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Urteil

3 K 7092/23

VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1218.3K7092.23.00
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Leitsätze
1. Als Rechtsfolge eines möglichen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kann weder die Gewährung einer dann formell rechtswidrigen Beihilfe noch die Gewährung einer von der Kommission genehmigten Beihilfe ohne die nach der Genehmigung auf nationaler Ebene vorgenommenen wesentlichen Änderungen der Beihilfe verlangt werden (Anschluss an: EuGH, Urteil vom 05.10.2006 in der Rechtssache Transalpine Ölleitung in Österreich - C-368/04 -, juris Rn. 57; EuG, Urteil vom 03.03.2016 in der Rechtssache Simet/Kommission - T-15/14 -, juris Rn. 102 bis 104 und EuGH, Beschluss vom 06.05.2020 in der Rechtssache C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 - Blumar SpA et al. ./. Agenzia delle Entrate -, juris Rn 23).(Rn.51) 2. Von nationalen Gerichten ist nicht zu prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme gegen Artikel 107 AEUV verstößt, weil für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die hierbei wiederum von den Unionsgerichten kontrolliert wird (Anschluss an: EuGH, Urteil vom 03.03.2020 in der Rechtssache Vodafone Magyarország, C-75/18, juris Rn. 21 m.w.N.). (Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Rechtsfolge eines möglichen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kann weder die Gewährung einer dann formell rechtswidrigen Beihilfe noch die Gewährung einer von der Kommission genehmigten Beihilfe ohne die nach der Genehmigung auf nationaler Ebene vorgenommenen wesentlichen Änderungen der Beihilfe verlangt werden (Anschluss an: EuGH, Urteil vom 05.10.2006 in der Rechtssache Transalpine Ölleitung in Österreich - C-368/04 -, juris Rn. 57; EuG, Urteil vom 03.03.2016 in der Rechtssache Simet/Kommission - T-15/14 -, juris Rn. 102 bis 104 und EuGH, Beschluss vom 06.05.2020 in der Rechtssache C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 - Blumar SpA et al. ./. Agenzia delle Entrate -, juris Rn 23).(Rn.51) 2. Von nationalen Gerichten ist nicht zu prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme gegen Artikel 107 AEUV verstößt, weil für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die hierbei wiederum von den Unionsgerichten kontrolliert wird (Anschluss an: EuGH, Urteil vom 03.03.2020 in der Rechtssache Vodafone Magyarország, C-75/18, juris Rn. 21 m.w.N.). (Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. Nach Klarstellung durch die Klägerin im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 ist ihr Hauptantrag nicht dahingehend zu verstehen, dass er darauf gerichtet wäre unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 05.11.2021 in Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 08.11.2023 nach Wahl der Beklagten eine Gewährung der Beihilfe an die Klägerin oder eine Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht gleichheitswidrig gewährten finanziellen Unterstützung an ihre Wettbewerber zu erreichen. Vielmehr bezieht sich ihr Klagebegehren auf eine Neubescheidung ihrer Anträge, mit denen sie - ihrer Auffassung nach - die Gewährung einer Beihilfe in Form einer Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase unter Außerachtlassung der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat eines Unternehmensverbunds im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 auf der beihilferechtlichen Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ von der Beklagten verlangt. 1) Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Dabei ist es hier auch ausnahmsweise zulässig, dass die Klägerin den Klageantrag auf eine bloße Bescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt hat, weil die Beklagte die Anträge der Klägerin schon wegen des Fehlens eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 abgelehnt hat, ohne die etwaige Anspruchshöhe bei Nichtbestehen dieses Erfordernisses unter Anforderung entsprechender Unterlagen des Unternehmensverbunds der Klägerin zu prüfen. Denn diese Fallgestaltung ähnelt dem sogenannten „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, bei dem die obergerichtliche Rechtsprechung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Aufgabe des Gerichts, die Streitsache im vollen Umfang spruchreif zu machen, vorsieht. Dies gilt erst Recht, wenn die Klägerin - wie hier - ihr Klagebegehren von vornherein auf Neubescheidung ihrer Anträge nach gerichtlicher Klärung der behördlichen Ablehnungsgründe beschränkt. Diese Beschränkungsmöglichkeit ihres Klageantrags muss der Klägerin offen stehen, wenn ihr Anspruch - wie hier - nicht aus anderen als von der Behörde herangezogenen Gründen offensichtlich nicht besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2010 - 1 A 10779/09 -, juris Rn. 39 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 -, juris Rn. 18). Unabhängig hiervon steht es der Klägerin frei, auch in den Fällen, in denen sie ein Verpflichtungsurteil erlangen könnte, dennoch nur ein Bescheidungsurteil zu beantragen. Dann kann nach § 88 VwGO auch nur dieses ergehen, selbst wenn ein Verpflichtungsurteil möglich wäre (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 451 m.w.N.). 2) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2021 in Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 08.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (künftig: Vollzugshinweise) und den Fragen und Antworten zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen: Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021“ (künftig: FAQ). Bei den Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Buchstabe G. XIX. Ziffer 1 der Vollzugshinweise). Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bay. VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26; siehe auch VG Würzburg, Urteile vom 13.01.2020 - W 8 K 19.364 - und vom 25.05.2020 - W 8 K 19.1096 -, jeweils juris). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang mit §§ 23 und 44 LHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Artikel 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/23 -, juris Rn. 63; Bay. VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9 f und Urteil vom 16.062015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - 13 S 3017/21 -, juris und Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bay. VGH, Urteil vom 11.11.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Gemessen hieran besteht kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 1. Es kann dabei im Ergebnis offen bleiben, ob der Anspruch der Klägerin schon daran scheitert, dass sie daran gehindert wäre, das der Überbrückungshilfe III zugrundeliegende Beihilferegime dahingehend zu wechseln, dass sie nunmehr Überbrückungshilfe III auf der Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ fordert. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren sowie anfänglich auch im Klageverfahren diesbezüglich ausgeführt, dass ein Änderungsantrag zum Wechsel des zugrundeliegenden Beihilferegimes nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Ziffern 3.7 und 3.16 der FAQs nicht statthaft sei, wenn der Erstantrag vollständig abgelehnt worden sei. Zudem fehle es an einem form- und fristgerechten Änderungsantrag. Allerdings wird in Buchstabe B) III. Nr. 5a der FAQs zu Beihilferegelungen (für alle Programme) in der Fassung vom 12.12.2022 ausgeführt, dass ein nachträglicher Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich ist. Die Beklagtenvertreter haben zu der hierauf beruhenden Verwaltungspraxis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 ausgeführt, die Beklagte lasse Änderungsanträge bezogen auf den beihilferechtlichen Rahmen über den 31.10.2021 hinaus im Widerspruchsverfahren sowie im Zuge der Schlussabrechnung zu, wenn sie sehe, dass die Fördervoraussetzungen des nationalen Förderprogramms der Überbrückungshilfe III vorlägen. Nach der Rechtsauffassung der Kammer dürfte die Beklagte vor dem Hintergrund der Artikel 3 Abs. 1 und 19 Abs. 3 und 4 GG Änderungsanträge bezogen auf den beihilferechtlichen Rahmen über den 31.10.2021 hinaus im Widerspruchsverfahren sowie im Zuge der Schlussabrechnung jedoch auch dann zulassen müssen, wenn nicht sie selbst, sondern ein Gericht dahingehend erkennt, dass die Fördervoraussetzungen des nationalen Förderprogramms der Überbrückungshilfe III vorliegen. Denn ansonsten könnte Klägern kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden, wenn die Beklagte irrtümlich davon ausgeht, dass die Fördervoraussetzungen des nationalen Förderprogramms der Überbrückungshilfe III nicht vorliegen und sie deswegen einen Änderungsantrag bezogen auf die beihilferechtlichen Rahmen fälschlicherweise nicht zulässt. Selbiges dürfte gelten, wenn sich für die Beklagte oder ein Gericht erkennbar aus der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage für den jeweiligen Antragsteller positive Änderungen in Bezug auf die Fördervoraussetzungen des nationalen Förderprogramms der Überbrückungshilfe III ergeben würden, weil auch in diesen Fällen Antragstellern ansonsten ohne Sachgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage verwehrt würde. Letztendlich kommt es auf diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil der Anspruch der Klägerin selbst bei einem angenommenen Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ aus anderen Gründen scheitert. 2. Denn die Beklagte lehnt unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden beihilferechtlichen Rahmen in ständiger Verwaltungspraxis auf Basis von Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise die auf Gewährung von Überbrückungshilfe III gerichteten Anträge, in denen in keinem der Fördermonate ein 30-prozentiger Umsatzrückgang eines Unternehmensverbunds im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 vorliegt, mangels Antragsberechtigung ab. a.) Da der Unternehmensverbund der Klägerin in keinem der Fördermonate einen 30-prozentigen Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 aufweisen kann, hat die Beklagte den auf die Gewährung von Überbrückungshilfe III gerichteten Antrag der Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu Recht abgelehnt. b.) Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem vorgenannten Maßstab nicht darauf ankommt, ob sie oder die Kammer die Vollzugshinweise und FAQs nach eigener Auslegung ebenfalls dahingehend ausgelegt hätten, dass sie die auf Gewährung von Überbrückungshilfe III gerichteten Anträge, in denen bei einem Unternehmensverbund in keinem der Fördermonate ein 30-prozentiger Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 vorliegt, unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Beihilferegelung mangels Antragsberechtigung abgelehnt hätten. Denn es ist nicht maßgeblich, wie die Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/23 -, juris Rn. 63; Bay. VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). c.) Unabhängig hiervon steht die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht im Widerspruch zu den Vollzugshinweisen und FAQs. Denn nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) Satz 1 der Vollzugshinweise sind - mit Ausnahme der dort geregelten Ausnahmen - antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe G. XIX. Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe G. XIX. Ziffer 2 Absatz 3a) und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn unter anderem ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe G XIX. Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) Satz 5 der Vollzugshinweise müssen Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, stützen, ihre Geschäftstätigkeit bis zum 1. Februar 2020 aufgenommen haben. Dieser Verweis auf die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ innerhalb von Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise zeigt in systematischer Hinsicht, dass der Richtliniengeber die in Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise genannte Voraussetzung des 30-prozentigen Umsatzverlustes im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat als generelle Voraussetzung unabhängig von der zugrundeliegenden Beihilferegelung für die Antragsberechtigung bei der Überbrückungshilfe III voraussetzt. Hieran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch Buchstabe G. XIX. Ziffer 5 Abs. 1b) Satz 3 der Vollzugshinweise nichts, wonach die Antragsberechtigung und die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens gemäß den Vorgaben in § 2 und § 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 erfolgt. Denn in Buchstabe G. XIX. Ziffer 5 der Vollzugshinweise werden die Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe III sowie die Verlustanrechnung geregelt. Dabei werden zum Teil auch gesonderte, zusätzliche Regelungen zur Gewährung von Überbrückungshilfe III auf der Grundlage der jeweiligen Beihilferegelungen getroffen. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass hierdurch die allgemeinen Regelungen zur Antragsberechtigung im Rahmen der Überbrückungshilfe III, die in Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 der Vollzugshinweise geregelt sind, derogiert werden. Auch aus Ziffer 1.1 und 1.2 der FAQs ergibt sich, dass eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III unabhängig von der zugrundeliegenden Beihilferegelung unter anderem nur dann besteht, wenn der Umsatz in dem entsprechenden Monat im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Hieran ändert auch die Fußnote 3 bei Ziffer 1.1 der FAQs nichts, weil der dortige Hinweis auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 die zuvor allgemein getroffene Aussage nicht einschränkt. Damit ergibt sich die generelle Anforderung eines 30-prozentigem Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus den Vollzugshinweisen und den FAQs. Unabhängig davon, dass es nach dem dargelegten Maßstab nicht entscheidend darauf ankommt, gibt es somit vorliegend keine Diskrepanz zwischen den veröffentlichten Vollzugshinweisen und FAQs und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Damit besteht auch das von der Klägerin beklagte Transparenzproblem im Hinblick auf die nicht allgemein veröffentlichte Verwaltungspraxis der Beklagten nicht. 