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Beschluss

2 L 7/20.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0320.2L7.20.Z.00
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Leitsätze
1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein Kiesabbauvorhaben setzt eine positive Grundabtretungsprognose voraus.(Rn.22) 2. Die bei einer Nassabgrabung durch Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage eines Baggersees ist jedenfalls dann als Herstellung eines Gewässers und damit als Gewässerausbau anzusehen, wenn die entstandene oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben soll.(Rn.40) 3. § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG sieht vor, dass die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Für diese aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erforderlichen Entscheidungen - einschließlich derjenigen nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 WHG (juris: WHG 2009) - sind inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze maßgeblich.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2019 - 3 A 154/16 MD - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein Kiesabbauvorhaben setzt eine positive Grundabtretungsprognose voraus.(Rn.22) 2. Die bei einer Nassabgrabung durch Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage eines Baggersees ist jedenfalls dann als Herstellung eines Gewässers und damit als Gewässerausbau anzusehen, wenn die entstandene oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben soll.(Rn.40) 3. § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG sieht vor, dass die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Für diese aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erforderlichen Entscheidungen - einschließlich derjenigen nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 WHG (juris: WHG 2009) - sind inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze maßgeblich.(Rn.37) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2019 - 3 A 154/16 MD - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ durch einen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 57a BBergG. Der Kläger ist seit 1996 Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung gemäß § 8 BBergG zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen“ für das 193 ha große Feld B-Ost. Mit Schreiben vom 25. August 2004 beantragte er die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“. Gegenstand des Vorhabens ist die Gewinnung des Bodenschatzes innerhalb des Bewilligungsfeldes auf einer Gesamtfläche von ca. 56 ha, davon 48 ha reine Abbaufläche. Das Vorhabengebiet befindet sich in der I-Aue zwischen den Ortschaften L-Rode und B (Stadt O., Landkreis Harz) nördlich der Kreisstraße K 1340 und wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Abbau ist im Nassschnitt mittels Tieflöffelbagger geplant, wodurch ein Gewässer, bestehend aus vier Kiesseen, entstehen würde. Die ursprüngliche Absicht, das Rohmaterial vor Ort aufzubereiten, gab der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2012 auf. Die Durchführung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlichen Arbeiten ist für 22 Jahre geplant unter Zugrundelegung einer gewinnbaren Rohstoffmenge von ca. 4,2 Mio. t und einer beabsichtigten Jahresproduktion von 0,2 Mio. t/a. Am 13. Oktober 2014 erhob der Kläger eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Planfeststellung für das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ ab. Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 - 3 A 154/16 MD - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Rahmenbetriebsplan des Klägers für den Kiessandtagebau B-Ost 2004 in der Fassung der im Bescheid vom 5. Februar 2018 genannten Nachträge durch Planfeststellungsbeschluss zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zulassung des von ihm im Jahr 2004 dem Beklagten vorgelegten und mit einzelnen Angaben und Unterlagen teilweise bis 2017 ergänzten Rahmenbetriebsplans für sein Kiessandabbauvorhaben im Bewilligungsfeld B-Ost. Vorliegend sei gemäß § 52 Abs. 2a BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, weil das Vorhaben gemäß § 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, da die beanspruchte Abbaufläche größer als 25 ha sei und vier Kiesseen hergestellt werden sollten. Da keine Versagungsgründe aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG vorlägen, habe der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Der städtebauliche Belang der ausreichenden Erschließung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Aufgrund der Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens müsse auch der bauplanungsrechtliche Belang der Erschließung des Vorhabengrundstücks geprüft werden. Maßgeblich hierfür sei der Zeitpunkt des den Abbau freigebenden Hauptbetriebsplans. Zwar seien die in dem vorgelegten Rahmenbetriebsplan enthaltenen Varianten auf die Nutzung der Kreisstraße K 1340 angewiesen, wofür derzeit Hindernisse bestünden. Diese seien jedoch nicht unüberwindlich. Kein zwingendes Hindernis liege darin, dass der Landkreis Harz als Straßenbaulastträger beabsichtige, die Widmung der K 1340 wegen des schlechten Straßenzustands und möglicher Probleme beim Lkw-Begegnungsverkehr auf Fahrzeuge bis 15 t Gesamtgewicht zu beschränken, denn diese Absicht bestehe nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur grundhaften Sanierung der Kreisstraße. Da derzeit keine Tonnagebeschränkung gelte, künftig eine Ausbauverpflichtung nach § 9 Abs. 1 StrG LSA in Frage komme und dem Kläger als Verursacher die Mehrkosten für den aufwändigeren Ausbau gemäß § 16 Abs. 1 StrG LSA auferlegt werden könnten, stehe derzeit nicht fest, dass es an der ausreichenden Erschließung des Vorhabens fehlen werde. Der Landkreis Harz habe weder den Verkehr schwerer Lkw auf der Straße ausgeschlossen noch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 22 Abs. 2 StrG LSA für die Zufahrt zur K 1340 abgelehnt. Bei dieser Entscheidung seien zudem nur straßenverkehrsrechtliche und auf den Straßenbau bezogene Belange zu berücksichtigen. Die zwei vom Kläger vorgeschlagenen Varianten für eine Zuwegung bis zur Zufahrt auf die K 1340 enthielten ebenfalls keine zwingenden Hindernisse. Soweit die nach der Variante 1 vorgesehenen Wirtschaftswege nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit geringerem Gewicht geeignet seien, komme ein vom Kläger zu leistender Ausbau der Betonfahrspuren in Betracht, der ihm bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Auflage gemacht werden könne. Auch die in der Variante 2 vorgesehenen privaten Wege stünden dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Zwar seien diese Wege mit EU-Subventionsmitteln für die Landwirtschaft zweckgebunden gefördert worden. Auch habe der Kläger bislang keine Wegenutzungsverträge geschlossen. Es sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass für den Kläger keine Aussichten bestünden, dass ihm die Wegenutzung künftig gestattet werde. Der Kläger habe angeboten, die Wegeeigentümer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel freizustellen. Dies könne dem Kläger durch entsprechende Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden. Auch sei nicht von vornherein auszuschließen, dass das private Grundeigentum an den Wegen in einem späteren Grundabtretungsverfahren gegen Geldentschädigung entzogen werde. Der Beklagte habe zu Unrecht eine negative Grundabtretungsprognose gestellt. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler-II-Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2013 - BVerfGE 134, 242) aufgestellten Grundsätze müsse die Grundabtretung für das Vorhaben des Klägers nicht zwingend scheitern. Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. Februar 2018 ausgeführt habe, die Besorgnis der Existenzgefährdung einzelner Landwirte wegen des Verlusts von Ackerflächen könne derzeit nicht ausgeräumt werden, lege er nicht den richtigen Maßstab an. Die von ihm als Ablehnungsgrund angeführte nicht auszuschließende Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe führe nicht zwingend zum Scheitern der Grundabtretung. Voraussichtlich seien nur zwei landwirtschaftliche Betriebe von einer Existenzgefährdung betroffen. Der Kläger sei nicht zu einer näheren Substantiierung seines Grunderwerbskonzepts und seiner Rohstoffplanung unter Vorlage geeigneter Verträge verpflichtet gewesen, zumal konkretere Angaben erst nach Durchführung des noch nicht beendeten Flurbereinigungsverfahrens gemacht werden könnten, wenn erkennbar sei, in welcher Entfernung von den jeweiligen Hofstellen die anzubietenden Ersatzflächen lägen. Der Beklagte habe das öffentliche Interesse an der Rohstoffversorgung sowie das bergbauliche Interesse des Klägers nicht angemessen berücksichtigt und gewichtet. Das planfeststellungspflichtige Vorhaben sei für das Erreichen des Gemeinwohlziels erforderlich, wenn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten sei. Das setze voraus, dass der Kies- und Sandabbau im I-Tal in der Lage sei, eine substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Unerheblich sei, ob gegenwärtig in einem Umkreis von B die Nachfrage nach Kies und Sand zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen noch aus anderen Lagerstätten gedeckt werden könne. Die rohstoffgeologische Einschätzung, dass der in B-Ost gelegene Bodenschatz von hoher Qualität sei und zur Rohstoffversorgung in der Region beitragen könne, sei daher vom Beklagten zugunsten des Klägers zu gewichten gewesen. Dies sei unterblieben. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, dass die öffentlichen Interessen an der Rohstoffsicherung und die Belange des Klägers als Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hinter den Grundrechten der betroffenen Landwirte zurückzustehen hätten. Die Versagung der Planfeststellung wegen fehlender Aufbereitung des Bodenschatzes sei rechtswidrig. Wegen des klaren Wortlauts des § 48 Abs. 2 BBergG, der nur die Aufsuchung und Gewinnung, nicht aber die Aufbereitung erfasse, dürfe eine Untersagung oder Beschränkung eines Betriebs wegen fehlender Aufbereitung nicht ausgesprochen werden; es verbiete sich auch eine entsprechende Anwendung der Norm auf die Aufbereitung. Die Frage der Aufbereitung sei im Planfeststellungsverfahren bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch nicht aus Gründen des Problembewältigungsgebots zu klären. Der Kläger habe daher die Frage der Aufbereitung des Bodenschatzes in dem von ihm vorgelegten Rahmenbetriebsplan zurückstellen dürfen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers handele es sich nicht um einen Aufbereitungsbetrieb. Eine Aufbereitung des zu gewinnenden Kieses und Kiessandes sei auf dem Areal B-Ost nicht mehr vorgesehen. Der Beklagte habe die Planfeststellung zu Unrecht wegen Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes versagt. Ein Verstoß des Rahmenbetriebsplans gegen die Verbote des § 44 BNatSchG bzw. Art. 12 FFH-RL sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten zum Fehlen eines umfassenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags seien nicht überzeugend. Der Kläger habe als Vorhabenträger auf Anforderung am 2. März 2017 einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt. Dieser habe den bis dahin an ihn gestellten Anforderungen entsprochen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei ein wissenschaftliches Hilfsmittel und diene der Sachverhaltsermittlung. Es gehe vorliegend um die geschützten Arten Eisvogel, Rotmilan und Neuntöter. Im Ergebnis komme es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume i.S.d. FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutz-Richtlinie geschützter Arten. Soweit nunmehr weitere Untersuchungen gefordert würden, weil das Vorkommen anderer geschützter Tierarten (Feldlerche, Feldhamster, Fledermaus) zwar nicht belegt sei, aber nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies nicht plausibel. Der klägerseits vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom März 2017 lasse keine beachtlichen Fehler oder Widersprüche erkennen, so dass keine Notwendigkeit bestehe, weitere Gutachten einzuholen. Über Feldlerchen enthalte der vom Kläger vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan verwertbare Bestandserfassungen und Angaben. Für vorhandene relevante Populationen von Feldhamstern und Fledermäusen auf dem Gebiet des Betriebsplans fehle es an hinreichenden Belegen und Anhaltspunkten. Insbesondere für den fotografierten Feldhamster sei ein individuenbezogener Standortnachweis aufgrund aussagekräftiger Kontrolldaten nicht gegeben. Da aufgrund des im Plangebiet bestehenden hohen Grundwasserstandes eine Habitateignung für den Feldhamster, der tiefe Baue anlege, ausgeschlossen erscheine, fehle es an Feststellungen der Naturschutzbehörde über ein etwaiges Hamstervorkommen in der näheren Umgebung. Die Ablehnung der Planfeststellung des klägerischen Vorhabens mit der Begründung, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, weil ein wasserrechtlicher Fachbeitrag nicht beigefügt worden sei, sei rechtswidrig. Der Beklagte könne den von ihm für erforderlich gehaltenen wasserrechtlichen Fachbeitrag selbst erstellen. Dem Kläger obliege keine Beweisführungslast. Es reiche insoweit, dass die vom Kläger vorgelegten wasserrechtlichen Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten nebst späterer Ergänzung, den formalen Anforderungen genügten, eine zusammenfassende Darstellung des Vorhabens auch zum Schutzgut Wasser enthielten und somit prüffähig seien. Dies sei nach den Ausführungen der Fachabteilung des Beklagten zum Wasserrecht vom 18. April 2017 und 12. Oktober 2017 der Fall. Der Beklagte selbst habe mithin die wasserrechtlichen Anforderungen - auch das Verschlechterungsverbot - geprüft mit dem Ergebnis, dass gewichtige Einwände, die einer Planfeststellung entgegenstünden, nicht festgestellt worden seien, und Nebenbestimmungen, etwa zum Monitoring zur Beobachtung des Grundwassers im Abstrom des Kiesabbaus, als ausreichend erachtet würden. Soweit der Beklagte die Forderung nach einem Monitoring zur Beobachtung des Grundwassers als berechtigt ansehe, verkenne er, dass eine entsprechende Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid den Zweck erfülle. Die Zulassung des klägerischen Rahmenbetriebsplans im Wege der Planfeststellung müsse nicht an den Bedenken der Unteren Wasserbehörde vom 27. September 2017 scheitern. Es könne ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen, wenn die Behörde sich, wie bei einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG, gebunden habe. Das komme hier in Betracht, da der Beklagte dem Kläger mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 26. April 2017, schriftlich die Zulassung des Rahmenbetriebsplans in Aussicht gestellt habe und hierbei insbesondere ausgeführt habe, wasserrechtliche Bedenken seien ausgeräumt. Die Voraussetzungen, nach § 38 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA von der Zusicherung Abstand zu nehmen, lägen nicht vor. Eine Ablehnung der Planfeststellung könne auch nicht mit dem Erfordernis ergänzender Bewertungen zu Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen bei Starkregen begründet werden, denn hieraus ggf. resultierende Verschlechterungen der Ilse bzw. des Grundwassers seien vorübergehend und außergewöhnlichen Umständen geschuldet und damit als Ausnahme i.S.v. § 31 WHG anzusehen. Die Ausführungen der eigenen Fachabteilung des Beklagten vom 12. Oktober 2017 seien vom Beklagten nicht gewürdigt worden. Diese Fachstellungnahme berücksichtige sowohl das Verschlechterungsverbot und resümiere, eine Verschlechterung werde nicht eintreten, als auch die Problematik der Vorbelastungen aus anderen und oft diffusen Quellen, etwa solche aus landwirtschaftlicher Düngung und Pestizideinsatz, und führe zur Denitrifikation aus, die entsprechende Entwicklung sei schwer zu prognostizieren. Ursache hierfür dürfte auch sein, dass alle vom Kläger in den vorgelegten Unterlagen und nachgereichten hydrologischen Stellungnahmen in den Blick genommenen Schadstoffparameter im Normbereich bzw. sogar an der Grenze der Messbarkeitsschwelle lägen. Der Vorwurf unvollständiger Unterlagen zur Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen gehe fehl. Der Beklagte habe zu Unrecht moniert, dass die Datengrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung wegen der längere Zeit zurückliegenden Erstellung unzureichend sei. Sowohl die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im I-Tal als auch die Verkehrssituation mit der ländlichen Erschließung der Dörfer B. und S-Lingen über die K 1340 seien unverändert geblieben. Die Verkehrszählung stamme aus dem Jahr 1997. Hierbei gehe es um Verkehrsverhältnisse, die nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG bergrechtlich nicht zu berücksichtigen seien und allein keinen Grund darstellten, einem Betriebsplan die Zulassung zu versagen. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geforderte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte - und auch in sich schlüssige - Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 15 ZB 22.2118 - juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen daran begründen die vom Beklagten im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. a) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Erschließung des Vorhabenbereichs sei nicht gesichert. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Beklagten, die Erschließung sei wegen des Grundsatzes der umfassenden Problembewältigung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu klären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist der Grundsatz der Problembewältigung aufgrund seiner Herleitung aus dem allgemeinen fachplanerischen Abwägungsgebot, das bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gerade nicht gilt, auf die bergrechtliche Planfeststellung nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 - juris Rn. 27). Selbst wenn die Planfeststellung voraussetzen sollte, dass eine ausreichende Erschließung möglich ist (OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 11 A 1952/09 - juris Rn. 21), wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 22), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insoweit nicht hinreichend dargelegt. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Beklagten, die vom Kläger dargestellten Varianten seien rechtlich nicht gesichert. Hiermit geht der Beklagte schon nicht auf den Standpunkt des Verwaltungsgerichts ein, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erschließung sei der Zeitpunkt des Erlasses des den Abbau freigebenden Hauptbetriebsplans (UA S. 21 unter Hinweis auf OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2008 - OVG 11 N 59.05 - juris Rn. 23). Auch soweit der Beklagte ausführt, durch den zuständigen Straßenbaulastträger werde die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden, der Nutzung der dargestellten Zuwegungen stünden geplante Traglastbeschränkungen sowie die Zweckgebundenheit des privaten Wirtschaftsweges für die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der Finanzierung mit Fördermitteln der Europäischen Union entgegen und der private Wirtschaftsweg sei aufgrund des Ausbauzustandes nur für den gelegentlichen saisonalen landwirtschaftlichen Verkehr geeignet, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Argumente des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Sondernutzungserlaubnis gemäß § 22 Abs. 2 StrG LSA für die Zufahrt zur K 1340 darauf hingewiesen, dass der Landkreis Harz bei seiner Entscheidung nur straßenverkehrsrechtliche und auf den Straßenbau bezogene Belange berücksichtigen dürfe. Zu den angesprochenen Traglastbeschränkungen, die offenbar für die Kreisstraße K 1340 in Aussicht genommen sind, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Absicht bestehe nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur grundhaften Sanierung der Kreisstraße. Auch komme künftig eine Ausbauverpflichtung nach § 9 Abs. 1 StrG LSA in Frage. Zudem könnten dem Kläger als Verursacher die Mehrkosten für den aufwändigeren Ausbau gemäß § 16 Abs. 1 StrG LSA auferlegt werden. Zur Zweckgebundenheit des als Zuwegung vorgesehenen Wirtschaftsweges für die landwirtschaftliche Nutzung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe angeboten, die Wegeeigentümer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel freizustellen. Dies könne dem Kläger durch entsprechende Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden. Zum Ausbauzustand des (anderen) Wirtschaftsweges hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit komme ein vom Kläger zu leistender Ausbau der Betonfahrspuren in Betracht, der ihm bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Auflage gemacht werden könne. Auf diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts geht der Beklagte nicht näher ein. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt. b) Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beklagten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe zu Unrecht eine negative Grundabtretungsprognose gestellt. Der Beklagte trägt hierzu vor, die für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens erforderliche Inanspruchnahme des privaten Eigentums Dritter sei nicht durch Belange des Allgemeinwohls, insbesondere das öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung, gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend festgestellt, dass er die öffentlichen Interessen an der Rohstoffsicherung sowie das bergbauliche Interesse des Klägers nicht angemessen berücksichtigt und gewichtet habe. Die enteignungsspezifische Gesamtabwägung führe dazu, dass der Zulassung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, da das Vorhaben nicht zur Erreichung eines zulässigen Gemeinwohlziels, der Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, erforderlich sei. Das Vorhaben leiste keinen substantiellen Beitrag zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Der geplante Rohstoffabbau könne aufgrund der Qualität des Rohstoffes nur nach entsprechender Aufbereitung zur Versorgungssicherheit des Marktes mit hochwertigen Betonkiesen beitragen und damit dem öffentlichen Interesse der Sicherung der Rohstoffversorgung dienen. Ohne Aufbereitung (abschlämmbare Bestandteile, Klassierung, Überkorn brechen) seien die gewinnbaren Rohkiese nur als Auffüllmassen einsetzbar, was nicht dem höchstmöglichen Verwendungszweck des Vorkommens entspreche. Der fehlende Nachweis einer Aufbereitungsmöglichkeit begründe darüber hinaus Zweifel an einer zeitnahen und planmäßigen Aufnahme der Gewinnung, mithin an der Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar geht der Beklagte im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein Vorhaben dem öffentlichen Interesse i.S.d. § 48 Abs. 2 BBergG widerspricht, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 310 ; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). In diesem Sinne ist eine (positive) Grundabtretungsprognose für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erforderlich. Der Beklagte überspannt jedoch die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Vorhabens für den bei der Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG maßgeblichen Gemeinwohlzweck der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Ein Vorhaben dient der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht. Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Ob die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen die Gewinnung in dem konkreten Tagebau in diesem Sinne erfordert, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden. Da der Betrieb eines Tagebaus auf einen langen Zeitraum angelegt ist, muss auch der Prognose ein langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Es ist unerheblich, ob der benötigte Rohstoff derzeit aus anderen Gruben gewonnen werden könnte. Für die Zulegung muss nicht rechnerisch nachgewiesen werden, dass ohne den Abbau aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für fast jeden Tagebau begründen, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, den Rohstoff zu liefern (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - a.a.O. Rn. 184 und 299; BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). Gemessen daran ist der Abbau der Kiessandvorräte in der Lagerstätte B-Ost vernünftigerweise geboten und damit zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen i.S.d. § 79 Abs. 1 BBergG erforderlich. Nach der rohstoffgeologischen Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (BA Bl. 1578 f.) kann das Vorhaben B-Ost einen Beitrag zur Sicherung des sachsen-anhaltischen Rohstoffmarktes leisten. Nichts anderes folgt daraus, dass nach der rohstoffgeologischen Einschätzung der Lagerstätte vom 14. Oktober 2014 (BA Bl. 1493 ff.) die nachgewiesenen Kiessandvorräte des Vorkommens B-Ost als Rohkiese ohne Aufbereitung nur als Auffüllmasse einsetzbar seien, was nicht dem höchstmöglichen Verwendungszweck des Vorkommens entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall angenommen, es sei unerheblich, dass der gewonnene Lavasand erst durch Vermischung mit Lavasand aus anderen Gruben geeignet sei, Steine herzustellen, die eine vorgegebene DIN-Norm erfüllten. Damit werde der Lavasand nicht zu einem minderwertigen Rohstoff, dessen Gewinnung keinen Abbau rechtfertige (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - a.a.O. Rn. 51). Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar. Der Umstand, dass der in der Lagerstätte vorkommende Kiessand nur nach entsprechender Aufbereitung zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen geeignet ist, führt nicht dazu, dass es sich bei dem Kiessand nur um einen minderwertigen Rohstoff handelt, der nicht zur Versorgung des Markes mit Rohstoffen beitragen kann und dessen Gewinnung daher nicht erforderlich ist. c) Der Beklagte macht geltend, die nicht gesicherte Aufbereitung des Bodenschatzes stehe der Zulassung des Vorhabens entgegen, da die Aufbereitung erforderlich sei, damit der geplante Rohstoffabbau zur Versorgungssicherheit des Marktes mit hochwertigen Betonkiesen beitragen könne. Im Rahmen der Abwägung des Interesses der Rohstoffsicherung sowie des Interesses des Klägers an der Grundrechtsausübung mit den durch das geplante Vorhaben betroffenen öffentlichen Interessen sei zu berücksichtigen, ob die geplante Rohstoffgewinnung zur Sicherung der Rohstoffversorgung erforderlich sei. Da dies vorliegend nur der Fall sei, wenn der Rohstoff aufbereitet werde und die Aufbereitung Gegenstand der im Rahmenbetriebsplan dargestellten Planung sei, müsse die geplante Aufbereitung sowie der Standort der Aufbereitungsanlage zumindest dem Grunde nach bekannt sein. Dies nicht zuletzt, um alle relevanten Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen zu haben. Die Aufbereitung sei durch den Kläger ausdrücklich beantragt worden und somit Gegenstand des Vorhabens. Zudem sei die Aufbereitung erforderlich, damit der Abbau dem Rohstoffsicherungsbelang entspreche. Der mangelnde Nachweis der Aufbereitung stelle somit einen öffentlichen Belang dar, der in gesetzeskonformer Anwendung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Versagung der Gewinnung führe. Diese Einwände greifen nicht durch. Der geplante Abbau der Kiessandvorräte in der Lagerstätte B-Ost ist - wie bereits ausgeführt - auch ohne den Nachweis der Aufbereitung vernünftigerweise geboten und damit zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gemäß § 79 Abs. 1 BBergG erforderlich. Darüber hinaus ist die Aufbereitung nicht mehr Gegenstand des Rahmenbetriebsplans, dessen Zulassung begehrt wird, denn der Kläger hat das Vorhaben mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (BA Bl. 1277) dahingehend beschränkt, dass am Standort nur noch eine Gewinnung der Bodenschätze und eine Verladung auf LKW mit einem Tieflöffelbagger erfolgen soll. Die gewonnenen Bodenschätze sollen an anderer Stelle und außerhalb der Zuständigkeit des BBergG aufbereitet werden. d) Auch die Einwände zum Artenschutz greifen nicht durch. Der Beklagte wendet gegen das Urteil ein, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei vor Zulassung eines Vorhabens zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG berührt würden. Hiermit verkennt der Beklagte, dass das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Juni 2012 - 7 B 68.11 - juris Rn. 6) – ebenfalls davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Verfahren die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen ist (UA S. 32). Der Beklagte trägt weiter vor, der Planfeststellungsbehörde stehe zwar bei der artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Um im konkreten Einzelfall zu einer naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung zu kommen, sei jedoch eine umfassende Bestandserfassung unerlässlich. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde könnten insoweit nur auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützt sein. Mängel bei der Bestandserfassung führten dazu, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde auf einem unzulänglichen Bewertungsverfahren beruhe. Diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG hinzuweisen. Es habe zwar keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen, wenn ein Beteiligter der Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkomme, obwohl ihm die Mitwirkung zumutbar sei, allerdings sei die Behörde in der Regel in einem solchen Fall nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären, insbesondere, wenn ein Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit erfolgt sei. Vorliegend sei im Rahmen der Anhörung mehrfach, insbesondere mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (BA Bl. 2499 f.), auf die Entscheidungserheblichkeit hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise mit den bestehenden Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auseinandergesetzt. Es habe ausgeführt, dass die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhänge und Untersuchungen „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst seien. Insoweit sei festzustellen, dass die Forderung, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag um die Prüfung einer Betroffenheit von weiteren relevanten Arten der Acker- und Flusslebensräume, wie der Feldlerche, dem Feldhamster und der Artengruppe der Fledermäuse zu ergänzen, insbesondere auf Anhaltspunkten hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters im Vorhabengebiet beruhte. Das Vorkommen des Feldhamsters im Vorhabengebiet sei nachgewiesen, so dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts ein individuenbezogener Standortnachweis aufgrund aussagekräftiger Kontrolldaten gegeben sei. Wie in der Stellungnahme der Stadt O. vom 14. August 2017 (BA Bl. 2326 ff.) vorgebracht worden sei, ergebe sich aus der Veröffentlichung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt „Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, 41. Jahrgang, 2004, Sonderheft, Die Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie im Land Sachsen-Anhalt“ (https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/Wir_ueber_uns/Publikationen/Zeitschrift_fuer_Naturschutz_im_LSA/Dateien/41_Jg_2004_N-LSA_SH.pdf), dass der Feldhamster im geplanten Abbaugebiet vorkomme. Aus der Verbreitungskarte auf S. 73 gehe hervor, dass es ein Vorkommen der Art zwischen O. und der Landesgrenze zu Niedersachsen gebe und somit in Zusammenschau mit den tatsächlichen Beobachtungen Anhaltspunkte für das Vorkommen der Art bestünden. Hiermit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 30), setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 54). Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 43). Es ist Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln oder sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten oder für die Ermittlung des Risikos bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben und andere Vorgehensweisen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Fehlen diesbezügliche vereinheitlichende Vorgaben, muss das Gericht auf die konkrete Kritik hin überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 64). Gemessen daran sind Mängel bei der Bestandserfassung nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Beklagte vorträgt, die Forderung, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag um die Prüfung einer Betroffenheit der Feldlerche, des Feldhamsters und der Artengruppe der Fledermäuse zu ergänzen, beruhe auf Anhaltspunkten hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters im Vorhabengebiet, ist dies, soweit eine Bestandserfassung auch der Feldlerche und der Artengruppe der Fledermäuse gefordert wird, schon deshalb nicht plausibel, weil Anhaltspunkte für das Vorkommen dieser Arten im Vorhabengebiet hiermit nicht einmal behauptet werden. Auch im Hinblick auf den Feldhamster ist die Notwendigkeit einer Bestandserfassung nicht plausibel begründet. Aus der Verbreitungskarte des Feldmasters auf Seite 73 der Publikation des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein Vorkommen des Feldhamsters im Vorhabengebiet, weil diese Karte hierfür zu ungenau ist und im Übrigen einen Arbeitsstand von 2003 aufweist. Soweit der Beklagte auf eine „Zusammenschau mit den tatsächlichen Beobachtungen“ verweist, wird nicht klar, was er hiermit meint. Schließlich geht der Beklagte nicht auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, es fehle an Feststellungen über ein etwaiges Hamstervorkommen in der näheren Umgebung, da aufgrund des im Plangebiet bestehenden hohen Grundwasserstandes eine Habitateignung für den Feldhamster, der tiefe Baue anlege, ausgeschlossen erscheine. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine fehlende oder fehlerhafte Bestandserfassung einzelner Arten, etwa des Feldhamsters, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht zwingend entgegensteht, da dem Artenschutz auch durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden kann, wonach die jeweils aktuelle Bestandserfassung der betroffenen Arten sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung der erforderlichen Maßnahmen in den späteren Betriebsplänen vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - a.a.O. Rn. 15). e) Der Beklagte wendet gegen das Urteil weiter ein, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein wasserrechtlicher Fachbeitrag sei nicht erforderlich, gehe fehl. Mit Blick auf die hierzu im Planfeststellungsverfahren durch den Kläger beigebrachten Informationen bestehe der Bedarf der Aktualisierung und Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich hydrologischer Extremsituationen sowie deren Auswirkungen auf den Klimawandel, Starkregen-ereignissen mit Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen, bestehender Nutzungsrechte verbunden mit den jeweiligen Wasserentnahmedaten sowie der konkreten Beschaffenheit der Oberflächen- und Grundwasserkörper. Auch ein Konzept zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung und ein Konzept für ein Monitoring zur Beobachtung der Grundwasserchemie im Abstrom des Kiesabbaus sei erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen im Abstrom der zukünftigen Kiesseen reagieren zu können. Dass die wasserrechtlichen Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen seien, ergebe sich bereits aus § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG, wonach durch die Gewinnung keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten sein dürften. Zudem gehöre der wasserrechtliche Fachbeitrag zu den entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 UVPG a.F., welche durch den Vorhabenträger vorzulegen seien. Unabhängig davon werde im Hinblick auf das Erfordernis eines wasserrechtlichen Fachbeitrags, mit welchem die Einhaltung sowohl des Verschlechterungsverbotes als auch des Verbesserungsgebotes sowie des Gebotes der Trendumkehr überprüft werden solle, auf die EuGH-Vorlage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2018 (9 A 16.16) hingewiesen, mit welcher die Entscheidung des EuGH unter anderem zu der Frage eingeholt werden solle, welche formalen Anforderungen die Wasserrahmenrichtlinie an das behördliche Zulassungsverfahren stelle. Ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine gewässerkörperbezogene Prüfung der Bewirtschaftungsziele der WRRL im Zulassungsverfahren vorgenommen werden müsse. Hierfür sei eine entsprechend belastbare fachwissenschaftliche Unterlage erforderlich. Auch diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht des Klägers gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG hinzuweisen. Hinsichtlich der Ausführung des Verwaltungsgerichts, es könne ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen, wenn die Behörde sich, wie etwa bei einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG, gebunden habe, was hier in Betracht komme, da er dem Kläger mehrfach schriftlich die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes in Aussicht gestellt habe, sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG gehandelt habe. Zusicherungen seien Zusagen auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, mithin eine verbindliche Erklärung der Verwaltung, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen werde. Er habe sich nicht verbindlich verpflichten wollen, einen Verwaltungsakt zu erlassen, sondern vielmehr darstellen wollen, unter welchen Voraussetzungen ein Erlass des begehrten Verwaltungsaktes möglich erscheine. Selbst wenn man eine Zusicherung annehmen würde, käme hier aufgrund der Rechtswidrigkeit eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens auch die wasserrechtlichen Belange zu prüfen sind. Er geht jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht hinreichend auf die Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (BA Bl. 2506 ff.) ein, die zu der Einschätzung gelangt ist, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser zu erwarten seien. Nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies war hier nach § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb UVP-V Bergbau i.V.m. § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG der Fall. Bei dem Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ handelt es sich um ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtiges Vorhaben, das eine Abbaufläche von mehr als 25 ha beansprucht und mit der Herstellung eines Gewässers verbunden ist. § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG sieht vor, dass die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Für diese aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erforderlichen Entscheidungen - einschließlich derjenigen nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 WHG - sind aber inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 14 m.w.N.). Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nicht erneut in Frage gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - a.a.O. Rn. 25). In diesem Umfang erzeugt die Rahmenbetriebsplanzulassung eine Bindungswirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen. Die Behörde darf die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplanes nicht aus einem Grund versagen, der schon zur Versagung der Rahmenbetriebsplanzulassung hätte führen müssen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Bergbehörde bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplanes prüfen muss, ob die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 29 und - 7 C 6.06 - a.a.O. Rn. 22). Zu den öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen sind, gehören auch wasserrechtliche Vorschriften (OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 - juris Rn. 77 m.w.N.). Die Prüfung der Vorschriften des Wasserrechts im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entbehrlich, weil die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgesehene Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung durch § 19 Abs. 1 WHG eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 34) ist mit dem Vorhaben des Klägers keine Benutzung eines Gewässers i.S.d. § 9 WHG verbunden, für die es einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG bedarf, über die die Planfeststellungsbehörde gemäß § 19 Abs. 1 WHG neben der Planfeststellung entscheidet. Das Vorhaben des Klägers ist vielmehr als Gewässerausbau gemäß § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftig. Wenn für das Vorhaben des Klägers - wie das Verwaltungsgericht offenbar gemeint hat - eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlich wäre, könnten die wasserrechtlichen Vorschriften für die mit der Klage begehrte bergrechtliche Planfeststellung gemäß § 57a BBergG grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 19 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 19 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 32 m.w.N.; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand: Februar 2022, § 19 WHG Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ führt nicht (lediglich) zu einer Benutzung eines Gewässers i.S.d. § 9 WHG, für die es gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, sondern ist nach § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftig, da es mit der Herstellung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG verbunden ist. Die bei einer Nassabgrabung durch Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage eines Baggersees ist jedenfalls dann als Herstellung eines Gewässers und damit als Gewässerausbau anzusehen, wenn die entstandene oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben soll (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 - juris Rn. 17; Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - juris Rn. 20; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 254 ff., Rn. 423; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 9 WHG Rn. 71). So liegt es hier. Durch den Abbau würde ein Gewässer, bestehend aus vier Kiesseen, dauerhaft entstehen. Zu den im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG zu berücksichtigenden speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften gehört damit auch die Regelung des § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG, wonach (auch) andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden müssen. Hiernach zählen auch das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nach §§ 27, 47 WHG zu den zwingend zu beachtenden Zulassungsvoraussetzungen (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 26). Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 34). Daher ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden. Vergleichbare verbindliche Ziele gelten im Hinblick auf den Zustand des Grundwassers (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 30 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.). Zwar müssen die Informationen nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein, doch muss die Öffentlichkeit jedenfalls anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen Überblick über die Auswirkungen erhalten können. Unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben sind hierfür ungeeignet (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - juris Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten zum Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau B-Ost der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH (IHU) vom 9. Mai 2003 (BA H Bl. 207 ff.), nicht ausreichend sind, um die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG zu prüfen. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, weshalb die vom Beklagten geforderten Aktualisierung und Ergänzung der vorgelegten Unterlagen notwendig sind. Im Einzelnen: Der Beklagte hält eine Aktualisierung der Unterlagen im Hinblick auf hydrologische Extremsituationen sowie die Auswirkungen des Klimawandels für erforderlich. Dies entspricht der in den Stellungnahmen des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) vom 8. August 2017 (BA Bl. 2269 ff.) (S. 2) sowie des Landkreises Harz vom 27. September 2017 (BA Bl. 2456 ff.) (S. 12) geäußerten Auffassung. Im Gegensatz dazu geht die Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (S. 9) davon aus, dass die entscheidenden Annahmen aus dem Gutachten von 2003 noch aktuell seien. Es hätten sich weder die geologischen Randbedingungen geändert, noch sei von bedeutenden hydrodynamischen und hydrochemischen Veränderungen auszugehen. Die langjährigen Monatshauptwerte für den Durchfluss von 1954 bis 2014 seien im Internet veröffentlicht. Danach sei der Juli 2002 der Monat mit dem höchsten Durchfluss. Dieses Hochwasser sei in dem hydrogeologischen Gutachten vom 9. Mai 2003 bereits beschrieben. Die Stichtagsmessung für den in diesem Gutachten enthaltenen Hydroisohypsenplan (Grundwassergleichenplan) sei weniger als 2 Wochen nach dem Hochwasser 2002 zu Zeiten relativ hoher Grundwasserstände durchgeführt worden. Hinsichtlich des Chemismus des Grundwassers seien keine Sachverhalte bekannt, die zu einer Änderung gegenüber 2003 hätten führen können. Die im Internet veröffentliche Grundwasseranalyse der Landesmessstelle in L-Rode aus dem Jahr 2016 weise ähnliche Größenordnungen auf wie die im hydrogeologischen Gutachten vom 9. Mai 2003 beschriebenen Analysen. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Aktualisierung der Unterlagen im Hinblick auf hydrologische Extremsituationen sowie die Auswirkungen des Klimawandels eine Voraussetzung für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sein soll. Der Beklagte fordert eine ergänzende Bewertung von Starkregenereignissen mit Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen. Dies beruht auf der Stellungnahme des Landkreises Harz vom 27. September 2017. Aus der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (S. 6 und 9) ergibt sich, dass dies für die Prüfung der Belange des Hochwasserschutzes relevant ist. Insoweit wird jedoch in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 (BA Bl. 2591 ff.) (S. 24) ausgeführt, dass die Belange des Hochwasserschutzes durch das Vorhaben nicht in dem Maße beeinträchtigt werden könnten, dass eine Versagung des Vorhabens geboten wäre. Mit den bergbaulichen Vorhaben (in der derzeit beantragten Form) seine keine Anlagen vorgesehen, die den Hochwasserabfluss in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Die Belange des Hochwasserschutzes würden in ausreichendem Maße berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, weshalb das Fehlen einer ergänzenden Bewertung von Starkregenereignisse mit Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegenstehen kann. Der Beklagte hält eine Aktualisierung der Angaben zu bestehenden Nutzungsrechten verbunden mit den jeweiligen Wasserentnahmedaten für geboten. Dies wird auch vom GLD in dessen Stellungnahmen vom 28. Juli 2017 (BA Bl. 2228 ff.) (S. 3) und 8. August 2017 (S. 3) sowie in der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (S. 9) empfohlen. In dem hydrogeologischen Gutachten vom 9. Mai 2003 (S. 34) wird zu der quantitativen Situation der Grundwasserentnahmen ausgeführt, die relativ geringen Bilanzverluste durch das Kiesabbauvorhaben, im Mittel 144 m3/d nach Abbauende und zusätzlich 212 m3/d während des Abbaus, führten zu keiner quantitativen Beeinträchtigung der Grundwassergewinnung an den (möglicherweise betroffenen) Standorten der Wassernutzungen. Hierbei wurden in dem Gutachten die Wassernutzungen laut Wasserbuch mit dem Stand von April 2003 zugrunde gelegt (Anhang, Liste der Wasserrechte vom 2. April 2003, BA H Bl. 292 f.). Hiermit setzt sich der Beklagte nicht näher auseinander. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für ein von dem hydrogeologischen Gutachten vom 9. Mai 2003 abweichendes Ergebnis. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend dargelegt, inwieweit eine fehlende Aktualisierung der Daten zu den Nutzungsrechten und Wasserentnahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegenstehen kann. Der Beklagte macht schließlich geltend, es bedürfe der Aktualisierung der Angaben über die konkrete Beschaffenheit der Oberflächen- und Grundwasserkörper. Dies wird auch in den Stellungnahmen des GLD vom 28. Juli 2017 (S. 3) und 8. August 2017 (S. 3) für erforderlich gehalten. Demgegenüber geht die Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (S. 7 ff.) davon aus, dass unter den bekannten Randbedingungen des Abbaus eine Verschlechterung der Grundwasserqualität i.S.d. WRRL infolge des Kiesabbaus bzw. der künftigen Kiesseen nicht zu erwarten sei. Infolge des hohen Verdünnungsgrades sei auch im Oberflächengewässer nur von einem marginalen Einfluss auszugehen. Im Hinblick auf den Grundwasserkörper (GWK) nimmt die Fachstellungnahme an, dass eine Verschlechterung i.S.d. Grundwasserverordnung (GrwV) nicht eintreten werde. Die Grundwasserverordnung beziehe sich bei der Bewertung stets auf einen Grundwasserkörper. Insofern sei § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst b GrwV in die Bewertung einzubeziehen. Hiernach könne der chemische Grundwasserzustand bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 km² pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 km² seien, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt sei. Der GWK DE GBDENI 4 2017 (Oker mesozoisches Festgestein rechts) habe eine Größe von ca. 1.120 km², davon 190 km² in Sachsen-Anhalt, der hauptsächliche Teil in Niedersachsen. Dem GWK werde ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand zugeschrieben. Selbst bei Anwendung der 10 % Regelung nur für den Teil von Sachsen-Anhalt dürfte die von der Verschlechterung betroffene Fläche 19 km² betragen, ohne dass für den GWK eine Verschlechterung postuliert werden könne. Die Fläche des Abbaus betrage ca. 0,5 km² mit einer Abstrombreite von ca. 400 m. Ein evtl. Schadstoff könne sich bedingt durch die vorhandenen hydrogeologischen Bedingungen nur in einem schmalen Talbereich in Richtung Abstrom bewegen. Selbst wenn man von einer Kontamination über die gesamte Breite der Ilseschotter von ca. 1.000 m ausgehen würde, dürfte sich die Stofffahne bis in 19 km des Abstroms bewegen, bevor man von einer schädlichen Verunreinigung sprechen müsse. Eine Reichweite einer evtl. Überschreitung der Stoffe gemäß Anlage 2 zur GrwV auf über 10 km sei bei den vorhandenen hydrogeologischen Bedingungen nicht wahrscheinlich. Ohne dass durch den Kläger konkrete Berechnungen vorgelegt worden seien, zeige doch die Erfahrung, dass abbaubedingte Veränderungen im Chemismus des Grundwassers nur einige hundert Meter im Abstrom zu erwarten seien. Ein Großteil des Abstroms fließe zudem direkt den Vorflutern zu, wo er eine hohe Verdünnung erfahre. Im Hinblick auf den Oberflächenwasserkörper (OWK) führt die Fachstellungnahme aus, der Bereich der Ilse gehöre zum OWK WESOW21-00 Ilse (von Absturz in I-Burg bis Mündung in die Oker). Der chemische Zustand sei als „nicht gut“, das ökologische Potential an „unbefriedigend“ eingestuft. Der mittlere Bereich ab I-Burg sei stark begradigt, vertieft und befestigt worden und zahlreiche Wehre und Querbauwerkle regulierten die Abflussmengen bzw. behinderten die ökologische Durchgängigkeit für Fische und Makroinvertebraten. Zwischen O. und Landesgrenze seien sowohl Abschnitte mit hoher Eigendynamik und Substratdiversität vorhanden als auch erst in jüngster Zeit ausgebaute Abschnitte. Die Länge des Gesamtgewässernetzes im OWK betrage 55 km. Die Abbauerstreckung in Längserstreckung des Tales betrage ca. 1,3 km. Nach den Berechnungen des hydrogeologischen Gutachtens ergäben sich für die Wasserführung der Ilse Verluste während des Abbaus von 4,2 l/s und nach Abbauende von 1,7 l/s. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens habe beispielsweise die Gemeinde Hoppenstedt über ein Wasserrecht für die Entnahme aus der Ilse von 76 l/s verfügt. Die Bilanzrechnungen seien in der Stellungnahme des GLD vom 2. Dezember 2005 (BA Bl. 2273 ff.) (S. 4) als nachvollziehbar bewertet worden. Nach Auswertung der Unterlagen sei hieraus geschlussfolgert worden, dass bilanzseitig mit keinen vorhabensbedingten quantitativen Änderungen durch den Kiessandabbau zu rechnen sei. Befürchtungen, dass durch die Ableitung von Kiesseewasser über den Wegbegleitgraben das Wasser der Ilse entscheidend beeinträchtigt werden könnte, seien nicht begründet. Nach dem hydrogeologischen Gutachten würden im Mittel ca. 10 l/s abgeleitet. Am Pegel Hoppenstedt habe der langjährige mittlere Durchfluss der Ilse ca. 1.190 l/s betragen. Damit stehe ein hohes Verdünnungspotential zur Verfügung. Mit diesen Aussagen der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 setzt sich der Beklagte nicht näher auseinander, worauf auch das Verwaltungsgericht (UA S. 35) zu Recht hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb die Aktualisierung und Ergänzung der vorgelegten Unterlagen zu der konkreten Beschaffenheit der Oberflächen- und Grundwasserkörper eine Voraussetzung für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sein sollte. Auch soweit der Beklagte ein Konzept zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung und ein Konzept für ein Monitoring zur Beobachtung der Grundwasserchemie im Abstrom des Kiesabbaus vermisst, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Vorlage dieser Unterlagen (sowie die Durchführung der Beweissicherung bzw. des Monitorings) durch eine entsprechende Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid aufgegeben werden kann (UA S. 34). Schon in der Stellungnahme des GLD vom 2. Dezember 2005 (S. 7) wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ eine umfangreiche Beweissicherung durch Wasserstandsbeobachtung und Beprobung des Grund- und Oberflächenwassers erforderlich mache. Auch in den Fachstellungnahmen vom 18. April 2017 (BA Bl. 1977 ff.) (S. 12) und vom 12. Oktober 2017 (S. 10) sowie in der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom 25. August 2017 (BA Bl. 2388 ff.) (S. 4) wird ein Konzept zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung bzw. ein Konzept für ein (Grundwasser-)Monitoring zur Beobachtung der Grundwasserchemie im Abstrom des Kiesabbaus für notwendig gehalten, um auf ungünstige Entwicklungen im Abstrom der zukünftigen Kiesseen reagieren zu können. Die Vorlage eines solchen Konzepts ist jedoch keine Voraussetzung für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Vielmehr gehen sowohl der GLD als auch die Fachstellungnahme vom 18. April 2017 davon aus, dass eine solche Beweissicherung bzw. ein solches Monitoring in einem „Sonderbetriebsplan Sondermessnetz“ vorgesehen werden können. Soweit der Beklagte die Vorlage eines wasserrechtlichen Fachbeitrags für geboten hält, damit eine Prüfung des Verschlechterungsverbots erfolgen könne, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Beklagte setzt sich insoweit nicht mit der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 auseinander, in der - wie bereits dargelegt - unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ausgeführt wird, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vorliege. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Prüfung des Verbesserungsgebots (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG) führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ zu einer Verletzung dieses Gebots führen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte auf das Gebot der Trendumkehr (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) verweist. Der Einwand des Beklagten, der wasserrechtliche Fachbeitrag gehöre zu den entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 UVPG a.F., begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Vorschrift ist auf das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ nicht anwendbar, da gemäß § 18 UVPG a.F. (in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung) bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem BBergG durchgeführt wird. Die §§ 5 bis 14 finden mit Ausnahme von § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1c und 1d keine Anwendung. Das Vorhaben des Klägers gehört zu den bergbaulichen Vorhaben i.S.d. § 18 UVPG a.F., da es zu den in Nr. 15.1 der Anlage 1 (zum UVPG) genannten bergbaulichen Vorhaben zählt, die von § 1 UVP-V Bergbau erfasst werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich damit nach den in § 57a BBergG enthaltenen Bestimmungen. Das Verfahren ist hierbei gemäß der Übergangsvorschrift des § 171a Satz 1 BBergG nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde (1.) oder die Angaben nach § 57a Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG i.V.m. § 2 UVP-V Bergbau in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden (2.). Der Beklagte legt nicht dar, dass in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen die Angaben, die gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG i.V.m. § 2 UVP-V Bergbau in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung notwendig waren, nicht enthalten waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der wasserrechtliche Fachbeitrag zu den (wesentlichen) entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 UVPG a.F. gehört (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - juris Rn. 32). Selbst wenn diese Aussage auf die Anforderungen des § 57a Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG a.F. übertragbar sein sollte, fehlt es an der Darlegung, inwieweit die vom Kläger vorgelegten Unterlagen einem wasserrechtlichen Fachbeitrag nicht entsprechen sollen und inwiefern dies der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegensteht. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte habe dem Kläger eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG erteilt, den Rahmenbetriebsplan zuzulassen (UA S. 34 - 35), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. f) Schließlich macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auffassung, die Verkehrslärmprognose sei hinreichend aktuell und damit verwertbar, die fehlende immissionsschutzrechtliche Betrachtung der zu erwartenden Verkehrsbelastung unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Aufbereitung geänderten Betriebsweise sowie der vom Kläger in Aussicht gestellten Umstellung der Arbeitsgeräte und das tägliche Verbringen des Gewinnungsgerätes aus dem Überschwemmungsgebiet unberücksichtigt gelassen. Auch der Nachweis, dass keine unzulässigen Immissionen durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien, sei vor einer Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zu erbringen. Die Aktualität der als Datengrundlagen in die Prognosen eingeflossenen Ergebnisse der Verkehrszählung aus dem Jahr 1997 seien unabhängig davon veraltet und nicht mehr verwertbar. Hiermit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Verkehrsgeräusche (auch) darauf hingewiesen, dass es um Verkehrsverhältnisse gehe, die nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG bergrechtlich nicht zu berücksichtigen seien und allein keinen Grund darstellten, einem Betriebsplan gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Zulassung zu versagen (UA S. 36). Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig Bezug genommen, nach der das BBergG keine Reglementierung des bergbaulichen Transportverkehrs auf öffentlichen Straßen enthalte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gelte dieses Gesetz u.a. für das Aufsuchen von Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens (...) von Bodenschätzen (...), soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang u.a. mit dem Aufsuchen stehe und sich nicht aus Abs. 4 etwas anderes ergebe. § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG besage dagegen, dass das BBergG nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gelte. Daraus ergebe sich, dass sich die Beurteilung der Transporttätigkeit auf öffentlichen Straßen gerade nicht nach dem BBergG richten solle. Hintergrund der rechtlichen Auslagerung der in § 2 Abs. 4 BBergG genannten Tätigkeiten aus dem BBergG sei, dass es hierzu bereits gesetzliche Regelungen gebe, die vom Bergrecht nicht überlagert werden sollten. Für den bergbaulichen Transportverkehr seien dies etwa die Vorschriften des Straßenrechts, also des Fernstraßengesetzes, des Straßengesetzes, des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) oder sonstige Vorschriften, die den Gütertransport auf öffentlichen Straßen beträfen (vgl. Güterkraftverkehrsgesetz, Fahrpersonalgesetz). Hieraus folge, dass Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung durch den bergbaubezogenen Verkehr bei der Betriebsplanzulassung grundsätzlich außen vorzubleiben hätten und somit auch nicht als öffentlicher Belang i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG der Betriebsplanzulassung entgegengehalten werden könnten. Das ergebe sich auch schon aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Bundesberggesetzes (BT-Drs. 8/1315, S. 75), wonach das Bergrecht auf die dort in Nr. 1 bezeichneten Nebentätigkeiten dann keine Anwendung mehr finden könne, wenn zwar noch ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe, aber unter keinem Gesichtspunkt ein betrieblicher Vorgang mehr gegeben sei. Aus dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes würden daher ausdrücklich ausgenommen: das Beladen, Befördern und Entladen - im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen; die Formulierung lehne sich an § 1 Abs. 1 StVG an; die Öffentlichkeit von Wegen und Plätzen bestimme sich nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (Widmung). Negative Auswirkungen des durch die Zulassung eines Steinbruchs hervorgerufenen ansteigenden Verkehrs allein auf die straßenrechtliche Lage machten nicht den Betriebsplan rechtswidrig, sondern führten dazu, dass der Straßenbaulastträger gehalten sei, die Straßen nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (VG Leipzig, Urteil vom 20. Juni 2012 - 1 K 1031/10 - juris Rn. 97 ff.). Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Beklagte nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Der Beklagte hält folgende Frage für klärungsbedürftig: „Unter welchen Maßgaben sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - aufgestellt hat, für bergbauliche Vorhaben anwendbar, mit welchen keine großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft verbunden sind?“ Hierzu trägt er vor, bergbauliche Vorhaben kollidierten regelmäßig mit Rechten von Grundeigentümern. Unter welchen Voraussetzungen die Belange von Eigentumsbetroffenen dem Vorhaben entgegenstehen und zu dessen Versagung führen könnten bzw. unter welchen konkreten Maßgaben die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für die enteignungsspezifische Gesamtabwägung auf Vorhaben anwendbar seien, mit denen keine großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft verbunden seien, also keine „komplexen Großvorhaben“, sei bislang nicht gerichtlich geklärt. Bei ihm gelangten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bezüglich all jener Vorhaben zur Anwendung, die mit Auswirkungen auf das Grundeigentum verbunden seien. Unabhängig davon, dass erst aufgrund einer ausreichenden Daten- und Erkenntnisgrundlage eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden könne, wäre diese Verwaltungspraxis zu ändern, wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folge, dass die vom Bundesverfassungsgericht für „komplexe Großvorhaben mit Umsiedlung ganzer Ortschaften“ aufgestellten hohen Grundsätze bei einer damit nicht vergleichbaren Eingriffsintensität nicht angewendet werden könnten. In der Konsequenz wäre damit davon auszugehen, dass § 48 Abs. 2 BBergG bei anders gelagerten Vorhaben (ohne nähere Differenzierung des Verwaltungsgerichts) nicht schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer entfalte, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Dies würde ein grundlegend anderes Verständnis der Beachtung der Garzweiler-II-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Verwaltungspraxis bedeuten, als von ihm bisher angenommen. Hiermit kann der Beklagte nicht durchdringen. Die von ihm aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Er missversteht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - aufgestellten Grundsätze, die der Beklagte nicht näher konkretisiert hat, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, „in Anwendung dieser Grundsätze“ müsse die Grundabtretung in Bezug auf das Vorhaben des Klägers nicht zwingend scheitern (UA S. 25). Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die im vorstehenden Absatz dargestellten, vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler-II-Entscheidung aufgestellten Erfordernisse, nämlich · eine positive Grundabtretungsprognose für den Fall, dass die Vorhabenfläche nicht im Eigentum des Unternehmers steht· und eine Gesamtabwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gemein-wohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits, im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Das Verwaltungsgericht ist allerdings der Auffassung gewesen, dass der Beklagte bei der Anwendung der dieser Grundsätze nicht den richtigen Maßstab angelegt hat, soweit er den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2018 damit begründet hat, es sei „nicht auszuschließen“, dass der Verlust von Ackerflächen zu betrieblichen und wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“ führen könne, und es bestehe eine „mögliche Gefährdung“ der Existenzgrundlage von Einwendern; die „Besorgnis“ der Existenzgefährdung könne derzeitig „nicht ausgeräumt“ werden. Die Frage, ob der Beklagte bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze selbst den richtigen Maßstab angelegt hat, ist indessen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls. b) Zudem hält der Beklagte folgende Frage für klärungsbedürftig: „Ist für die Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen eines Planfeststellungverfahrens ein wasserrechtlicher Fachbeitrag durch den Antragsteller zu erarbeiten?“ Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie bereits ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - a.a.O. Rn. 23). Hiernach ist geklärt, dass der Kläger dem Beklagten die Angaben vorzulegen hat, die so beschaffen sein müssen, dass die Auswirkungen des Vorhabens „Kiessandtagebau B-Ost“ auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Ob die tatsächlich vorgelegten Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten der IHU vom 9. Mai 2003, diesen Anforderungen entsprechen, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Beklagte trägt vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. Februar 2018 kein gerichtlicher Hinweis auf eine geänderte rechtliche Einschätzung der Kammer ergangen sei und diese aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 für ihn völlig überraschend zu einem gänzlich anderen Urteil gelangt sei. Damit habe das Gericht auch die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt. In der mündlichen Verhandlung sei durch die erkennende Kammer gänzlich unerwartet eine zu der im Termin am 28. Februar 2018 skizzierten Gerichtsmeinung vollständig gegenteilige Sichtweise dargelegt worden. Dies stelle eine völlig überraschende Entscheidung dar, mit welcher nicht im Ansatz zu rechnen gewesen sei und die aus seiner Sicht vor dem Hintergrund der geänderten Kammerbesetzung doch sehr verwundere. Eine solche „Überraschungsentscheidung“ sei unzulässig. Auf den Verfahrensmängeln könne das Urteil auch beruhen, da er von der veränderten Sichtweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2019 überrascht worden sei und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich hiermit hinreichend auseinanderzusetzen bzw. hierzu ergänzend vorzutragen. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, was aus den vorstehend dargelegten Gründen auch überwiegend wahrscheinlich sei. Damit ist kein Verfahrensmangel bezeichnet. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des Verbots einer „Überraschungsentscheidung“ plausibel dargelegt. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. In engem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24). Eine derartige „Überraschungsentscheidung“ liegt hier nicht vor, da das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 - wie der Beklagte selbst vorträgt - darauf hingewiesen hat, dass es seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage gegenüber der im Erörterungstermin vom 28. Februar 2018 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung geändert hat. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte durch das Urteil vom 8. Oktober 2019 nicht mehr überrascht werden. b) Auch ein Aufklärungsmangel ist nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 8 ZB 22.1783 - juris Rn. 51 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vielmehr hat der Beklagte lediglich behauptet, das Verwaltungsgerichts habe die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, ohne dies näher zu begründen. Das reicht für eine Aufklärungsrüge nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).