Beschluss
2 B 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde nach § 133 Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn sie Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt.
• Gericht darf sich bei besonderer Sachkunde auf ein eingeholtes Gerichtsgutachten stützen; abweichende Privatgutachten begründen keinen Verfahrensfehler ohne Darlegung konkret unterlassener Aufklärungsmaßnahmen.
• Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Meinungsverschiedenheit mit der Beweiswürdigung begründet keinen Gehörsverstoß.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung von Verfahrensfehlern • Beschwerde nach § 133 Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn sie Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt. • Gericht darf sich bei besonderer Sachkunde auf ein eingeholtes Gerichtsgutachten stützen; abweichende Privatgutachten begründen keinen Verfahrensfehler ohne Darlegung konkret unterlassener Aufklärungsmaßnahmen. • Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Meinungsverschiedenheit mit der Beweiswürdigung begründet keinen Gehörsverstoß. Der Kläger, Beamter und Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse, verlangte Erstattung ärztlicher Leistungen aus Rechnungen von Mai 2001 und Juli 2002. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; gegen die Entscheidung zur Juli-Rechnung wurde Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren erkannte die Beklagte einen Teilbetrag an; das Berufungsgericht ließ nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weitere 115,13 € nebst Zinsen seit 2007 zu und wies im Übrigen die Berufung zurück. Der Kläger rügte Verfahrensfehler insbesondere bei der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit, beanstandete die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Behandlung des Privatgutachtens und mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie Aufklärungspflichten. • Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Verfahrensmängel müssen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art substantiiert dargetan werden. • Das Berufungsgericht hat die Akupunktur- und Injektionsbehandlungen als notwendig und angemessen anerkannt, eine Injektionsposition nur wegen Doppelbuchung nicht anerkannt und die Anzahl der Infusionen nach dem Gerichtsgutachten reduziert; es hat das Behandlungskonzept des behandelnden Arztes grundsätzlich gebilligt. • Streit über Diagnosen und Einzelfallbewertungen (z. B. Malassimilationssyndrom) wurde durch den gerichtlich bestellten Gutachter unter Heranziehung medizinischer Parameter behandelt; das Berufungsgericht hat die hierin begründete Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt. • Rügen, der Gutachter habe Anweisungen nicht befolgt oder sich nicht mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt, greifen nicht durch, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass und wodurch das Urteil konkret auf diesen angeblichen Mängeln beruht. • Für die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör oder gegen Aufklärungspflichten (§ 86 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) müssen konkrete, im Verfahren gebotene Aufklärungsmaßnahmen benannt oder nachgewiesen werden, dass hierauf im Tatsachengericht hingewirkt wurde; dies hat die Beschwerde nicht geleistet. • Beweiswürdigung ist nach § 137 Abs. 2 VwGO nur eingeschränkt prüfbar; eine andere Schlussfolgerung des Gerichts statt der vom Kläger gewünschten rechtfertigt keinen Denkgesetzeverstoß. • Behauptungen zu Delikt, Satzungsnichtigkeit oder ungerechtfertigter Bereicherung begründen keine Revisionszulassung, wenn keine Darlegung erfolgt, auf welchen Zulassungsgrund sie gestützt werden. Die Beschwerde ist unzulässig und wird zurückgewiesen, weil sie die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die streitigen Leistungen überwiegend als notwendig und angemessen anerkannt und die verbleibenden Kürzungen nachvollziehbar begründet. Die vorgebrachten Angriffe auf die Beweisaufnahme, die Behandlung des Privatgutachtens und behauptete Gehörs- oder Aufklärungsdefizite sind nicht hinreichend substantiiert und gehen nicht in der notwendigen Weise auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts ein. Auch weitergehende rechtliche Vorwürfe etwa zu Verzugszinsen oder Satzungsnichtigkeit legen keine Zulassungsgründe dar. Somit bleibt das Berufungsurteil in der gebilligten Wertung bestehen und der Kläger erhält keine weitergehenden Erstattungsansprüche.