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Beschluss

20 A 917/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1219.20A917.16.00
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Leitsätze

In Anlehnung an den Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO ist unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG beschränken sich nicht auf das Fehlen der (Regel-)Unzuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfAEV oder § 8 Abs. 2 EfbV.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können sich auch aus Verstößen gegen beim Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien zu beachtende straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften ergeben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Berufungs-zulassungsverfahren 12.000,- Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Anlehnung an den Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO ist unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG beschränken sich nicht auf das Fehlen der (Regel-)Unzuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfAEV oder § 8 Abs. 2 EfbV. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können sich auch aus Verstößen gegen beim Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien zu beachtende straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften ergeben. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt im Berufungs-zulassungsverfahren 12.000,- Euro. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsanordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2013, gegen die sich die Klage nach der erstinstanzlichen Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Regelungen unter Nrn. 3 und 4 der Ordnungsverfügung noch richtet, als rechtmäßig auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angesehen. Es hat ausgeführt: Die Klägerin sei unzuverlässig. Sie habe beim Aufstellen von Sammelcontainern systematisch und massiv gegen straßenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ferner habe sie in einer Vielzahl von Kommunen Sammelcontainer auf privaten Grundstücken aufgestellt, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Auch ihr übriges Geschäftsgebaren spreche gegen ihre Zuverlässigkeit. Sie habe aktiv die Fortführung einer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis durchgeführten Sammlung durch die D. KG gefördert und sei einer vollziehbaren Untersagungsanordnung nicht nachgekommen. Auch ihr aktuelles Geschäftsgebaren lasse darauf schließen, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten werde. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der von der Klägerin angegriffene Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG könnten sich aus Verstößen gegen beim Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien zu beachtende straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften ergeben, beruht in Anlehnung an den Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO auf der Annahme, dass (auch) im Anwendungsbereich von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Diese Annahme steht gerade auch hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Berücksichtigung von Verstößen gegen das Erfordernis straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse und/oder privatrechtlicher Gestattungen für die Inanspruchnahme von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern im Einklang mit der im angefochtenen Urteil herangezogenen, gefestigten Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris. Die Klägerin zieht die Übereinstimmung nicht in Zweifel. Sie wendet sich vielmehr gegen die Rechtsaufassung des Senats zur Entscheidungserheblichkeit derartiger Verstöße bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und erstrebt erklärtermaßen die Überprüfung und Abänderung der vom Senat aufgestellten Rechtssätze im Berufungsverfahren. Die Klägerin bezeichnet aber keinen Gesichtspunkt, den der Senat insoweit bislang nicht oder nicht richtig oder nicht zureichend berücksichtigt hat oder der ihm aus anderen Gründen genügenden Anlass geben könnte, den Aussagegehalt des Begriffs der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zumindest erneut in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären. Insbesondere erschüttert das Vorbringen der Klägerin nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit seien im gegebenen Regelungszusammenhang nicht auf die Kriterien nach § 3 Abs. 2 AbfAEV oder § 8 Abs. 2 EfbV beschränkt. Die Klägerin benennt keine gerichtliche