Beschluss
OVG 2 N 63.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0310.OVG2N63.16.0A
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Leitsätze
Zur Geltungsdauer und Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 21. Oktober 2016, dem Beklagten am 25. Oktober 2016 und der Beigeladenen am 24. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Geltungsdauer und Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung.(Rn.4) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 21. Oktober 2016, dem Beklagten am 25. Oktober 2016 und der Beigeladenen am 24. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beigeladene. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 80.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Beigeladene zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihr genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern einen positiven Vorbescheid dergestalt zu erteilen, dass eine auf den Grundstücken der Gemarkung T..., Flur 3..., Flurstücke 4... und 5... vorgesehene Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig ist, soweit sie dem Teilsiedlungsplan Seehof vom 15. Dezember 1933 und – mit Bezug auf den Parzellierungsplan vom 15. September/3. November 1933 – den Vorgaben der zur Aufschließung des Wohnsiedlungsgebiets durch den Landrat des damaligen Kreises Teltow erteilten Aufteilungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 (im Folgenden: Wohnsiedlungsgenehmigung) entspricht. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, die Zulässigkeit des Bauvorhabens lasse sich aus der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 herleiten, in Zweifel zu ziehen. Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, die Kläger hätten die ihnen aufgrund des Restitutionsverfahrens zustehende Rechtsposition verloren, weil sie den „richtigen“ Vorbescheid erst siebeneinhalb Jahre nach Bestandskraft der Restitutionsbescheide beantragt haben mit der Folge, dass die Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung erloschen sei. Das Verwaltungsgericht kommt unter Rückgriff auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Geltungsdauer einer Wohnsiedlungsgenehmigung entwickelten Grundsätze zutreffend zu dem Ergebnis, dass die mit der Genehmigungserteilung eingetretene Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der am 22. Februar 2013 beantragten Erteilung eines Vorbescheides nicht erloschen ist. Dies gilt angesichts der mit der Wohnsiedlungsgenehmigung verbundenen mehr oder weniger verlässlichen Aussicht auf eine unbefristete Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 – BVerwG IV C 186.65 – BVerwGE 29, 357 [365]) wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Kläger haben jeweils unverzüglich auf die Gegebenheiten der Sach- und Rechtslage reagiert. Sie haben nämlich 11 Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Restitutionsbescheide (28. Juni 2005) und lediglich zwei Tage, nachdem die in Rede stehenden Grundstücke am 8. Mai 2006 in ihr Eigentum gelangten, die Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen bzw. eines Vorbescheides gestellt, die Gegenstand der Verfahren OVG 2 B 3.11, OVG 2 B 4.11 und OVG 2 B 5.11 waren. Bereits drei Monate und eine Woche nach Verkündung der Urteile in den genannten Verfahren und damit noch vor deren Rechtskraft beantragten die Kläger die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheides. Mit diesen Entscheidungen war ihnen erstmals mitgeteilt worden, dass die Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig waren, weil sie nicht den Vorgaben der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 entsprachen. Die Kläger haben – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – damit fortwährend zum Ausdruck gebracht, dass eine Bebauung aufgrund der historischen Zusammenhänge erfolgen solle. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bezieht sich der historische Zusammenhang dabei nicht auf die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Bauvorhaben, sondern zunächst auf die Ausnutzung ihres Eigentums nach erfolgreicher vermögensrechtlicher Restitution und der Wohnsiedlungsgenehmigung. Dass die Kläger zunächst – wie die Beigeladene meint – die „falschen“ Bauanträge gestellt bzw. Vorbescheid beantragt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Während der Dauer der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung waren die Kläger nicht gehindert, mehrere, auch voneinander abweichende Bauanträge zu stellen. Die Wohnsiedlungsgenehmigung hat sich mit den ablehnenden Entscheidungen über die Anträge aus dem Jahr 2006 weder erledigt noch ist sie gegenstandslos geworden. Insoweit gilt nichts anderes als für einen Vorbescheid (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – OVG 2 B 16.99 –, juris Rn. 19). Mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird ein zuvor erteilter Bauvorbescheid nicht gegenstandslos. Bundesrechtlich ist nicht geregelt, dass die Bebauungsgenehmigung von der später erteilten Baugenehmigung konsumiert wird. Es wäre Sache des landesrechtlichen Bauordnungsrechts, gegebenenfalls eine Regelung zu treffen, nach der sich ein Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23/94 –, juris Rn. 15). Dies gilt erst recht für auf einen Vorbescheid gestützte – mehrere – Baugenehmigungsanträge. Anhaltspunkte für abweichende Regelungen im Brandenburger Bauordnungsrecht sind nicht ersichtlich. Mit den rechtskräftigen Urteilen des