3. Die geübte Verwaltungspraxis der Beklagten auf Grundlage der Vollzugshinweise und den FAQs verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben oder - wie hier über die Beklagte - handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris Rn. 49; Bay. VGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 6 ZB 21.2023 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022 - W 8 K 21.1389 -, juris Rn. 79 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 03.04.2023 - 16 K 1791/22 -, juris Rn. 50). Nach diesen Maßgaben liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Die Verwaltungspraxis beruht auf Sachgründen, die im Zusammenhang mit der Zweck der Überbrückungshilfe III stehen, und ist demzufolge nicht als willkürlich im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG anzusehen. Nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise liegt der Zweck der Überbrückungshilfe III darin, eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Vor dem Hintergrund dieser Zielbestimmung ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Beklagte zur Feststellung eines solchen erheblichen Umsatzausfalls auf den Umsatzrückgang eines Unternehmensverbunds abstellt, der im Vergleich der Umsätze in den Fördermonaten mit den Umsätzen in den Referenzmonaten 2019 zum Ausdruck kommt und eine Erheblichkeit erst bei einem 30-prozentigen Umsatzrückgang annimmt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde gegenüber Unternehmen mit einem reinen oder fast reinen Online-Vertrieb benachteiligt, führt dies schon deswegen nicht weiter, weil Unternehmen mit einem reinen oder fast reinen Online-Vertrieb aufgrund des Antragserfordernisses eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat 2019 für die Überbrückungshilfe III tatsächlich nicht antragsberechtigt sein dürften. Dass Unternehmen mit einem reinen oder fast reinen Online-Vertrieb, Lebensmittelgeschäfte, Discounter oder Drogerien von den Corona-Maßnahmen der Länder geringer betroffen waren, als die Klägerin, führt ebenfalls nicht weiter, weil dies nicht bedeutet, dass der Umsatzverlust des Unternehmensverbunds der Klägerin im Rahmen der Überbrückungshilfe III als erheblich angesehen werden muss. Insoweit ist es nicht als willkürlich anzusehen, dass die Beklagte Unternehmen mit einem reinen oder fast reinen Online-Vertrieb und die Klägerin im Rahmen der Überbrückungshilfe III gleich behandelt, indem sie ihnen jeweils keine Überbrückungshilfe III gewährt. Auch führt der Vergleich der Klägerin mit stationären Einzelhändlern, die über keinen oder nur einen geringen Online-Vertrieb verfügen, nicht zum Erfolg. Stationäre Einzelhändler, die über keinen oder nur einen geringen Online-Vertrieb verfügen, können zwar - anders als der Unternehmensverbund der Klägerin - grundsätzlich im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sein, wenn sie neben der Voraussetzung des 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat 2019 auch die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllen. Allerdings sind sie auch vergleichsweise stärker durch die Corona-Maßnahmen der Länder betroffen, als der Unternehmensverbund der Klägerin, weil sie ihre Umsatzverluste aus dem stationären Einzelhandel nicht oder in einem geringeren Maße als der Unternehmensverbund der Klägerin durch den Online-Vertrieb oder anderweitige von den Corona-Maßnahmen der Länder nicht betroffene Tätigkeiten ausgleichen können. Da es nach der Zweckbestimmung für die Gewährung von Überbrückungshilfe III auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens im Sinne von Buchstabe G. XIX. Ziffer 2 der Vollzugshinweise ankommt, konnte die Beklagte auch willkürfrei auf die Gesamtsituation des Unternehmensverbunds der Klägerin und hierfür auf die Voraussetzung des 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 abstellen. Soweit sich die Beklagte zur Herleitung einer willkürlichen Ungleichbehandlung auf die Ziele der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ beruft, wie sie von der Kommission genehmigt worden ist, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ wird von der Beklagten nicht als eigenständige Beihilfe gewährt. Vielmehr sind die Voraussetzungen der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ in diejenigen der Überbrückungshilfe III eingearbeitet worden. Somit sind nur die Ziele und Zwecke der Beihilfe maßgebend, die die Beklagte tatsächlich gewährt. Dies sind die Ziele und Zwecke der Überbrückungshilfe III. Eine Förderung durch eine direkte Berufung der Klägerin auf die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ einschließlich deren Zielsetzung kann von der Klägerin nicht verlangt werden, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, eine durch die Kommission genehmigte Beihilfe zu gewähren. Denn die Genehmigung einer Beihilfe durch einen Beschluss der Kommission bezweckt und bewirkt lediglich, eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, sie dem betreffenden Mitgliedstaat vorzuschreiben (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.05.2020 in der Rechtssache C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 - Blumar SpA et al. ./. Agenzia delle Entrate -, juris Rn 23). 4. Soweit die Klägerin in der generellen Anforderung eines 30-prozentigem Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 einen Verstoß gegen Artikel 107 AEUV sieht, weil diese Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungshilfe III den Wettbewerb verfälschen würde oder zumindest den Wettbewerb zu verfälschen drohe, ist dies von der Kammer nicht zu prüfen. Denn für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ist ausschließlich die Kommission zuständig, die hierbei wiederum von den Unionsgerichten kontrolliert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2020 in der Rechtssache Vodafone Magyarország, C-75/18, juris Rn. 21 m.w.N.). 5. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 AEUV ist die Prüfungsbefugnis der Kammer zwar eröffnet. Denn die nationalen Gerichte wachen bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt über die Wahrung der Rechte von Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV aufgestellte Durchführungsverbot. Dabei beruht das Einschreiten der nationalen Gerichte auf der unmittelbaren Wirkung des in dieser Bestimmung aufgestellten Verbots der Durchführung von Beihilfevorhaben. Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Verbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein. Die nationalen Gerichte müssen zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2020 a. a. O., juris Rn. 21 bis 23 m.w.N.). Allerdings kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an und kann daher offen bleiben, ob die Beklagte dadurch gegen Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV verstoßen hat, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Vollzugshinweise und der FAQs einen 30-prozentigem Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zur generellen Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungshilfe III gemacht hat, obwohl dieses Kriterium in der auch der Überbrückungshilfe III zugrunde liegenden „Allgemeinen Bundesregelung Schadensaugleich, COVID-19“ nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu: EuG, Urteil vom 21.12.2022 - T-525/21 -, juris Rn. 29). Denn selbst wenn das Hinzufügen dieser zusätzlichen Voraussetzung für die Antragsberechtigung durch das nationale Recht mit einer Änderung der von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeinen Bundesregelung Schadensaugleich, COVID-19“ im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2004, L 140, S. 1) und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) gleichzusetzen wäre, die gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission anzumelden gewesen wäre, würde dieser Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV der Klägerin nicht zum Erfolg des Hauptantrags ihrer Klage verhelfen. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kann nämlich zum einen nicht verlangt werden, die insoweit formell rechtswidrige Beihilfe ausgezahlt zu bekommen oder den Kreis der Beihilfeberechtigten zu erweitern, weil dies den Verstoß gegen das Durchführungsverbot vertiefen und zu einer Umgehung der Vorgaben und Zuständigkeiten bei der Prüfung der Artikel 107 und 108 AEUV führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2006 in der Rechtssache Transalpine Ölleitung in Österreich - C-368/04 -, juris Rn. 57; EuG, Urteil vom 03.03.2016 in der Rechtssache Simet/Kommission - T-15/14 -, juris Rn. 102 bis 104). Zum anderen könnte die Klägerin als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht die Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ unabhängig von den allgemeinen Voraussetzungen der von der Beklagten anderen Beihilfeempfängern gewährten Überbrückungshilfe III verlangen. Denn die Beklagte, die die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nicht als eigenständige Beihilfe gewährt, ist - wie schon zuvor ausgeführt - nicht verpflichtet, diese durch die Kommission genehmigte Beihilfe zu gewähren (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.05.2020 in der Rechtssache C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 - Blumar SpA et al. ./. Agenzia delle Entrate -, juris Rn 23). Unabhängig hiervon könnte die Beklagte bei einem unterstellten Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie einer entsprechenden Änderung ihrer Verwaltungspraxis aktuell nicht ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht zur begehrten Gewährung einer Beihilfe unter Außerachtlassung der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 gelangen. Denn eine insoweit neue Beihilfe unterläge ebenfalls dem Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Ein direkter Rückgriff auf die von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ kommt ebenfalls nicht (mehr) in Betracht, weil die Geltungsdauer der Beihilfe nach ihrem § 8 Abs. 1 Satz 2 an dem Tag endet, an dem der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) in der jeweils gültigen Fassung endet. Der Befristete Rahmen endete in diesem Sinne jedoch spätestens am 31.12.2023 (vgl. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/STATEMENT_22_2980 und Mitteilung der Kommission, Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 07.11.2022 (2022/C 423/04)). Damit könnte die Beklagte die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nicht mehr als neue Grundlage für die Gewährung von Beihilfen heranziehen. Es wäre auch nicht zulässig, eine Beihilfe auf der Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nur für alle Anträge zu gewähren, die innerhalb der Geltungsdauer der Bundesregelung bei der Beklagten eingegangen sind. Denn nach den veröffentlichten Vollzugshinweisen, FAQs und Verlautbarungen der Bundesregierung und der Beklagten stellte die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ kein eigenständiges Beihilfeprogramm dar. Somit wären potentielle Antragsteller, die ebenso wie die Klägerin die Voraussetzung eines 30-prozentiger Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 nicht erreichten, von einer insoweit rechtzeitigen Antragstellung abgehalten worden. Eine Gewährung einer neuen Beihilfe an Antragsteller, die - wie die Klägerin - trotzdem einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nur nach den Voraussetzungen der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ gestellt haben, würde in der Folge zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG führen, weil potentiellen Antragstellern die rechtzeitige Antragstellung ohne rechtfertigenden Grund versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich im Hinblick auf den Hauptantrag der Klage auch ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob es durch das Hinzufügen der zusätzlichen Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 zu einer Änderung der von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeinen Bundesregelung Schadensaugleich, COVID-19“ im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2004, L 140, S. 1) gekommen ist und folglich eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) vorliegt, die von der Kommission zu genehmigen (gewesen) wäre. 6. Im Falle der Klägerin liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ein derartiger, atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 5.14 -, juris Rn. 24 f.; Nieders. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 89). Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Fall derartige Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen gebieten, sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. 7. Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass das Rechtschutzziel der Klägerin im Rahmen ihres Hauptantrags mit der Chance einer für sie günstigen Entscheidung nicht erreicht werden kann. II. Über die Hilfsanträge zu 2 und 3 ist in der Sache nicht zu entscheiden, weil sie wegen des Fehlens der Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht zulässig sind. Denn die nachträgliche Einbeziehung zusätzlicher Klagebegehren, die zu einer Eventualklagehäufung i.S. des § 44 VwGO geführt hätte, ist an die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO gebunden, die hier nicht vorliegen. Die Beklagte hat nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO in die Änderung der Klage eingewilligt und die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und dieser im Wesentlichen derselbe bleibt oder der Streitstoff zwar neu ist, das Ergebnis der bisherigen Prozessführung jedoch auch nach Klageänderung verwertet werden kann. Keine Sachdienlichkeit der Klageänderung liegt demgegenüber vor, wenn sie eine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich ziehen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn die bisherige Klage entscheidungsreif ist, die Entscheidung über die geänderte Klage aber weitere Ermittlungen erfordern würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91 -, juris Rn. 29 und Bay. VGH, Beschluss vom 03.11.2003 - 22 ZB 03.2451 -, NVwZ-RR 2004, 224, 226 und Urteil vom 14.08.2008 - 14 B 06.1181 -, juris Rn. 27 Wolff/Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 91 Rn. 27 bis 28 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Durch die Klageerweiterung würde der an sich entscheidungsreifen Klage die Entscheidungsreife genommen werden, weil für die Hilfsanträge zu 2 und 3 weitere Ermittlungen angestellt werden müssten. So müssten die von den Hilfsanträgen zu 2 und 3 betroffenen Unternehmen des stationären Textileinzelhandels ermittelt und nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt wären, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Denn wenn die Kammer einem der beiden Hilfsanträge stattgeben würde, wären die die jeweiligen Unternehmen betreffenden Zuwendungsbescheide entweder als nichtig festgestellt oder aufgehoben. Es liegt hiernach ein Fall der notwendigen Beiladung vor, weil die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte der Beigeladenen - nämlich die sie betreffenden Zuwendungsbescheide - als nichtig festgestellt oder aufgehoben werden würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, Rn. 18 Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 65 VwGO Rn. 18 m. w. N.) Zudem wären die, den jeweiligen Zuwendungsbescheiden zugrunde liegenden Akten, beizuziehen. Die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO liegen im Übrigen offensichtlich nicht vor. Die Ablehnung der Hilfsanträge als nicht sachdienlich ist auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts nicht bedenklich, weil die Klägerin ihre Hilfsanträge auch gleichzeitig mit ihrem Hauptantrag hätte stellen können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 18. Dezember 2024 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 20.000.000 Euro festgesetzt. Dabei beträgt der Streitwert bei einer Bescheidungsklage nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage. Da die Klägerin auf der Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ höchstens eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 40.000.000 Euro gewährt bekommen hätte und sie diesen Betrag nach ihrer Schadensberechnung vorprozessual auch geltend gemacht hat, setzt die Kammer den Streitwert vorliegend auf die Hälfte dieses Betrages fest. Die Hilfsanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur insoweit zusammengerechnet wird, als eine Entscheidung über ihn ergeht, wobei eine Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig wegen eines Fehlens der Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht hierunter fällt (vgl. Dorndörfer, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 19 m.w.N.). Die Klägerin begehrt die Gewährung von Billigkeitsleistungen in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Überbrückungshilfe III). Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit elf Warenhäusern und einem Online-Shop, mit welchem sie insbesondere Bekleidung veräußert. Sie steht im Unternehmensverbund mit zehn weiteren Unternehmen, die sie als Tochterunternehmen beherrscht. Die Klägerin stellte am 20.10.2021 einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sowie der „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020“. Sie machte Fixkosten in Höhe von 79.758.187,80 Euro geltend. Sie gab im Antragsverfahren an, in den Fördermonaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 jeweils Umsätze in Höhe von 57.640.962 Euro, 52.949.901 Euro, 67.733.439 Euro, 48.854.738 Euro, 77.345.967 Euro und 73.290.693 Euro erzielt zu haben. Diesen Umsätzen stünden in den Referenzmonaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2019 Umsätze in Höhe von 65.218.361 Euro, 61.709.546 Euro, 66.585.844 Euro, 64.289.453 Euro, 67.991.933 Euro und 63.012.357 Euro gegenüber. Mit Bescheid vom 05.11.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sich nach Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungshilfe III ein Zuschuss von 0,00 Euro ergebe, da der nach dem Förderprogramm vorausgesetzte Umsatzeinbruch von 30 Prozent nicht vorliege. Am 16.11.2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.11.2021 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei alleiniger Betrachtung des stationären Einzelhandels weise sie im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent auf. Nur durch die Verbundbetrachtung durch Buchstabe G. XIX. Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise ergäben sich bei ihr keine Umsatzeinbußen oder solche, die die Schwelle von 30 Prozent nicht erreichten, weil ihr Verbundunternehmen auch über einen erfolgreichen Online-Vertrieb verfüge. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG dar, weil sogenannte Multi-Channel-Unternehmen wie sie die 30 Prozent-Schwelle regelmäßig nicht erfüllen könnten. Sie werde daher anders behandelt als Unternehmen, die einen reinen stationären Einzelhandel betreiben würden, obwohl sie in gleicher Weise wie diese betroffen gewesen sei. Denn beide Unternehmen hätten aufgrund der Schließungsmaßnahmen erhebliche Umsatzeinbußen erlitten. Im Geschäftsbereich des stationären Einzelhandels seien beide Unternehmen mit denselben Problemen aufgrund der Maßnahmen konfrontiert gewesen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor. Insbesondere stelle eine Umsatzkompensation durch den Online-Handel keinen sachlichen Grund dar. Denn ein Online-Vertrieb generiere wiederum gesonderte Kosten. Daher sei der Online-Handel nicht derart gewinnträchtig, dass er die Verluste aus dem stationären Einzelhandel auffangen könne. Auch habe sich nicht der gesamte stationäre Einzelhandel zum Online-Handel hin verlagert. Soweit der Online-Handel gewinnträchtig gewesen sei, gehe dies auf Investitionen vor der Corona-Pandemie zurück. Dies dürfe jedoch bei der Hilfegewährung nicht zum Nachteil führen. Zudem seien die wirtschaftlichen Geschäftsbereiche von Verbundunternehmen regelmäßig strikt voneinander getrennt. Dies werde nicht beachtet. Die Verbundbetrachtung sei zudem unionsrechtswidrig, weil das Förderprogramm wettbewerbsverzerrend sei. Unternehmen, die neben dem stationären Einzelhandel auch auf den Online-Vertrieb setzten, würden schlechter gestellt, als rein stationäre Einzelhändler oder reine Online-Händler. Denn aufgrund der gruppenweiten Betrachtung würden rein stationäre Händler Hilfe erhalten, die sie nicht erhalte. Beim reinen Online-Vertrieb würden wiederum keine Fixkosten eines stationären Geschäfts anfallen, die sie jedoch habe. In der Folge müsse sie Verluste aus dem stationären Handel durch Gewinne aus dem Online-Handel quersubventionieren. Dies führe dazu, dass sie die von ihr geplanten Investitionen habe halbieren müssen. Sie stehe auch in Konkurrenz zu Lebensmittel-Einzelhändlern und Discountern sowie Drogerien, die nicht von den Schließungsanordnungen erfasst worden seien und deswegen ihr gegenüber Marktvorteile erlangt hätten. Mit E-Mail vom 01.03.2022 bat die Klägerin um die Öffnung des digitalen Antragsportals, um einen Änderungsantrag gerichtet auf die zusätzliche Berücksichtigung des Beihilferegimes „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ stellen zu können. Zudem beantragte sie die Bestätigung durch die Beklagte, dass der von der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020 und „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ verlangte Umsatzrückgang von 30 Prozent bzw. der Umsatzanteil von 80 Prozent für von Schließungsverordnungen betroffenen Tätigkeitsfeldern sich nur auf den Umsatz des geschlossenen stationären Einzelhandels beziehe und die Beihilfe entsprechend zu gewähren sei. Weiter reichte die Klägerin am 23.03.2022 ein Schreiben nach, welches sie als „Antrag auf Ausgleich des Lockdown-bedingten Schadens und Erstattung der pandemiebedingten ungedeckten Fixkosten“ bezeichnete und in dem sie ausführte, dass sie eine Bewilligung von 40 Millionen Euro auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ und die Erstattung der pandemiebedingten ungedeckten Fixkosten auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ in Höhe von 12 Millionen Euro begehre. Die beihilferechtlichen Regelungen, auf denen die Förderprogramme beruhten, namentlich die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich und die Bundesregelung Fixkostenhilfe führten zu einer Wettbewerbsverzerrung, weil Unternehmen, die neben dem stationären Einzelhandel auch auf den Online-Vertrieb setzten, schlechter gestellt würden, als rein stationäre