Entscheidung, in der eine derartige Beschränkung befürwortet wird. Das erklärt sich ersichtlich daraus, dass auch andere Gerichte das Aufstellen von Sammelcontainern ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis und/oder ohne privatrechtliche Nutzungsbefugnis für die Aufstellungsfläche als einen Umstand betrachten, der - bei hinreichendem Gewicht der Verstöße - den Schluss auf mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG tragen kann. Vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 LB 20/15 -, juris; OVG Nds., Beschluss vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, GewArch 2016, 348; OVG Saarl., Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245. Dem von der Klägerin - allerdings nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Zulassungsgründen - eingereichten Rechtsgutachten des Prof. Dr. C. vom August 2016 ("Die Auslegung und die Bedeutung des normativen Begriffs der Zuverlässigkeit in § 18 Abs. 5 Satz 2 Var. 1 KrWG, insbesondere unter Berücksichtigung des Problems, ob Verstöße gegen Vorschriften des Straßenrechts oder des Privatrechts Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Sammlern bei Sammlungen nach § 18 Abs. 1 KrWG begründen können") zufolge werden in der aktuellen Rechtsprechung anderslautende Auffassungen nicht vertreten. Diese Einschätzung stimmt überein mit dem Kenntnisstand des Senats hinsichtlich der Rechtsprechung zumindest der jüngeren Vergangenheit. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99, und Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 -, juris - beziehen sich auf andere Fragestellungen und ergeben nichts anderes. Insbesondere bedingt der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Umstand, dass im Verfahren nach § 18 KrWG lediglich vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit genutzt werden können, nicht, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 18 Abs. 5 KrWG nicht sämtliche einschlägigen Anforderungen an eine Sammlung von Alttextilien und die diesbezüglich gegebenen Tatsachen entscheidungsrelevant sind. Die Klägerin verdeutlicht ferner nicht, dass die von ihr für richtig erachtete Beschränkung der für die Zuverlässigkeit relevanten Tatsachen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum entspricht. In ihrem fristgerechten Zulassungsvorbringen geht sie nicht auf die aktuelle Kommentarliteratur zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ein. Dort findet die Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Zustimmung. Vgl. etwa Karpenstein/Dingemann in Jarass/ Petersen, KrWG, § 18 Rn. 77; Ernst in Kopp-Assenmacher, KrWG § 18 Rn. 67 f.; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 43. Im Rechtsgutachten des Prof. Dr. C. vom August 2016 heißt es, die in der Rechtsprechung seit 2013 zu den Begriffsmerkmalen der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vertretene Auffassung werde in der Kommentarliteratur einhellig ("unisono") als zutreffend betrachtet. Die Klägerin benennt auch keinen anderen tragfähigen Anhaltspunkt für eine fehlende Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Verstöße bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Insbesondere zeigt sie keine substantielle Grundlage für das von ihr geltend gemachte Bestehen eines durch Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit zu vermeidenden Wertungswiderspruchs zwischen den Zuverlässigkeitskriterien nach § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV einerseits sowie dem vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretenen Verständnis von der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG andererseits auf. § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV stützen auch unter dem Blickwinkel normativer Wertungen der Verhältnismäßigkeit nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, die im Katalog der beiden Vorschriften angelegte Begrenzung der potentiell entscheidungserheblichen Tatsachen komme bezogen auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG "erst recht" zum Tragen. § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV gehen auf spezifische Verordnungsermächtigungen zur Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für einzelne abfallwirtschaftliche Betätigungen zurück. Derjenige, der nach den so festgelegten Anforderungen nicht zuverlässig ist, darf die von den beiden Vorschriften erfassten Tätigkeiten und/oder Funktionen schlechterdings nicht wahrnehmen bzw. kommt für eine Zertifizierung nicht in Betracht. Das hat für den Betreffenden