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Beschluss

7 B 34/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerspruchsbehörde darf im Widerspruchsbescheid die Begründung eines belastenden Verwaltungsakts im Rahmen ihrer umfassenden Überprüfung frei ändern und mit abweichenden Erwägungen bestätigen. • Für die gerichtliche Prüfung ist der Widerspruchsbescheid maßgeblich; Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine verfahrensrechtliche Einheit. • Beschwerdegründe gegen die Nichtzulassung der Berufung müssen die Zulassungsgründe des § 132 VwGO substantiiert darlegen; bloße Rügen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbehörde kann Begründung belastender Verwaltungsakte im Widerspruchsbescheid ändern • Die Widerspruchsbehörde darf im Widerspruchsbescheid die Begründung eines belastenden Verwaltungsakts im Rahmen ihrer umfassenden Überprüfung frei ändern und mit abweichenden Erwägungen bestätigen. • Für die gerichtliche Prüfung ist der Widerspruchsbescheid maßgeblich; Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine verfahrensrechtliche Einheit. • Beschwerdegründe gegen die Nichtzulassung der Berufung müssen die Zulassungsgründe des § 132 VwGO substantiiert darlegen; bloße Rügen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens genügen nicht. Der Kläger wehrte sich gegen die Eintragung seines Fachwerkhauses in die Denkmalliste. Die Denkmalschutzbehörde begründete die Eintragung ursprünglich mit bestimmten Annahmen zur Baugeschichte; eine fachbehördliche Stellungnahme datierte eine Bauphase auf 1813. Im Widerspruchsverfahren korrigierte die Fachbehörde diese Datierung und datierte die zweite Bauphase auf vor 1876, bestätigte aber den Denkmalwert; die Widerspruchsbehörde stützte sich darauf und erließ den Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt wegen eines Begründungsmangels; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage auf Berufung der Behörde ab und hielt den Widerspruchsbescheid für ausreichend begründet. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 132 VwGO nicht substantiiert dargetan hat und die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. • Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfassen nur Fehler des gerichtlichen Verfahrens; beanstandete Mängel im vorangegangenen Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich materiell-rechtlich zu prüfen und nicht als gerichtliche Verfahrensfehler geltend zu machen. • Eine grundsätzliche Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt; es fehlt an einer hinreichend gewichtigen und revisionsrechtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage. • Die Widerspruchsbehörde hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Erlass des Widerspruchsbescheids eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen und ist nicht an die Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellungen der Ausgangsbehörde gebunden. • Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit; der Widerspruchsbescheid gibt der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Für die gerichtliche Nachprüfung ist der Widerspruchsbescheid maßgeblich; ein Austausch der Begründung ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert wird und sich die Entscheidung aus anderen, im Ergebnis tragfähigen Gründen rechtfertigen lässt. • Fehlt es an der substantiierten Darlegung zulassungsbegründender Umstände, ist die Beschwerde unzulässig und auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, das die Eintragung des Fachwerkhauses in die Denkmalliste als rechtmäßig anerkannt hat. Es wurde festgestellt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid materiell und formell begründet hat und im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis die Begründung der Ausgangsbehörde ändern durfte. Die Rügen des Klägers zu Mängeln im Verwaltungsverfahren genügen nicht zur Begründung einer Zulassung der Berufung, da sie die erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegen.