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Urteil

3 S 250/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0607.3S250.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer 18 Wohnmobilstellplätze mit Übernachtungsmöglichkeit sowie eines Technikgebäudes zur Strom- und Wasserversorgung umfassenden Stellplatzanlage als Nebenanlage eines Gewerbebetriebes im Gewerbegebiet.(Rn.26) 2. Mit der landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition des § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 CPlVO Bad.-Württ. (juris: CPlV BW 1984) ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient, also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 - 9 K 3340/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer 18 Wohnmobilstellplätze mit Übernachtungsmöglichkeit sowie eines Technikgebäudes zur Strom- und Wasserversorgung umfassenden Stellplatzanlage als Nebenanlage eines Gewerbebetriebes im Gewerbegebiet.(Rn.26) 2. Mit der landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition des § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 CPlVO Bad.-Württ. (juris: CPlV BW 1984) ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient, also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen.(Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 - 9 K 3340/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die vom Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgelegte Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag. Jedoch verlangt § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. mit Abs. 3 Satz 4 VwGO mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass innerhalb der genannten Frist ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Vielmehr wird dem Antragserfordernis regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es reicht aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 - juris). So verhält es sich hier. Sowohl aus dem Zulassungsbegehren als auch aus der Berufungsbegründungschrift vom 14.3.2016 wird deutlich, dass der Kläger die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Aufhebung der angegriffenen Bescheide nur noch hinsichtlich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... genehmigten Wohnmobil-Stellplätze mit Technikgebäude begehrt. Gleiches gilt im Übrigen für den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2016. Die erstinstanzlich noch beanstandete Genehmigung von Nutzungen im Obergeschoss des Nebengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... greift der Kläger hingegen nicht mehr an, nachdem die Beigeladene die entsprechende Planung nicht umzusetzen beabsichtigt (vgl. hierzu die Nachtragsbaugenehmigung vom 5.8.2014 sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 9.10.2014 an das Verwaltungsgericht). Diese Auslegung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2016 bestätigt und einen dem entsprechend eingeschränkten Antrag gestellt. 2. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf die Genehmigung von Wohnmobil-Stellplätzen nebst Technikgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... abgewiesen. Denn die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 10.4.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 verletzen den Kläger in dem beschriebenen und allein zur Entscheidung des Senats stehenden Umfang nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan vom 15.2.2008 wirksam oder unwirksam und das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. mit des Bebauungsplans „Dammfeld/ Regelbaum" und den §§ 8, 14 f. BauNVO nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Frage aufgeworfen, ob der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten wegen des Fehlens einer Sortimentsliste zur Unwirksamkeit führt. Bedenken hat es ferner gegen die Festsetzung der Emissionskontingente in dem Plan geäußert. Unter beiden Aspekten bestehen auch nach Ansicht des Senats Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - DVBl. 2011, 1032) ist der Begriff des „nicht innenstadt-relevanten Sortiments“ nicht hinreichend bestimmt, da die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, von der konkreten Situation des Zentrums sowie von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde abhänge. Das Fehlen einer Sortimentsliste führte danach zur Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschusses und möglicherweise auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Hessische VGH ist hingegen offenbar der Auffassung, dass die Begriffe des innenstadtrelevanten oder nicht innenstadtrelevanten Sortiments eine hinreichende Verfestigung der ökonomischen Realität des Einzelhandels und in der bauplanungsrechtlichen Praxis erfahren haben (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156 f.). Das Fehlen einer Sortimentsliste wäre danach unschädlich. Die Wirksamkeit der im Bebauungsplan schriftlich festgesetzten Emissionskontingente (Teil C Nr. 1.1 Abs. 3 ff.) erscheint ebenfalls zweifelhaft. Zum einen bestehen Bedenken an der Bestimmtheit der Kontingentierung, da (mit Rücksicht auf verschiedene schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets) für jeden Emissionsort der Teilgebiete GE 1 bis GE 6 gleich mehrere und zudem in Teilen unterschiedliche Emissionswerte festgesetzt sind. Zum anderen ist fraglich, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten von der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt ist, da es nach dieser Vorschrift einer durch die Festsetzung von Emissionskontingenten vorgenommenen Gliederung des Baugebiets nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen bedarf. Das setzt voraus, dass das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich geregelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 ff.). Angesichts der im Bebauungsplan zugelassenen Möglichkeit, Geräuschkontingente - auch über Grenzen der nach Emissionskontingenten gegliederten Teilbereichen hinweg -zu übertragen (Teil C Nr. 1.1 letzter Abs.) dürfte eine solche verbindliche Regelung aber wohl nicht vorliegen (vgl. zur Unwirksamkeit von Summenkontingenten wiederum BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013, a. a. O.). Angesichts der maßgeblich auf die Belange der das Plangebiet umgebenden Wohn- und Gartenhausnutzungen ausgerichteten Grundkonzeption des Bebauungsplans erscheint danach eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt nicht fernliegend. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich weder unter Zugrundelegung der Gültigkeit (2.1.) noch der Ungültigkeit (2.2.) des Bebauungsplans „Dammfeld/Regelbaum“. 2.1. Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, kann der Kläger die Beachtung der in den Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im Baugebiet zukommt. Denn durch die Beschränkungen werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 f.). Darüber hinaus ist mit Blick auf solche Beeinträchtigungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten. 2.1.1. Eine gebietsfremde Nutzung liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. 2.1.1.1. Der allein noch im Streit befindliche Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet als unselbständige Nebenanlage des genehmigten Gewerbebetriebs gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der Fassung vom 27.1.1990 allgemein zulässig. Dass das geplante Gewerbe der Firma ..., abgesehen von dem Vorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist und damit dem Gebietstypus entspricht, war und ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und im Übrigen auch nicht zweifelhaft. Dem Nutzungszweck dieses Betriebes sind die genehmigten Stellplätzen samt Technikgebäude i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sowohl in funktionaler als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet (vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 27 zu § 14 BauNVO). 2.1.1.1.1. Die funktionale Unterordnung, also die Hilfsfunktion (vgl. auch hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 28), ergibt sich aus dem Betriebskonzept der Firma ... Diese bietet an ihren Standorten u. a. Reparatur- und Serviceleistungen für bereits an Wohnmobilen installierte vollautomatische Satellitenanlagen aus ihrer Produktion an und will die Stellplätze den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge sowie zum Aufenthalt und zum Übernachten in denselben während der Dauer der Reparatur- bzw. Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Dadurch gibt sie den Kunden die Möglichkeit, während der Wartezeit vor Ort unentgeltlich, legal und abseits öffentlicher Straßen im eigenen Wohnmobil statt an anderer Stelle in einem Beherbergungsbetrieb bzw. auf einem Campingplatz oder aber am Straßenrand zu übernachten. Dass die damit gebotene Möglichkeit einer unkomplizierten Unterbringung der Kunden während erforderlicher Reparatur- bzw. Serviceleistungen die Entscheidung für den Einbau von Anlagen der Firma ... erleichtert und schon damit dem Betriebszweck dient, liegt auf der Hand. Ist danach von einer funktional dienenden Zu- und Unterordnung auszugehen, so kommt es nicht darauf an, ob die - durch das Übernachten vor Ort mit geringem Aufwand zu erreichende - Anwesenheit der Eigentümer der Wohnmobile während der Reparatur- bzw. Servicearbeiten faktisch Voraussetzung für die Durchführung dieser Arbeiten ist, wie dies von der Beigeladenen und dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Firma ... behauptet wird. Noch weniger bedarf es - anders als der Kläger wohl meint -einer noch weitergehenden Notwendigkeit (i. S. einer conditio sine qua non) der besagten Übernachtung vor Ort im eigenen Wohnmobil für die Durchführung der Serviceleistungen oder gar für den Betrieb insgesamt. 