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Urteil

3 C 40/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zum Schutz der Wohnbevölkerung auch dann angeordnet werden, wenn sie nicht ausschließlich mautausweichbedingten Verkehr erfassen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen des Mautausweichverkehrs beseitigt oder abgemildert werden können. • Zur Ermittlung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist, können die Maßstäbe der 16. BImSchV herangezogen werden; bei hoher Vorbelastung sind auch geringere Zunahmen als 3 dB(A) erheblich. • Bei der Ermessensausübung ist die Behörde gehalten, die Verkehrsstruktur (einschließlich des Anteils des bereits vorher verkehrenden Schwerverkehrs) und die wirtschaftlichen Folgen zu prüfen; ein Durchfahrverbot ist jedoch nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein Teil der betroffenen Fahrzeuge mautbedingte Ausweichfahrer sind. • Ein erhebliches Vorbelastungsniveau kann das Gewicht des Schutzes der Wohnbevölkerung so erhöhen, dass ein Durchfahrverbot trotz wirtschaftlicher Belastungen der Transportunternehmen verhältnismäßig ist. • Milderes Mittel (z.B. reine Geschwindigkeitsbegrenzung) ist nicht bereits deshalb verwirklicht, weil es weniger eingreift; seine Eignung zur Zurückhaltung mautflüchtiger Lkw ist maßgeblich zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Durchfahrverbot nach §45 Abs.9 S.3 StVO bei Mautausweichverkehr zulässig • Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zum Schutz der Wohnbevölkerung auch dann angeordnet werden, wenn sie nicht ausschließlich mautausweichbedingten Verkehr erfassen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen des Mautausweichverkehrs beseitigt oder abgemildert werden können. • Zur Ermittlung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist, können die Maßstäbe der 16. BImSchV herangezogen werden; bei hoher Vorbelastung sind auch geringere Zunahmen als 3 dB(A) erheblich. • Bei der Ermessensausübung ist die Behörde gehalten, die Verkehrsstruktur (einschließlich des Anteils des bereits vorher verkehrenden Schwerverkehrs) und die wirtschaftlichen Folgen zu prüfen; ein Durchfahrverbot ist jedoch nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein Teil der betroffenen Fahrzeuge mautbedingte Ausweichfahrer sind. • Ein erhebliches Vorbelastungsniveau kann das Gewicht des Schutzes der Wohnbevölkerung so erhöhen, dass ein Durchfahrverbot trotz wirtschaftlicher Belastungen der Transportunternehmen verhältnismäßig ist. • Milderes Mittel (z.B. reine Geschwindigkeitsbegrenzung) ist nicht bereits deshalb verwirklicht, weil es weniger eingreift; seine Eignung zur Zurückhaltung mautflüchtiger Lkw ist maßgeblich zu bewerten. Die Klägerinnen sind Speditions- und Logistikunternehmen. Das Landratsamt Regensburg sperrte auf einem Abschnitt der B 8 den Durchgangsverkehr von Nutzfahrzeugen über 12 t zur Unterbindung von mautausweichbedingtem Schwerlastverkehr und zum Schutz der Wohnbevölkerung. Eine Verkehrszählung ergab werktäglich etwa 200 mautausweichbedingte Lkw, bei einem Gesamtaufkommen von 2 352 Lkw (Zunahme 9,41 %). Die Behörde stellte Zeichen 253 mit Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" auf. Das Verwaltungsgericht hob die Anordnungen auf, der Bayerische VGH bestätigte die Aufhebung unter Verweis auf Unverhältnismäßigkeit, weil nur etwa ein Drittel des betroffenen Verkehrs mautbedingt sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in der Revision insbesondere die Auslegung von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die Anwendbarkeit der 16. BImSchV als Orientierung und die Ermessensfehlerbehauptung. • Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO; die Vorschrift erlaubt Beschränkungen/Verbote des fließenden Verkehrs zur Beseitigung oder Abmilderung erheblicher Auswirkungen durch mautbedingte Verkehrsänderungen. • Für die Abgrenzung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" ist, können die Maßstäbe der 16. BImSchV (insbesondere 3 dB(A) bzw. Schwellenwerte 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) herangezogen werden; bei hoher Vorbelastung rechtfertigt bereits eine unter 3 dB(A) liegende Zunahme die Annahme von Erheblichkeit. • Die Formulierung "soweit" in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO verlangt nicht, dass eine Maßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn sie ausschließlich mautausweichbedingten Verkehr trifft; die Behörde darf Maßnahmen erlassen, die mitbetroffenen sonstigen Verkehr erfassen, muss aber prüfen, ob und inwieweit Beschränkungen möglich sind, die primär auf Mautflüchtige zielen. • Bei der Ermessensprüfung ist die Behörde anerkanntermaßen gehalten, Verkehrsbelastung und -struktur, Immissionswirkungen sowie wirtschaftliche Belange zu erheben und abzuwägen; wer ein Gutachten in Auftrag gibt, muss dessen Erkenntnisse berücksichtigen. • Das Berufungsgericht hat das Verhältnis von mautbedingtem und vorherigem Durchgangsverkehr zu stark isoliert bewertet; dieses Verhältnis ist nur unter Berücksichtigung der absoluten Zusatzbelastung der Anwohner, der erreichbaren Lärmreduktion und der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen zu würdigen. • Unter den hier festgestellten Tatsachen (werktäglich rund 200 zusätzliche mautbedingte Lkw, hohe Vorbelastung mit zahlreichen betroffenen Wohngebäuden) durfte die Behörde zum Schutz der Wohnbevölkerung den Vorrang erkennen und das Durchfahrverbot als verhältnismäßig ansehen. • Milderes Mittel wie Geschwindigkeitsbeschränkung war in der konkreten Situation nicht gleichermaßen geeignet, die mautbedingte Umleitung auf die Autobahn zu verhindern; daher lag kein Ermessensfehlgriff vor. • Die wirtschaftlichen Mehrkosten der Unternehmen durch erhöhte Maut müssen in die Abwägung einfließen, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme; ggf. können Ausnahmen nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO gewährt werden. • Die Eingriffe berühren Art. 12 und Art. 2 GG nur in zulässiger, verhältnismäßiger Weise; Art. 14 GG ist nicht betroffen. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die vom Landratsamt angeordneten Durchfahrverbote nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Maßnahme war zur Abmilderung erheblicher mautbedingter Lärmauswirkungen geeignet und verhältnismäßig, weil bei hoher Vorbelastung auch eine vergleichsweise geringe zusätzliche Lärmzunahme erheblich ist und die Behörde die wirtschaftlichen Belange ausreichend bedacht hat. Eine generelle Pflicht, Maßnahmen so zu treffen, dass ausschließlich mautausweichbedingter Verkehr betroffen ist, besteht nicht; die Behörde darf ein Durchfahrverbot anordnen, wenn die Gesamtabwägung zu Gunsten des Schutzes der Wohnbevölkerung ausfällt. Die Klage ist demnach abzuweisen.