Urteil
1 N 511/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1212.1N511.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.(Rn.42)
2. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB).(Rn.42)
3. In Betracht kommen insoweit u.a. auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen.(Rn.46)
4. Bei den überplanten Flächen muss es sich allerdings um solche handeln, die im maßgeblichen Zeitpunkt von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen waren.(Rn.48)
5. Ist dies zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen und wird durch den Bebauungsplan vielmehr die äußere Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert, scheidet die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus.(Rn.48)
6. Ein ohne Beachtung dieser Voraussetzungen aufge-stellter Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil dann weder die erforderliche Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch ein Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt worden ist.(Rn.64)
7. Ein materieller Abwägungsfehler liegt vor, wenn das abwägungsrelevante Material zutreffend erhoben wurde noch eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat (hier: Mangelbehaftetes Verkehrskonzept).(Rn.72)
Tenor
Der Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ der Stadt Weimar ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.(Rn.42) 2. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB).(Rn.42) 3. In Betracht kommen insoweit u.a. auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen.(Rn.46) 4. Bei den überplanten Flächen muss es sich allerdings um solche handeln, die im maßgeblichen Zeitpunkt von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen waren.(Rn.48) 5. Ist dies zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen und wird durch den Bebauungsplan vielmehr die äußere Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert, scheidet die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus.(Rn.48) 6. Ein ohne Beachtung dieser Voraussetzungen aufge-stellter Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil dann weder die erforderliche Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch ein Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt worden ist.(Rn.64) 7. Ein materieller Abwägungsfehler liegt vor, wenn das abwägungsrelevante Material zutreffend erhoben wurde noch eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat (hier: Mangelbehaftetes Verkehrskonzept).(Rn.72) Der Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ der Stadt Weimar ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine gemeindliche Satzung und ist fristgerecht gestellt (1.). Der Antragsteller ist als Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (2.) und ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.) 1. Der Antrag ist gegen den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ der Antragsgegnerin - und damit gegen eine gemeindliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - gerichtet und innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d. h. binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 18. Januar 2020, gestellt worden. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Das Erfordernis, mit der Normenkontrolle eine Rechtsverletzung geltend zu machen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist § 42 Abs. 2 VwGO entlehnt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - UPR 1998, 348 f.). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ). Das Grundstück des Antragstellers muss auch nicht zwingend im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 - juris, Rn. 15, 19, m. w. N.; Urteil des Senats vom 2. Dezember 2003 - 1 N 290/99 -, juris, Rn. 36). Dies zugrunde gelegt kann sich der Antragsteller, obwohl sein Grundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt, auf eine mögliche Rechtsverletzung berufen. Soweit er geltend macht, dass die Antragsgegnerin die mit der Realisierung der Planung verbundenen Belange wie gesteigertes Verkehrsaufkommen, Intensivierung der Lärmbelastung, Veränderung des Mikroklimas sowie geologische Aspekte nicht rechtsfehlerfrei abgewogen habe, erweisen sich die möglichen planbedingten Beeinträchtigungen nicht als lediglich geringfügig. Zwar schließt das Grundstück des Klägers nicht unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Satzung an, jedoch liegt es unmittelbar an der zum Plangebiet führenden Straße an, liegt dem im Jahr 2011 überplanten Gebiet gegenüber und befindet sich von der nächsten Bebauung (Parkhaus im Osten des Plangebiets) nur 50 m entfernt. Angesichts dessen erscheinen insbesondere mit Blick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte verkehrliche Erschließung des Plangebiets und die zu erwartende starke Zunahme von Pkw-Fahrbewegungen durch Anwohner und Besucher auf der E... Beeinträchtigungen des Antragstellers möglich, die sich nicht nur unwesentlich auf das klägerische Grundstück auswirken können und möglicherweise nicht ihrem Gewicht entsprechend in die planerische Abwägung eingestellt worden sind. 3. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5/18 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses steht vorliegend weder entgegen, dass die im Plangebiet geplanten Gebäude teilweise bereits errichtet und dafür bestandskräftige Baugenehmigungen erteilt worden sind (a) noch, dass der Antragsteller nicht gegen die der angegriffenen 2. Änderungsplanung vorangegangene 1. Änderungsplanung aus dem Jahr 2011 rechtlich vorgegangen ist (b). Dem Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er mit dem Normenkontrollantrag seine Rechtsposition nicht mehr verbessern kann (c). a. Dem Antragsteller fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans mittlerweile (bestandskräftige) Baugenehmigungen erteilt hat und einzelne Bauvorhaben (mehrere Wohnhäuser und ein Parkhaus) bereits errichtet worden sind. Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653 und juris Rn. 6) oder wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich vollständig verwirklicht ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 Rn. 19, vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 11, jeweils m. w. N., und vom 24. Januar 2023 - 4 CN 8.21 - ZfBR 2023, 373 Rn. 12). Vorliegend kann von einer vollständigen Verwirklichung der Festsetzungen im gesamten Plangebiet gegenwärtig keine Rede sein. Zwar sind im räumlichen Geltungsbereich der Änderungssatzung mittlerweile drei Wohnhäuser und ein Parkhaus errichtet worden. Die im westlichen Plangebiet liegenden Flächen sind jedoch noch unbebaut. Nach Aussage des Vertreters der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sind dort bislang weder Vorhaben genehmigt worden noch existiert dafür aktuell eine konkrete Planung. Lediglich für ein Altenpflegeheim im vorderen Bereich an der E… wurde eine Baugenehmigung erteilt. b. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht unter dem Aspekt des auch im Verwaltungsrecht herrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick darauf zu verneinen, dass der Antragsteller die der angegriffenen Satzung vorausgegangene 1. