Beschluss
6 P 6/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Frage, ob eine vorübergehende Verwendung von Beamten mit einer Abordnung i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG gleichzusetzen ist, ist auf den dienstrechtlichen Behördenbegriff abzustellen.
• Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 5 BlnPersVG) begründen nicht ohne Weiteres ein mitbestimmungspflichtiges Abordnungsregime; der Gesetzgeber hat dienstrechtliche Begriffsverwendungen grundsätzlich in ihrem dienstrechtlichen Sinn beibehalten.
• Bei der Berliner Polizei kommt Behördeneigenschaft nur dem Polizeipräsidenten selbst, nicht dessen Untergliederungen (Direktionen, ZSE) zu; daher sind vorübergehende Verwendungen zu diesen Einheiten keine Abordnungen i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG.
• Die Beschwerdebegründung des Beteiligten genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG, soweit sie Tragende Gründe des oberverwaltungsgerichtlichen Beschlusses substantiiert angreift.
Entscheidungsgründe
Abordnung i.S.v. §86 Abs.3 Nr.3 BlnPersVG richtet sich nach dem dienstrechtlichen Behördenbegriff • Bei der Frage, ob eine vorübergehende Verwendung von Beamten mit einer Abordnung i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG gleichzusetzen ist, ist auf den dienstrechtlichen Behördenbegriff abzustellen. • Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 5 BlnPersVG) begründen nicht ohne Weiteres ein mitbestimmungspflichtiges Abordnungsregime; der Gesetzgeber hat dienstrechtliche Begriffsverwendungen grundsätzlich in ihrem dienstrechtlichen Sinn beibehalten. • Bei der Berliner Polizei kommt Behördeneigenschaft nur dem Polizeipräsidenten selbst, nicht dessen Untergliederungen (Direktionen, ZSE) zu; daher sind vorübergehende Verwendungen zu diesen Einheiten keine Abordnungen i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG. • Die Beschwerdebegründung des Beteiligten genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG, soweit sie Tragende Gründe des oberverwaltungsgerichtlichen Beschlusses substantiiert angreift. Streitgegenstand ist das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei vorübergehender dienstlicher Verwendung von Beamten aus Direktion 5 bei der Zentralen Serviceeinheit (ZSE) des Polizeipräsidenten in Berlin. Der Antragsteller rügte, die Abordnung dieser Beamten an die ZSE entspreche einer mitbestimmungspflichtigen Abordnung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil Direktionen und ZSE keine selbständigen Dienstbehörden im dienstrechtlichen Sinn seien. Das Oberverwaltungsgericht stellte mit Beschwerdeänderung Mitbestimmungspflicht bei mehr als dreimonatiger Verwendung fest und stützte sich auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff des § 5 BlnPersVG. Der Polizeipräsident rief die Revision/ Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, der Begriff der Abordnung sei nach dem dienstrechtlichen Behördenbegriff zu bestimmen; Direktionen und ZSE hätten keine Behördeneigenschaft. Inhaltlich wurden organisationsrechtliche Regelungen, Erlasse und die Begrenzung der Kompetenzen der Direktionsleiter erörtert. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hat § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG unrichtig angewendet (Verstoß gegen § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). • Begriff der Abordnung ist am tradierten dienstrechtlichen Verständnis auszurichten: Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle/ Behörde, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt. • Zur Beurteilung, ob ein Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist auf den dienstrechtlichen Behördenbegriff abzustellen; dieser erfordert organisatorische Selbständigkeit und die Bestimmung als eigenständige Behörde. • Der Gesetzgeber verwendet in § 86 BlnPersVG dienstrechtliche Begriffe; eine abweichende Bedeutung im Personalvertretungsrecht ist nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber dies hinreichend deutlich gemacht hat; eine solche Klarstellung fehlt hier. • Spezifisch personalvertretungsrechtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen (z.B. Bildung eigener Personalvertretungen nach § 5 BlnPersVG) rechtfertigen keine Ausdehnung des Abordnungsbegriffs auf personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriffe. • Rechtliche und organisationsrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin (ASOG, Zuständigkeitskatalog, Erlass zur Gliederung der Polizei) sprechen dafür, dass Behördeneigenschaft nur dem Polizeipräsidenten zukommt; Direktionen und ZSE sind Organisationseinheiten ohne Behördenstatus. • Folge: Vorübergehende Verwendungen von Beamten zu Untergliederungen des Polizeipräsidenten wie der ZSE sind nur dann mitbestimmungspflichtige Abordnungen, wenn diese Untergliederungen dienstrechtlich als Behörden anzusehen sind; dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag des Personalrats wird abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses fest. Es entscheidet, dass die vorübergehende Verwendung von Beamten aus Direktion 5 bei der Zentralen Serviceeinheit keine Abordnung i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG darstellt und deshalb nicht der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliegt. Maßgeblich ist der dienstrechtliche Behördenbegriff; nach den einschlägigen Landesregelungen und dem Erlass kommt Behördeneigenschaft nur dem Polizeipräsidenten selbst zu, nicht dessen Untergliederungen. Damit hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung einer Mitbestimmungsverletzung erreicht.