Einzelhändler oder reine Online-Händler. Denn aufgrund der gruppenweiten Betrachtung (verbundene Unternehmen) würden rein stationäre Händler Hilfe erhalten, die die Klägerin nicht erhalte. Beim reinen Online-Vertrieb würden wiederum keine Fixkosten eines stationären Geschäfts anfallen, die sie jedoch habe. Sie sei zwar im stationären Handel erheblich von den Schließungmaßnahmen betroffen gewesen, habe jedoch aufgrund gleichzeitiger Umsatzsteigerungen im Online-Bereich gruppenweit keinen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gehabt. Die Bundesregierung sei nunmehr der Auffassung, dass es bei der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nicht erforderlich sei, unternehmensweit einen Umsatzrückgang von 30 Prozent zu verzeichnen. Zudem werde die Vorgabe, dass 80 Prozent ihrer Umsätze in vom Lockdown betroffenen Tätigkeitsfeldern erzielt werden müsse, dadurch erreicht, dass stationärer Einzelhandel und Online-Handel als einheitlicher Geschäftszweig betrachtet werden müssten und sie bei Zusammenlegung beider Einzelaktivitäten im Einzelhandel mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes erziele. Sie sei auch nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ im Sinne der Überbrückungshilfe antragsberechtigt. Denn es müsste bei beihilferechtlich-konformer Auslegung nur auf den betroffen Geschäftszweig - hier den stationären Einzelhandel - abgestellt werden. Ihr Umsatzrückgang im stationären Einzelhandel habe 30 Prozent überstiegen. Mit Anhörungsschreiben vom 11.04.2022, 13.01. und 16.01.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nicht antragsberechtigt, weil sie in keinem der Fördermonate einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent oder mehr gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe G XIX Ziffer 3 Abs. 1 lit. c. der Vollzugshinweise erlitten habe. Sie habe in den Fördermonaten März, Mai und Juni 2021 sogar Umsatzsteigerungen in Höhe von jeweils 1,72 Prozent, 13,76 Prozent und 16,31 Prozent im Vergleich zu den Referenzmonaten erzielt. Dieses Kriterium habe das Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.12.2022 - T-260/21 - bestätigt. Darüber hinaus treffe Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise die Regelung, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen grundsätzlich nicht Corona-bedingt seien, wenn der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes im Jahr 2019 liege. Mit E-Mail vom 07.03.2023 forderte die Klägerin die Öffnung des digitalen Antragsportals, um Änderungen betreffend die Wahl des zugrundeliegenden Beihilferegimes vorzunehmen. Es könne dem Urteil des EuG nicht entnommen werden, dass das Förderkriterium von 30 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum Jahr 2019 rechtmäßig sei, weil in dem Urteil lediglich ausgeführt werde, dass dieses Förderkriterium nicht Gegenstand des Beschlusses der Kommission gewesen sei. Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2023 erläutert die Beklagte der Klägerin, dass es sich bei den Regelungen „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ um beihilferechtliche Rahmenregelungen handele, die die Fördervoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III nicht veränderten. Vielmehr würden allein die Förderspielräume im Rahmen der Überbrückungshilfe III erweitert. Unabhängig von dem beihilferechtlichen Rahmen sei das Förderkriterium des 30-prozentigen Umsatzrückgangs nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise zu beachten. Die geänderte Wahl der beihilferechtlichen Rahmenregelung durch die Klägerin habe hierauf keinen Einfluss. Mit Schreiben vom 26.05.2023 trug die Klägerin vor, die Beihilferegelung „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wie sie durch die Europäische Kommission beihilferechtlich genehmigt worden sei, sei ohne das Kriterium des 30-prozentigen Umsatzrückgangs anzuwenden. Die nachträgliche Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für den Umsatzrückgang stelle eine wesentliche Änderung der Beihilferegelung dar. Dies verstoße ohne eine erneute Notifizierung gegen Unionsrecht und hierbei insbesondere gegen Artikel 108 Abs. 3 AEUV und Artikel 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-DVO (VO (EG) 294/2004). Denn eine Änderung einer Beihilfe sei jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem gemeinsamen Markt haben könne. Weiter sei auch eine Erhöhung der Ausgangsmittel um bis zu 20 Prozent unschädlich. Vollzugshinweise, die gegen den gesetzlichen Rahmen verstießen, seien nicht anwendbar. Die zusätzliche Schwelle für den Umsatzrückgang schränke den Empfängerkreis der Beihilfe erheblich ein und eröffne so insbesondere die Fragen der Gleichbehandlung. Daher sei sie Beihilfe erneut zu notifizieren gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Buchstabe G. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise sei nicht anzuwenden, weil die dort genannte Vorgabe gegen europäisches Beihilferecht verstoße. Die Beihilferegelung müsse unionsrechtskonform wie notifiziert angewendet werden. Also müsse sie ohne das Kriterium des Umsatzrückgangs angewendet werden. Mithin sei sie trotz mangelndem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für die Überbrückungshilfen antragsberechtigt, weil die Beihilferegelung unionsrechtkonform nur ohne das Kriterium des Umsatzrückgangs anzuwenden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023, zugestellt am 13.11.2023, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle der Klägerin an der Antragsberechtigung, weil nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise diese nur dann bestehe, wenn der Umsatz des Unternehmens im entsprechenden Monat des Förderzeitraums Corona-bedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Die Klägerin habe jedoch in keinem Fördermonat einen Umsatzrückgang von 30 Prozent oder mehr im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat verzeichnet. Der Änderungsantrag vom 23.03.2022, mit dem die Klägerin eine Förderung auf Basis der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ ohne Anwendung des 30-prozentigen Umsatzrückgangs verlangt habe, sei nicht statthaft. Denn ein Änderungsantrag sei nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht statthaft, wenn der Erstantrag vollständig abgelehnt worden sei. Auch fehle es an einem form- und fristgerechten Änderungsantrag. Nach Ziffer 3.7 und 3.16 der FAQs hätten Änderungsanträge nur bis zum 31.10.2021 gestellt werden können. Die Klägerin habe einen Änderungsantrag jedoch erstmals mit E-Mail vom 01.03.2022 gestellt. Soweit der Änderungsantrag am 23.03.2022 per Einschreiben gestellt worden sei, sei er zudem nicht formwirksam gestellt, weil Buchstabe G. XIX. Ziffer 6 Abs. 8 der Vollzugshinweise vorsehe, dass Anträge ausschließlich in elektronischer Form über das digitale Änderungsportal des Bundes gestellt werden könnten. Am 30.11.2023 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinausgehend im Wesentlichen vor, das EuG habe auf eine Klage zur Nichtigerklärung der Genehmigung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ festgehalten, dass die 30-prozentige Umsatzrückgangshürde nicht Gegenstand der Freigabe gewesen sei und angeregt, die zuständigen deutschen Gerichte anzurufen, um prüfen zu lassen, ob „das Hinzufügen einer zusätzlichen Voraussetzung für die Antragsberechtigung … mit