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Beschluss

6 K 2027/24

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0808.6K2027.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift „Freiwillig“, einer „30“ in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung (hier: Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1 sowie Gefahr der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift „Freiwillig“, einer „30“ in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung (hier: Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1 sowie Gefahr der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen).(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung. Er ist Eigentümer des Anwesens XX XX in XX. Auf diesem Grundstück stehen im Grenzbereich zur Landesstraße 193 (XX), einsehbar von dort aus, zwei auf Holzpfählen befestigte, jeweils ca. 70 cm x 30 cm große Metallschilder. Auf dem einen Schild (Bild 1) ist, eingefasst durch eine schwarze rechteckige Linie und aufgedruckt auf weißem Untergrund, ein rot-grün umrandeter Kreis aufgemalt, in dem in Schwarz die Zahl „30“ steht; über dem Kreis befindet sich die Aufschrift „Freiwillig“ und unter dem Kreis sind in schwarzer Scherenschnitt-Zeichnung fünf (von links nach rechts) rennende Kinder abgebildet. Dieses Schild befindet sich im Bereich der Grundstückseinfahrt, an der Abzweigung der Xstraße von der von Ystraße, und ist in einem Beet bzw. Steingarten aufgestellt. Bild 1 Standort Das zweite Schild (Bild 2) ist im Wesentlichen identisch, an Stelle der rot-grünen Umkreisung ist hier indessen die Zahl 30 mit grüner Farbe in Herzform umrandet, wobei die ursprüngliche rote Linie nur noch geringfügig an vier Stellen hervortritt. Ursprünglich hatte es ein identisches Aussehen wie das erstgenannte Schild und wurde später wie beschrieben verändert. Es steht im südwestlichen Bereich des Grundstücks am Straßenrand der Xstraße. Bild 2 Standort Wegen der früher an denselben Stellen angebrachten, vom Antragsgegner ohne Erlass einer Anordnung als unzulässig eingestuften Schilder hatten die Beteiligten einen Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer geführt. Die hierzu vom Antragsteller erhobene Feststellungsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2023 (6 K 1866/22 - juris) wegen Subsidiarität gegenüber einer Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit Bescheid vom 26.04.2024, zugestellt am 30.04.2024, verfügte das Landratsamt Konstanz nach vorheriger Anhörung gegenüber dem Antragsteller die Entfernung des auf seinem Grundstück befindlichen „Fantasieschildes“ mit der Aufschrift „Freiwillig 30" bis zum 31.05.2024 (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 800,-- EUR angedroht (Ziffer 3). Für die Entscheidung wurde eine Gebühr von 120,-- EUR festgesetzt (Ziffer 4). Die Entfernungsanordnung wurde auf § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO und die von der Behörde bejahte Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrsschildern und Beeinträchtigung deren Wirkung gestützt. Der Antragsteller hat am 02.05.2024 Widerspruch erhoben und am 08.05.2024 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2024 den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller am 29.05.2024 Klage (6 K 2325/24) erhoben. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Sachdienlich ist er auf die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) des Widerspruchs gerichtet (zur Rückwirkung vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 118), dem hinsichtlich der im Bescheid vom 26.04.2024 enthaltenen Grundverfügung in Ziffer 1 wegen der Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sowie hinsichtlich der Vollstreckungsandrohung (Ziffer 3) bereits kraft Gesetzes gemäß § 12 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerspruch und die mittlerweile erhobene Anfechtungsklage erstrecken sich zwar kraft Gesetzes auch auf die Gebührenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids (vgl. § 24 Satz 2 LGebG), welche gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist. Mangels inhaltlichen Vortrags hierzu sowie insbesondere wegen des nach Aktenlage bislang nicht ersichtlichen Aussetzungsantrags bzw. einer drohenden Vollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist indessen gemäß § 88 VwGO nicht davon auszugehen, dass sich der vorläufige Rechtsschutzantrag auch gegen die Kostenanforderung richten soll. Der Antrag ist unbegründet. In formell-rechtlicher Hinsicht ist die durch das Landratsamt erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 nicht zu beanstanden. Sie genügt entgegen dem Einwand des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 17). Das Landratsamt hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern Gründe angeführt, warum die Entfernungsanordnung im konkreten Einzelfall sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass das Vollzugsinteresse an der Entfernung über das Erlassinteresse hinausgehe und damit belegt, dass es sich des Ausnahmecharakters bewusst war. Die Behörde hat sich nicht nur formal auf den Fantasieschilder-Erlass vom 15.08.1986 bezogen, wonach nichtamtliche Schilder zur freiwilligen Geschwindigkeitsbeschränkung praktisch immer die Wirkung amtlicher Verkehrszeichen beeinträchtigten. Vielmehr hat sie als wesentlich hervorgehoben, dass eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bestehe, weil nichtamtliche Schilder die Akzeptanz amtlicher Regelungen in besonderer Weise verringerten und den Kraftfahrer verunsicherten. Dies genügt in formeller Hinsicht. Ob die genannten Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des ausschließlich formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 04.12.2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 10). Auf die vom Landratsamt in der Antragserwiderung ergänzend nachgeschobenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs kommt es folglich nicht an (vgl. allerdings zur Unzulässigkeit einer Nachholung oder Nachbesserung: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 56 m.w.N.). Der Sofortvollzug ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entfernungsanordnung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung. Die erhobene Anfechtungsklage, für deren Überprüfung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2024 abzustellen ist, wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben (dazu unter 1.). Am Sofortvollzug besteht schließlich auch tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse (dazu unter 2.). 1.) Die angefochtene Anordnung ist sehr wahrscheinlich formell und materiell rechtmäßig und verletzt folglich den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a.) Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 erfolgte Verpflichtung, das auf dem Grundstück angebrachte Schild binnen bestimmter Frist zu entfernen, sind §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 33 Abs. 2 StVO. Die Straßenverkehrsordnung enthält keine behördliche Eingriffsermächtigung für die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 StVO. Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten sind daher die §§ 1, 3 PolG. Sachlich zuständig ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde (vgl. betreffend einen Verstoß gegen die Verbotsvorschrift des § 32 StVO: BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 - 3 C 15.14 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 22-24). Dies ist hier gemäß § 1 StVOZuG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde. Diese hat den Antragsteller auch vor Erlass der Anordnung angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass keine formell-rechtlichen Bedenken bestehen. Die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde sind ebenfalls sehr wahrscheinlich gegeben. §§ 1, 3 PolG ermächtigen dazu, zwecks Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, bzw. zwecks Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. Angesichts eines mit Verwendung des „Freiwillig 30-Schildes“ überwiegend wahrscheinlichen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfte hier tatbestandlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen: aa.) Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Zweck der Vorschrift ist es, Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen - im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit - durch „private Verkehrszeichen“ zu verhindern (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 - juris Rn. 16). Missverständnisse zwischen straßenverkehrsbehördlich tatsächlich angeordneten Verkehrsregelungen und den Verkehrsvorstellungen von Privatpersonen sollen vermieden werden (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 33 StVO, Rn. 18). § 33 Abs. 2 StVO schützt amtliche Verkehrszeichen. Die den Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 StVO zugewiesene Kompetenz zur Anordnung von Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dient der Verkehrssicherheit und dem Vorbeugen eines Missbrauchs von privaten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, sofern diese von dem Verkehr auf den öffentlichen Straßen als amtliche Anordnung missdeutet werden könnten (Lohmeyer in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 33 StVO [Stand: 01.12.2021], Rn. 40). Gemäß bereits dieser Zwecksetzung spricht nach Auffassung der Kammer sehr viel dafür, dass das zielgerichtet mit Auswirkung auf den öffentlichen Verkehr angebrachte „Freiwillig 30-Schild“ unzulässig ist. Denn es handelt sich, wie die mit Urteilen vom 16.10.2023 abgeschlossenen Verfahren 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22, ferner die neben diesem noch anhängigen Eilverfahren 6 K 2026/24 und 6 K 2028/24 (mit jeweiliger Klage) sowie schließlich weitere auf XXX festgestellte Schilder (vgl. Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2024, Seite 3 in der Mitte sowie unten) belegen, nicht um eine isolierte private Einzelmaßnahme, sondern um Teil einer breiten, XXX mit den Landesstraßen 192 und 193 betreffenden Initiative. Nachdem in den Ortsdurchfahrten der genannten Landesstraßen eine amtliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu erreichen war (vgl. § 45 Abs. 1 c Satz 2 StVO), hatte der Ortsverband „XXX" von xxx bereits im September 2021 zu einer „Initiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm" aufgerufen, in deren Zuge mittels Spenden dreißig „Freiwillig 30"-Metallschilder beschafft und an die Antragsteller sowie weitere Grundstückseigentümer in X, … verteilt wurden (vgl. auch den Tatbestand der Urteile vom 16.10.2023). Wie die vorgenannten Tatsachen zeigen und wie insbesondere der Umstand belegt, dass allgemein sowie im Hintergrund die Deutsche Umwelthilfe dieses Anliegen nachhaltig unterstützt und eine Teilnahme an der Freiwillig 30-Aktion verbunden mit einem Erwerbsangebot des umstrittenen Verkehrsschildes im Grunddesign bewirbt (vgl. Deutsche Umwelthilfe: „Für immer , Teil 7 des VzKat), stellt ferner eine Aufschrift dar. Mehr als die gemäß Abschnitt III Ziffer 11 Buchst. a VwV-StVO zulässigen drei Verkehrszeichen am selben Anbringungsort enthält das Schild schließlich nicht. Dass die beiden Zusätze nicht ihrerseits schwarz umrandet sind, nimmt ein flüchtiger Betrachter auf den ersten Blick nicht zwingend wahr; bedacht werden muss hierbei ohnehin, dass auch die Verwendung von Zusatzzeichen, die nicht sämtliche Vorgaben der StVO und VwV-StVO einhalten, nicht unüblich ist (vgl. am Beispiel mobiler Regelungen bei Bauarbeiten: VG Augsburg, Urteil vom 17.12.2019 - Au 8 K 19.918 - juris Rn. 28). Die Größe des Schildes weicht schließlich nicht offensichtlich von der eines rechteckigen Verkehrszeichens der Größe 1 im Geschwindigkeitsbereich 20 bis weniger als 50 km/h (63 × 42 cm, vgl. Abschnitt III Ziffer 3 Buchst. b und d VwV-StVO) ab. Entsprechendes gilt für die jeweilige Anbringungshöhe, die nicht wesentlich unter 2 m liegt (vgl. Abschnitt 3 Ziffer 13 Buchst. a VwV-StVO) und die Art der Befestigung. Letztere ist zwar auf Holzpfosten bewirkt, dem gemäß Abschnitt III Ziffer 8 VwV-StVO vorgesehenen festen Einbau widerspricht dies indessen nicht eklatant, zumal eine vorübergehende Aufstellung Ausnahmen zulässt und solches im Straßenverkehr immer wieder anlässlich von Bauarbeiten der Fall sein kann. Zu hoch bewertet der Antragsteller die Bedeutung des Wortes „Freiwillig“ und zu gering die Relevanz von modernen Fahrerassistenzsystemen, wenn er zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einwendet, maßgeblicher Empfängerhorizont sei nicht eine - nicht zwingend zuverlässige bzw. falsch justierte - Technik, sondern der menschliche Betrachter ohne Rücksicht auf Verkehrsteilnehmer ohne Deutschkenntnisse, und kein amtliches Verkehrszeichen kenne die genannte Aufschrift. Tatsache ist, dass die Assistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts bei beiden Schildern und des