Beschluss
8 B 92/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen kann von einem Wettbewerber Unterlassung der vertrieblichen Tätigkeit im eigenen Geschäftsgebiet verlangen, wenn letzterer sich nicht (mehr) auf ein Einverständnis nach § 3 Abs. 2 NöVersG stützen kann.
• Die Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Tatbestands durch das Revisionsgericht sind nur begründet, wenn aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vorliegen oder die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt; bloße Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und rechtliche Bewertung genügen nicht.
• Die Beiladung von Versicherungsvertretern nach § 65 Abs. 2 VwGO ist nur dann erforderlich, wenn die Entscheidung unmittelbar und zwangsläufig ihre Rechte gestalten, bestätigen, verändern oder aufheben würde.
• Die verfassungs- und europarechtliche Rüge zu § 3 Abs. 2 NöVersG ist nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung unabhängig von der Beantwortung dieser Grundsatzfrage getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenz im regionalen Geschäftsgebiet öffentlich‑rechtlicher Versicherer • Ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen kann von einem Wettbewerber Unterlassung der vertrieblichen Tätigkeit im eigenen Geschäftsgebiet verlangen, wenn letzterer sich nicht (mehr) auf ein Einverständnis nach § 3 Abs. 2 NöVersG stützen kann. • Die Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Tatbestands durch das Revisionsgericht sind nur begründet, wenn aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vorliegen oder die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt; bloße Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und rechtliche Bewertung genügen nicht. • Die Beiladung von Versicherungsvertretern nach § 65 Abs. 2 VwGO ist nur dann erforderlich, wenn die Entscheidung unmittelbar und zwangsläufig ihre Rechte gestalten, bestätigen, verändern oder aufheben würde. • Die verfassungs- und europarechtliche Rüge zu § 3 Abs. 2 NöVersG ist nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung unabhängig von der Beantwortung dieser Grundsatzfrage getroffen hat. Die Klägerin ist ein öffentlich‑rechtliches Versicherungsunternehmen mit Geschäftsgebiet dem ehemaligen Regierungsbezirk A. Die Beklagte ist ebenfalls eine öffentlich‑rechtliche Versicherungsanstalt, die in Teilen gebietsüberschneidende Versicherungsaktivitäten betreibt und seit Jahrzehnten in dem Gebiet der Klägerin tätig war. Die Parteien hatten zwischen 1965 und den 1990er Jahren mehrere Kooperations‑ und Vertriebsvereinbarungen geschlossen; diese Kooperationen wurden jedoch in den 1990er Jahren aufgehoben bzw. gekündigt. Wegen unauflösbarer Differenzen über Vertrieb und Vorstandsbesetzung kam es zu Streitigkeiten über die Abgrenzung der Geschäftstätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk A. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der vertrieblichen Tätigkeit der Beklagten in ihrem Geschäftsgebiet; das Verwaltungsgericht gab ihr überwiegend Recht. Das Oberverwaltungsgericht änderte teilweise und verbot der Beklagten ab Rechtskraft, für alle Versicherungen außer Kfz‑, Unfall-, Leben‑ und Krankenversicherungen ohne Einverständnis der Klägerin im Geschäftsgebiet tätig zu werden. Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und erhob Verfahrens‑ und Grundsatzrügen. • Rechtsstand: Maßgeblich ist, ob die Beklagte sich nach § 3 Abs. 2 NöVersG auf ein Einverständnis der Klägerin für ihre Tätigkeiten im Geschäftsgebiet stützen kann; das Oberverwaltungsgericht hat dies verneint. • Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht prüft nicht erneut die Beweiswürdigung; eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht die einschlägigen Verträge und deren Kündigung berücksichtigt und die Rechtsauffassung der Beklagten verworfen hat. • Verfahrensrügen: Bloße Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und rechtliche Bewertung begründen keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO); die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts widersprechen nicht den Denkgesetzen. • Beiladung Dritter: Eine Beiladung der Versicherungsvertreter (§ 65 Abs. 2 VwGO) war nicht erforderlich, weil die Entscheidung nicht unmittelbar und zwangsläufig deren Rechte gestaltet oder verändert; mögliche Folgewirkungen auf vertragliche Beziehungen der Beklagten zu ihren Vermittlern sind mittelbar. • Europarechtliche Rügen: Fragen zur Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 NöVersG mit EU‑Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit sowie Kartellrecht sind nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht seine Entscheidung unabhängig von deren Beantwortung getroffen hat. • Rechtsfolge: Das Oberverwaltungsgericht durfte der Beklagten das Tätigwerden ohne Einverständnis der Klägerin in dem im Tenor genannten Umfang verbieten; insoweit ist der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 NöVersG gegeben. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte sich nicht mehr auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG berufen kann und daher verpflichtet ist, die im Tenor genannten vertrieblichen Tätigkeiten im ehemaligen Regierungsbezirk A. zu unterlassen. Verfahrens‑ und Zulassungsrügen der Beklagten sind nicht stichhaltig, weil keine aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen oder Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegen und die Beiladung Dritter nicht erforderlich war. Europarechtliche Grundsatzfragen wurden zu Recht nicht entschieden, da sie für das Urteilsergebnis nicht entscheidungserheblich waren. Das Verbot betrifft allein die Beklagte; etwaige Folgen für ihre Vermittler und vertragliche Beziehungen sind nicht Gegenstand des Urteils.