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Beschluss

12 L 266/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0511.12L266.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 12/15 gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 21. August 2014 wird wiederhergestellt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 12 /15 gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 21. August 2014 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Bei der gemäß § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 4 a Abs.3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vorzunehmenden Interessenabwägung kommt dem Interesse der Antragstellerin, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides einstweilen ausgesetzt wird, Vorrang vor den öffentlichen Interessen an dessen sofortigem Vollzug zu, denn die Plangenehmigung vom 21. August 2014 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. 6 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht bereits vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung gegen § 30 Abs.2 S.1 Nr.2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verstößt. 7 Hiernach sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Quellbereichen – als Unterform eines besonders bedeutsamen und gesetzlich geschützten Biotops, vgl. § 30 Abs.1 BNatSchG – führen können. 8 Der von der Planung betroffene südliche Quellbereich des namenlosen Siepens, der im Zuge der vorgesehenen Herrichtung des Gewerbegebietes Fernholte beseitigt und durch einen an anderer Stelle befindlichen, mittels einer Drainage gespeisten Quellsumpf ersetzt werden soll, dürfte bei vorläufiger Würdigung der bislang vorliegenden Erkenntnisse einen Quellbereich im Sinne des § 30 Abs.2 S.1 Nr.2 BNatSchG darstellen. 9 Zwar wird dem Antragsgegner angesichts der einschlägigen Gesetzesbegründung im Grundsatz darin zu folgen sein, dass unter Quellbereichen im Sinne der genannten Vorschrift nur natürliche oder naturnahe Lebensräume zu verstehen sind. 10 Vgl. Bundestagsdrucksache (BT- DrS) 14 / 6378, S.67 11 Bei dem südlichen Quellbereich des Gewässers dürfte es sich jedoch zumindest um einen naturnahen Lebensraum handeln. 12 Auch wenn der fragliche Siepen in seiner heutigen Form erst in jüngerer Vergangenheit im Zuge der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen entstanden sein mag – was neben den seitens des Antragsgegners ansonsten angeführten Umständen alleine sein jeweils exakt geradliniger Verlauf nahelegt -, ist für die Beurteilung der Natürlichkeit bzw. Naturnähe eines Quellbereichs in erster Linie seine Habitatfunktion für eine quelltypische Fauna und / oder Flora maßgeblich. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem in § 30 Abs.1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden Zweck der Norm, besonders bedeutsame Biotope – also Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen, § 7 Abs.2 S.1 Nr.4 BNatSchG – gesetzlich zu schützen. Für die Bestimmung der Naturnähe eines Quellbereichs kommt es daher nicht ausschlaggebend auf dessen Historie oder einzelne anthropogene Veränderungen, sondern primär auf dessen Eignung an, als Lebensraum für quellspezifische Tier- oder Pflanzenarten zu dienen. 13 Vgl. zum Schutzzweck der Norm, der sich auch auf menschlich geschaffene Sekundärbiotope erstreckt, etwa Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 30 BNatSchG, Rz. 37 ff. 14 Hiervon ausgehend spricht Wesentliches dafür, dass die zur Beseitigung anstehende südliche Quelle des Siepens einen Quellbereich im Sinne des § 30 Abs.2 S.1 Nr.2 BNatSchG darstellt. Dies liegt schon deshalb nahe, weil er Lebensraum für eine Population von Dunkers Quellschnecke ist, bei der es sich unstreitig um einen hochspezialisierten Bewohner von Quellbereichen handelt, der auf eine hohe Gewässergüte und weitere spezifische Lebensbedingungen angewiesen ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin durch die Stellungnahme des Dr. M vom 13. März 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass (auch) in der südlichen Quelle nach dem insoweit aufgenommenen und seitens der übrigen Beteiligten nicht in Abrede gestellten Arteninventar