weiterreichende Wirkungen als eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, die sich auf die Durchführung einer einzelnen Sammlung bezieht, und ist damit einschneidender. Zudem ist hinsichtlich § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Möglichkeit der verordnungsrechtlichen Konkretisierung von für die Zuverlässigkeit entscheidungserheblichen Gesichtspunkten und deren Gewichtung überhaupt nicht eröffnet. Warum die Berücksichtigung straßenrechtlicher und privatrechtlicher Anforderungen an die Inanspruchnahme von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern dennoch Grundgedanken widersprechen soll, die in § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV zum Ausdruck kommen, erschließt sich nicht. Verstöße gegen diese Anforderungen sind keineswegs generell als Bagatellen einzustufen, die gemessen am Rang der durch eine Untersagung betroffenen Rechte eines Sammlers letztlich zu vernachlässigen sind. Auch beziehen sich die Vorschriften der in § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV genannten Rechtsgebiete durchaus nicht alle unmittelbar auf die Umwelt oder gar speziell die Verwertung von Abfällen. Unabhängig hiervon legen § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV lediglich - für ihren Anwendungsbereich - fest, wann die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist. Das schließt nicht aus, die Zuverlässigkeit aus Gesichtspunkten zu verneinen, die in den beiden Vorschriften nicht aufgeführt sind. Die im Wege einer Positivdefinition bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 1 AbfAEV, § 8 Abs. 1 Satz 2 EfbV) bleiben durch die Auflistung der Fälle der regelmäßigen Unzuverlässigkeit unberührt. Diese Anforderungen zielen auf die ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit bzw. Funktion insgesamt, also auf die Erfüllung aller jeweils geltenden Vorgaben. Vgl. zu § 3 AbfAEV: Kropp in von Lersner/ Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 3 AbfAEV Rn. 16, 19; zu § 53 KrWG: Hurst in Jarass/Petersen, a. a. O., § 53 Rn. 22 f. Dementsprechend ist der Begriff der Zuverlässigkeit in § 53 KrWG nicht auf spezifisch umweltbezogene Gesichtspunkte eingeengt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 - 20 A 1488/13 -, juris. Trotz § 3 Abs. 2 AbfAEV kann die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 und 3 KrWG fehlen, wenn Sammelcontainer für Alttextilien unter Verstoß gegen straßenrechtliche Bestimmungen oder zivilrechtliche Vorschriften aufgestellt worden sind. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 B 1935/16 -, juris. Danach wird die Entscheidungserheblichkeit sämtlicher bei der ordnungsgemäßen Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu beachtenden Vorgaben für die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG durch § 3 AbfAEV und § 8 EfbV allenfalls gestützt, aber nicht annähernd widerlegt. Der von der Klägerin als wesentlich für die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit betrachtete Wertungswiderspruch wird auch durch das von ihr - außerhalb der Begründungsfrist - in Bezug genommene Rechtsgutachten des Prof. Dr. C. nicht verdeutlicht. Nicht zuletzt ändern die systematischen und teleologischen Erwägungen in dem Rechtsgutachten nichts daran, dass zum einen mit dem Aufstellen der Sammelcontainer regelmäßig das Einsammeln und damit die Sammlung beginnt (§ 3 Abs. 15 KrWG). Daraus folgt ohne weiteres, dass beim Aufstellen der Sammelcontainer begangene Rechtsverstöße in Ausübung einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht gleichsam lediglich bei Gelegenheit einer solchen Tätigkeit begangen werden. Zum anderen dürfen Rückschlüsse aus § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV weder den durch die zugrunde liegenden Verordnungsermächtigungen festgelegten Anwendungsbereich der Vorschriften, der § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG von vornherein nicht einschließt, noch ihren auf die Auflistung von Regelfällen der Unzuverlässigkeit beschränkten Gehalt außer Acht lassen. Der Hinweis der Klägerin auf § 35 Abs. 8 GewO, wonach § 35 Abs. 1 bis 7a GewO nicht anzuwenden sind, soweit für einzelne Gewerbe unter anderem besondere Untersagungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, erschüttert die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats ebenfalls nicht. § 35 Abs. 8 GewO regelt das Konkurrenzverhältnis der angesprochenen Vorschriften zueinander. Der Vorrang der besonderen Untersagungsvorschriften besagt aber nicht, dass der in ihnen verwandte Begriff der Zuverlässigkeit inhaltlich bereits im Ansatz abweichend von den zu § 35 GewO entwickelten allgemeinen Kriterien und Maßstäben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit Gewerbetreibender zu verstehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit allein Tatsachen maßgeblich sind, die die ordnungsgemäße Ausübung der jeweils in Rede stehenden Tätigkeit in Frage stellen. Die Kritik der Klägerin an der Feststellung und Gewichtung der vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit einbezogenen Verstöße ist nicht hinreichend substantiiert und wird nicht von aussagekräftigen Tatsachen getragen. Entsprechendes gilt für die Annahme der Klägerin, die Untersagungsanordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Vorbringen der Klägerin, die erstinstanzliche Bewertung ihrer Zuverlässigkeit sei lediglich auf vermeintliche Verstöße gegen Straßenrecht gestützt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Verstöße festgestellt und darüber hinaus berücksichtigt, dass die Klägerin vielfach auf privaten Grundstücken Sammelcontainer ohne entsprechende Berechtigung aufgestellt, aktiv die Fortführung von ihr geschaffener rechtswidriger Zustände durch die D. KG gefördert und eine Sammlung trotz vollziehbarer Untersagungsanordnung durchgeführt habe. Die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen hat das Verwaltungsgericht auf das gesamte Geschäftsgebaren der Klägerin gestützt. Der Hinweis der Klägerin auf den Vorrang behördlicher Regelungen mit einer Eingriffsintensität unterhalb der Schwelle der Untersagungsanordnung ist nicht auf inhaltlich greifbare Angaben dazu gestützt, dass solche alternativen Regelungen nicht nur theoretisch in Erwägung zu ziehen sind, sondern ihr gegenüber in der Realität effektiven Erfolg versprechen, die zukünftige ordnungsgemäße Ausübung der untersagten Tätigkeiten zu erreichen. Die Klägerin hat sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit beharrlich und unbelehrbar über die rechtlichen Anforderungen an den Zugriff auf Aufstellflächen hinweggesetzt. Bei Unzuverlässigkeit stehen der Behörde mildere Mittel als die Untersagung der Sammlung zudem regelmäßig nicht zur Verfügung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -. Regelungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG scheiden bezogen auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus, weil sie sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG beziehen müssen. Abgesehen hiervon ist von einem Zuverlässigen ohnehin zu erwarten, dass er seinen Pflichten ohne ständige behördliche Überwachung von sich aus nachkommt. Die Annahme der Klägerin, außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der Beklagten begangene Verstöße beim Aufstellen von Sammelcontainern seien bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen, steht, was der Klägerin auch bekannt ist, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - 20 A 1596/14 -, - 20 A 1369/15 - und 20 A - 1370/15 -. Die Klägerin hält diese Rechtsprechung sinngemäß für verfehlt, setzt ihr aber lediglich ihre eigene, anderslautende Auffassung entgegen. In den zuletzt genannten Beschlüssen hat der Senat die Klägerin unter Einbeziehung weiterer sie betreffender Entscheidungen zu Sammlungen von Alttextilien an unterschiedlichen Orten als unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG eingestuft. Ferner sind im angefochtenen Urteil Verstöße der Klägerin gegen das Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen für Sammelcontainer auch für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten genannt. Die Ausführungen der Klägerin zur auch regionalen Aufgabenverteilung in einem Unternehmen ihrer Größe bieten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Verstößen tatsächlich allenfalls um Fehlverhalten Dritter gehandelt hat, "das gegebenenfalls im Einzelfall nur unzureichend überwacht wurde". Auf die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten und von ihm als systematisch und massiv bewerteten Vorkommnisse geht die Klägerin nicht näher ein. Ihre Arbeitsabläufe und Vorgehensweise bei der Beschaffung von Aufstellflächen für Sammelcontainer legt sie nicht offen. Der Senat hat in den erwähnten Beschlüssen vom 17. Dezember 2015 eine ganze Reihe von Städten und Kreisen genannt, in denen es gleichsam zum Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, die Sammelcontainer fortwährend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Dem auch insoweit vage und allgemein gehaltenen