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Beschluss

61 L 16.12 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1106.61L16.12PVL.0A
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Leitsätze
1. Besteht eine Berliner Behörde aus mehreren personalvertretungsrechtlichen Dienststellen, ist für die Wahlberechtigung zum örtlichen Personalrat die aktuelle Dienststellenzugehörigkeit maßgeblich.(Rn.8) 2. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann von einem Wahlberechtigten mit einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.(Rn.3)
Tenor
Dem Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Personalrats der Dienststelle Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 27./29. November 2012 aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht eine Berliner Behörde aus mehreren personalvertretungsrechtlichen Dienststellen, ist für die Wahlberechtigung zum örtlichen Personalrat die aktuelle Dienststellenzugehörigkeit maßgeblich.(Rn.8) 2. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann von einem Wahlberechtigten mit einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.(Rn.3) Dem Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Personalrats der Dienststelle Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 27./29. November 2012 aufzunehmen. Der Antragsteller, ein Lehrer im Dienst des Landes Berlin, hat Erfolg mit seinem Hauptantrag, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes anzuordnen, dass er zu den Personalratswahlen in der Dienststelle „Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft“ (Zentrale) wahlberechtigt ist und ins Wählerverzeichnis aufzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - über die Wahlberechtigung für die Personalvertretungen; insoweit ist antragsberechtigt ein jeder, bei dem möglich erscheint, dass er in der Dienststelle wahlberechtigt ist. Das Gericht ist nach § 91 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - und § 940 der Zivilprozessordnung - ZPO - befugt, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Verfügung setzt aufgrund der §§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) ist gelungen, wenn Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind, aufgrund derer der vom Antragsteller reklamierte Anspruch auf vorläufige Entscheidung gegeben ist. In Bezug auf die Wahlberechtigung ist eine einstweilige Verfügung, die nicht zur Aussetzung der Wahl führt, sondern lediglich berichtigend in das Wahlverfahren eingreift, indem sie dem Wahlvorstand bestimmte Maßnahmen aufgibt oder untersagt, dann als zulässig und geboten anzusehen, wenn dadurch eine fehlerhafte Wahl vermieden werden kann; dazu gehört beispielsweise die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (Lemcke, in Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 25 Rn. 25). Die Aufnahme ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich, weil gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz - WOPersVG - der Wahlvorstand bis dahin das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Nach diesen Maßstäben sind hier der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Antragsteller ist bei summarischer Überprüfung (ohne Auswertung der hier nicht vorliegenden Personalakte) in der zentralen Dienststelle wahlberechtigt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist eine Behörde im organisationsrechtlichen (beamtenrechtlichen) Sinn, die sich in mehrere personalvertretungsrechtliche Dienststellen gliedert. Gemäß § 5 Abs. 1 PersVG in Verbindung mit der hierauf bezogenen Anlage des Gesetzes ist jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten eine eigene Dienststelle, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist (Nr. 1 der Anlage). Eine andere Bestimmung trifft die nachstehende Nr. 12 der Anlage für die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Insoweit besteht in jeder Region, die den Bezirken des Landes Berlin entsprechen, eine eigene Dienststelle mit den in Nr. 12 a) der Anlage im Einzelnen aufgezählten Dienstkräften, daneben nach Nr. 12 b) der Anlage eine Dienststelle der Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen und schließlich nach Nr. 12 c) der Anlage eine Dienststelle der Studienreferendare und Lehranwärter. Angesichts dieser Regelungen ist die Zentrale der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (die eigentliche Ministerialverwaltung) eine eigene Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Zur Wahl der Personalvertretung berechtigt sind alle Dienstkräfte nach näherer Maßgabe des § 12 PersVG. Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind die Arbeitnehmer und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie weitere Personen gemäß § 3 Abs. 1 PersVG. Der Antragsteller ist nach eigener Behauptung Beamter des Landes Berlin und seit 2003 ausschließlich in der Zentrale der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft beschäftigt. Die Beteiligte zu 1 bestätigt in ihrer Erwiderung die dortige Beschäftigung, hält den Antragsteller hingegen für eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, mithin für einen Arbeitnehmer. Ob der Antragsteller Beamter oder Arbeitnehmer ist, ist angesichts der §§ 3, 12 PersVG für seine Wahlberechtigung unerheblich. Unerheblich wäre auch, wenn er als Beamter das Statusamt eines Lehrers hätte, wie er angibt. Denn der Berliner Gesetzgeber hat keine eigene Dienststelle der Lehrer geschaffen, wie er es für Studienreferendare und Lehranwärter tat. Damit gehören Beamte und Arbeitnehmer, die nach ihrem beamtenrechtlichen Statusamt oder Ausbildungsgang und Arbeitsvertrag Lehrer sind und gleichwohl Verwaltungsaufgaben in der Zentrale der Senatsverwaltung verrichten, dieser personalvertretungsrechtlichen Dienststelle an. Die Dienstkräfte wählen in ihrer personalvertretungsrechtlichen Dienststelle im Sinn des § 5 PersVG. Die Koppelung der Wahlberechtigung zum örtlichen Personalrat an die Zugehörigkeit der Dienstkraft zur personalvertretungsrechtlichen Dienststelle wird vom Personalvertretungsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt und durch die §§ 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17 Abs. 2 und 3 PersVG bestätigt. Die Beteiligte zu 1 geht erklärtermaßen und der Beteiligte zu 2 mutmaßlich nicht vom personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle, der wie gezeigt für die Personalratswahlen maßgeblich ist, sondern vom organisationsrechtlichen Begriff der Behörde aus, der lediglich für gewisse vermeintliche Mitbestimmungsfälle Bedeutung erlangt. Die von der Beteiligten zu 1 aufgerufene, der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechende Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung der Personalvertretungen in Fällen der Versetzung und Abordnung (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VG 61 K 29.09 PVL – und in dritter Instanz in derselben Sache Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2012 – BVerwG 6 P 6.11) hat zur Folge, dass der Wechsel einer Dienstkraft von einer personalvertretungsrechtlichen Dienststelle der Behörde Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in eine andere Dienststelle derselben Behörde nach dem insoweit maßgeblichen beamtenrechtlichen Verständnis eine Umsetzung, nicht jedoch eine Versetzung oder Abordnung ist; Umsetzungen als solche sind nicht mitbestimmungspflichtig. Umsetzungen haben allerdings Auswirkungen auf die Wahlberechtigung. Wird eine Dienstkraft von einer personalvertretungsrechtlichen Dienststelle in eine andere umgesetzt, ist sie in Letzterer wahlberechtigt. Das Personalvertretungsgesetz knüpft entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 die Wahlberechtigung niemals an eine frühere Zugehörigkeit zu einer (möglicherweise sogar aufgelösten) Dienststelle, sondern stets an die aktuelle Zugehörigkeit (argumentum e § 14 Abs. 1 PersVG). Das wird durch § 12 Abs. 2 PersVG nicht widerlegt, wie die Beteiligte zu 1 meint, sondern im Gegenteil bestätigt. Nach dieser Vorschrift sind abgeordnete Dienstkräfte nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Unter Abordnung und Behörde ist die organisationsrechtliche (beamtenrechtliche) Bedeutung der Begriffe (im Sinne der zitierten Rechtsprechung der Kammer und des Bundesverwaltungsgerichts) zu verstehen. Damit ist z.B. eine Dienstkraft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die vorübergehend in einer anderen Senatsverwaltung oder Behörde des Landes Berlin verwendet wird, nicht dort, sondern nur in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wahlberechtigt; auch diese Bestimmung verlangt aber stets die aktuelle Zugehörigkeit zur Stammbehörde.