einer neuen Beihilfe gleichzusetzen ist, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden ist“. Sie habe durch die Schließung des stationären Einzelhandels starke Umsatzverluste in diesem Bereich erlitten, die nur teilweise durch Erträge aus andere Bereichen hätten ausgeglichen werden können. Sie habe im Wettbewerb zu reinen und fast reinen Online-Händlern gestanden, die von den Schließungsmaßnahmen nur gering oder überhaupt nicht betroffen gewesen seien. Zudem stehe sie auch im Wettbewerb zu stationären Einzelhändlern, die über keinen oder nur einen geringen Online-Vertrieb verfügten, und somit im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt gewesen seien. Ein Mehrumsatz beim Online-Vertrieb habe bei ihr nur zu einem geringen Gewinnanstieg geführt, wohingegen die Fixkosten des Einzelhandels 40 Prozent des regulären Umsatzes betrügen. Sie habe damit weniger Mittel für Investitionen gehabt. Sie habe auch durch Lebensmittel-Einzelhändler und Discounter unter Druck gestanden, die nicht von den Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Die Beklagte habe in ihrer Zuwendungspraxis den von der Bundesregierung mit der Kommission abgestimmten Rahmen verlassen. Denn die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ enthalte keine 30 prozentige Umsatzrückgangshürde. Dies begründe sich mit den unterschiedlichen Zwecken der Hilfen. Die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sei zu einem vergleichsweise früheren Zeitpunkt im Verlaufe der Pandemie geschaffen worden, um kleinere und nur bestimmte mittlere Unternehmen zu begünstigen. Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ sei demgegenüber zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden, um bestimmte, besonders von Lockdownmaßnahmen betroffene Unternehmen zu begünstigen, ohne entsprechende Beschränkung hinsichtlich der Unternehmensgröße oder der insgesamt zu gewährenden Hilfen. Im Schreiben der Kommission, mit dem die Freigabe hinsichtlich der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ erteilt worden sei, habe die Kommission somit unter anderem ausgeführt, dass die Maßnahme dazu beitragen solle, Schäden zu kompensieren, die unmittelbar durch die Schließungen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 verursacht würden, die den Begünstigten de jure oder de facto an der Ausübung seiner gesamten Wirtschaftstätigkeit oder eines bestimmten und abtrennbaren Teils seiner Tätigkeit hinderten. Somit sei mit der Hilfe gerade auch die Begünstigung solcher Unternehmen angestrebt gewesen, die nur in einem bestimmten und abtrennbaren Teil ihrer Wirtschaftstätigkeit unmittelbar durch die Lockdown-Maßnahmen beeinträchtigt worden seien. Demgegenüber sei in § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Fixkostenbeihilfe 2020 ausdrücklich festgelegt, dass die Maßnahme nur den Unternehmen gewährt werden dürfe, die in dem maßgeblichen Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erlitten hätten, d.h. dort sei das Unternehmen insgesamt der Maßstab. Sie habe auch den Beihilferahmen erfolgreich zu einer Anwendung der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ gewechselt. Die Frist für Änderungsanträge gelte bereits nicht für den Wechsel des Beihilferahmens. Nach Ziffer 4.1 der FAQs sei ein Wechsel des Beihilferahmens sogar noch in der Schlussabrechnung möglich, wenn die Voraussetzungen des nunmehr angestrebten Beihilferahmens bereits bei Antragstellung erfüllt gewesen seien. Dies werde von der Beklagten auch so praktiziert. Zwar sei nach Ziffer 1.2 der FAQs das Vorliegen eines Bewilligungs- oder Teilablehnungsbescheides Voraussetzung für die Schlussabrechnung. Wenn ihr ein derartiger Bescheid rechtswidrig verwehrt werde, könne dies aber keinen Ausschluss für den Wechsel des Beihilferahmens darstellen. Zudem habe die Beklagte bei jedem Antrag im Rahmen der Überbrückungshilfe III kumuliert zu prüfen, ob Mittel aus verschiedenen beihilferechtlich genehmigten Instrumenten zur Verfügung stünden und bei der Bescheidung des Antrags Berücksichtigung finden könnten. Die Beklagte habe zudem dem Vertreter der Klägerin, Herrn Steuerberater XXX, am 21.02.2022 telefonisch die Auskunft erteilt, dass eine Änderung des Beihilferahmens möglich sei. An diese geübte Verwaltungspraxis sei die Beklagte nach Artikel 3 Abs. 1 GG auch gegenüber der Klägerin gebunden. Es gäbe demnach bei der Beklagten dafür ein vorgesehenes Prozedere: Es sei eine formlose Mail an die Beklagte zu senden. Anschließend werde sodann das Antragsportal wieder geöffnet und ein Änderungsantrag könne eingereicht werden. Dieses Prozedere sei seinerzeit auch in der damaligen Fassung von Ziffer 5a der FAQs so vorgesehen gewesen. Durch die Aufnahme der neuen Voraussetzung eines Umsatzrückgangs von 30 Prozent in die Verwaltungspraxis bei Anwendung der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ liege eine neue Beihilfe vor, über die nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV rechtzeitig die Kommission zu unterrichten gewesen wäre. Dies sei nicht erfolgt. Daher bestehe ein Durchführungsverbot für die Beihilfe. Zugleich verstoße diese Voraussetzung auch materiell gegen das Beihilferecht der Union, insbesondere gegen Artikel 107 AEUV. Mit der zusätzlichen systematischen Anwendung einer Voraussetzung von 30 Prozent Umsatzrückgang habe die Beklagte das in der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, der VwV Corona-Überbrückungshilfe und den Vollzugshinweisen festgelegte Förderprogramm beihilferechtswidrig und damit willkürlich geändert. Die VwV Corona-Überbrückungshilfe sei nach ihrem bekanntgemachten Wortlaut, und zugleich unionsrechtskonform, dahingehend auszulegen, dass sie mit Bezug auf die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ keine über diese hinausgehenden Beschränkungen des Adressatenkreises enthalte. Ein durch Verwaltungsvorschrift festgelegtes Förderprogramm könne zwar aus sachlichen, willkürfreien Gründen geändert werden. Die Änderung habe sodann grundsätzlich in der Form zu erfolgen, in der die abzuändernde Verwaltungsvorschrift habe ergehen müssen. Die Änderung durch schlichte abweichende Verwaltungspraxis der nachgeordneten Behörde genüge nicht den Geboten der Rechtsstaatlichkeit, weil die Verwaltungspraxis anders als die Verwaltungsvorschriften, auf denen die Praxis beruhe, nicht veröffentlicht werde und die Beklagte ihr diesbezügliches Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Auslegung der Vollzugshinweisen ergebe nämlich, dass diese die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe III unter Buchstabe G. XIX. Ziffer 5 Abs. 1 lit b) der Vollzugshinweise speziell sowie ohne die Voraussetzungen eines Umsatzrückgangs von 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 regele. Die Fußnote 3 bei Ziffer 1.1. der FAQs beziehe die 30-Prozent-Anfoderung ebenfalls nur auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Unabhängig hiervon käme den FAQs nicht einmal der Charakter einer internen Rechtsvorschrift zu. Durch die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Überbrückungshilfe III habe die Beklagte die Klägerin gegenüber ihren Wettbewerbern willkürlich ungleich behandelt. Maßgebliche Wettbewerber der Klägerin, die teils deutlich umsatzstärker seien, hätten im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhebliche Fördersummen erhalten. Ein