2.1.1.1.2. Die in Rede stehende Nebenanlage ist der Hauptanlage auch räumlich-gegenständlich untergeordnet, da die Größe der Betriebsfläche der Hauptanlage (Grundstücksgröße insgesamt 11.382 m² und Flächenbedarf 6.635 m²) die Größe der Stellplatzanlage (Grundstücksgröße 1.986 m² und Flächenbedarf 1.150 m²) um ein Mehrfaches überschreitet. Dass die Stellplatzanlage rund 27 m von der Hauptanlage entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der ... geplant ist, steht der Annahme einer räumlich-gegenständlichen Zu- und Unterordnung nicht entgegen. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO setzt nicht voraus, dass sich die Nebenanlage auf demselben Grundstück befindet wie die Hauptanlage (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.5.2012 - 2 A 395/11 - BRS 79 Nr. 91); auch liegt ein enger räumlicher Bezug der in demselben Baugebiet geplanten Anlagen vor. 2.1.1.1.3. Die genehmigte Nebenanlage steht ferner nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart des Gewerbegebiets. 2.1.1.1.3.1. So handelt es sich bei den genehmigten Wohnmobilstellplätzen mit Technikgebäude nicht um einen im Gewerbegebiet unzulässigen Campingplatz. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben kann ein Vorhaben, das unter eine spezielle in der Baunutzungsverordnung geregelte gewerbliche Nutzungsart fällt, (nur dann) ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein und als solcher in einem Baugebiet zugelassen werden, wenn er von dem in der Baunutzungsverordnung bei der Definition der speziellen gewerblichen Nutzungsart vorausgesetzten Regelfall abweicht (Beschl. v. 22.1.2014 - 4 B 48.13 - juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 - BauR 2014, 229 ff.). Ob diese Maßstäbe auch für die Zulassung einer - wie hier - als Nebenanlage zu einem Gewerbe betriebenen, also nicht den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit bildenden und zudem unentgeltlichen Überlassung von Wohnmobilstellplätzen in einem Gewerbegebiet Geltung beanspruchen, kann offen bleiben. Denn bei der in Rede stehenden Nebenanlage handelt es sich nicht um einen Campingplatz i. S. des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO. Der bundesrechtlich nicht definierte Begriff des Campingplatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2014, a. a. O.)kann in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der meisten Länder (vgl. u.a. § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Campingplatzverordnung (CPlVO) Baden-Württemberg), als nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichteter Platz angesehen werden, der zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen - wie bspw. Wohnmobilfahrzeuge - zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist (vgl. hierzu sowie zu den Campingplatzverordnungen anderer Bundesländer OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Allerdings ist mit dieser landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt (a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 32 zu § 10 BauNVO), also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO - und im Unterschied zu anderen als den in § 10 BauNVO aufgeführten Baugebieten - Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen. Dem Begriff der Erholung entsprechend ist prägendes (äußeres) Merkmal eines solchen Gebiets, dass die zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten auf das zeitweilige bzw. gelegentliche Freizeitwohnen ausgerichtet sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147,138 ff.). Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.11.2013 - 1 A 462/13 - (juris) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere verneint das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung gerade nicht das Erfordernis einer auf Erholung gerichteten besonderen Zweckrichtung der Unterbringung i. S. des § 10 BauNVO, sondern wiederholt es lediglich die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum gelegentlichen Wohnen während der Freizeit als prägendem Merkmal der Unterbringungsmöglichkeiten in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO. Danach ist die hier streitige Nebenanlage nicht als Campingplatz im Sinne des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO anzusehen. Zwar soll den Kunden der Firma ... mit den 18 Wohnmobil-Stellplätzen sowie der Strom- und Wasserversorgung die Möglichkeit zu einem zeitweiligen Aufenthalt mit Übernachtung in der Freizeit geboten werden. Indes steht bei einem solchen Aufenthalt weder nach der Intention der Firma ... noch nach