ein sehr hoher Wert der Lebensgemeinschaft erreicht wird, der auf eine hervorragende Wasserqualität schließen lässt. Dieser Befund lässt die seitens des Antragsgegners angestellten Erwägungen zur Naturferne des Gewässers bzw. Quellbereichs – die sich vornehmlich auf seine Entstehungsgeschichte, gemutmaßte landwirtschaftliche Einträge und Überformungen beziehen, sich hingegen nicht auf Erhebungen zur tatsächlichen Wasserqualität oder zur vorhandenen Fauna stützen können – in den Hintergrund treten und macht die nunmehr offenkundig auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gezogene Schlussfolgerung, dass ein gesetzlich geschützter Quellbereich vorliegt, plausibel. 15 Handelt es sich demnach mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit um ein Biotop im Sinne des § 30 Abs.2 S.1 Nr.2 BNatSchG, so könnte im Weiteren dahinstehen, ob insofern die Voraussetzungen für eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gegeben sind, denn eine dahingehende Entscheidung hat der Antragsgegner in der Annahme, es handele sich von vorneherein nicht um einen geschützten Quellbereich, ausdrücklich nicht getroffen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist gleichfalls nicht ersichtlich, zumal – wie noch näher darzulegen ist – keine hinreichenden Erwägungen dazu angestellt wurden, inwiefern einem mit der Beseitigung der Quelle einhergehenden Verlust ihrer Lebensraumfunktion Rechnung getragen werden kann. 16 Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Plangenehmigung jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die behördlich durchgeführte Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Hinblick auf die vorgesehene Beseitigung des südlichen Quellbereichs nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. 17 Gemäß § 3 c UVPG ist, sofern in der Anlage 1 UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – wie hier, vgl. Ziffer 13.18.1 Anlage 1 UVPG -, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (S.1). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (S.3). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (S.6). 18 Gemäß § 3 a S.4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 19 Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 – und vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 -, JURIS. 21 Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde auch für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 -, JURIS. 23 In Anwendung dieser Maßstäbe genügte die seitens des Antragsgegners durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls vom 8. Juli 2014 (vgl. Bl. 28 ff. der Beiakte 2) – abgesehen davon, dass ihr Ergebnis erst nach Erteilung der streitgegenständlichen Plangenehmigung bekannt gemacht wurde – im Hinblick auf die geplante Beseitigung des südlichen Quellbereichs nicht den gesetzlichen Anforderungen. 24 Da angesichts seiner - auch dem Antragsgegner zum Zeitpunkt seiner Vorprüfung bereits bekannten - Habitatfunktion für eine Population von Dunkers Quellschnecke jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um ein besonders bedeutsames Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG handeln könnte, durfte der Antragsgegner – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse seiner Unteren Landschaftsbehörde (vgl. Bl.94 ff., 196 ff. der Verfahrensakte) – nicht, wie in der Vorprüfung aber geschehen, ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich um einen naturfernen Quellbereich handelt und deshalb mit seiner Beseitigung einhergehende erhebliche Umweltauswirkungen von vorneherein auszuschließen sind. Es hätte sich ihm vielmehr aufdrängen müssen, zuvor zumindest das Arteninventar und die Gewässergüte der Quelle festzustellen bzw. feststellen zu lassen und die Frage der erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erkenntnisse zu beurteilen. Dies gilt umso mehr in Ansehung dessen, dass gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG in Ziffer 2.3.5 der Anlage 2 zum UVPG eigens als Kriterium für eine Vorprüfung des Einzelfalls aufgeführt werden. 25 Erweist sich die ohne entsprechende Erhebungen gezogene Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen trotz Zerstörung der südlichen Quelle von vorneherein nicht zu besorgen sind, mithin als nicht nachvollziehbar, so rechtfertigt auch der im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.74 der Beigeladenen gefertigte Umweltbericht keine andere Bewertung. Zwar mag dieser Beitrag als (teilweise) Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 17 Abs.3 UVPG anzusehen sein, so dass der Antragsgegner seine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren im Grundsatz auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken durfte, die nicht bereits im vorgehenden Umweltbericht plausibel ausgeschlossen wurden. Der Umweltbericht lässt jedoch ebenso wenig wie die eigene Vorprüfung des Antragsgegners erkennen, dass Ermittlungen zum Arteninventar oder zur Gewässergüte der fraglichen Quelle stattgefunden hätten, die den Schluss zuließen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen von vorneherein nicht in Betracht kommen. In ihm werden der Siepen und sein südlicher Quellbereich im Gegenteil – trotz des Hinweises auf einen möglicherweise künstlichen Ursprung – offenbar vorsorglich „als Gewässer mit natürlicher Historie angesprochen“, was jedenfalls ernsthafte Zweifel erkennen lässt, ob es sich nicht um einen gesetzlich geschützten Quellbereich handelt. Weitergehende Erkenntnisse zur Lebensraumfunktion der Quelle lassen sich dem Bericht demgegenüber nicht entnehmen, der sich im Weiteren vielmehr in Erwägungen zum Schutz (allein) der Population von Dunkers Quellschnecke erschöpft. Diese sind im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass die Möglichkeit einer Umsiedlung der im fraglichen Quellbereich siedelnden Population skeptisch beurteilt wird; dahingehende Nebenbestimmungen sind in der angegriffenen Plangenehmigung folglich auch nicht enthalten. Statt dessen wird auf die „Möglichkeit“ abgestellt, dass der neu anlegte Quellstrang von der fortbestehenden nördlichen Quelle aus wiederbesiedelt werden könnte, was angesichts der vagen diesbezüglichen Ausführungen jedoch – nicht zuletzt mit Blick auf die relative Immobilität der Art – gänzlich spekulativ erscheint. 26 War die vorgenommene Vorprüfung demnach bereits im Hinblick auf den südlichen Quellbereich als solchen defizitär, so ergibt sich aus dem Vorstehenden zugleich, dass der im Rahmen der Vorprüfung gezogene Schluss, speziell im Hinblick auf die Vernichtung einer Population von Dunkers Quellschnecke seien nachteilige Umweltauswirkungen gleichfalls mit hinreichender Gewissheit auszuschließen, ebenso wenig tragfähig ist. Die Art wird in der aktuellen Roten Liste für NRW (Fassung 2011) zwar als ungefährdet geführt, doch wurde sie ausweislich der hierin enthaltenen Angaben in der Roten Liste 1999 noch als durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet gekennzeichnet. Weiterhin fällt der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen und dem Land NRW im Besonderen auch nach der aktuellen Einstufung eine besondere Verantwortlichkeit für ihren Erhalt zu, weil sie in NRW mit wesentlichen Populationsanteilen auftritt. Hiervon ausgehend greift die im Rahmen der UVP- Vorprüfung angestellte Erwägung des Antragsgegners, erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen könnten insofern deshalb ausgeschlossen werden, weil „anzunehmen [sei], dass eine Wiederbesiedlung grundsätzlich denkbar ist“ bzw. weil eine Wiederbesiedlung „nicht ausgeschlossen“ ist, ersichtlich zu kurz, da hiermit letztlich – wie bereits im Umweltbericht - ohne belastbare Grundlage, gleichsam auf gut Glück, eine Kompensation der Zerstörung der Population unterstellt wird. 27 Ungeachtet des Vorstehenden ist der Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auch hinsichtlich weiterer von der Planung betroffener Arten nicht nachvollziehbar. 28 Durch die mit dem Antragsvorhaben verbundenen Rodungen – deren zwischenzeitliche Durchführung muss angesichts der Möglichkeit einer zeitnahen Wiederherrichtung außer Betracht bleiben – werden zumindest Vorkommen der Goldammer, der Klappergrasmücke (jeweils europäische Vogelarten im Sinne des § 7 Abs.2 S.1 Nr.12 BNatSchG) und der Zwergfledermaus (streng geschützte Art im Sinne des § 7 Abs.2 S.1 Nr.14 b) BNatSchG) negativ berührt (vgl. Bl.213 der Verfahrensakte). Es war daher eine Bewertung erforderlich, ob die beantragten Maßnahmen eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Arten (§ 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG) bzw. einen Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG), darstellen. Der Antragsgegner hat sich mit den diesbezüglichen Folgen im Rahmen seiner UVP- Vorprüfung jedoch lediglich insofern auseinandergesetzt, als er bemerkt hat, dass die Rodung der Gehölze zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte außerhalb der Brutzeit erfolge und entfernte Gehölze nach Durchführung der Maßnahme ersetzt würden. Dies genügte indes erkennbar nicht, um nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Arten auszuschließen. So blieb hinsichtlich der Zwergfledermaus unberücksichtigt, dass durch die Rodung ein Teilverlust ihres Jagdreviers eintreten wird. Hinsichtlich der Vogelarten, die im betroffenen Gebiet brüten, war zudem der Frage nachzugehen, ob bis zu einer Wiederherrichtung des Planungsbereichs im räumlichen Zusammenhang hinreichende Ausweichmöglichkeiten in Ersatz- Bruthabitate bestehen oder ggf. im Wege vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden müssen (vgl. § 44 Abs.5 S.2 und 3 BNatSchG). 29 Vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2013 – 11 D 70/09 -, JURIS- Rz. 353 ff. 30 Da auch nicht ersichtlich ist, dass entsprechende Erwägungen hinsichtlich dieser - nicht planungsrelevanten - Arten im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans angestellt wurden, erweist sich die Vorprüfung des Antragsgegners auch in dieser Hinsicht als nicht schlüssig. Ob insofern die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte ergänzende Stellungnahme zum Artenschutz (vgl. Bl. 209 ff. der Verfahrensakte), die substantiierte Angaben zu den konkreten Ausweichmöglichkeiten und den lokalen Beständen allerdings weitgehend vermissen lässt, hinreichend plausibel erscheint, um einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften auszuschließen, kann letztlich dahin stehen, da nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die entsprechende Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung – wie dargelegt - nicht maßgeblich sein können. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 -, JURIS. 32 Entsprechendes gilt für die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners vom 4. Mai 2015, deren Umfang und Inhalt vielmehr gerade verdeutlichen, dass die genannten negativen Auswirkungen auf die in Rede stehenden Vogelarten nicht ohne tiefergehende Betrachtung auszuschließen waren. 33 Auch hinsichtlich des Mädesüß- Perlmutterfalters, der in der Roten Liste NRW als gefährdet eingestuft wird, ist der Ausschluss nachteiliger Umwelteinwirkungen bereits auf der Ebene einer UVP- Vorprüfung nicht nachvollziehbar begründet worden. Hierzu finden sich in der Dokumentation vom 8. Juli 2014 vielmehr überhaupt keine Erwägungen, obwohl bereits im Umweltbericht zum Bebauungsplan auf ein entsprechendes Vorkommen des Schmetterlings im Plangebiet und auf das Vorhandensein von Mädesüß als Nahrungspflanze hingewiesen wurde. Soweit dort empfohlen wurde, im Rahmen der Neugestaltung wieder Bereiche mit Mädesüß anzulegen, um eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen, ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dem etwa durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung Rechnung getragen hätte. 34 War die Vorprüfung nach dem UVPG demnach jedenfalls unter den genannten Gesichtspunkten nicht plausibel, kann letztlich dahinstehen, ob dies auch noch im Hinblick auf weitere von der Planung (möglicherweise) betroffene Arten - wie den Feuersalamander oder die Groppe – oder in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den nördlichen, auch nach Einschätzung des Antragsgegners gesetzlich geschützten Quellbereich – der außerhalb des Plangebiets liegt, aber wegen des Bestehens eines kommunizierenden Systems beider Quellen etwa im Hinblick auf die Artenvielfalt durchaus auch von der Beseitigung der südlichen Quelle betroffen sein könnte - anzunehmen ist. 35 Erweist sich der angefochtene Bescheid demnach als voraussichtlich rechtswidrig und steht daher dem Suspensivinteresse der Antragstellerin kein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug gegenüber, so bleibt dem Antrag auch nicht deshalb der Erfolg versagt, weil die Antragstellerin mit ihren Einwänden gegen die Plangenehmigung gemäß § 2 Abs.3 UmwRG präkludiert wäre. 36 Dies gilt bereits deshalb, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts erheblicher Zweifel an der Europarechtskonformität der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden können. 