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Beschluss

9 A 2114/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.9A2114.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11. Dass das Verwaltungsgericht (Kern-)Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte, zeigt dieser nicht auf. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zwar sein Vorbringen zu seiner Homosexualität und in diesem Zusammenhang die angebliche Beziehung zwischen ihm und dem Zeugen G. im Irak als unglaubhaft bewertet, sich aber nicht mit seinem Vortrag befasst, diese Beziehung auch in Deutschland geführt zu haben, legt er nicht dar, vor welchem Hintergrund dieses Vorbringen als eigenständig zu bewerten gewesen sein soll. Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen zeigt er keinen Gehörsverstoß im vorstehenden Sinne auf, sondern wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seine Homosexualität sei nicht glaubhaft, und rügt, diese sei willkürlich und verstoße u. a. gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze. Aus diesem Vorbringen folgt indes keine Gehörsverletzung. Zum einen begründet eine ‑ unterstellt ‑ gegen Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung für sich genommen nicht eine Gehörsverletzung, sondern führt auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 ‑ 8 B 23.18 -, juris Rn. 24, vom 16. Oktober 2018 ‑ 1 B 74.18 ‑, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris Rn. 3, vom 29. Mai 2012 ‑ 10 B 15.12 -, juris Rn. 6, und vom 18. April 2008 ‑ 8 B 105.07 -, juris Rn. 10; noch offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, der in § 138 VwGO jedoch nicht genannt und daher selbst im Falle seines Vorliegens nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung ist vielmehr im Asylprozess berufungszulassungsrechtlich nur relevant, wenn in ihr zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa das Gericht ‑ anders als hier ‑ seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde legt. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 9 A 1040/22.A -, juris Rn. 7 ff., Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 18. Dezember 2020 ‑ 9 ZB 20.32394 ‑, juris Rn. 3, im Fall einer willkürlichen Beweiswürdigung eine Gehörsverletzung annimmt, verhält sich die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 ‑ nicht zu Art. 103 GG, sondern zu § 108 Abs. 1 VwGO. Zum anderen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gegen Denkgesetze verstößt oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist. Ein Tatsachengericht verstößt nicht schon dann gegen die Denkgesetze, wenn es nicht zwingende, nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen gezogen hat. Es muss sich vielmehr um eine Schlussfolgerung handeln, die aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 ‑ 2 B 4.11 ‑, juris Rn. 12, und vom 24. Mai 1996 ‑ 8 B 98.96 ‑, juris Rn. 6. Dahingehendes ist nicht erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht in der Schilderung des ersten Kusses zwischen dem Kläger und dem Zeugen, der nach der Darstellung des Klägers am Tigris erfolgt sein soll, nach der Darstellung des Zeugen hingegen in der Schule, einen Widerspruch gesehen hat, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Soweit der Kläger meint, dieser „vermeintliche“ Widerspruch schmälere die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens keineswegs, wendet er sich lediglich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Mit der Kritik an der gerichtlichen Würdigung kann ein Verfahrensverstoß hingegen nicht dargelegt werden, da diese dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 ‑, juris Rn. 4. Der in diesem Zusammenhang stehende Vorwurf des Klägers, der „Bewertungsmaßstab“ des Verwaltungsgerichts diskriminiere ihn aufgrund seiner Homosexualität, liegt neben der Sache. Die von dem Kläger im entscheidenden Punkt unvollständig wiedergegebene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der erste Kuss hätte ein einschneidendes Ereignis gewesen sein müssen, hinsichtlich dessen zu erwarten sei, dass sich der Kläger und der Zeuge hieran erinnerten, differenziert nicht willkürlich zwischen Heterosexuellen und Homosexuellen, sondern knüpft an die von dem Kläger geltend gemachte und angeblich fluchtauslösende Gefahrenlage für Homosexuelle im Irak an. Soweit der Kläger behauptet, die unterschiedliche Schilderung sei noch anderweitig erklärbar und entschuldbar, und geltend macht, ihm und dem Zeugen hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, das Missverständnis auszuräumen, legt er nicht dar, aus welchem Grunde es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich im Verlaufe der mehr als zweieinhalb-stündigen Verhandlung hierzu zu äußern. Der Einwand des Klägers, seine Schilderung des unmittelbaren Anlasses für die Suspendierung von der Schule (es sei ständig die Rede von ihnen gewesen; die Schule habe dann gesagt, jetzt sei Schluss) weiche im Grunde nicht ab von der Darstellung des Zeugen (sie seien erwischt worden, als sie sich geküsst und angefasst hätten), richtet sich ebenfalls lediglich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, zeigt aber keine Willkür auf. Welchen Zulassungsgrund der Kläger mit dem Vorbringen auf Seite 5 Absatz 3, „die Berufung ist ebenso nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen“, geltend machen will, erschließt sich nicht. Sollte mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (gemeint ist wohl: Aachen) weiche ab von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2018 ‑ 25 K 327/17.A ‑ und von dem Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014 ‑ C-148-150/13 ‑, davon auszugehen sein, dass der Kläger eine Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend macht, handelt es sich in beiden Fällen schon nicht um divergenzfähige Entscheidungen nach dieser Vorschrift. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt die nunmehr behauptete Homosexualität und die damit im Zusammenhang stehende Fluchtursache nicht erwähnt hat, auf die mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Angaben geschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).