OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 7/11

BVERWG, Entscheidung vom

39mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn Verfahrensmängel, Gehörsverletzungen oder Divergenzen nicht hinreichend substantiiert dargetan werden. • Eine gegen Denkgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung kann zwar Verfahrensmangel sein; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Tragfähigkeit einer Würdigung genügen hierzu nicht. • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt keine umfassende Vorwegnahme der abschließenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht; Hinweispflichten bestehen nur, soweit mit einer unerwarteten Entscheidungsgrundlage zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen unzureichender Darlegung von Verfahrens- und Rechtsfehlern • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn Verfahrensmängel, Gehörsverletzungen oder Divergenzen nicht hinreichend substantiiert dargetan werden. • Eine gegen Denkgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung kann zwar Verfahrensmangel sein; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Tragfähigkeit einer Würdigung genügen hierzu nicht. • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt keine umfassende Vorwegnahme der abschließenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht; Hinweispflichten bestehen nur, soweit mit einer unerwarteten Entscheidungsgrundlage zu rechnen ist. Der Kläger rügte im Verfahren gegen eine negative Prüfungsbewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2 verschiedene Verfahrens- und Rechtsfehler der Vorinstanzen und beantragte Zulassung der Revision. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bewertung des Erstprüfers (Begriffe wie "schwerfällig" und "fernliegend") die Benotung beeinflusst und ob wegen einer regional auffällig hohen Durchfallquote eine Beweislastumkehr zugunsten der Prüflinge in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof nahm die Gründe der Bewertungsentscheidung als nachvollziehbar an und hielt die festgestellten Mängel nicht für ursächlich für die Note. Der Kläger rügte ferner Verletzung des rechtlichen Gehörs und Aktenwidrigkeit der Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere Verfahrensmängel, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht; sie benennt nicht substantiiert die konkreten Vorbringen, die bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch erfolgt wären. • Zur Frage denkgesetzlicher Fehler: Bloße Bloßstellung eines anderen oder fernliegenden Schlusssatzes genügt nicht; ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss logisch unmöglich ist. Eine solche Unmöglichkeit hat der Kläger nicht aufgezeigt. • Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und das Gericht keine Pflicht zur umfassenden Vorwegnahme seiner abschließenden Würdigung hat; Hinweispflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO gelten nur gegen überraschende, nicht vorhersehbare Entscheidungsgrundlagen. • Die Rüge der Aktenwidrigkeit scheitert, weil kein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Annahmen des Gerichts und dem Akteninhalt konkret benannt wurde; es fehlen die erforderlichen Textangaben. • Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht geltend gemacht, weil kein konkreter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen worden wäre. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im konkreten Verfahren so nicht entschieden werden mussten und keine fallübergreifende Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wurde. • Zur Beweislastumkehr bei hoher Durchfallquote stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Umkehr denkbar ist, diese hier aber nicht greift, weil die besonderen Umstände (z. B. viele Wiederholer) die hohe Quote anderweitig erklären. • Die Beschwerde bleibt insgesamt revisionsrechtlich substantiiert nicht tragfähig und liefert keine Grundlage für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO. Die auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger hat weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine substantiiert dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Aktenwidrigkeit hinreichend aufgezeigt. Soweit eine mögliche Beweislastumkehr bei hoher Durchfallquote erörtert wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass die besonderen Umstände die hohe Durchfallquote erklären und eine Umkehr hier nicht geboten war. Eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurden nicht konkret und in der erforderlichen Form dargestellt. Folglich bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz; die Zulassung der Revision wird versagt.