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 nicht angegriffen hat. Dies führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr mit seinen Einwendungen präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Planbegründung keine bloße Planänderung zu dem bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 vorgenommen, sondern einen Änderungsbebauungsplan aufgestellt, der für den Bereich des Plangebiets den bisherigen Bebauungsplan als neuer Plan ersetzt und damit von diesem abgekoppelt ist. Diese rechtliche Bewertung trifft angesichts des Umstandes, dass durch die streitgegenständliche Änderungsplanung die festgesetzten Baufenster teilweise räumlich neu angeordnet und die Erschließungs- und Grünflächen entsprechend angepasst wurden, zu. Denn damit sind gegebenenfalls Veränderungen der Lärmimmissionen im Plangebiet sowie auch des Mikroklimas und der geologischen Gegebenheiten verbunden, die - wie vorliegend auch geschehen - neu zu untersuchen waren. c. Der Normenkontrollantrag wäre für den Antragsteller auch nicht im Fall seines Obsiegens aus anderen Gründen ohne jeglichen rechtlichen Nutzen. Durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans kann er seine Rechtsstellung verbessern. Denn mit der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans entfiele die darin enthaltene Festsetzung als Mischgebiet sowie die damit einhergehende Lärmkontingentierung. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Normenkontrollantrag sei für den Antragsteller ohne Nutzen, weil dieser seine Rechtsposition selbst im Fall eines Obsiegens nicht verbessern könnte, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Es trifft zwar zu, dass im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans das betroffene Plangebiet nach wie vor aufgrund des 1. Änderungsbebauungsplans aus dem Jahr 2011 als Mischgebiet überplant wäre und dort auch bereits z. T. bestandskräftige Baugenehmigungen erteilt worden sind. Insoweit könnte der 1. Änderungsbebauungsplan wiederaufleben. Es ist allerdings für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87 und vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 15). Es reicht vielmehr aus, wenn sich für den Antragsteller ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 - OVG 10 A 13.19 -, juris, Rn. 26). So verhält es sich hier. Selbst wenn der 1. Änderungsbebauungsplan aus dem Jahr 2011, der das maßgebliche Gebiet ebenfalls als Mischgebiet überplant, wiederauflebte, bedeutete dies nicht, dass dieser Bebauungsplan zukünftig unangreifbar wäre. Zwar sind seinerzeit gegen den Plan keine Einwendungen binnen der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Der Antragsteller wäre jedoch nicht gehindert, diesen Plan auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in einem gegen ein konkretes Bauprojekt gerichteten Eil- oder Klageverfahren inzident mit der Rüge anzugreifen, es liege im Hinblick auf die für die GE-Gebiete festgesetzten Lärm-Kontingente ein Ewigkeitsfehler vor. Ebenso wäre es denkbar, dass sich der Antragsteller im Fall einer ausbleibenden weiteren Bebauung des Plangebietes oder bei einer fortschreitenden Bebauung lediglich mit Wohnhäusern künftig noch auf eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans berufen könnte, weil es dann gegebenenfalls an einer mischgebietstypischen Durchmischung des Plangebietes fehlte. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ ist unwirksam. Er ist zwar insoweit formell rechtmäßig, als er wirksam ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist (1.). Jedoch leidet er aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des Regelverfahrens an einem Verfahrensfehler (2.), der auch unter Beachtung der Grundsätze der Planerhaltung beachtlich ist (3.) und zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führt (4.). Die Frage, ob gegebenenfalls noch weitere Mängel vorliegen, kann angesichts dessen offenbleiben (5.). 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist ordnungsgemäß bekannt gemacht und ausgefertigt worden. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2019 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt Nr. 1/2020 der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2020 bekannt gemacht. Ausfertigungsmängel liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil es an einer Einstellung der Planunterlagen im Internet fehle, bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Nach § 4a Abs. 4 BauGB sind die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Ausweislich der vom 14. Juni 2019 datierenden „Bestätigung über das Einstellen in das Internet nach § 4a Abs. 4 BauGB“ sind die erforderlichen Unterlagen (Entwurf des Bebauungsplans B INST 07 Ä 2, Entwurf der Begründung des Bebauungsplans, Artenspezifisches Gutachten, Verkehrsuntersuchung, Schalltechnische Untersuchung, Geltungsbereich im Amtlichen Stadtplan sowie die Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung) in der Zeit vom 13. Mai 2019 bis einschließlich 14. Juni 2019 auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt worden. Jedoch fehlt es an der gesetzlich geforderten Einstellung in ein zentrales Internetportal des Landes, das im Freistaat Thüringen allerdings noch gar nicht existiert. Inwiefern dieser Umstand zu einem Verfahrensfehler führen könnte, muss der Senat nicht entscheiden. Denn selbst wenn ein solcher vorläge, wäre er jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Nr. 2e BauGB nicht beachtlich (so auch BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - 15 N 21.2545 - juris, Rn. 25). 2. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten, beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in der hier noch anwendbaren, inhaltsgleichen Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, S. 3634 - im Folgenden a. F.) liegen nicht vor. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB). Zwar sind die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift hier in räumlicher Hinsicht nach § 13a Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F. erfüllt (a.). Jedoch fehlt es inhaltlich an einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB (b.). a. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB a. F. darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (Nr. 1), oder 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls) (Nr. 2.). Der streitgegenständliche Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen nach § 13a Satz 2 Nr. 1 BauGB insoweit, als das beschleunigte Verfahren nur bei einer Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern Anwendung finden darf. Die Flächenbegrenzung von 20.000 m² ist hier nicht erreicht, da mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung lediglich eine Fläche von 16.200 m² überplant worden ist, so dass die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB a. F. nicht zu berücksichtigen sind. b. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Begriff „Innenentwicklung“ ist im Gesetz nicht definiert, unterliegt jedoch als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, BVerwGE 153, 174-183 und juris, Rn. 22). Ausweislich der Gesetzesbegründung kommen als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, infrage (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen (u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung - § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB - sowie der Eingriffs-Ausgleich-Fiktion des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Fälle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - a. a. O., juris, Rn. 24). Aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie der Gesetzesbegründung folgt, dass nur solche Flächen überplant werden dürfen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden und dass die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - a. a. O., juris, Rn. 23). Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung vorliegen, ist auf den Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2023 - 1 C 11275/21.OVG -, juris, Rn. 37). Für die gebietsbezogene Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung ist der planungsrechtliche Status der Flächen, d. h. ihre Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist der auf die Möglichkeit einer beschleunigten Bauleitplanung bezogene Siedlungsbereich - ungeachtet räumlicher Überschneidungen - nach eigenständigen Kriterien festzulegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2020 (4 CN 5.18 -, juris, Rn. 28) aus: „Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (BT- Drs. 16/2496 S. 12). Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.). Die Grenzen des Siedlungsbereichs werden nicht durch Planung bestimmt; die Planung findet diese in der jeweiligen Örtlichkeit vor. Dass es für die Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, zeigen - neben den in der Gesetzesbegründung beschriebenen Anwendungsfällen - die gesetzlichen Beispielsfälle der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung, die an einen ehemals oder aktuell noch vorhandenen Baubestand anknüpfen. Darin kommt zum Ausdruck, dass für die Innenentwicklung auf solche Flächen zugegriffen werden soll, die bereits baulich in Anspruch genommen wurden und ihre bodenrechtliche Schutzwürdigkeit durch die damit einhergehende Versiegelung jedenfalls teilweise schon verloren haben. Für dieses enge Verständnis streitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte das beschleunigte Verfahren für einen Bebauungsplan gelten, der "der Innenentwicklung dient" (BT-Drs. 16/2496 S. 5). Im Gesetzgebungsverfahren ist der Wortlaut geändert worden, um sicherzustellen, dass nicht auch solche Bebauungspläne als Pläne der Innenentwicklung gelten, die Bauland im bisherigen Außenbereich ausweisen und sich damit mittelbar positiv auf die Innenentwicklung auswirken (vgl. BT-Drs. 16/3308 S. 17).“ Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - sind die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hier nicht erfüllt. Es handelt sich bei den durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht um solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen waren (aa.). Vielmehr wird durch den Bebauungsplan die äußere Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert (bb.). Dem kann die Antragsgegnerin weder erfolgreich entgegenhalten, es handle sich um ein Plangebiet im Sinne von § 30 BauGB (cc.) noch, dass die Brachfläche ihre Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich nach der Verkehrsanschauung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten nicht verloren habe (dd.). aa. Die nach den vorstehenden Ausführungen vorzunehmende Gebietseinschätzung führt zu dem Ergebnis, dass der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Plans im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30. Oktober 2019 nicht mehr in einem Siedlungsbereich der Antragsgegnerin lag. Diese Einschätzung ergibt sich aus der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan 2011 sowie aus einem Abgleich der dem Senat mit Schriftsatz vom 30. November 2023 vorgelegten Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1987, 1995, 1999, 2011 und 2019. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist die zum ehemaligen Schlachthofbetrieb gehörende alte Bebauung bis auf eine Lagerhalle, die bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt wurde, abgerissen worden. Auf der in der Begründung enthaltenen Planzeichnung ist ersichtlich, dass sich im Plangebiet lediglich im nördlichen Teil noch eine bauliche Anlage (Lagerhalle) befand, die nur zur Hälfte ihrer Grundfläche im (geänderten) Plangebiet lag. In den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan 2011 wird ausgeführt, dass vor den in den Jahren 1995 bis 1996 durchgeführten Abbrucharbeiten 75 % der Fläche versiegelt gewesen sei. Mit der Beräumung des Geländes hätten sich die vormals bebauten und versiegelten Bereiche in Schotterflächen gewandelt, wobei der Baumbestand erhalten geblieben sei. Allerdings belegen die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. November 2023 vorgelegten Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1987 (Anlage 1) und 1995 (Anlage 2), dass sich die Mitte der 1990iger Jahre abgerissenen massiven Bauten größtenteils im westlichen Bereich des Plangebietes, angrenzend an die Wohnbebauung entlang der S… und deren nach Westen abzweigenden Nebenstraßen, befanden. Im östlichen Geländebereich sind auf diesen Lichtbildaufnahmen lediglich ein Gebäude mit Schornstein (die frühere Verbrennungsanlage, die sich nördlich auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers befand) sowie zwei Schuppen oder Hallen zu sehen. Während der westliche Geländebereich massiv bebaut und genutzt war, befand sich östlich der auf dem früheren Schlachthofgelände von Süden nach Norden verlaufenden Straße nur eine vereinzelte Bebauung, die allerdings auf der aus dem Jahr 1999 datierenden Luftbildaufnahme (Anlage 3) bereits nicht mehr zu erkennen ist. Die Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2011 (Anlage 4) und 2019 (Anlage 5) lassen dort gar keine baulichen Anlagen, sondern allenfalls Schotter- und Vegetationsflächen erkennen. In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass das Schlachthofgelände schon zu Betriebszeiten zweigeteilt war und sich in der westlich von der oben genannten Straße liegenden Hälfte eine massive Bebauung und in der östlichen Hälfte lediglich vereinzelte Bebauung befand, die nach Betriebseinstellung des Schlachthofes und Beginn der Abrissarbeiten spätestens im Jahr 1997 vollständig beseitigt war. Diese östlich gelegenen Flächen, die durch den nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant worden sind, waren zu keinem Zeitpunkt selbst Siedlungsflächen. Sie waren auch zu keinem Zeitpunkt von Siedlungsflächen in dem oben dargestellten Sinn umgeben. Vielmehr grenzten dort zum maßgeblichen Zeitpunkt (ebenso wie aktuell) im Norden und Osten weitläufige Bahnanlagen (mehrere Bahntrassen) und im Süden Kleingärten an, die keine Bauflächen, sondern Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sind. bb. In Anbetracht der Tatsache, dass das Plangebiet östlich der oben beschriebenen Straße (etwa auf Höhe des Grundstücks E...) niemals bebaut oder zumindest in den letzten 26 Jahren unbebaut war und dass der Bereich, der südlich und östlich an das Grundstück E... anschließt, allenfalls kleingärtnerisch genutzt wurde und wird, sind diese im Osten des Plangebiets gelegenen Flächen als Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs einzuschätzen, die sich im Süden bis zur Ilm erstrecken und im Norden und Westen die unbebauten Areale entlang der Bahntrassen umfassen. Angesichts dessen werden durch den angegriffenen Bebauungsplan die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs erweitert (sowohl in der 1. als auch in der hier streitgegenständlichen 2. Änderungsfassung) und Flächen im bisherigen Außenbereich beansprucht (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris, Rn. 24). cc. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich vorliegend nicht um eine Planung, in der der gemeindliche Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein erweitert werden solle, weil sich die überplante Fläche nicht im Außenbereich befinde, sondern in einem nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Plangebiet und insoweit auf den Ausgangsbebauungsplan B INST 07 Ä1 u. E. „Eduard-Rosenthal-Straße“ (1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Schlachthof“) aus dem Jahr 2011 verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn für die Beurteilung des Siedlungsbereichs ist nicht auf die planerische Situation, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 5/21 -, juris, Rn. 16).Allein die Planung schafft keinen Siedlungsbereich, der sich nach innen entwickeln könnte. Nur wenn die planende Gemeinde einen Siedlungsbereich in der Realität vorfindet, kann sie Innenentwicklung betreiben und unter den weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren planen (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 23/2020 Anm. 3). Daran fehlt es nach den obigen Ausführungen. dd. Die Antragsgegnerin kann auch nicht unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgreich geltend machen, dass die Brachfläche des ehemaligen Schlachthofgeländes nach der Verkehrsauffassung und unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 2023 (- 4 CN 5/21 - juris) ausgeführt, dass die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig sei (Rn. 15). Die Belegenheit einer Freifläche innerhalb der Ortslage rechtfertige nicht immer deren Zuordnung zum Siedlungsbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten, um festzustellen, ob sich eine solche Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbiete (Rn. 19). Eine frühere und nachwirkende bauliche Nutzung könne eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indizieren. Das Fehlen einer solchen Nutzung, mit der wegen der Versiegelung des Bodens eine geringere Schutzwürdigkeit der Flächen einhergehe, stehe der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich allerdings nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre die Einbeziehung von sogenannten Außenbereichsinseln, die der Gesetzgeber grundsätzlich dem Siedlungsbereich zugeordnet wissen wolle, nur in einem eher beschränkten Maße möglich (juris, Rn. 22). Diese Rechtsprechung kann die Antragsgegnerin nicht für sich nutzbar machen. Denn es fehlt vorliegend an der Voraussetzung einer Außenbereichslage im Sinne einer Außenbereichsinsel. Nach den obigen Darlegungen war das Plangebiet (d. h. die östlich gelegenen Flächen des ehemaligen Schlachthofareals) größtenteils niemals bebaut. Da im Norden und Süden Außenbereichsflächen angrenzten, lag das Plangebiet auch niemals innerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin. Dies mag sich für die Flächen, die mit dem 1. Änderungsplan aus dem Jahr 2011 überplant wurden und die außerhalb des hier streitgegenständlichen Plangebietes liegen, anders verhalten, da diese zumindest im Westen unmittelbar an ein Siedlungsgebiet angrenzten und deshalb nach der Verkehrsauffassung und unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen sein könnten. Die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Jahr 2019, d. h. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, jedoch für das hier streitgegenständliche Plangebiet anders dar. Diese überplanten Flächen waren nach den obigen Darlegungen nie Teil des Siedlungsbereichs. Dafür spricht unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wonach eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung vorzunehmen ist - auch, dass die streitgegenständliche Fläche seit der Mitte der 1990iger Jahre brachliegt und im Jahr 2019 - und damit nach mehr als 20 Jahren - nach der Verkehrsauffassung kaum noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist, zumal die östlichen Flächen größtenteils unbebaut waren und daher auch frei von unterirdischen Siedlungsresten gewesen sein dürften. 3. Der Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil die Antragsgegnerin - nach ihrer Rechtsauffassung insoweit folgerichtig - weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat. 4. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich (a) und wurde von dem Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (b). a. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u. a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzung sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier wegen des fehlenden Umweltberichts als Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB) der Fall. Unbeachtlichkeitsvorschriften greifen nicht ein. Die Regelung im letzten Teilsatz des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass ein nur in unwesentlichen Punkten unvollständiger Umweltbericht unschädlich sei, ist nicht einschlägig, weil ein solcher hier gänzlich fehlt. b. Der Verfahrensmangel wurde auch fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Zwar hat der Antragsteller die Unanwendbarkeit des § 13a BauGB noch nicht in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 2019 gerügt. Dies geschah erst mit Erhebung des Normenkontrollantrages. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass die Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - juris, Rn. 27), sofern jedenfalls sichergestellt ist, dass der Schriftsatz der Gemeinde rechtzeitig - wie hier - noch binnen der Antragsfrist zugeht. 5. Die beachtlichen formellen Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten angegriffenen Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Rechtsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - BVerwG 4 CN 4.14 -, juris Rn. 20). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von der Gesamtunwirksamkeit auszugehen, da der genannte Fehler den Plan als Ganzes betrifft und keine rechtmäßigen übrigen Festsetzungen verbleiben, die Gegenstand eines beschränkten Planes sein könnten. Insbesondere ist hier nicht geprüft worden, welche Auswirkungen der Baufeldverschiebung auf Lärm, Klima und Boden hat. 6. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet im Übrigen auch noch an einem materiellen Fehler. Die Antragsgegnerin hat die mit der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes für die Anwohner verbundenen Lärm-Emissionen nicht ordnungsgemäß in ihre Abwägung eingestellt und damit das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE, 34, 301, 309 und 1. November 1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47,144, 146; Hess VGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - 4 N 589/89 - NVwZ-RR 1990, 291). Die ohne Rangordnung vorgegebenen Belange sind nach den konkreten Gegebenheiten untereinander abzuwägen, indem die in den Belangen enthaltenen unterschiedlichen Gesichtspunkte zu gewichten sind. Im Falle des Widerstreits öffentlicher und privater Belange ist im Sinne der von § 1 Abs. 7 BauGB geforderten gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d. h. an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtete Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl., München 2009, § 1 Rn. 100 m. w. N.). Das Abwägungsgebot verlangt daher zunächst die Ermittlung und Feststellung des abwägungserheblichen Materials, denn bereits die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist ein Vorgang des planerischen Abwägens (Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 99). Für die Abwägung - und somit auch für die gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen, § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - 1 N 290/99 -, juris, Rn. 54 und vom 9. Januar 2013 - 1 N 664/09 - n. v., UA S. 19). Diesen Voraussetzungen wird die von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung nicht gerecht. Weder wurde das abwägungsrelevante Material zutreffend erhoben (a.) noch hat eine sachgerechte Abwägung stattgefunden (b.). a. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung im Hinblick auf die hinreichende verkehrliche Erschließung des Plangebietes die „Verkehrsuntersuchung Eduard-Rosenthal-Straße Weimar (ehemaliges Schlachthofgelände), Ergebnisbericht, Verkehr 2000“ des Büros … aus dem Januar 2019 zugrunde gelegt. Diese Untersuchung geht jedoch von unzutreffenden Ausgangsdaten aus, indem bei der Darstellung des Verkehrsabflusses auf eine rechtlich noch ungeklärte Verkehrsanbindung „Ortsumfahrung Weimar-Ost abgestellt“ wird, die es weder im Zeitpunkt der Planaufstellung gab noch aktuell gibt und für die auch keine hinreichend konkrete Planung existiert, deren Realisierung unmittelbar bevorsteht. Zudem ist die im Gutachten angesprochene Umgehungsstraße noch nicht einmal im Bundesverkehrswegeplan aufgenommen worden. Darüber hinaus sind die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegenden Erhebungen hinsichtlich der möglichen Ortsumgehung bereits im Januar 2019 schon nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, um eine aussagekräftige Prognose zu rechtfertigen. Denn sie beruhten auf einer Analyse aus dem Jahre 2005 (Prognose 2020), wobei die Datensätze aus dem Verkehrsleitrechner von einer Knotenstromzählung aus dem Jahr 2013 stammten. Darin waren jedoch weder die Neubaugebiete in T… berücksichtigt noch die Wohnanlage in der E..., die über die E... - ... an das Stadtgebiet angeschlossen ist. Durch diese Wohnbebauung hatte sich das Verkehrsaufkommen in der E... bereits im Jahr 2019 signifikant erhöht (siehe insoweit Verkehrsuntersuchung S. 20, Nr. 5.1). b. In der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2019 wird zudem ausgeführt, dass sich die Qualität des Verkehrsablaufs im Grenzbereich der anzustrebenden Stufe B („ausreichend“) und der Stufe E („mangelhaft“) bewege. Ferner stellt der Verkehrsplaner darin auf ein künftiges Mobilitätsmanagement (u. a. auf eine noch zu planende Umgehungsstraße) ab, um die Zahl der Kfz-Fahrten möglichst auf das unverzichtbar erforderliche Maß zu begrenzen. Dieses solle durch den Projektentwickler weiter abgestimmt und schrittweise umgesetzt bzw. angepasst werden. Damit weist der Verkehrsplaner auf bereits existierende Problemlagen hin, die es künftig zu lösen gelte. In der Planbegründung der Antragsgegnerin wird das Ergebnis des Verkehrsgutachtens jedoch lediglich im Wortlaut wiedergegeben, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit die Antragsgegnerin sich mit den darin aufgeworfenen Fragestellungen substantiiert befasst hätte. So wird unter Punkt 7.1.1 der Planbegründung lediglich empfohlen, „die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements gezielt einzusetzen, um die Zahl der Kfz-Fahrten möglichst auf das unverzichtbar erforderliche Maß zu begrenzen“, ohne dass anschließend dargestellt wird, wie in einem neu geplanten Wohngebiet für ca. 1.000 Menschen die Anzahl der Kfz-Fahrten überhaupt wirksam begrenzt werden könnte. Der Planbegründung ist ferner nicht zu entnehmen, inwieweit die verkehrlichen Problemlagen überhaupt hinreichend erkannt worden sind und eine planerische Abwägung mit den Anwohnerinteressen stattgefunden hat. Stattdessen wird lediglich auf das von dem Verkehrsplaner entwickelte „Grobkonzept“ für ein Mobilitätskonzept verwiesen, das durch den Projektentwickler - und damit durch einen Dritten und nicht durch die Gemeinde - weiter abgestimmt und schrittweise umgesetzt und angepasst werden soll. 7. Angesichts vorstehender Ausführungen kann offenbleiben, ob die Satzung zudem noch unter weiteren Fehlern leidet. Für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans genügt die Benennung eines Fehlers, der zur Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift führt. Das Normenkontrollgericht muss sich weder dazu verhalten, ob der Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann, noch ist es von Rechts wegen verpflichtet, die Rechtsvorschrift auf weitere Rechtsmängel hin zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 4 BN 8.11 - BauR 2011, 1790 Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai./1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach dessen Nummer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500 und 60.000 € anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller den festgesetzten Betrag im mittleren Bereich des vorgeschlagenen „Streitwertrahmens“ für angemessen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Weimar, Flur 21, Flurstück … a (E… in W…), das einem Areal am nordöstlichen Innenstadtrand gegenüberliegt, welches sich südlich der Bahnlinie Erfurt/Leipzig bzw. Erfurt/Jena und nördlich der E… bis zu der von Nordwest nach Süd verlaufenden Bahntrasse erstreckt und in früheren Zeiten zumindest zum Teil als Schlachthofgelände genutzt wurde. Die Nutzung des Schlachthofs wurde im Jahr 1993 aufgegeben. Mitte der 1990iger Jahre erfolgte sukzessive der Abriss der zum ehemaligen Schlachthofbetrieb zugehörigen Bebauung bis auf wenige denkmalgeschützte Gebäude. Im Jahr 1998 überplante die Antragsgegnerin das Gelände mit dem Bebauungsplan B INST 07 „Schlachthof“ und setzte Misch- und Gewerbegebietsflächen fest. Am 15. Dezember 2010 beschloss die Antragsgegnerin die erste Änderung und Erweiterung und machte den Bebauungsplan B INST 07 Ä1 u. E. „Eduard-Rosenthal-Straße“ (1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Schlachthof“) in ihrem Amtsblatt Nr. 4/2011 vom 26. Februar 2011 bekannt. Gegen diesen Bebauungsplan wurden seinerzeit binnen Jahresfrist keine Einwendungen erhoben. Am 24. Oktober 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“, mit dem die festgesetzten Baufenster teilweise räumlich neu geordnet und die Erschließungs- und Grünflächen entsprechend angepasst werden sollten. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie die Bekanntmachung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgten am 10. November 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Anschließend wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gegenüber der Antragsgegnerin diverse Einwendungen gegen den Bebauungsplan und rügte u. a., dass das zu erwartende planbedingt erhöhte Verkehrsaufkommen in der E... mit der Planung nicht bewältigt worden sei. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019 den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ und billigte die Begründung zum Bebauungsplan. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Teilbereich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 und spart den Bereich, der dem klägerischen Grundstück unmittelbar gegenüberliegt, aus. Nachdem der Bebauungsplan dem Thüringer Landesverwaltungsamt am 19. November 2019 angezeigt worden war und dieses keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hatte, fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus und machte ihn im Amtsblatt Nr. 1/2020 vom 18. Januar 2020 der Antragsgegnerin bekannt. Der Antragsteller hat am 28. Juli 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 20. August 2020 hat er zudem noch um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ nachgesucht (Az. 1 EN 565/20). Nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2021 eingestellt. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages macht der Antragsteller in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Ort und Dauer der Auslegung seien ausweislich der textlichen Festsetzungen im Amtsblatt der Stadt Weimar am 4. Mai 2019 bekannt gemacht worden. Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung seien nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen, die zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen seien (§ 4a Abs. 4 BauGB). Im Fall einer von der Bekanntmachung abweichenden Internetveröffentlichung liege ein beachtlicher formeller Fehler vor. Vorliegend sei dagegen überhaupt keine Veröffentlichung im Internet erfolgt. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan aber auch materiell fehlerhaft. Da es sich bei dem Schlachthofareal um eine Außenbereichsfläche handle, lägen die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht vor. Diese Norm sei ausweislich der Zielsetzung der Vorschrift und ihres Wortlautes nicht einschlägig gewesen, da es sich danach um eine Maßnahme der Innenentwicklung handeln müsse. Vorliegend sei jedoch eine Außenbereichsfläche betroffen, selbst wenn das betroffene Gelände vormals als Schlachthof genutzt worden sei. Entscheidend sei insoweit, dass der Abriss der Bestandsgebäude mehr als 20 Jahre zurückliege und mittlerweile neue Vegetationsflächen entstanden seien. Nunmehr sollten die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert werden. Darüber hinaus stelle sich die Ausweisung eines Mischgebietes als sog. „Etikettenschwindel“ dar, da dem Grunde nach ein Wohngebiet entwickelt werden solle und das Mischgebiet vermutlich nur wegen des höheren Richtwertes für den Lärmschutz und wegen der höheren Ausnutzbarkeit der Flächen festgesetzt worden sei. Auch nach dem Verständnis des Vorhabenträgers handle es sich um ein (reines) Wohngebiet, in dem künftig etwa 1.000 Menschen leben sollten. Jedenfalls entspreche die vorgesehene Nutzung der eines allgemeinen Wohngebietes, in dem das geplante Hotel, ein Nahversorger sowie betreutes Wohnen ohne weiteres zulässig seien. Darüber hinaus seien die Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 17 m, insbesondere in den Mischgebieten MI 5b und MI 7b, abwägungsfehlerhaft. Die bestehende Bebauung entlang der E..._ sei durch eine zwei- bis maximal dreigeschossige Bauweise mit meist freistehenden Häusern geprägt, wobei sich das Gebäude des Arbeitsamtes insoweit als „Ausreißer“ darstelle. Damit dränge sich eine Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots auf. Mit Blick auf den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr und die damit einhergehenden Emissionen sowie den Lärm des Blockheizkraftwerks und des Kühlhauses liege ein weiterer Abwägungsfehler vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sowohl das Schallschutzgutachten als auch die Abwägung fehlerhaft von MI-Werten ausgegangen seien, die 5 dB(A) höher als die Richtwerte für ein allgemeines und sogar 10 dB(A) höher als die Richtwerte für ein reines Wohngebiet lägen. Da in der Begründung festgestellt werde, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag und in der Nacht durch Verkehrslärm überschritten würden, reichten die im Bebauungsplan enthaltenen Maßnahmen zum passiven Schallschutz nicht aus. Entsprechendes gelte für den Gewerbelärm, der vor allem durch das bestehende Kühlhaus verursacht werde. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass es sich bei dem vorhandenen Altbestand auf der anderen Seite der E... um ein reines oder zumindest ein allgemeines Wohngebiet handele, so dass dort die niedrigeren Richtwerte zugrunde zu legen und einzuhalten seien. Sowohl durch die geplante Wohndichte mit mindestens viergeschossigen Mehrfamilienhäusern im Geltungsbereich des Bebauungsplans und einem damit stark ansteigenden Grundgeräuschpegel sowie durch die Schaffung eines Betonriegels mit der Errichtung des Pflegeheims an der Straße, der den Verkehrslärm zusätzlich verstärke, als auch durch die Steigerung des Verkehrslärms selbst aufgrund des zu erwartenden stark ansteigenden Verkehrsaufkommens sei eine Abwägungsbeachtlichkeit gegeben. Die Immissionen überstiegen das, was den Anwohnern auf der anderen Seite der R… durch das geplanten Baugebiet zugemutet werden könne. Ein weiterer Abwägungsfehler liege im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung vor. Im Verkehrsgutachten werde bei der Darstellung des Verkehrsabflusses auf eine rechtlich noch ungeklärte Verkehrsanbindung „Ortsumfahrung Weimar-Ost abgestellt“, die es auch in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nicht geben werde. Diese Umgehungsstraße sei noch nicht einmal im Bundesverkehrswegeplan aufgenommen worden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegenden Erhebungen hinsichtlich der möglichen Ortsumgehung seien nicht hinreichend aktuell, um eine aussagekräftige Prognose zu rechtfertigen. Sie beruhten auf einer Analyse aus dem Jahre 2005 (Prognose 2020), wobei die Datensätze aus dem Verkehrsleitrechner von einer Knotenstromzählung aus dem Jahr 2013 stammten. Darin seien jedoch weder die Neubaugebiete in T… berücksichtigt noch die Wohnanlage in der E..., die über die E... an das Stadtgebiet angeschlossen seien. Bereits dadurch habe sich das aktuelle Verkehrsaufkommen vervielfältigt. Das Verkehrsgutachten sei ferner auch nicht in sich widerspruchsfrei. Es gehe einerseits davon aus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Verkehrsbelastungen im Rahmen der vorhandenen Verkehrsorganisation und Verkehrssteuerung aufgenommen und bewältigt werden könnten. Andererseits werde festgestellt, dass sich die Qualität des Verkehrsablaufs künftig im Grenzbereich der anzustrebenden Stufe B („ausreichend“) und der Stufe E („mangelhaft“) bewege. Ferner gehe der Verkehrsplaner von einem künftigen