Beschluss
7 B 25/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Landesrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr sind zulässig, solange sie nicht in den Regelungsbereich der bundeseinheitlichen Abfallentsorgung eingreifen.
• Bundesabfallrecht legt den Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten abschließend fest; dort geregelte Entsorgungsmaßnahmen gehen landesrechtlichen Regelungen vor, wenn es um ordnungsgemäße Entsorgung geht.
• Bei konkreten Gefahren durch rechtswidrige Abfallablagerungen richtet sich die Verantwortlichkeit nach landesordnungsrechtlichen Prinzipien; auch Nichtbesitzer können als Störer herangezogen werden und zur Herstellung von Besitz- oder Beseitigungsverhältnissen verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Haftung und Inanspruchnahme bei rechtswidriger Abfallablagerung durch landesrechtliche Gefahrenabwehr • Landesrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr sind zulässig, solange sie nicht in den Regelungsbereich der bundeseinheitlichen Abfallentsorgung eingreifen. • Bundesabfallrecht legt den Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten abschließend fest; dort geregelte Entsorgungsmaßnahmen gehen landesrechtlichen Regelungen vor, wenn es um ordnungsgemäße Entsorgung geht. • Bei konkreten Gefahren durch rechtswidrige Abfallablagerungen richtet sich die Verantwortlichkeit nach landesordnungsrechtlichen Prinzipien; auch Nichtbesitzer können als Störer herangezogen werden und zur Herstellung von Besitz- oder Beseitigungsverhältnissen verpflichtet werden. Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb mit Vermittigungsgenehmigung, lieferte bzw. vermittelte sogenanntes Siebsand-Verfüllmaterial zur Kiesgrube A., deren Genehmigung Wiederverfüllungen nur mit nachweislich reinem Erdaushub zuließ. Das angelieferte Material enthielt Siedlungsabfälle, organische Bestandteile, Bauschutt sowie Schaumstoffe und Plexiglas in Feinfraktionen. Die Behörde untersagte weitere Anlieferungen und verpflichtete die Klägerin per Bescheid zur Entfernung der abgelagerten Massen wegen Gefährdung des Grundwassers; die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf 1,7–3,5 Mio. € geschätzt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage und die Berufung der Klägerin ab und stützten die Verfügung auf landesrechtliche Gefahrenabwehrvorschriften neben wasserrechtlichen Regelungen. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Bundesrecht (KrW-/AbfG bzw. KrWG) regelt abschließend, wer zur Abfallentsorgung verpflichtet ist; landesrechtliche Regelungen dürfen diesen Kreis nicht erweitern, soweit es um die ordnungsgemäße Entsorgung geht (§§ 13, 15 KrW-/AbfG; §§ 17, 20 KrWG relevant). • Die vorliegende Verfügung zielte nicht auf eine Aufgabe der Abfallbeseitigung im Sinn des Bundesrechts, sondern auf die Gefahrenabwehr und Entfernung rechtswidrig abgelagerter Abfälle; insoweit bleibt das Landesordnungsrecht anwendbar (§ 17 Abs.1 LAbfWG i.V.m. § 28 Abs.1 Satz3). • Nach ständiger Rechtsprechung kann behördliches Handeln, das der Abwehr konkreter Gefahren dient, Personen unabhängig von ihrer tatsächlichen Besitzlage in eine Pflichtenstellung bringen; auch wer keinen Besitz an Abfall hat, kann durch vorausgegangenes Tun in die Position des Besitzers oder Störers geraten und zur Beseitigung verpflichtet werden. • Die Vorinstanz hat das Auswahlermessen der Behörde bei der Inanspruchnahme verschiedener Geschehensbeteiligter nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt; es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vor, die eine Revision rechtfertigen würde (§ 132 Abs.2 VwGO). • Die Beschwerde behauptet keine hinreichend konkret dargelegte Divergenz zu höchstrichterlichen Rechtssätzen; die beanstandeten Unterschiede betreffen lediglich die Anwendung auf den Einzelfall, nicht einen abweichenden abstrakten Rechtssatz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht durfte die Berufung zurückweisen und im Ergebnis die Verpflichtung zur Entfernung der abgelagerten Abfälle bestätigen. Bundesabfallrecht schließt die Anwendung landesrechtlicher Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr nicht aus, solange es nicht um die Regelung der ordnungsgemäßen Entsorgung im Sinne bundesrechtlicher Zuordnung geht. Die Behörde durfte die Klägerin als an der rechtswidrigen Ablagerung beteiligte Person heranziehen, weil durch ihr Veranlassen die Ablagerung erfolgte und eine konkrete Gefährdung des Grundwassers bestand. Die Kostenfolgen der Ersatzvornahme bleiben damit als voraussichtliche Belastung der Klägerin bestehen.