derjenigen der Kunden die Erholung im Vordergrund. Vielmehr dient der Aufenthalt vornehmlich dem - bereits oben unter 2.1.1.1.1. beschriebenen - Zweck, die Wartezeit auf die Beendigung der Serviceleistungen im eigenen Wohnmobil zu überbrücken. Dass die Firma ... den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden darüber hinaus die Möglichkeit anbietet, bereits die Nacht vor Beginn der Serviceleistungen auf einem Stellplatz zu verbringen, ändert hieran nichts. Dem Zweck der Überbrückung der Wartezeit entsprechend ist die Nebenanlage auch nicht auf eine Erholung ausgerichtet. So bietet der Abstellplatz sowohl insgesamt als auch in Bezug auf die einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m bewusst keinen zur campingplatztypischen Erholung im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) einladenden Freiraum. Ferner sind die Versorgungseinrichtungen vom Betreiber absichtlich karg gehalten und beschränken sie sich auf die Zurverfügungstellung von Strom und Wasser. Der Aufenthalt ist außerdem auf die Dauer der Serviceleistungen und dabei maximal auf zwei Übernachtungen beschränkt (vgl. hierzu die Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.4.2013 geworden ist). Darauf, ob sich in der Umgebung des Abstellplatzes touristische Ziele befinden, kommt es nicht an, zumal diese von den Kunden der Firma ... nicht angefahren werden können, während an ihren Fahrzeugen Servicearbeiten vorgenommen werden. Auf deren Dauer ist der Aufenthalt, wie ausgeführt, beschränkt. 2.1.1.1.3.2. Das damit verbleibende bloße Übernachten im Gewerbegebiet mit kurzer Verweildauer steht nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart eines solchen Gebiets (vgl. zu Beherbergungsbetrieben Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, RdNr. 22 zu § 8; vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 22 zu § 8 BauNVO; vgl. zur Unzulässigkeit von Seniorenpflegeheimen im Gewerbegebiet wegen nicht nur kurzfristigem und vorübergehendem Aufenthalt der Bewohner BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384). 2.1.1.2. Die genehmigte Nebenanlage ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig. Soweit der Kläger darauf verweist, bei dem Gewerbegebiet Dammfeld/Regelbaum handle es sich um ein nach der planerischen Intention besonders ruhiges Gebiet, übersieht er, dass die festgesetzten Emissionskontingente allein den Belangen der das Plangebiet umgebenden Wohn- sowie Gartenhausnutzungen dienen (vgl. hierzu Teil C Nr. 1.1 Tab. 1 und Abs. 9 Satz 1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und Teil C Nr. 1.1 Abs. 9 Satz 2 der schriftlichen Planfestsetzungen für schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangebiets lediglich auf die Anforderungen der TA Lärm verweist. Angesichts dessen bietet auch der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten keinen Anhalt für einen vom Plangeber vorgesehenen besonderen Lärmschutz innerhalb des Plangebiets. Im Übrigen dient dieser Ausschluss auch allein der Sicherung des innerstädtischen Einzelhandels und nicht den Anwohnern des Gewerbegebiets. Besteht danach auf der Grundlage des Bebauungsplans kein besonderer Schutz der Grundstücke innerhalb des Plangebiets vor Lärmeinwirkungen, so widerspricht die genehmigte Nebenanlage der konkreten Eigenart des Baugebiets auch im Einzelfall nicht. Insbesondere ist nämlich aufgrund des Zwecks der Stellplatznutzung und der - bereits oben unter 2.1.1.1.3.1. angeführten -relativen Enge sowohl des Abstellplatzes insgesamt als auch der einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m ein für einen Campingplatz typischer Aufenthalt überwiegend im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) nicht zu besorgen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der lediglich kurzen Aufenthaltsdauer sind ferner campingtypische Aktivitäten wie Grillen oder das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie das Herausdrehen der Markise bzw. Aufbauen des Vorzeltes nicht in erheblichem Umfang zu erwarten. 2.1.2. Schließlich verstößt der genehmigte Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. Grundlage für die Beurteilung der insoweit allein in Betracht kommenden Lärmbeeinträchtigungen ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, als sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) sind vorliegend nicht maßgeblich, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist. Diese gilt nach ihrer Nr. 1 nur für Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Eine solche Freizeitgestaltung ist aber ebenso wenig Zweck der hier in Rede stehenden Nebenanlage wie die Erholung. Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt - auch eine die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie insbesondere erfordernde erhebliche Freizeitbetätigung der Kunden der Firma ... im Freien nicht zu besorgen. Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A), die auch der Kläger als Nutzer einer Betriebsleiterwohnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinnehmen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - NVwZ-RR 2012, 11 ff.), sind in Bezug auf die Grundstücke des Klägers eingehalten. Das Ingenieurbüro ... hat im Schallgutachten vom Februar 2013 Lärmimmissionen auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... von tags 43 dB(A) und nachts 39dB(A) errechnet. Dieser Berechnung hat sie die bei Belegung der Stellplätze zu erwartenden Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowie die hierdurch entstehenden Lärmemissionen sowie die weiteren auf das Grundstück Flst. Nr. ... einwirkenden Geräusche zu Grunde gelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Angesichts der mehr als deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte können auch etwaige campingtypische Aktivitäten, die nach den unter 2.1.1.2. gemachten Ausführungen ohnehin nicht in erheblichem Umfang zu erwarten sind, nicht die Grenzen des dem Kläger Zumutbaren überschreiten. 2.3. Geht man von einer Ungültigkeit des Bebauungsplans aus, so lässt sich eine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist nach dem gerichtlichen Augenschein davon ausgegangen, dass im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplanes die nähere Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO einzustufen sei. Dies trifft jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 nicht zu. Die nähere Umgebung der im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides noch nicht bebauten Grundstücke der Beigeladenen lässt nämlich einen Bebauungszusammenhang nicht erkennen. Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16.10.2014 im Rahmen des Augenscheins auch nicht getroffen. Allein der Umstand, dass im Plangebiet Straßen angelegt sind und sich dort vereinzelte Gewerbebetriebe befinden, vermag die Einstufung des fraglichen Bereichs als Innenbereich nicht zu tragen. Daher ist das Vorhaben im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen und liegen auch die Grundstücke des Klägers im Außenbereich. Dem Kläger steht deshalb in diesem Fall Nachbarschutz allein mit Blick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG zur Seite. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange, auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sind. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris). Die danach gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind nach den oben unter 2.1.2. gemachten Ausführungen selbst auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... eingehalten. Das gilt angesichts der auch insoweit noch immer deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte selbst unter Berücksichtigung etwaiger campingtypischer Aktivitäten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 1. Juni 2016 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 7.500 festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf Gemarkung Dietlingen der Gemeinde Keltern. Auf dem erstgenannten Grundstück ist die Firma ..., ein Vertrieb von Uhren, Schmuck u. ä., ansässig, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Auf diesem Grundstück befindet sich neben den Gewerberäumen eine rund 220 m² große Betriebsleiterwohnung, die der Kläger selbst nutzt. Für das im Frühjahr 2014 von der Gemeinde Keltern erworbene Grundstück Flst.-Nr. ... wurde dem Kläger die Errichtung eines Abstellplatzes für 40-Fuß-Standard-Frachtcontainer baurechtlich genehmigt. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist zwischen der Gemeinde Keltern und dem Kläger ein Zivilrechtsstreit betreffend die Eigentumsrückübertragung wegen Nichteinhaltung einer im Kaufvertrag vereinbarten Verpflichtung zur Errichtung eines gewerblichen Erweiterungsbaus anhängig. Die Grundstücke des Klägers liegen südwestlich der ... und am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Dammfeld/ Regelbaum" der Gemeinde Keltern vom 15.2.2008. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet fest. Nach Teil C Nr. 1.1 Abs. 2 der schriftlichen Festsetzungen ist Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten nicht zulässig und sind Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Darüber hinaus sind in Teil C Nr. 1.1 Abs. 3 ff. der schriftlichen Festsetzungen für die Teilgebiete GE 1 bis GE 6 je nach Lage zu schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets gestufte Emissionskontingente festgelegt, wobei die Kontingente oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung gestellt werden dürfen. Am 9.8.