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Urteil

1 A 95/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0719.1A95.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Die mit dem Klagantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer zusätzlichen Leistung im Rahmen der ergangenen Auszahlungsnachricht in Höhe von 1.954,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2019 stellt einen Verwaltungsakt dar, der als verbindliche Entscheidung über die Höhe der zustehenden Leistung der Auszahlung vorgelagert ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein über die für das Auszahlungsjahr 2019 bereits bewilligte Zuwendung in Höhe von 18.191,75 Euro hinausgehender Anspruch in Höhe von 1.954,64 Euro aus dem Förderprogramm Ökologische Anbauverfahren (FP 469) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung für das Verpflichtungsjahr 2019 besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, insbesondere willkürfreie (Art. 3 Abs. 1 GG) Entscheidung über seinen Subventionsantrag. Die für die Verwaltungspraxis des Beklagten maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus den Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2014 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 952 ff.), geändert am 7. Dezember 2015 (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 1470), am 27. April 2016 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 418), am 22. November 2016 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 1732) und am 27. November 2017 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 1580). Die Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus auf Grund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Der Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Er begründet zugleich zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Die Richtlinien entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, gemäß der in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleich behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, BVerwGE 143, 50-60, Rn. 32; Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220-230, Rn. 20). Die von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Kürzung des klägerischen Anspruchs um zehn Prozent ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat in dem fraglichen Jahr die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nicht vollständig erfüllt. Nach Ziffer 7.3 Abs. 2 der Förderrichtlinien wird die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum oder in diesen Förderrichtlinien festgelegte Verpflichtungen (a) oder gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind (b), nicht eingehalten werden. Vorliegend hat der Kläger die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten. Nach Ziffer 1 Abs. 2 der Förderrichtlinien ist Gegenstand der Förderung die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Ziffer 8.1 der Förderrichtlinien sieht vor, dass der Begünstigte für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb (ausgenommen die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung) ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung betreibt. Die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und deren Anforderungen sind mithin für die Gewährung einer Zuwendung und somit für den Kläger verpflichtend. Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 setzt hinsichtlich der Haltungspraktiken der Tiere voraus, dass die Haltungspraktik einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Dabei ist es für die Feststellung eines Verstoßes nicht von Bedeutung, ob die Belegung der Färsen – wie vom Kläger vorgetragen – durch einen ausgebrochenen Jungbullen oder – wie der Beklagte es auch für denkbar hält – durch eine nicht bzw. zu spät erfolgte räumliche Trennung der weiblichen von den männlichen Kälbern (Stierkälber) desselben Jahrgangs erfolgte, da jedenfalls sowohl der Ausbruch eines Bullen als auch eine nicht rechtzeitig erfolgte Trennung jeweils einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darstellen. Ein Landwirt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Ausbrechen eines Bullen nicht möglich ist. Vorliegend hat der Kläger nicht für eine wirksame Einzäunung des Jungbullen gesorgt, sodass er diesbezüglich seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ein ausgebrochener Bulle ist schon durch den Ausbruch (Überwinden eines Zauns) selbst einem erhöhten Todes-, Verletzungs,- und Stressrisiko ausgesetzt. Der Ausbruch belegt daher eine Haltungspraktik, die nicht den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entspricht. Vorliegend war es dem Jungbullen zudem nicht nur möglich aus seiner