Mobilitätsmanagement aus, um die Zahl der Kfz-Fahrten möglichst auf das unverzichtbar erforderliche Maß zu begrenzen. Dieses solle durch den Projektentwickler weiter abgestimmt und schrittweise umgesetzt bzw. angepasst werden. Damit verstoße der Bebauungsplan jedoch gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, indem eine Konfliktlösung vom Plangeber auf Dritte transferiert werde. Schließlich fehle eine Lösung für den ruhenden Verkehr. Es seien zwar mehrere Tiefgaragen sowie Stellplätze geplant. Gleichwohl übersteige der Bedarf durch die Neubebauung das Angebot in dem Gebiet deutlich, was vor allem für Kurzzeitparkplätze gelte. Diese seien aufgrund des Besucherverkehrs der Agentur für Arbeit schon jetzt nicht ausreichend. Der Bebauungsplan sei ferner materiell fehlerhaft, weil die Stadt die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere habe sie keinerlei Gutachten zur Belüftung der E... - ... eingeholt bzw. sich damit auseinandergesetzt. Durch die geplante vier- bis sechsgeschossige Bebauung (vor allem durch das ohne hinreichende Abstandsfläche zur Straße geplante Altenwohn- und Pflegeheim) werde die Straße abgeriegelt und von der Frischluftzufuhr über das ehemalige Schlachthofgebiet abgeschnitten. Durch die massive Bebauung des ehemaligen Schlachthofareals und die Versiegelung dieser Grünfläche werde die Luftzirkulation sowohl in der S... selbst als auch in der E... unterbunden. Des Weiteren seien die Auswirkungen auf Fläche, Boden, Klima und Luft sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen weder untersucht noch berücksichtigt worden. Die planbedingten Veränderungen des örtlichen Kleinklimas sowie insbesondere die mangelhafte Durchlüftung führe auf Dauer zu gefährlichen Stauungen von Abgasen und Staub mit gefährlicher Smogbildung. Der Plangeber sei seiner Pflicht, bereits mit der Bauleitplanung mögliche Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen bzw. solchen Gefahrensituationen im Rahmen der Konfliktbewältigung durch Festsetzung des Bebauungsplans entgegenzuwirken, nicht hinreichend nachgekommen. Es fehlten vor allem Gutachten über die Auswirkungen der Schaffung von Hohlräumen wie etwa der geplanten mehreren Tiefgaragen oder der großen Fundamente auf die Senkung des Grundwasserspiegels sowie die Austrocknung des Bodens und insbesondere die Auswirkungen auf die Bebauung entlang der E... am Hang. Die stetig weiter voranschreitende Austrocknung des Thüringer Beckens sowie die Senkung des Grundwasserspiegels und die in der Vergangenheit geschaffenen Hohlräume in der Stadt, wie etwa das Tiefenarchiv, führten bereits jetzt zu Schäden an den vorhandenen Häusern durch Setzrisse. Die geologische Situation des Gebietes und die Beschaffenheit des Hanges, die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Boden, die Gefahr von Hangrutschen durch die geplante Bodenverdichtung mit der daraus folgenden Grundwasserabsenkung und die vielen geplanten mehrgeschossigen Gebäude, die künftig auf den Hang zu drücken drohten, hätten in einem Gutachten ermittelt werden müssen, um Gefahren für Menschen und Güter mit Sicherheit ausschließen zu können. Daran fehle es hier ebenso wie an einem artenspezifischen Gutachten. Schließlich seien im Bebauungsplan in der Fassung von 2011 für die GE-Gebiete die Lärm-Kontingente fehlerhaft festgesetzt worden. Insoweit handele es sich um einen Ewigkeitsfehler, der unabhängig von der Jahresfrist des § 215 BauGB gerügt werden könne und zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht Zweifel an der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers geltend und trägt insoweit vor, dass dieser selbst im Fall seines Obsiegens im Normenkontrollverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern könne. Denn dann lebe der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 wieder auf, der für die dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Fläche ebenfalls ein Mischgebiet festsetze. Gegen diesen Bebauungsplan habe der Antragsteller seinerzeit keine Einwendungen erhoben. Mit der Realisierung von Vorhaben, die von ihrer Art her (auch) einem allgemeinen Wohngebiet und nicht (nur) einem Mischgebiet entsprächen, seien für den Antragsteller als Nutzer eines Wohnhauses auch ersichtlich keine schweren Nachteile verbunden. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan im Vergleich zu der vorausgegangenen Planung veränderten Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen beträfen zudem keine Planinhalte von nachbarrechtlicher Relevanz. Unabhängig davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan baue auf der ursprünglichen Planung auf, verändere den Gebietscharakter (Mischgebiet) jedoch nicht. Die wesentlichen Unterschiede ergäben sich aus der in Nr. 5 (S. 10 f.) der Begründung des Bebauungsplans dargelegten städtebaulichen Konzeption. Als wesentliche Änderung sei eine Entkopplung der Bauflächen umgesetzt worden, so dass die ursprünglich geplanten kompakten zwei Baureihen entlang des nördlichen Baugebiets aufgelöst und zugunsten einer aufgelockerten Bebauung neu angeordnet würden. Die ursprünglich für die Planung vorgesehenen großen Bau- und Freiflächenproportionen würden aufgegeben, um individuellere Bauformen und Freiflächenzuschnitte entwickeln zu können. Das Verhältnis von Freifläche zu bebauter Fläche bleibe dabei jedoch weitgehend erhalten, wie dies ausdrücklich in Nr. 5, S. 11 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt werde. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens seien erfüllt. Es handle sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, also einen Bebauungsplan, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung diene. Dass es sich hier um eine Wiedernutzbarmachung handle, folge bereits aus der vormaligen Nutzung des Grundstücks als Schlachthof. Ebenfalls gehe es nicht um eine Planung, mit der der gemeindliche Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein erweitert werden solle. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, weil sich die überplante Fläche nicht im Außenbereich befinde, sondern in einem nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Plangebiet. Aber auch unabhängig davon komme es auf die Frage, ob das Plangebiet - den bisherigen Bebauungsplan hinweggedacht - eine Außenbereichsfläche i. S. v. § 35 BauGB wäre, nicht an. § 13a Abs. 1 BauGB umfasse ganz allgemein Flächen zur Wiedernutzbarmachung und zur Nachverdichtung. Ausgeschlossen seien lediglich Fälle, in denen durch einen Bebauungsplan der Siedlungsbereich gezielt in den Außenbereich hinein erweitert werde. Dies treffe hier nicht zu. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Eine Veröffentlichung im Internet gemäß der Regelung in § 4 Abs. 4 BauGB habe stattgefunden. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung werde ausdrücklich auf die Einstellung in das Internet hingewiesen. Dies sei so auch umgesetzt worden. Der von dem Antragsteller vermutete Etikettenschwindel liege nicht vor. Die Realisierung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Fläche sei nicht geplant. Das Rücksichtnahmegebot sei im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht verletzt. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die von dem Antragsteller zitierten Stellungnahmen aus dem Planverfahren auf die Immissionsbelastung in dem Plangebiet bezögen. Es gehe dort nicht um die Immissionsbelastung für die Anwohner der südlichen E... und dementsprechend auch nicht um die dem Antragsteller drohenden schweren Nachteile. Zudem werde in der Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 27. Mai 2019 ausdrücklich ausgeführt, dass gegen die Planung keine Einwände bestünden. Der darin enthaltene Hinweis, dass bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen die Verpflichtung bestehen könne, aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls festzusetzen, sei allgemeiner Natur. Im Übrigen sei dies hier aber auch insbesondere durch die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 des Bebauungsplans erfolgt. In der Stellungnahme des TLUBN heiße es ausdrücklich, dass der Bebauungsplan den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG erfülle und dass zwar in Teilbereichen des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 überschritten, jedoch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt würden. Die dazu durchgeführten Berechnungen in der Schalltechnischen Untersuchung seien nachvollziehbar und plausibel. Soweit sich der Antragsteller zudem noch auf geologische Aspekte im Hinblick auf das Setzungsverhalten und daran anknüpfend auf die Stellungnahme des TLUBN auf Blatt 371 des Planaufstellungsvorgangs berufe, verkenne er, dass dort lediglich ausgeführt sei, dass sich das Plangebiet „im Verbreitungsgebiet der gut tragfähigen Gesteine des oberen Muschelkalks“ befinde und lediglich aufgrund der bisherigen baulichen Nutzung (ehemaliges Schlachthofgelände) von einer erheblichen anthropogenen Überformung auszugehen sei, der bei der Bebauung im Hinblick auf Baugrund- und Gründungsverhältnisse Rechnung zu tragen sei, um Bauschäden an einer zukünftigen Bebauung auszuschließen. Abgesehen davon, dass dies allein die Bebauung im Plangebiet betreffe, nicht hingegen schwere Nachteile des Antragstellers begründe, handle es sich dabei aber auch um ganz typische Anforderungen bei der Bebauung von vormals baulich genutzten Brachflächen, denen im Planvollzug ohne Weiteres Rechnung getragen werden könne. Überdies enthalte der Bebauungsplan hierzu auch in der Planurkunde einen ausdrücklichen Hinweis, um die Rechtsanwender auf das möglicherweise unterschiedliche Setzungsverhalten des Baugrunds hinzuweisen. Soweit sich der Antragsteller noch auf artenschutzrechtliche Aspekte berufe, weise er selbst darauf hin, dass das TLUBN insofern keine Bedenken geltend gemacht habe. Sie - die Antragsgegnerin - habe ihrerseits im Planverfahren ein Artenschutzgutachten eingeholt, das hinsichtlich der von dem Antragsteller angesprochenen Blauflügligen Ödlandschrecke zu dem Ergebnis komme, dass diese durch die im Plangebiet vorgesehenen Baumaßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch nicht unwirksam. Es handle sich insoweit um keine Planänderung zu dem bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2011, sondern um einen Änderungsbebauungsplan, der für den Bereich des Plangebiets den bisherigen Bebauungsplan als neuer Plan ersetze und damit von diesem abgekoppelt sei. Ein Etikettenschwindel sei weder beabsichtigt noch ausgeführt worden. Die Errichtung von attraktiven und bedarfsgerechten Wohnungen schließe die Ansiedlung von mischgebietstypischen Gewerbenutzungen nicht aus, sondern liege vielmehr im Sinne einer Stadt der kurzen Wege mit ausreichenden Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten nahe. Mit den durch den Antragsteller angesprochenen verkehrlichen Aspekten habe sie - die Antragsgegnerin - sich in dem Planverfahren ausreichend befasst. Insbesondere habe sie hierzu sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung eingeholt. In Bezug auf die verkehrliche Abwicklung ergebe sich aus der Verkehrsuntersuchung unter Zugrundelegung des jeweils ungünstigsten Belastungsfalls sowie der verschiedenen in Betracht kommenden Planfälle, dass die verkehrliche Abwicklung ohne zusätzliche, jedoch im Planvollzug bzw. außerhalb des Plangebiets mögliche Maßnahmen zwar nicht optimal, jedoch ausreichend sei. Dies habe sie, die Antragsgegnerin, - wie auch die Ausführungen unter 7.1.1 zeigten - ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt. Warum dies im Hinblick auf die gebotene planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vertretbar sein solle, sei nicht erkennbar. Entsprechendes gelte für den Verkehrslärm, für den sie - die Antragsgegnerin - sowohl für die Verkehrslärmauswirkungen innerhalb des Plangebiets als auch außerhalb davon ihrer Planung eine entsprechende schalltechnische Untersuchung zugrunde gelegt habe. Für die bestehende Wohnnutzung an der E... - ... ergebe sich daraus, dass planbedingt selbst unter ungünstigen Bedingungen nur mit einer Lärmsteigerung von 0,7 dB(A) am Tag und 0,4 dB(A) in der Nacht zu rechnen sei, also mit einer nur geringfügigen und unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegenden Lärmsteigerung, die zudem aufgrund der bereits bestehenden Überplanung des Areals auch ohne den aufgestellten Bebauungsplan möglich gewesen wäre. Ein Abwägungsfehler sei insofern nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller darüber hinaus noch zu dem örtlichen Kleinklima sowie der „Belüftung“ der E... - ... vortrage, sei festzuhalten, dass der angegriffene Bebauungsplan sich von den maximal zulässigen Gebäudehöhen her an dem bisher geltenden Bebauungsplan orientiert habe und ohnehin nicht den gesamten Bereich entlang der E... - .. erfasse. Soweit das Plangebiet bis an die E... heranreiche, setze der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe zwischen 9 und 17 m fest. Die bisherige Planung habe für einen Teil des Bereichs eine Höhe zwischen 9 und 13 m, teilweise 14 bis 18 m bzw. maximal 18 m vorgesehen. Die Festsetzungen gingen damit zwar teilweise über das bisherige Planrecht hinaus, blieben andererseits jedoch auch teilweise dahinter zurück. Auf diese Weise solle einerseits eine größere städtebauliche Einheitlichkeit ermöglicht werden, andererseits durch eine effiziente Grundstücksnutzung aber auch dem Planziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden i. S. v. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Den durch den Antragsteller angesprochenen Aspekten „Belüftung“ und „örtliches Kleinklima“ würde durch die weiterhin innerhalb des Plangebiets vorgesehenen großzügigen Grünflächen Rechnung getragen sowie durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, die insbesondere vorsähen, dass die Bebauung unbeschadet der ohnehin bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen einen hinreichenden Abstand zur Straßenfläche der E...___ wahren müsse. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich im Einzelnen mit diesen Auswirkungen anlässlich des Planverfahrens befasst, wie etwa die Behandlung der diesbezüglich eingegangenen Stellungnahmen im Planverfahren zeige. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Ordner) und die beigezogene Gerichtsakte 1 EN 565/20 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.