Leitsatz: 1. Ein von einer Straßenbaumaßnahme Betroffener kann nur verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. 2. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG vermittelt keine subjektiven Verfahrensrechte. 3. Das Recht auf Anliegergebrauch des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist ebenso wie das Recht des Grundeigentümers nur in seinem Kernbereich geschützt. 4. Der Kernbereich des Anliegergebrauchs umfasst nicht die Möglichkeit, in angemessener Nähe des Grundstücks zu parken oder Kundenparkplätze zu erhalten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller, die im Kern darauf abzielen, Arbeiten zum Umbau des westlichen Teils der O.-straße sowie zur Verlegung der dort befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zu unterlassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch folge insbesondere nicht aus dem in § 14a StrWG NRW geregelten Institut des Anliegergebrauchs. Der Anliegergebrauch sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in seinem Kernbereich geschützt und gewährleiste insoweit nur die Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Dies beinhalte zudem weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zur Straße noch die Gewährleistung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte, etwa durch Baumaßnahmen, müssten Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Aus dem Recht auf Anliegergebrauch folge auch kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei einem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Auch der Inhaber eines anliegenden Betriebs könne ein Unterbleiben von Straßenarbeiten grundsätzlich selbst dann nicht verlangen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz seines Betriebes gefährdet werde. Er habe die Arbeiten vielmehr zu dulden, könne aber nach Maßgabe von § 20 Abs. 6 StrWG NRW eine Entschädigung beanspruchen. Hiervon ausgehend sei nicht ersichtlich, dass im Fall der Antragsteller der Kernbereich des Anliegergebrauchs betroffen sei. Auch während der Durchführung der Bauarbeiten durch die Stadtwerke AG bleibe auf der Grundlage des detaillierten Bauphasen- und Verkehrsführungskonzepts die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller jederzeit gewährleistet. Die O.-straße sei weiterhin - wenn auch als Einbahnstraße - befahrbar; Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum würden soweit möglich erhalten. Durch die Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs sei zudem die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV sichergestellt. Dass Besucher der Gaststätte Umwege in Kauf nehmen müssten oder nicht unmittelbar vor dem Grundstück im öffentlichen Straßenraum parken könnten, berühre den Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht. Eine Unzumutbarkeit des sofortigen Baubeginns folge ferner nicht daraus, dass das den Bau der Citybahn betreffende Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die gegenwärtigen Arbeiten auf dem westlichen Teil der Straße seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens; dieses stelle kein rechtliches Hindernis für die Arbeiten auf dieser Seite dar. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den westlichen Teil der O.-straße auch dann erneuern wolle, wenn der Planfeststellungbeschluss nicht rechtskräftig werde. Abgesehen von dem fehlenden Anordnungsanspruch fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Dass ein kurzfristiger Beginn der Bauarbeiten mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, sei anhand der wenigen mitgeteilten betriebswirtschaftlichen Daten nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin davon ausgehe, dass die Terrasse der Gaststätte nicht mehr benutzbar sein werde, sei dies unzutreffend, weil diese erst zu einem Zeitpunkt öffne, zu dem die Bauarbeiten regelmäßig bereits beendet sein würden. Wieviele Gäste dem Restaurant aufgrund der beschränkten Parkplätze und der eingeschränkten Befahrbarkeit der O.-straße fern blieben, sei Spekulation. Erst recht sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Fortbestand der Gaststätte nicht durch Inanspruchnahme einer Entschädigung nach § 20 Abs. 6 StrWG NRW gesichert werden könne. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Einwand der Antragsteller, ihr Eilantrag hätte nur zurückgewiesen werden dürfen, wenn von vornherein zu 100% feststünde, dass ihr Anspruch auch im Hauptsacheverfahren ohne jede Aussicht auf Erfolg und es unter keinem Gesichtspunkt denkbar sei, dass sie mit ihren Argumenten durchdringen würden, geht an der gesetzlichen Regelung des § 123 VwGO vorbei. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nur dann begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nur wenn der materielle Anspruch (voraussichtlich) besteht, kann die einstweilige Anordnung ihrer Funktion gerecht werden, die Effektivität einer späteren Hauptsacheentscheidung aufrecht zu erhalten, indem sie verhindert, dass dem Antragsteller durch das Abwarten Nachteile entstehen. Denn Folgen des Zeitablaufs sind nur dann als „Nachteil“ einzustufen, wenn der Antragsteller später im Klageverfahren obsiegt. Vgl. hierzu Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 77 m. w. N. 1. Einen Anordnungsanspruch machen die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO). Dies gilt auch im Hinblick auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nur zu Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten ‑ insbesondere der Stadtwerke Essen AG im Zuge der Verlegung von Erdgas- und Trinkwasserleitungen ‑ und während deren Dauer verhalten, wesentlich entscheidender sei jedoch die Frage der Beeinträchtigung durch den dauerhaften Wegfall von 56% der derzeit vorhandenen Pkw-Stellplätze nach Abschluss der Baumaßnahmen. Insoweit ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten mit der Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht gegeben sind. a) Ein Anspruch auf Beibehaltung oder Schaffung von Parkflächen im öffentlichen Straßenraum für die Allgemeinheit ‑ nur hierum geht es nach dem Beschwerdevorbringen - folgt insbesondere nicht aus dem Recht auf Gemeingebrauch. Zwar gehört das Parken von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum als sog. ruhender Verkehr grundsätzlich zum Gemeingebrauch der Straße. Hieraus können die Antragsteller jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann (nur) im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Ein Recht auf Wiederherstellung des vor Beginn der Bauarbeiten bestehenden Zustands bzw. generell auf Beibehaltung einer bestimmten Verkehrslage ist aber vom Recht zur Teilnahme am Gemeingebrauch von vornherein nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 ‑ 4 C 82.80 ‑, juris, Rn. 17. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Damit kann auch dessen Beschränkung grundsätzlich nicht in subjektive Rechte eingreifen. Gegenteiliges ist auch Rn. 70 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 ‑ 2 BvL 10/82 - nicht zu entnehmen. In dem von den Antragstellern angeführten Zusammenhang ging es allein um die Frage, ob das Parken im öffentlichen Straßenraum Bestandteil der Verkehrsart „Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ ist und insoweit als Ausübung von Gemeingebrauch dem Straßenverkehrsrecht unterfällt oder als (erlaubnispflichtige) Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegerechts zu qualifizieren ist. Damit ist nicht die Aussage verbunden, der Einzelne habe einen Anspruch auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Parkflächen im öffentlichen Straßenraum für die Allgemeinheit. Soweit die Antragsteller meinen, ein Anspruch sei ihnen schon deshalb zuzuerkennen, weil die Antragsgegnerin ansonsten willkürlich Parkplätze entfernen könne, ohne dass ihr Handeln einer Kontrolle unterliege, sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen nur Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt sichert (Art. 19 Abs. 4 GG). Weder aus der Rechtsschutzgarantie noch aus den Grundrechten ergibt sich ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch oder ein Anspruch auf gerichtliche Wahrung und Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung gegen die Verwaltung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 ‑ 1 BvR 2466/08 ‑, juris, Rn. 22. b) Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist auch für eine Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch (§ 14a Abs. 1 StrWG NRW) des Grundeigentümers nichts ersichtlich. Der Anliegergebrauch vermittelt im Grundsatz keine aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitbare Rechtsposition. Die Reichweite seiner Gewährleistung richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt und bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und dem Sozialgebot bzw. der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG andererseits Rechnung zu tragen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 ‑ 9 B 6.14 ‑, juris, Rn. 13, vom 19. September 2007 ‑ 9 B 22.06 ‑, juris, Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, juris, Rn. 5. Lediglich in seinem Kern unterfällt der Anliegergebrauch des Grundeigentümers dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 ‑ 3 C 40.10 ‑, juris, Rn. 33, vom 8. September 1993 ‑ 11 C 38.92 ‑, juris, Rn. 12, vom 20. Mai 1987 ‑ 7 C 60.85 ‑, juris, Rn. 11, und vom 11. November 1983 ‑ 4 C 82.80 ‑, juris, Rn. 16. Dies gilt auch für das Recht auf Anliegergebrauch des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 ‑ 11 B 92.92 ‑, juris, Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 11. November 1983 ‑ 4 C 82.80 ‑, juris, Rn. 17. Gegenstand des durch den gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerten Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist nach der vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs. Der Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Welche Nutzungsmöglichkeiten in diesem Sinne eigentumsrechtlich garantiert sind, richtet sich nach den durch die Rechtslage und die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, gerade auch bei gewerblich genutzten Grundstücken. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Bleibt die Zugänglichkeit etwa für gewerbliche Lieferungen erhalten, so schützt das Recht auf Anliegergebrauch regelmäßig nicht vor gewissen Erschwernissen des Zu- und Abgangs, insbesondere nicht solchen Erschwernissen, die sich aus einer besonderen örtlichen Lage ergeben, etwa der Lage des Grundstücks in einem innerstädtischen Ballungsraum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987 ‑ 7 C 60.85 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N., und vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, Rn. 12 ff., sowie Beschlüsse vom 1. April 1993 ‑ 11 B 92.92 ‑, juris, Rn. 2, und vom 13. Mai 1985 ‑ 7 B 229.84 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2014 ‑ 11 A 472/14 ‑, juris, Rn. 7. Zu diesen hinzunehmenden Erschwernissen gehören namentlich auch Beeinträchtigungen der Möglichkeit, vor oder in der Nähe des Anliegergrundstücks mit dem Kraftfahrzeug zu halten oder zu parken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, Rn. 14, Beschluss vom 13. Mai 1985 ‑ 7 B 229.84 ‑, juris, Rn. 3. Anders als die Antragsteller meinen, ist die Möglichkeit, in angemessener Nähe des Grundstücks zu parken oder Kundenparkplätze zu erhalten, nicht von der eigentumsrechtlichen Gewährleistung umfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, Rn. 14. Vielmehr ist es in erster Linie Angelegenheit des Grundstückseigentümers, für den auf sein Grundstück bezogenen ruhenden Verkehr Park- oder Einstellplätze bereit zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 ‑ 20 D 10/12.AK ‑, juris, Rn. 137 Auf diesem Umstand beruhen im Übrigen auch die von den Antragstellern angeführten baurechtlichen Regelungen über die Pflicht zur Schaffung von Stellflächen für Kraftfahrzeuge auf privatem Grund. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, Rn. 15. Ausgehend hiervon ist für eine Verletzung des Anliegergebrauchs durch den mit dem fristgerechten Beschwerdevorbringen allein thematisierten Entfall von ca. 40 Stellplätzen der bislang vorhandenen ca. 70 Parkmöglichkeiten am (westlichen) Fahrbahnrand der O.-straße nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sowohl auf der O.-straße selbst als auch auf der parallel verlaufenden Zollstraße sowie ‑ ausweislich der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 31. März 2025 vorgelegten Lichtbilder - auf zahlreichen weiteren Straßen in der unmittelbaren Umgebung des Restaurants Parkmöglichkeiten entlang der Straße vorhanden sind. Dass diese, wie die Antragsteller geltend machen, aufgrund der dichten Wohnbebauung jedenfalls in den Abendstunden häufig belegt sind und Parkplatzsuchende daher Schwierigkeiten haben, in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Objekts einen Parkplatz zu finden, ist für die Lage im innerstädtischen Raum einer Großstadt typisch. Vor diesem Hintergrund resultieren die von den Antragstellern befürchteten Erschwernisse aber in erster Linie aus der räumlichen Lage ihres Grundstücks bzw. Restaurants. c) Eine Verletzung der Antragstellerin als Inhaberin des Restaurant & Bistro „L.“ in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist von vornherein nicht anzunehmen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt daher nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris, Rn. 91. Dies ist hier nicht der Fall. Die getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Verfügungen beziehen sich ebenso wenig wie die beabsichtigte Neuordnung des Straßenraums unmittelbar auf die Tätigkeit der Antragstellerin noch haben sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz. d) Eine Rechtsverletzung legen die Antragsteller auch mit dem Einwand nicht dar, die Baumaßnahme „O.-straße westlicher Teil“ sei zusammen mit den Arbeiten „O.-straße östlicher Teil“, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens ist, Teil eines einheitlichen Konzepts für die Umgestaltung der Straße im Rahmen des Baus der Citybahn mit der Folge, dass auch insoweit ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden und in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung und Interessenabwägung beachtet werden müssen. Auch wenn hinsichtlich der westlichen Straßenseite der O.-straße ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen sein sollte, führt allein die Entscheidung, ein solches nicht durchzuführen, nicht zu einer Rechtsverletzung eines privaten Dritten. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 ‑ 9 VR 14.04 ‑, juris, Rn. 4 und vom 5. März 1999 ‑ 4 A 7.98 ‑, juris, Rn. 9 (jew. zum Fernstraßenrecht), sowie vom 8. Oktober 1976 ‑ VII C 24.73 ‑, juris, Rn. 18 (zu § 28 PBefG); OVG NRW, Urteil vom 29. August 2011 ‑ 11 D 93/09.AK ‑, juris, Rn. 95 ff. Anderes gilt lediglich dann, wenn die fragliche Verfahrensvorschrift nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, entweder im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, oder eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1982 ‑ 4 C 26.78 ‑, juris, Rn. 25 ff., und vom 22. Februar 1980 ‑ IV C 24.77 ‑, juris, Rn. 26 ff. Das Bestehen dahingehender ‑ vom geschützten materiellen Recht losgelöster - subjektiver Verfahrensrechte zeigen die Antragsteller mit dem Hinweis auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Interessenabwägung nicht auf. Die in § 25 Abs. 3 VwVfG (NRW) normierte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vermittelt dahingehende Rechte bereits deshalb nicht, weil sie nach der gesetzlichen Konzeption im Vorfeld außerhalb des eigentlichen Verwaltungsverfahrens stattfindet und es sich somit schon nicht um eine zwingende Verfahrensvorschrift handelt. Zudem ist die frühe Beteiligung nicht als Pflicht des Vorhabenträgers ausgestaltet, sondern als Obliegenheit. Vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2023, § 73 Rn. 2b und Kallerhoff/Fellenberg in: ders., § 25 Rn. 79; BT-Drs. 17/9666 S. 17. Das u. a. in § 37 Abs. 1 StrWG NRW und § 28 Abs. 1 PBefG enthaltene fachplanerische Abwägungsgebot begründet keine verfahrensrechtliche Rechtsposition. e) Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der fehlende Abschluss des für den östlichen Teil der Straße laufenden Planfeststellungsverfahrens stelle kein rechtliches Hindernis für die - streitgegenständlichen - Arbeiten auf der westlichen Straßenseite dar, durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassen der Baumaßnahmen noch auf Wiederherstellung der bestehenden Straßengestaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planungen für die östliche Seite durchgeführt werden. 2. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist die behauptete Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes nicht ersichtlich. Zu dem angeblich massiv betroffenen „Ladenlokal“ ‑ dabei dürfte es sich um den „D. Markt“ handeln ‑, das der Antragsteller nach eigenen Angaben vermietet hat, verhält sich die Beschwerde nicht. Hinsichtlich des Restaurants „L.“ erschöpft sich das Beschwerdevorbringen nahezu ausnahmslos in allgemeinen Ausführungen zur Wirtschaftsweise von Gastronomiebetrieben. Die Angabe im Schriftsatz vom 4. Oktober 2025, es würden bereits 80% weniger Gäste das Restaurant aufsuchen, ist im Hinblick auf die damit implizierte Behauptung, es sei bereits zu einem erheblichen Umsatzrückgang gekommen, nicht einmal ansatzweise anhand von konkreten Zahlen substantiiert worden, obschon dies der Antragstellerin unschwer möglich sein sollte. Erst Recht fehlt es an der Glaubhaftmachung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat berücksichtigt bei der Streitwertbemessung den entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nur vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).