Regierungspräsidiums beim Schild an der Einmündung zur Ystraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h aufzeigten (vgl. Antragserwiderung vom 23.05.2024 [GAS. 40] bzw. Bestätigung vom 28.05.2024 [GAS. 48]). Dieser Umstand bestätigt - bezogen auf bestimmte Verkehrsteilnehmer, was bereits genügt - einen weiteren Aspekt für eine Verwechslungsgefahr. Unerheblich ist, dass eine Erkennung offenbar nicht zwingend bzw. stets erfolgen muss (vgl. die Mitteilung des Antragstellers über die am 27.05.2024 von einer Bekannten durchgeführte Fahrt, GAS. 134/135). Die Bedeutung von Fahrerassistenzsystemen wird absehbar zunehmen, nachdem gemäß Verordnung (EU) 2019/2144 seit dem 07.07.2024 Neufahrzeuge mit hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen ausgerüstet sein müssen, zu denen unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent - ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Beibehaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch gezielte und angemessene Rückmeldungen - gehört (vgl. Artikel 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung). Zutreffend führt der Widerspruchsbescheid weiter aus, dass amtliche Verkehrszeichen so gestaltet sind, dass wesentliche Regelungen wie die hier betroffene Geschwindigkeitsregelung international verständlich sind. Dies kann bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern eine Verwechslungsgefahr begründen, da nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht indessen die Überschrift „Freiwillig“ in den flüchtigen Blick genommen und verstanden wird. Es kommt schließlich - wie im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt wird (Seite 8) - hinzu, dass auch Fahrer, die die Bedeutung der Überschrift „Freiwillig" erfassen und in die Ystraße einfahren, irregeführt werden können. Hierzu stellt die Behörde fest, dass in der Ystraße die Herabsetzung der gefahrenen Geschwindigkeit keineswegs freiwillig sei. Eine Anpassung der Geschwindigkeit entspreche hier aufgrund des geringen Querschnitts und des kurvigen weiteren Verlaufs einer angemessenen Fahrweise nach den allgemeinen Verkehrsvorschriften und entsprechend angeordneten Gefahrenzeichen. Die private Fantasiebeschilderung konterkariere die in der Ystraße angeordneten Gefahrenzeichen VZ 136 (Kinder) und VZ 105 (Kurve). Die Gefahrenbeschilderung fordere zur (nicht freiwilligen) Anpassung des Fahrverhaltens, d.h. hier insbesondere Reduzierung der Geschwindigkeit, auf. Wesentliche Einwände hiergegen sind nicht vorgebracht worden oder erkennbar. Für die Möglichkeit der Verwechslung sowie - was die vorgenannte Fahrsituation in die bzw. in der Ystraße angeht - Beeinträchtigung der Gefahrenzeichen 136 und 105 besteht eine erforderliche, aber auch genügende abstrakte Gefahr. Diese ist zu bejahen, weil angesichts des zuvor beschriebenen Zustands der privaten Schilder nach generalisierender Betrachtung nicht nur eine theoretische Möglichkeit der Verwechslung/Beeinträchtigung besteht, sondern eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit früher oder später zu erwarten ist; eines schon eingetretenen bzw. absehbar bevorstehenden konkreten Einzelfalles bedarf es nicht (VG Ansbach, Urteil vom 20.05.2022 - AN 17 K 21.00931 - juris Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 04.08.2011 - W 5 K 10.169 - juris Rn. 27). Entsprechende Erwägungen gelten schließlich für die in § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO tatbestandlich zusätzlich geforderte Möglichkeit, sich auf den Verkehr auswirken zu können. Es genügt, wenn das auf einem Privatgelände aufgestellte Schild negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben kann (Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.08.2018 - 3 A 393/18 - juris Rn. 9) bzw. ein Unsicherheitsmoment für die betroffenen Verkehrsteilnehmer begründet (VG Würzburg, Urteil vom 20.10.2010 - W 6 K 10.352 - juris Rn. 29). Dies ist nach Auffassung der Kammer bei den verfahrensgegenständlichen Schildern, welche im Straßenverkehr wahrgenommen werden können, der Fall. Für die Beeinträchtigung der amtlichen Gefahrenschilder in der Ystraße liegt dies auf der Hand. Der Einwand des Antragstellers, es liege nahe, dass der Entstehungshintergrund des Schildes und dessen nichtamtlicher Charakter mittlerweile nach fast drei Jahren