Senats vom 14. November 2012 (OVG 2 B 3.11, OVG 2 B 4.11 und OVG 2 B 5.11) steht darüber hinaus fest, dass eine Bindung des Beklagten an die Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 auch nicht deshalb entfallen ist, weil sich die für die Entscheidung über die Wohnsiedlungsgenehmigung maßgebenden Gesichtspunkte derart geändert hätten, dass auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, einen baurechtlichen Dispens zu erteilen, die Genehmigung der Bebauung nicht mehr vertretbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1956 – I C 93.54 –, BVerwGE 3,351 [355]). Denn der Senat hat in den genannten Entscheidungen bindend festgestellt, dass ein solcher Fall nicht vorliegt, da nicht ersichtlich ist, dass die vorgesehene Bebauung der in Rede stehenden Flurstücke, schlechthin unvertretbar wäre (UA S. 16). Dass sich die Zulässigkeit einer Bebauung nunmehr nach anderen Bestimmungen als zur Zeit der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung richtet, reicht für einen Wegfall der Bindungswirkung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aus. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet sie wie ein Vorbescheid während ihrer Geltungsdauer Bindungswirkung, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage zwischenzeitlich geändert haben sollte (vgl. zum Vorbescheid OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – OVG 2 B 16.99 –, a.a.O.). Dies gilt entgegen der nicht tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 21 der angegriffenen Entscheidung auch für die zwischenzeitlich geltenden Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“. Denn mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 ist die Bebaubarkeit der Flurstücke bindend bejaht worden. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659 - im Folgenden: WSG) bedurfte in Wohnsiedlungsgebieten die Teilung eines Grundstücks, die Auflassung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils sowie jede Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht sollte die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben zeitlich vorverlegen, nämlich vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs auf die den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 – 4 C 3/15 –, juris Rn. 23, m.w.N.). Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob das jeweilige Gelände überhaupt rechtlich bebaubar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 – BVerwG I C 43.59 –, BVerwGE 10, 202 [208]). Insbesondere sollten nämlich Käufer von Grundstücken davor geschützt werden, Parzellen zu erwerben, deren Bebauung ihnen später nicht gestattet werden konnte. Eine Baugenehmigung konnte daher nicht aus Gründen abgelehnt werden, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren, vielmehr entfaltet die Wohnsiedlungsgenehmigung Bindungswirkung hinsichtlich der von ihr geprüften baurechtlichen Ansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 – 4 C 3/15 –, a.a.O.). Dies betrifft vorliegend in jedem Fall die Bebaubarkeit der betroffenen Flurstücke. Anderenfalls wäre das Ziel des von den Klägern durchlaufenen Restitutionsverfahrens, das sie u.a. in die Lage versetzen sollte, die mit der Aufhebung des Bauverbots und der Parzellierungsgenehmigung verbundene Wertsteigerung des Grundstücks zumindest nach der erfolgten Restitution zu realisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 1999, - 1 BvR 654/99 -, juris Rn. 4), schon von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2012 – OVG 2 B 3.11 u.a., UA S. 16). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen setzt sich im vorliegenden Fall schließlich nicht die gemeindliche Planungshoheit gegenüber dem Grundrecht der Kläger auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Restitutionsanspruchs durch. Ihrer Planungshoheit hat sich die Gemeinde mit der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung, d.h. der Zulassung von Bebauung, für die Dauer der Wirkung der Genehmigung begeben. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beigeladene hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die Beigeladene hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, innerhalb welcher Frist nach rechtskräftigem Abschluss des Restitutionsverfahrens ein nach dem Parzellierungsplan zulässiges Vorhaben hätte beantragt werden müssen, um noch von der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 profitieren zu können. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob nicht schon die Frage selbst auf die Klärung des hier zur Entscheidung stehenden Einzelfalls zielt, kann diese Frage nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden. Sie ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für ihre Beurteilung auf die Zeitabläufe sowie tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des jeweils konkret zu entscheidenden Falles, insbesondere die maßgeblichen historischen Zusammenhänge ankommt. Das gleiche gilt für die von der Beigeladenen formulierte „allgemeinere Frage, ob Wohnsiedlungsgenehmigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 21 Abs. 1 und 177 Abs. 1 BBauG fallen, da sie erst nach Aufhebung der Vorschriften infolge des Abschlusses eines Restitutionsverfahrens wieder Relevanz erlangten, eine befristete Bindungswirkung haben oder unbefristet gelten.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen, nicht angegriffenen Festsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).