Kriterium, das gegen Unionsrecht verstoße, sei nicht als Rechtfertigung geeignet und damit kein sachlicher Grund im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG. Bei der auf die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten folgenden Ermessensausübung, habe die Beklagte die Wahl der Gewährung der Beihilfe an sie oder der Rückforderung der an Wettbewerber gezahlten Beihilfen. Unabhängig hiervon seien die auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ an andere Unternehmen, die einen Umsatzverlust von über 30 Prozent gegenüber den Referenzmonaten in 2019 hätten nachweisen können, bewilligte Beihilfen von der Beklagten zurückzufordern. Die gewährenden Beihilfebescheide seien nach § 44 LVwVfG nichtig oder zumindest aufzuheben. Hierfür könne sie sich auch auf ein Rechtschutzbedürfnis berufen. Dabei seien die gestellten Hilfsanträge zu 2 und 3 auch sachdienlich, weil der sachliche Kern des Streits zwischen den Beteiligten auch den Hilfsanträgen zugrunde liege und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung auch bei den Hilfsanträgen verwertet werden könne. Eine Auslegung der Verfahrensvorschriften, die vorliegend neben der Anfechtung des ablehnenden Bescheides eine vorsorglich parallel geführte Klage gegen die Begünstigung der Wettbewerber erfordern würde, würde die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte in diesem Sinne übermäßig erschweren. Sie sei darum nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf Bewilligung von Billigkeitsleistungen in Form einer Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Zuwendungsbescheide der Beklagten an Unternehmen des stationären Textileinzelhandels für Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase nichtig sind, soweit sie im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 gewährt wurden, und die Beklagte zu verpflichten, die insoweit ausgezahlten Beträge zurückzufordern und weiter hilfsweise, die Zuwendungsbescheide der Beklagten an Unternehmen des stationären Textileinzelhandels für Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase aufzuheben, soweit sie im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 gewährt wurden, und die Beklagte zu verpflichten, die insoweit ausgezahlten Beträge zurückzufordern. Die Beklagte widerspricht der Klageerweiterung hinsichtlich der Hilfsanträge und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie über ihr vorprozessuales Vorbringen hinausgehend aus, es sei maßgeblich, wie sie die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis von Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise Anträge, in denen in keinem der Fördermonate ein 30-prozentiger Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat vorliegt, mangels Antragsberechtigung abzulehnen. Es sei unstreitig, dass die Klägerin diese Fördervoraussetzung in keinem Fördermonat erfülle. Die Voraussetzung des 30-prozentigen Umsatzrückgangs beruhe auch auf sachlichen Erwägungsgründen. Zweck der Überbrückungshilfe III sei nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Zur Feststellung eines solchen erheblichen Umsatzausfalls stelle die Beklagte dabei auf den Umsatzrückgang ab, der im Vergleich der Umsätze in den Fördermonaten mit den Umsätzen in den Referenzmonaten 2019 zum Ausdruck komme. Eine Erheblichkeit werde dabei erst bei einem 30-prozentigen Umsatzrückgang angenommen. Daneben diene das Kriterium des Umsatzrückgangs der Vermeidung von Überkompensationen der Zuwendungsempfänger. Aufgrund der gestiegenen Umsätze habe die Klägerin gesamtwirtschaftlich betrachtet eine Umsatzsteigerung in den Fördermonaten März, Mai und Juni 2021 im Vergleich zu den jeweiligen Referenzmonaten 2019 in Höhe von 1,72 Prozent, 13,76 Prozent und 16,31 Prozent erzielt. Eine hinzutretende Förderung von Fixkosten in derartigen Konstellationen würde zu einer Überkompensation der Zuwendungsempfänger führen. Dies entspreche nicht dem Zweck der Überbrückungshilfe III. Mit Blick auf die zur Verteilung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel seien einschränkende Kriterien für den Kreis der Zuwendungsempfänger unerlässlich. Auf welche beihilferechtliche Rahmenregelung sich das konkrete Förderprogramm, hier die Überbrückungshilfe III stütze, sei unerheblich. Die Ablehnung beruhe auf dem Fehlen der Voraussetzungen im konkreten Förderprogramm der Überbrückungshilfe III. Die unionsrechtliche Einordnung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ habe vorliegend keinen Einfluss auf einen etwaigen Anspruch der Klägerin. Das gewählte Beihilferegime entfalte im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten, aus denen ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung erwachse. Bei Schaffung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ habe der Fördermittelgeber betont, dass diese kein eigenständiges Hilfsprogramm darstelle. Durch die Regelung seien die Fördervoraussetzungen der Überbrückungshilfeprogramme nicht verändert worden. Der Fördermittelgeber habe dies in seinem Kurzüberblick zur Regelung klargestellt. Es sei den Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund des Artikel 107 Abs. 1 AEUV nicht verwehrt, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Der Mittelgeber sei unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren. Abgesehen davon sei es im vorliegenden Fall nicht zu einer „Änderung“ einer Beihilferegelung gekommen, weil die Überbrückungshilfeprogramme durchgehend von Anfang an einen Corona-bedingten Umsatzrückgang vorausgesetzt hätten. Die Voraussetzungen der vier Beihilferegime müssten zusätzlich zu den Förderbedingungen erfüllt sein. Unabhängig hiervon könne die Argumentation der Klägerin nicht zu der Rechtsfolge führen, dass ihr Überbrückungshilfen zu gewähren wären. Denn wenn es zuträfe, dass die Überbrückungshilfen III, soweit sie auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ gewährt werde, eine anmeldepflichtige Änderung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ darstelle, hätte dies zur Folge, dass diese Überbrückungshilfen insoweit rechtswidrige Beihilfen wären. Nationale Gerichte und Behörden dürften etwaige Nachteile, die Wettbewerber (wie die Klägerin) durch rechtswidrige Beihilfen erleiden, allerdings gerade nicht dadurch ausgleichen, dass sie den Kreis der Beihilfeempfänger ausweiteten. Ungeachtet hiervon stellte das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2022 „Antrag auf Ausgleich des Lockdown-bedingten Schadens und Erstattung der pandemiebedingten ungedeckten Fixkosten“ keinen statthaften Änderungsantrag dar. Die Hilfsanträge seien nicht sachdienlich, weil diese zu einer wesentlichen Änderung des Streitstoffes führen würden. Während der Hauptantrag darauf abziele, eine bestimmte Entscheidung hinsichtlich eigener Rechte der Klägerin zu erzielen, beziehe sich der Hilfsantrag auf die Nichtigkeitsfeststellung von Bescheiden zugunsten Dritter. Die Hilfsanträge seien auch nicht in der Lage, das Verfahren effizienter zu gestalten oder eine umfassende Lösung für die Beteiligten zu ermöglichen, weil die Hilfsanträge zu einer erheblichen Ausweitung des Rechtsstreits führen würden. Daneben bestehe für die Hilfsanträge weder ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin noch leisteten diese einen Beitrag zum eigentlichen Verfahrensziel. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.