bekannt seien (vgl. für eine überwiegend von Anliegern genutzte Ortsstraße, hinsichtlich der eine aufgebrachte Markierung als „verkehrsrechtlich unbeachtliche private Malerei“ erkennbar sei: VG München, Beschluss vom 03.11.1998 - M 6 S 98.4499 - juris Rn. 30), kann nicht verfangen. Dies lässt unberücksichtigt, dass es sich bei XXX um eine Freizeit-/Urlaubsregion handelt, sodass auch ortsfremde Verkehrsteilnehmer in relevanter Anzahl zu erwarten sind. Ferner gewinnt der eingangs hervorgehobene Gesichtspunkt einer Summierungs-/Nachahmungswirkung eine erhebliche Bedeutung, die im Falle der Zulassung des Schildes hinreichend wahrscheinlich eintreten dürfte. Maßgebliche negative Folgen für Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werden schließlich nicht dadurch vermieden, dass Tempo 30 die Sicherheit und den Verkehrsfluss verbessert (vgl. dazu Umweltbundesamt: Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen, November 2016). Hierauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die bejahte Verwechslungsgefahr die Gefahr uneinheitlicher Akzeptanz und Wahrnehmung der zulässigen Geschwindigkeit mit daraus folgenden Abbrems- und Überhol- sowie Auffahr- und Bedrängungssituationen mit sich bringen kann, wenn statt der an sich zulässigen 50 km/h von manchen Verkehrsteilnehmern nur 30 km/h gefahren werden, während andere Verkehrsteilnehmer die höhere zulässige Geschwindigkeit ausnutzen wollen. bb.) Auf der Rechtsfolgeseite sind das gegenüber dem Antragsteller erfolgte Einschreiten und die gewählte Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Ermessensbetätigung der Widerspruchsbehörde (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - 7 B 34.11 - juris Rn. 7), die ausweislich der Begründung ihr Ermessen erkannt hat. Die Betätigung des Entschließungsermessens erfolgte ordnungsgemäß, denn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO begründet eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das Gebot einzuschreiten. Die Beseitigungsanordnung ist schließlich auch verhältnismäßig. Von der Behörde zu verlangen, als milderes Mittel Vorgaben zur Gestaltung/Umgestaltung des Schildes zu machen, damit dieses zulässig werde, ist im Bereich der Gefahrenabwehr ferner abwegig. Das - wie ohne Probleme möglich - Schild schlicht zu entfernen, stellt schließlich keinen Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG dar. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, wonach sich die Maßnahme nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet und es sich bei § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO um ein das Grundrecht zulässigerweise einschränkendes allgemeines Gesetz und bei der Entfernungsanordnung folglich um eine Maßnahme der Gewährleistung der Verkehrssicherheit handelt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Die zum 31.05.2024 gesetzte Frist zur Entfernung ist schließlich ausreichend, ohne dass insoweit vom Antragsteller etwas eingewendet worden ist. 2.) Für den Sofortvollzug dieser somit sehr wahrscheinlich rechtmäßigen Entfernungsanordnung besteht schließlich nach Auffassung der Kammer auch tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse. Zu Recht haben die Behörden in der Verwendung der privaten Schilder eine (abstrakte) Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erkannt, sodass aus Gründen der Schutzpflicht des Staates ein Einschreiten noch vor unanfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache geboten ist. Darauf, dass seit Aufstellung der Schilder im Jahr 2021 mittlerweile fast drei Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Vorfall bekannt wurde, kommt es nicht an, da sich jederzeit ein Schadensereignis realisieren kann, was ein zügiges Einschreiten erfordert. Ein irreparabler, der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommender Zustand wird durch einen Sofortvollzug nicht verursacht, da die Entfernung des Schildes ohne relevanten Substanzverlust zu bewerkstelligen ist. 3.) Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen schließlich nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 PolG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 Abs. 1, 19, 20 und 23 LVwVG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.1.3, 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.