Beschluss
OVG 11 N 33.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0507.OVG11N33.12.0A
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Leitsätze
1. Nachbarn haben allenfalls einen Anspruch auf Abwehr von Lärmimmissionen, die die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - (juris: BImSchV 18) überschreiten.(Rn.6)
2. Das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Lärm- und Geräuschimmissionen durch “geeignete Maßnahmen“ einzuschränken, ist nicht vollstreckungsfähig und deshalb i.S.v. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO zu unbestimmt.(Rn.9)
3. Unterschreiten Werte den maßgebenden Immissionsrichtwert (hier: von 55 dB (A)) so deutlich, dass die besorgte Überschreitung dieses Immissionsrichtwerts im tatsächlichen Spielbetrieb auch unter Berücksichtigung der Prognosen stets zugrunde liegenden Pauschalierungen unwahrscheinlich ist, fehlt es an der Darlegung, dass eine Überschreitung dieses Werts nahe liegt bzw. zwingend eine Überprüfung gerade durch Messung erfordert.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachbarn haben allenfalls einen Anspruch auf Abwehr von Lärmimmissionen, die die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - (juris: BImSchV 18) überschreiten.(Rn.6) 2. Das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Lärm- und Geräuschimmissionen durch “geeignete Maßnahmen“ einzuschränken, ist nicht vollstreckungsfähig und deshalb i.S.v. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO zu unbestimmt.(Rn.9) 3. Unterschreiten Werte den maßgebenden Immissionsrichtwert (hier: von 55 dB (A)) so deutlich, dass die besorgte Überschreitung dieses Immissionsrichtwerts im tatsächlichen Spielbetrieb auch unter Berücksichtigung der Prognosen stets zugrunde liegenden Pauschalierungen unwahrscheinlich ist, fehlt es an der Darlegung, dass eine Überschreitung dieses Werts nahe liegt bzw. zwingend eine Überprüfung gerade durch Messung erfordert.(Rn.14) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,- EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Wohngrundstück gelegenen Sportplatzes (Kunstrasenplatz) ausgehen, den der Beklagte sowohl einer dort ansässigen Schule als auch einem Fußballverein zur Verfügung stellt. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage haben sie begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrieb des Sportplatzes zu bestimmten Zeiten zu unterlassen und hinsichtlich der verbleibenden Zeiten durch geeignete Maßnahmen die Lärm- und Geräuschimmissionen so weit einzuschränken, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Hilfsweise haben sie die Verurteilung des Beklagten begehrt, durch geeignete Maßnahmen die Lärm- und Geräuschimmissionen für im einzelnen benannte Zeiträume so weit einzuschränken, dass von ihnen jeweils benannte Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil seine Begründung die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht rechtfertigt. 1. Mit dem Klageantrag zu 1. haben die Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrieb des in Rede stehenden Sportplatzes an Werktagen zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 20:00 Uhr und 9:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr zu unterlassen. a) Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich ihres Klageantrags zu 1. zu Unrecht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt, liegen die genannten Berufungszulassungsgründe schon deshalb nicht vor, weil es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung des angefochtenen Urteils handelt. Denn das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, der Klageantrag zu 1. „dürfte“ bereits unzulässig sein, soweit er die Nutzung des Platzes durch den Fußballverein betreffe; letztlich könne die Entscheidung dieser Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Antrag zu 1. jedenfalls unbegründet sei (Urteilsabdruck Seite 11, 1. Absatz, jeweils am Anfang und am Ende). Von einem nicht entscheidungstragenden Begründungselement kann aber weder die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abhängen noch kann das Urteil auf dem hinsichtlich dieses Begründungsteils von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. b. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt die von Ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1. als unbegründet abgewiesen hat. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen diesbezüglich schon deshalb nicht, weil die Kläger, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt hat und von ihnen auch nicht angegriffen wird, allenfalls einen Anspruch auf Abwehr von Lärmimmissionen haben, die die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – überschreiten. Demgemäß sind die Kläger gehalten, einen Betrieb der Sportanlage hinzunehmen, der während der Nachtzeiten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 18. BImSchV, also von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr werktags bzw. bis 7:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen, den maßgebenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) und während der Ruhezeiten im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 18. BImSchV, nämlich an Werktagen von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, 50 dB(A) nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass der Betrieb der Sportanlage während der Nachtzeiten ohnehin nicht in Rede steht, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannten Immissionsrichtwerte nur durch die Untersagung jeglichen Betriebs des Sportplatzes einzuhalten wären. bb) Auch ist die Berufung nicht wegen des von den Klägern insoweit geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen und dazu vortragen, das Verwaltungsgericht habe versäumt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV überschritten seien, greift die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger auf eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung nicht durch einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hingewirkt haben und auch nicht dargelegt ist, dass sich die von ihnen vermisste Sachverhaltsaufklärung dem Gericht ohnehin habe aufdrängen müssen. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 – 11 N 10.11 –, bei Juris, Rz. 10; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 – 11 N 3.10 –, bei Juris, Rz. 3; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, bei Juris Rz. 2 f., m.w.N.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, NVwZ 2009, 329, sowie bei Juris Rz. 5). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ). Dagegen genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag den letztgenannten Anforderungen nicht. Dass die Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätten, ist weder der Sitzungsniederschrift zu entnehmen noch wird dies von ihnen auch nur behauptet. Auch konnten sie nicht folgenlos auf die Stellung eines förmlichen Beweisantrags verzichten, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass das Verwaltungsgericht ohnehin ein Sachverständigengutachten einholen werde. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. März 2011 mitgeteilt hatte, die Kammer beabsichtige, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von dem Betrieb des in Rede stehenden Sportplatzes auf dem Grundstück der Kläger verursachten Geräuschimmissionen Beweis zu erheben. Dass das Verwaltungsgericht an dieser Absicht auch in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2011 noch ersichtlich festgehalten hätte, wird aber weder von den Klägern behauptet noch ist dies der Sitzungsniederschrift zu entnehmen. In dieser heißt es vielmehr, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden sei. Dass dabei die ausweislich der Urteilsgründe von den Klägern für erforderlich gehaltene Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, 16) nicht Gegenstand der Erörterung gewesen sein sollte, liegt fern und wird auch von den Klägern nicht behauptet. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger gleichwohl darauf vertrauen durften, dem Verwaltungsgericht würde sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen förmlichen Beweisantrag aufdrängen. 2. Mit dem Klageantrag zu 2. haben die Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, durch “geeignete Maßnahmen“ die Lärm- und Geräuschimmissionen auf der genannten Sportanlage insoweit einzuschränken, dass an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird. a) Diesen Klageantrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen, weil er mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Lärm- und Geräuschimmissionen durch “geeignete Maßnahmen“ einzuschränken, nicht vollstreckungsfähig und deshalb i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu unbestimmt sei. Die von den Klägern erstrebten Lärmschutzmaßnahmen seien vertretbare Handlungen, die gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO durch Ersatzvornahme vollstreckt würden. Im Falle einer Vollstreckung sei demnach nicht hinreichend bestimmt, welche Lärmschutzmaßnahme verwirklicht werden solle. Auch könne die Klage nicht vom Gericht „entscheidungsreif“ gemacht werden, denn die Festlegung auf bestimmte Lärmschutzmaßnahmen liege nicht in der Entscheidungskompetenz des Gerichts, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe. aa) Den insoweit geltend gemachten Verfahrensfehler haben die Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Sie tragen dazu vor, das Verwaltungsgericht habe erstmalig in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass möglicherweise Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 2. bestünden, weil eventuell die zuständige Immissionsschutzbehörde die Lärmschutzmaßnahmen festlegen müsse und dies durch das Gericht nicht ersetzt werden könne. Ihnen sei keine Möglichkeit gegeben worden, den Antrag zu 2. “schlüssig zu machen“ und eine eventuelle Unzulässigkeit zu beseitigen. Wäre der Hinweis rechtzeitig erfolgt, hätten sie ihn entsprechend prüfen und sodann gegebenenfalls die Festlegung der zuständigen Immissionsschutzbehörde einholen und den Klageantrag zu 2. ändern können. Diese Möglichkeit sei ihnen aber versagt geblieben, weil nach der Aussage des Verwaltungsgerichts genauso gut der durch sie gestellte Antrag hätte zulässig sein können. Das Verwaltungsgericht sei mithin seinen Pflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen, wodurch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliege. Diese Auffassung ist nicht zu bestätigen. Da die Kläger selbst angeben, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 2. geäußert und diese entsprechend begründet, mussten sie damit rechnen, dass diese Bedenken aus Sicht des Gerichts durchschlagen und ihr Klageantrag zu 2. als unzulässig abgewiesen werden würde. Da die Kläger der Sache nach geltend machen, sie hätten sich nicht in der Lage gesehen, den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung in eine verlässlich zulässige Fassung zu ändern, hätten sie die Möglichkeit gehabt, eine Vertagung zu beantragen, was sie ausweislich der Sitzungsniederschrift aber nicht getan haben. Die Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO ist ein Instrument zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf die Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich aber nicht berufen, wer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen, z.B. durch einen Antrag auf Vertagung (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, § 86 Rz. 45, § 124 Rz. 66, m.w.N.). bb) Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit der Begründung geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Klageantrag zu 2. zu Unrecht für zu unbestimmt gehalten, dringen sie nicht durch, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils fehlt. Denn die Kläger legen nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht die begehrten Lärmschutzmaßnahmen zu Unrecht als nach § 887 Abs. 1 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstreckende vertretbare Handlungen angesehen hat. Soweit sie vortragen, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass vorliegend möglicherweise eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO in Betracht komme, genügt das nicht, um den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu stellen. Ihr Einwand, bei einer unvertretbaren Handlung sei es unschädlich, dass „geeignete Maßnahmen“ beantragt würden, führt daher nicht weiter. Der weitere Vortrag der Kläger, es genüge, wenn das Ziel – hier die Nichtüberschreitung bestimmter Grenzwerte – angegeben werde, lässt jedenfalls eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen, es sei unbestimmt, welche Lärmschutzmaßnahme gegebenenfalls durch Ersatzvornahme vollstreckt werden soll. Soweit sie vortragen, ebenso könnten sie selbst eine Vollstreckung durchführen, indem sie die erforderliche Lärmschutzmaßnahme durch die zuständige Immissionsschutzbehörde bestimmen und dann eine Ersatzmaßnahme vornehmen ließen, also eine entsprechende Bestimmung im Rahmen der Ersatzmaßnahme erfolge, fehlt es an jeder Erläuterung, weshalb eine – danach offenbar für möglich gehaltene – Konkretisierung der geeigneten Maßnahme dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben sollte. b) Hiervon abgesehen spricht aber auch alles dafür, dass der Klageantrag zu 2. in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Die Kläger gehen davon aus, dass vorliegend die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV maßgebend sind. Der Klageantrag zu 2. zielt auf die Verurteilung des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des höchsten, nämlich auf die Tageszeiträume außerhalb der Ruhezeiten bezogenen Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) sicherzustellen. Dass dieser Immissionsrichtwert überschritten wird, ist auch in Würdigung des Vorbringens der Kläger nicht ernstlich zu besorgen. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. Juli 2010 ist das Landesumweltamt durch das Bauordnungsamt gebeten worden, eine erneute Betrachtung unter Heranziehung der durch die Gemeinde übergebenen Auflistung der Nutzungszeiten des Fußballvereins für die gesamte Sportanlage mit dem Stand 2009 abzugeben. Das Landesumweltamt habe dazu erneute Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nutzungszeiten, Trainings- und Punktspiele mit Zuschauern parallel auf dem Kleinfeld und dem Hauptplatz durchgeführt. Auch diese Berechnungen, die den Extremfall der zeitgleichen Nutzung sämtlicher Spielflächen beinhaltet hätten, hätten ergeben, dass keine Richtwertüberschreitungen für den oben genannten Spielbetrieb zu erwarten seien. Die angesprochene schalltechnische Abschätzung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 7. Juli 2009 bezieht sich beispielhaft auf ein Fußballspiel mit 50 Zuschauern unter Einbeziehung von Emissionsquellen auf dem hier in Rede stehenden Kleinfeld und dem dahinterliegenden Hauptplatz, jeweils bestehend aus Spielern, Schiedsrichtern und Zuschauern, und gelangt zu Werten zwischen 49,3 dB(A) und 50,5 dB(A). Diese Werte unterschreiten den maßgebenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) so deutlich, dass die von den Klägern besorgte Überschreitung dieses Immissionsrichtwerts im tatsächlichen Spielbetrieb auch unter Berücksichtigung der Prognosen stets zugrunde liegenden Pauschalierungen unwahrscheinlich ist. Demgegenüber haben die Kläger keine Umstände dargelegt, die eine Überschreitung dieses Werts nahe legen bzw. zwingend eine Überprüfung gerade durch Messung erfordern würden. Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Lärmaufkommens lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 C 40/10 –, bei Juris, Rz. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 Ss 1493/14 – bei Juris, Rz. 29), so ist es etwa auszuschließen, dass eine Erhöhung der Zuschauerzahl von 50 auf 70, wie sie die Kläger reklamieren, zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) führen könnte. Auf die von den Nachbarn der Kläger am 7. Juni 2009 mit einem vom Landesumweltamt zur Verfügung gestellten Gerät durchgeführten orientierenden Messungen des Schulsports auf der in Rede stehenden Sportanlage, die nach Auswertung durch das Landesumweltamt vom 25. Juni 2009 ebenfalls zu der Feststellung führten, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten wurde, kommt es schon deshalb nicht mehr an, weil der Schulsport nach § 5 Abs. 3 Satz 2 18. BImSchV privilegiert ist (vgl. Begr. des Änderungsvorschlags des Bundesrats, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 3, B 2.18, S. 15) und die ihm zuzurechnenden Teilzeiten unter Reduzierung der Beurteilungszeit für die allgemeine Sportausübung bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht zu lassen sind. 3. Mit ihrem Hilfsantrag haben die Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, durch geeignete Maßnahmen die Lärm- und Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der in Rede stehenden Sportanlage entstehen, soweit einzuschränken, dass die Immissionsrichtwerte (a) von 55 dB(A) an Werktagen von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr, (b) von 50 dB(A) an Werktagen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie (c) von 40 dB(A) an Werktagen von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, nicht überschritten werden. Diesen Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als zu unbestimmt und damit als unzulässig angesehen und zur Begründung auf seine Ausführungen hinsichtlich des Antrags zu 2. Bezug genommen. Da auch die Kläger diesbezüglich lediglich auf ihr Vorbringen zur Zulässigkeit des Antrags zu 2. verweisen, gelten die oben stehenden Ausführungen zu Abschnitt 2. a) hier entsprechend. Im Übrigen ist anzumerken, dass die im Hilfsantrag für die Tag-, Ruhe- und Nachtzeiten zugrundegelegten Immissionsrichtwerte mit denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 18. BImSchV nicht übereinstimmen. Aber auch wenn über diese Fehler im Hilfsantrag hinweggesehen würde und die jeweils richtigen Immissionsrichtwerte angesetzt würden, bliebe festzustellen, dass der Betrieb der in Rede stehenden Sportanlage tagsüber außerhalb der Ruhezeiten bereits vom Antrag zu 2. erfasst wird, und dass eine Nutzung der Sportanlage während der Ruhezeiten nach dem von den Klägern erstrittenen Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bernau vom 8. Februar 2008 durch den Fußballverein allenfalls werktags zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr erfolgt, während eine Nutzung durch den – ohnehin außer Betracht zu lassenden – Schulsport während der Ruhezeiten ebenso wenig ersichtlich ist, wie eine Nutzung durch den Schulsport oder den Fußballverein während der Nachtzeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).