37 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 – 7 VR 2.14 -, vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 – und vom 23. Januar 2015 – 7 VR6/14 -, jeweils JURIS. 38 Entgegen der Meinung der Beigeladenen gilt dies nicht nur in behördlichen Verfahren mit gesetzlichen Ausschlussfristen (wie Planfeststellungsverfahren), sondern auch bei der Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte, etwa einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 -, JURIS. 40 Unabhängig davon ist die Antragstellerin aber auch der Sache nach keineswegs mit allen Einwänden präkludiert. So setzt sich die auch in ihrem Namen abgegebene Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW zunächst umfänglich mit der geplanten Beseitigung des Siepens einschließlich seines in der Stellungnahme als gesetzlich geschützt angesprochenen Quellbereichs auseinander, wobei im Zusammenhang mit weiteren, ebenfalls eingehenden Ausführungen zum Vorkommen von Dunkers Quellschnecke auch auf die hierdurch indizierte hohe Gewässergüte hingewiesen wurde. Da die Stellungnahme damit ihrem Inhalt nach unzweifelhaft auf für gravierend erachtete negative Folgen des Antragsvorhabens für ein Biotop und die dortige Fauna abhebt, dürfte die Antragstellerin darüber hinaus auch mit dem Einwand, der Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Wege einer bloßen UVP- Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar, nicht präkludiert sein. Denn abgesehen von der Frage, ob dieser Einwand überhaupt einer Präklusion unterliegen kann, 41 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 – 7 B 2/14 -, JURIS 42 dürfte es zur Annahme einer dahingehenden konkludenten Rüge jedenfalls genügen, wenn seitens eines Umweltverbands, wie hier und abweichend von der Fallgestaltung in OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 – 7 KS 209/11 -, JURIS, 43 konkrete nachteilige Umweltauswirkungen in diesem Sinne bezeichnet werden, während es der Behörde obliegen dürfte, hieraus die gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen etwa hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens zu ziehen. 44 Schließlich rechtfertigt auch die Erwägung, dass der Antragsgegner eine den rechtlichen Maßstäben genügende UVP- Vorprüfung oder UVP- Prüfung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nachholen könnte (vgl. § 4 Abs.1 S.3 UmwRG i.V.m. § 45 Abs.2 VwVfG), 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 -, JURIS 46 keine abweichende Bewertung der widerstreitenden Interessen. Es ist angesichts der aufgezeigten Defizite, die etwa hinsichtlich der unberücksichtigten Eigenschaften des südlichen Quellbereichs oder des Vorkommens von Dunkers Quellschnecke auch durch das ergänzende Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt wurden, in keiner Weise absehbar, ob eine etwaige neue Vorprüfung zu dem bisher nicht nachvollziehbaren Ergebnis des Antragsgegners führen kann bzw. wie anderenfalls eine förmliche UVP- Prüfung des Vorhabens ausfallen wird. Bei einem etwaigen für sie günstigen Ergebnis nachgeholter Verfahrensschritte bleibt es dem Antragsgegner bzw. der Beigeladenen im Übrigen unbenommen, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO zu stellen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, Abs.3 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs veranschlagt die Kammer den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert mit 15.000 €, der mit Blick auf die vorläufige Natur der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz halbiert wird.