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dammfeld/Regelbaum" gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... Geplant war die Errichtung eines Fertigungsgebäudes samt Werkstatt, Tiefgarage, Lager-, Büro-, Labor-, Vortrags- und Schulungsräumen nebst Zufahrten und Stellplätzen sowie die Errichtung eines Nebengebäudes mit Abstellhalle, einer Hausmeisterwohnung und weiterer Apartments für die Unterbringung von Technikern bzw. Vertriebsmitarbeitern auf den zusammenhängenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... Diese Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 11.382 m² reichen von der ... im Norden bis zur ... im Süden und liegen ca. 60 m nordöstlich der Grundstücke des Klägers. Darüber hinaus umfasste der Bauantrag die Errichtung von 17 Stellplätzen für Wohnmobile und eines Sanitärgebäudes auf dem 1.986 m² großen Grundstück Flst.-Nr. ... Dieses Grundstück liegt südlich der ... rund 27 m entfernt von dem übrigen Betriebsgrundstück und ist vom Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers durch ein ca. 3 m breites Wegegrundstück getrennt. Die Umgebung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen ist bis heute weitgehend unbebaut. Nachdem sich der Kläger gegen die geplante Errichtung von Wohnräumen und von Wohnmobil-Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gewandt und auch der Beklagte insoweit Bedenken geäußert hatte, legte die Beigeladene eine geänderte Planung vor. Diese sieht im oberen Geschoss des Nebengebäudes eine rund 200 m² große Hausmeisterwohnung sowie anstatt der Apartments Archiv-, Ausstellungs- und Abstellräume vor; sie nimmt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... eine Grundfläche von 6.635 m² in Anspruch. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist anstelle des Sanitärgebäudes ein (verkleinertes) Technikgebäude mit Strom- und Wasserversorgung für die Wohnmobile nebst Anlage zur Abwasserentsorgung sowie ein zusätzlicher Wohnmobil-Stellplatz geplant, der ebenso wie die übrigen 17 Stellplätze eine Breite von 4 m aufweist; der Flächenbedarf der Anlage beträgt insgesamt 1.150 m². Die geplante Bebauung dient der Errichtung eines Standorts der Firma ...... Diese entwickelt, produziert und vertreibt vollautomatische Satelliten- und Solaranlagen sowie elektromechanische Systeme für die Reisemobilbranche; an ihren Standorten bietet sie für bereits installierte Anlagen und Systeme Reparatur- und Serviceleistungen an. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013 sollen die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ausschließlich den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden der Firma ... zum Abstellen ihrer Fahrzeuge und bei Bedarf (z. B. Anreise bereits am Abend vor Beginn der Reparatur- und Serviceleistungen, längere Dauer der Leistungen) für maximal zwei Übernachtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch gegen die geänderte Planung erhob der Kläger Einwendungen. Im Wesentlichen machte er geltend, eine Wohnung mit einer Fläche von über 200 m² sei für einen Hausmeister nicht angemessen; auch würden mit der Umplanung betreffend die Apartmentbereiche die wahren Ziele der Firma ... verschleiert. Die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... seien für den Betrieb der Firma nicht erforderlich. Darüber hinaus handle es sich der Sache nach um einen Campingplatz, der im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Mit Bescheid vom 10.4.2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die geänderte Planung nebst Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenze mit dem Nebengebäude und der zulässigen Gebäudehöhe mit einem Aufzugs- und Treppenhausschacht. Zugleich ließ er Abweichungen nach dem vorgelegten Brandschutzkonzept sowie eine Ausnahme für die Betriebswohnung zu. Als Bestandteil in die Genehmigung einbezogen wurde neben den Bauvorlagen insbesondere die Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013. Die Baugenehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 wurde zugestellt. Im Übersendungsschreiben vom 10.4.2013 wurde ausgeführt, die Hausmeisterwohnung sei der Firma ... zugeordnet und dem gesamten Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet. Weitere Wohnungen gebe es nicht, weshalb die Art des Baugebiets erhalten bleibe. Bei den Stellplätzen handle es sich nicht um einen Campingplatz, sondern um einen Kundenparkplatz. Zweck des Aufenthalts der Kunden sei nicht die freizeitliche Erholung bzw. das übernachten, sondern die Montage von Satellitenanlagen. Den vom Kläger am 14.5.2013 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 unter klarstellender Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kundenparkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei nicht als in einem Gewerbegebiet unzulässiger Campingplatz anzusehen, da er nicht dem Zweck der Erholung und der Freizeitgestaltung diene. Die Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung einer Hausmeisterwohnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese der Eigenart des Gewerbegebietes nicht widerspreche und für den Kläger unzumutbare Belästigungen oder Störungen nicht erkennbar seien. Auch im Übrigen sei ein Verstoß gegen Rechte des Klägers nicht erkennbar. Am 18.11.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, bei der Einrichtung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... handle es sich entgegen der behördlichen Einschätzung um einen Campingplatz. Entscheidendes Merkmal des Campens sei die Freizeit und nicht die Erholung, was sich beispielsweise an der Erscheinungsform des Dauercampens zeige. Die Kunden der Firma ... suchten diese aber in ihrer Freizeit auf. Darüber hinaus ergebe sich in Anlehnung an die Definition des Campingplatzes in § 2 Abs. 1 CPlVO das Vorliegen eines solchen Platzes. Hierfür spreche auch, dass den Benutzern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt werde, so dass die Möglichkeit für längere Aufenthalte insbesondere im Falle von technischen Problemen bei der Montage bestehe. Ferner finde dort ein campingähnliches Leben statt mit Aufstellen von Tischen, Stühlen und Herausdrehen der Markise bzw. Aufbauen eines Vorzeltes. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit in einer touristisch hochwertigen Umgebung geboten werde. Vor diesem Hintergrund könne das ursprünglich gemeindlicherseits beworbene und zugesagte Image eines hochwertigen Gewerbegebiets nicht aufrechterhalten werden. Eine Hausmeisterwohnung von über 200 m² ordne sich dem Betrieb nicht unter. Sie ermögliche im Übrigen die ursprünglich geplante Unterbringung von Technikern im Rahmen der Einarbeitung bzw. Weiterbildung. Die Größe seiner Wohnung sei demgegenüber angesichts seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer üblich. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf die Nutzungsbeschreibung für die Wohnmobil-Stellplätze ausgeführt, die vom Kläger befürchtete Nutzung der des Stellplatzgeländes außerhalb der Wohnmobile sei schon aufgrund der relativ dichten Anordnung der nur 4 m breiten Stellplätze nicht möglich. Zudem biete der Platz auch keine sonst auf Campingplätzen üblichen Einrichtungen wie Toiletten, Wasch- und Spülräume, Kiosk oder Restaurant und Kinderspielplatz. Ferner reisten die Nutzer des Kundenparkplatzes nicht zu Urlaubszwecken, sondern zum Zwecke der Inanspruchnahme von Serviceleistungen für ihre Fahrzeuge an. Im Übrigen könnten Beherbergungsbetriebe auch in einem Gewerbegebiet zulässig sein, wenn diese so gestaltet seien, dass es nicht zu einer wohnartigen Situation komme. Die Betriebswohnung mit ca. 200 m² sei den genehmigten Betriebsgebäuden, die eine Nutzfläche von fast 7000 m² umfassten, eindeutig untergeordnet. Dass der Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person zur Sicherheit und aus praktischen Gründen dauerhaft auf dem Gelände erreichbar sein sollten, sei nachvollziehbar. Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten vorgetragen, die Stellplätze könnten von Kunden nur im Zusammenhang mit firmenbezogenen Servicearbeiten genutzt werden; wenn diese abgeschlossen seien, was nach längstens zwei Übernachtungen der Fall sei, ende auch die Nutzungsmöglichkeit. Die Größe der Hausmeisterwohnung sei angemessen. Unter dem 5.8.2014 hat der Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung für eine geänderte Bauausführung erteilt, die unter anderem für das Nebengebäude kein Obergeschoss und auch ansonsten keine Wohnung auf dem Betriebsgelände mehr vorsieht. Eine Entscheidung über die Aufhebung, Ersetzung oder Abänderung der Baugenehmigung vom 10.4.2013 wird in der Nachtragsgenehmigung nicht getroffen. Die Beigeladene hat hierzu erklärt, sie werde das Bauvorhaben entsprechend der Nachtragsgenehmigung errichten, wolle aber auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 10.4.2013 nicht verzichten. Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 16.10.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung vom 10.4.2013 verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei jedenfalls als faktisches Gewerbegebiet anzusehen. Dort sei der vorgesehene Betrieb zulässig. Dies gelte auch für die als Kundenparkplätze für Wohnmobile genehmigten Stellplätze, die nach dem maßgeblichen Betriebskonzept der Firma ... und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einer funktionalen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stünden und den Kläger deshalb nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzten. Insbesondere seien die Stellplätze nicht als Campingplatz einzustufen. Abgesehen davon, dass es an den für Campingplätze typischen weiteren Versorgungseinrichtungen fehle, komme auch dem bei Campingplätzen im Vordergrund stehenden Erholungszweck keine Bedeutung zu. Eine aus dem Warten auf die Durchführung der Montagearbeiten resultierende Erholung der Kunden stelle allenfalls ein zufälliges, in seiner Wertigkeit völlig untergeordnetes Nebenprodukt der Inanspruchnahme der Stellplätze dar. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch die Zulassung der Hausmeisterwohnung verletzt. Denn diese sei dem Betrieb nach ihrer Fläche deutlich untergeordnet. Auch bestehe ein funktionaler Zusammenhang zu den betrieblichen Anlagen und erweise sich die Wohnung zum Zwecke der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs aus betrieblichen Gründen als sinnvoll. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Nach dem Schallgutachten des Ingenieurbüros ... vom Februar 2013 komme es durch das Bauvorhaben weder tags noch nachts zu Überschreitungen der für ein Gewerbegebiet einschlägigen zulässigen Beurteilungspegel. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch nicht gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4.2.2016 zugelassene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, die genehmigten Stellplätze mit Übernachtungsmöglichkeit verstießen gegen seinen Anspruch auf Gebietserhaltung. Hierzu trägt er ergänzend vor, für das Gewerbegebiet bestehe ein ökologisches Gesamtkonzept, das unter anderem auf die Ansiedlung geräuscharmer Betriebe ohne Vergnügungs- oder sonstige Übernachtungsmöglichkeit ziele. Ein solcher geräuscharmer Betrieb liege aber bei einer Nutzung durch Camper mit Übernachtungen, Grillen, Musik usw. nicht vor. Dies sehe die Beigeladene wohl ebenso, weshalb sie die Stellplätze nicht auf ihrem eigentlichen Betriebsgelände, sondern hiervon weit entfernt vorsehe. Schon angesichts dieser Trennung seien die genehmigte Stellplatz mit Übernachtungsmöglichkeit auch nicht als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Schließlich macht er geltend, durch die Übernachtungen mit Nutzung des Bereichs außerhalb der Wohnmobile werde die Wohnruhe gestört. Diese Nutzung lasse das eingeholte Schallgutachten unberücksichtigt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.10.2014 - 9 K 3340/13 - zu ändern sowie den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.4.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 hinsichtlich der Genehmigung von Wohnmobil-Stellplätzen nebst Technikgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die genehmigten Stellplätze seien als Nebenanlage zu dem Gewerbebetrieb der Firma ... zulässig. Dies gelte sowohl nach Größe und Umfang des Platzes im Verhältnis zu den Betriebsgebäuden als auch mit Blick auf den Funktionszusammenhang. Dass sich die Nebenanlage nicht auf demselben Grundstück wie die Hauptanlage befinde, ändere hieran nichts, da ein räumlicher Zusammenhang dadurch bestehe, dass sich die Abstellplätze gegenüber der Hauptanlage befänden. Die nicht allgemein durch planungsrechtliche Festsetzungen ausgeschlossenen Stellplätze widersprächen auch nicht dem ökologischen Konzept des Bebauungsplans. So diene der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten nicht der Verhinderung von Publikumsverkehr im Gewerbegebiet, sondern stadtplanerischen Gesichtspunkten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, im Plangebiet seien nur geräuscharme Betriebe zulässig, sei klarzustellen, dass die festgesetzten Emissionskontingente den Schutz von außerhalb des Gewerbegebiet gelegenen Wohnbebauung und Gärten, nicht also den Schutz der Gewerbetreibenden untereinander bezwecke. Im Übrigen habe der Beigeladene den Nachweis erbracht, dass die ihm zustehenden Emissionskontingente nicht überschritten würden. Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Beklagten und führt ferner aus, die genehmigten Stellplätze seien für den Betrieb der Firma ... erforderlich, da eine Durchführung der Service- bzw. Reparaturarbeiten ohne die Anwesenheit der Eigentümer vor Ort realistischerweise ausgeschlossen sei. Die Eigentümer von Wohnmobilen gäben nämlich ihre hochpreisigen Fahrzeuge nicht aus der Hand; im Übrigen seien die Servicemitarbeiter auch kaum in der Lage, mit verschiedenen schweren Wohnmobiltypen sicher zu rangieren. Hinzukämen versicherungsrechtliche Probleme. Sofern ein Service nicht innerhalb eines Tages durchgeführt werden könne, sei es aus praktischen Gründen unrealistisch, Kunden auf außerhalb des Plangebiets gelegene Übernachtungsmöglichkeiten zu verweisen, wenn das Fahrzeug in der Reparatur verbleibe. Im Übrigen seien nur vorübergehende Übernachtungen in einem Gewerbegebiet zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.