grundstücksgrenze gebaut worden sind. Insoweit wäre allenfalls in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Abstand vom Kirchenweg zur östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 128/30 nach der Liegenschaftskarte bis zur Höhe des Bauvorhabens ca. 105 m beträgt. Davon, dass die Baulücke mit ca. 150 m die angeblich nach der Rechtsprechung anerkannte maximale Größe einer unschädlichen Baulücke überschreitet, ist danach nicht auszugehen. Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sind auch unter Einbeziehung des weiteren Einwands der Zulassungsbegründung nicht veranlasst, die Fläche der Grundstücke des Klägers betrage insgesamt mindestens 16.783 qm und grenze westlich und nördlich an echte Außenbereichsflächen (Wald). Letzteres trifft so zunächst nicht zu. Das Flurstück 128/32 des Klägers grenzt westlich in voller Länge an das bebaute Flurstück 128/30 an, das entsprechend den obigen Ausführungen nicht als unbebaut zu gelten hat. Der nördliche Teil der klägerischen Flurstücke 128/32 und 114/2 ist selbst bewaldet, wovon das Flurstück 128/32 nördlich an ein ebenfalls bewaldetes Grundstück angrenzt. Unabhängig davon lässt sich aufgrund der angeführten Größe der klägerischen Grundstücke nicht schließen, dass eine Baulücke nicht mehr gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit berücksichtigt, dass insbesondere in Ansehung der Bebauung auf dem Flurstück 128/30 ein großzügiger Maßstab in Ansatz zu bringen sei. Diese Argumentation wird entsprechend den obigen Ausführungen nicht durch den Einwand der Zulassungsbegründung infrage gestellt, das Flurstück 128/30 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Vorsorglich sei angemerkt, dass diese Begründung des Verwaltungsgerichts auch unabhängig davon nicht zu beanstanden ist, da das Flurstück 128/30 nach der Liegenschaftskarte ca. 11.438 qm groß sein muss und es im Verhältnis zu seiner Größe mit nur kleineren Baukörpern bebaut ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Grundstücksgröße der klägerischen Grundstücke mit auf ihre besondere Tiefe zurückzuführen ist (das Flurstück 128/32 ist nach der Liegenschaftskarte ca. 166,5 m lang und ca. 56 m breit, das Flurstück 114/5 ca. 88 m lang und ca. 18 m breit und das Flurstück 114/2 ca. 140,8 m lang und an der breitesten Stelle ca. 55,5 m breit). Vor diesem Hintergrund kann die Grundstücksgröße nicht den Ausschlag für die Frage des Eindrucks der notwendigen Geschlossenheit geben, zumal die Grundstücksgrenzen für die Beurteilung, ob die geplante Bebauung noch innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, nicht maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 33.90 -, NVwZ 1994, 293, juris Rn. 10). Soweit die Zulassungsbegründung im vorliegenden Zusammenhang noch darauf hinweist, dass zwischen dem Kirchenweg und dem Vorhabengrundstück auf einer Breite von ca. 50 m Wald stehe, sei zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorhabengrundstück bis zu seiner östlichen Grundstücksgrenze bebaut ist und das sich östlich des Vorhabengrundstücks anschließende Flurstück 114/2 des Klägers nach der Liegenschaftskarte in Höhe des Vorhabengrundstücks insgesamt nicht 50 m, sondern ca. 30 m breit ist. Dieser Grundstücksteil unterbricht nach Auffassung des Senats mit Blick auf das mit der Zulassungsbegründung eingereichte Luftbild zudem den Eindruck der Geschlossenheit nicht. Zu berücksichtigen ist insoweit zum einen, dass der Baumbestand danach nicht über die gesamte Tiefe des Flurstücks 114/2 eine Breite von 30 m einnimmt, sondern in Höhe der nördlichen auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Baukörper deutlich schmaler wird. Zudem weist auch das Areal östlich des Kirchenwegs, dessen Bebauung auch nach Auffassung des Beklagten innerhalb eines von der Dresdener Chaussee ausgehenden Bebauungszusammenhangs steht, ebenfalls größere Flächen mit dichterem Baumbestand auf. Schließlich weckt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, soweit sie geltend macht, dass es entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung an einer durchweg einheitlichen Bebauung der Umgebung mangele, insbesondere, weil der Franz-Mehring-Straße trennende Wirkung zukomme. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt nicht voraus, dass eine einheitliche Bebauung vorliegt. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, a. a. O., Rn. 23). Da für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs die tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung maßgeblich ist, steht auch der Annahme eines Bebauungszusammenhangs eine unterschiedliche Bebauung der Umgebung nicht entgegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2013, § 34 Rn. 18). Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, ob das Vorhabengrundstück im Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB liegt, auch nicht darauf abgestellt hat, dass eine einheitliche Bebauung vorliegt. Es ist vielmehr für die Frage, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, davon ausgegangen, dass eine substantielle Verschiedenheit der Bebauung südlich und nördlich der Franz-Mehring-Straße nicht vorhanden sei, und hat der Franz-Mehring-Straße in diesem Zusammenhang unter anderem mit Blick auf die massive Bebauung auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite keine trennende Wirkung zugesprochen. Selbst wenn man dieser zuletzt genannten Einschätzung nicht folgen wollte, hinderte dies im Übrigen nicht die Annahme, das Vorhabengrundstück befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Insoweit wäre die nördlich der Franz-Mehring-Straße von der Dresdener Chaussee bis zu dem westlich der klägerischen Grundstücke liegenden Gebäudekomplex vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Da an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Flurstück 128/30 komme eine Klammerwirkung zu, auf der Grundlage der Zulassungsbegründung entsprechend den obigen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel bestehen, wäre auch bei dieser Betrachtung davon auszugehen, dass der auch nach der Zulassungsbegründung dem Innenbereich zuzuordnende von der Dresdener Chaussee ausgehende Bebauungszusammenhang nicht bereits am Kirchenweg endet und die klägerischen Grundstücke, nördlich begrenzt in Höhe der ihnen am Kirchenweg gegenüberliegenden Wohnbebauung, einbezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).