Vorbringen der Klägerin ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass dies hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten anders gewesen sein könnte. Eine Relativierung oder gar Entkräftung der vom Verwaltungsgericht angeführten Verstöße erschließt auch das Vorbringen der Klägerin zur Anzahl von Containerstandorten, zu beiläufigen Veränderungen der Aufstandsflächen von Containern bei ihrer Entleerung oder durch unbefugte Dritte sowie zu sonstigem Fehlverhalten Einzelner nicht. Die Klägerin hat weder auch nur ansatzweise konkretisiert, wann und wo sie wie viele Sammelcontainer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen sowie auf welchen rechtlichen Grundlagen sie die Aufstellflächen nutzt, noch hat sie annähernd nachvollziehbar erläutert, warum es sich bei der nachweislich aufgetretenen Vielzahl von Verstößen noch um Ausnahmen handeln kann, die trotz ergriffener geeigneter Gegenmaßnahmen praktisch nicht zu verhindern sind. Der Sache nach beschränkt sich die Klägerin darauf, durch das Anführen theoretisch in Erwägung zu ziehender Ursachen und Rahmenbedingungen die behördlich nachgewiesenen Verstöße und/oder deren Gewicht schlicht zu bestreiten. Das steht im Einklang damit, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf die Aufforderung der Beklagten vom 17. September 2012, die im Stadtgebiet vorhandenen Sammelbehälter einschließlich der Standorte und der Daten der Aufstellung anzugeben sowie private Nutzungsverträge vorzulegen, lediglich mit der Äußerung reagiert hat, sie führe im Gebiet der Beklagten seit Jahren Sammlungen von Alttextilien durch und wolle die Sammlungen fortführen. Derartige unbestimmte Einlassungen mögen den für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG notwendigen Nachweis von begangenen Zuwiderhandlungen und/oder von sonstigen Tatsachen, die prognostisch die Annahme der wahrscheinlichen zukünftigen Missachtung von Anforderungen rechtfertigen, erschweren oder gar vereiteln. Sie untermauern aber auch nicht die Richtigkeit ganz allgemein gehaltener Behauptungen zu einer im Regelfall rechtmäßigen Praxis bei der Aufstellung von Sammelcontainern hin. Das Vorbringen der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht angeführten Zuwiderhandlungen seien unter zeitlichem Blickwinkel hinsichtlich der Zuverlässigkeit nicht (mehr) aussagekräftig, zumal sie die Auswahl und Überwachung gerade in Anbetracht der Vergangenheit deutlich verbessert habe, ist ebenfalls mangels näherer und nachvollziehbarer Konkretisierung unergiebig. Es erschließt sich nicht, welche Verbesserungsmaßnahmen die Klägerin meint. Umso weniger ist zu erkennen, dass die Klägerin wirklich Abhilfe geschaffen hat. Daran ändert nichts, dass nach Angaben der Klägerin aktuell und in der jüngsten Vergangenheit keine Verstöße mehr festgestellt worden sind. Das Ausbleiben derartiger behördlicher Feststellungen belegt nicht, dass die Klägerin sich inzwischen nach Beseitigung der Ursachen für frühere Verstöße ordnungsgemäß verhält. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Aufstellen von Sammelcontainern der Klägerin behördlich in einer Weise überwacht wird, die tragfähige Rückschlüsse auf die Einhaltung der Anforderungen zulässt. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie aktuell sammelt bzw. gesammelt hat und dass sie hierbei behördlich kontrolliert worden ist. Die Durchführung behördlicher Kontrollen, bei denen aussagekräftige Feststellungen getroffen werden können, ist von vornherein dadurch erschwert bzw. vereitelt worden, dass konkrete Angaben zu Standplätzen der Sammelcontainer vermieden werden. Im Übrigen ist korrektes Vorgehen während anhängiger Untersagungsverfahren allein kein genügender Beleg für eine gefestigte Abkehr von einem früher hartnäckig praktizierten rechtswidrigen Verhalten. Bloße verfahrensangepasste Maßnahmen bieten keine verlässliche Gewähr dafür, dass der Betreffende sich künftig ordnungsgemäß verhalten wird. Versteht man das Vorbringen der Klägerin, der Senat möge sich im Interesse der Rechtsfortbildung nochmals selbstkritisch mit seiner bisherigen Rechtsauffassung zu den Kriterien der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auseinandersetzen, dahin, dass die Klägerin sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Nach dem Vorstehenden besteht angesichts der durch den aktuellen Stand der Rechtsprechung erreichten Klärung der angesprochenen und als fallübergreifend in Betracht zu ziehenden Fragen kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.