eigenen Einzäunung (der Fläche C) auszubrechen, sondern auch auf die Weide der Färsen (Fläche A) einzudringen, also insgesamt zwei Einzäunungen des Klägers zu überwinden. Auch bei einer – unterstellten – zu spät erfolgten Trennung der weiblichen und männlichen Kälber wäre ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzunehmen, da eine gemeinsame Haltung der Tiere auf derselben Weidefläche über die Geschlechtsreife hinaus zu tiermedizinisch riskanten frühzeitigen Belegungen der Färsen führen würde. Die Beantwortung der Frage, ob die Medikamentengabe zur Einleitung des Aborts bei den 3 nicht untersuchten Färsen als mögliche unzulässige präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika gem. Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verboten ist oder ob ein Fall des Art. 24 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vorlag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der oben bereits dargelegte Verstoß des Klägers, hätte jedenfalls die Erforderlichkeit einer Medikamenteneingabe erst herbeigeführt. Der Umstand, dass der Beklagte den Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erst im Widerspruchsbescheid als Grundlage seiner Kürzungsentscheidung herangezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nimmt die Widerspruchsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie bei Ermessensentscheidungen – vorbehaltlich von Sonderregelungen bei Selbstverwaltungsangelegenheiten – der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids vor. Eine Bindung an die Rechtsauffassung und die Sachverhaltsfeststellungen des Ausgangsbescheides besteht dabei nicht, sodass der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid ggf. auch mit abweichenden Erwägungen bestätigen kann. Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist dann der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung. Ausgangs- und Widerspruchs-verfahren stellen zwar zwei Verwaltungsverfahren dar. Diese bilden aber eine Einheit, denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gibt erst der Widerspruchsbescheid der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 34/11 –, Rn. 7, juris; Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, Rn. 398, beck-online). Werden die Verpflichtungen oder Auflagen nicht oder nicht vollständig eingehalten, so ordnet Ziffer 7.3 Abs. 2 der Förderrichtlinien als Rechtsfolge die vollständige oder teilweise Ablehnung bzw. Rücknahme der Förderung an. Der Beklagte konnte es mithin nicht bei der am 20. Oktober 2019 durch die ÖKO-Kontrollstelle erfolgten Abmahnung des Klägers belassen. Hinsichtlich der Höhe der Sanktion bzw. Kürzung ist dem Beklagten aber Ermessen eingeräumt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann nach Satz 2 der Vorschrift ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81, Rn. 34; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, Rn. 13, juris) Ein Ermessensfehler liegt in Bezug auf die Kürzung nicht vor. Der Beklagte hat insbesondere sein Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, der darin besteht, der Behörde eine angemessene Reaktion auf einen Verstoß unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu ermöglichen. Nach Ziffer 7.3 Abs. 3 der Förderrichtlinien wird bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, den Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Verordnung (EU) Nummer 640/2014 Art. 35 Abs. 2 Rechnung getragen. Die Vorschrift des Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entspricht in ihrem Wortlaut Ziffer 7.3. Abs. 2 der Förderrichtlinien. Die Schwere des Verstoßes hängt dabei nach Ziffer 7.3. Abs. 4 insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind. Für die Prüfung dieses Kriteriums ist es somit zunächst notwendig, die Bedeutung der in Rede stehenden Verpflichtungen oder Auflagen für das Ziel der Förderung zu bestimmen. Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung muss dann die Auswirkung des konkreten Verstoßes für das Erreichen dieses Ziels bestimmt werden. Hieraus ergibt sich dann das Ausmaß der Schwere des Verstoßes (Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 35, Rn. 27). Grundlage für die Förderung ökologischer Anbauverfahren (FP 469) ist die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. In Erwägungsgrund 17 der Verordnung wird ausgeführt, dass die ökologische/biologische Tierhaltung hohe Tierschutzstandards achten sowie den tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen genügen, und die Gesunderhaltung des Tierbestands auf der Krankheitsvorbeugung basieren soll. Besondere Aufmerksamkeit soll zudem in diesem Zusammenhang den Bedingungen der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte gelten. Die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 lit. b), ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist für das Ziel der Förderung (ökologische Tierhaltung) von großer Bedeutung. Diesen Umstand hat der Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 berücksichtigt. Allerdings hat der vorliegende Verstoß wenig Auswirkung auf das Erreichen dieses Ziels. Denn der einmalige Aus- und Einbruch eines Jungbullen spricht nicht gegen eine den hohen Tierschutzanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 grundsätzlich genügende Haltungspraktik des Klägers, sodass der Beklagte den hiesigen Vorfall ermessensfehlerfrei als bloß leichten Verstoß des Klägers bewerten konnte. Das Ausmaß des Verstoßes bestimmt sich insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt. Im Unterschied zum Kriterium der Schwere des Verstoßes geht es hier nicht um die rechtlichen, sondern um die tatsächlichen Auswirkungen des Verstoßes (Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 35, Rn. 28). Im Hinblick auf die vom Kläger gehaltene Gesamtanzahl an Rindern (ca. 120) ist der Ausbruch eines der Tiere als geringfügig anzusehen. Hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit des Verstoßes ist festzuhalten, dass der Kläger den Verstoß nach Bekanntwerden am 25. Januar 2019 am darauffolgenden Tag abgestellt hat. Ein früheres Tätigwerden war auf Grund des Umstandes, dass für das Einfangen des Jungbullen eine spezielle Fangvorrichtung und für den Abtransport ein Anhänger erforderlich waren sowie der in den Januarmonaten frühzeitig einsetzenden Dunkelheit nicht möglich. Allerdings ist es in der Folge des Verstoßes erforderlich geworden, dass bei bis zu 6 Jungrindern eine Aborteinleitung durchgeführt werden musste. Der Beklagte hat diesem Umstand insbesondere auch in den in der mündlichen Verhandlung auf Grundlage des neu bekannt gewordenen Sachverhalts ergänzten Ermessenserwägungen maßgebende Bedeutung dafür beigemessen, es bei einer zehnprozentigen Kürzung zu belassen. Dieser Kürzungssatz entspricht nach Angaben des Beklagten der regelmäßig vorgenommenen Kürzung bei einem leichten Verstoß. Diese Erwägungen halten sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um den ersten Verstoß des Klägers handelte, wegen des festgestellten Ausmaßes des Verstoßes, noch innerhalb des Zwecks der Ermessensermächtigung, angemessen auf einen Verstoß zu reagieren. Eine von der allgemeinen Verwaltungspraxis des Beklagten bei leichten Verstößen abweichende geringere Kürzung ist danach nicht geboten gewesen. Sie wäre nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung allenfalls ausnahmsweise bei einem sehr geringen Ausmaß, etwa wenn nur ein Rind betroffen wäre, in Betracht gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die ungekürzte Zahlung landwirtschaftlicher Subventionen für die Förderung ökologischer Anbauverfahren. Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine ökologische Rinderzucht mit ca. 120 Rindern der Rasse Galloway. Mit Sammelantrag vom 30. Mai 2013 beantragte der Kläger für seinen Betrieb eine Auszahlung aus dem Förderprogramm Ökologische Anbauverfahren (FP 469). Mit Bescheid vom 17. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen im Rahmen dieser Projektfinanzierung als Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe von jährlich 12.831,32 Euro zur Inanspruchnahme in den Haushaltsjahren 2014 bis 2018. Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 konkretisierte der Beklagte die für die Jahre 2015 bis 2018 einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen und wies dabei insbesondere auf die Geltung der Vorschriften der Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2014 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 952) hin (im Folgenden: Förderrichtlinien). Der Beklagte erhöhte mit Änderungsbescheid vom 9. November 2016 die dem Kläger jährlich bewilligte Zuwendung um 2.859,48 Euro für die Jahre 2017 und 2018. Am 20. März 2019 führte eine von dem Kläger beauftragte Tierarztpraxis bei insgesamt 6 seiner weiblichen Jungtiere (Färsen) eine Aborteinleitung durch. Der Kläger stellte am 3. Mai 2019 einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendungen für das Jahr 2019. Im Rahmen einer am 18. Juli 2019 seitens der Fachgesellschaft für ÖKO-Kontrolle mbH (im Folgenden: ÖKO-Kontrollstelle) durchgeführten Kontrolle des klägerischen Betriebs erlangte diese Kenntnis von der Aborteinleitung bei den 6 Jungtieren. In einem Schreiben vom 30. August 2019 führte die Tierarztpraxis des Klägers hinsichtlich der vorgenommenen Aborteinleitung folgendes aus: „Am 20.03.2019 führte unsere Praxis bei 6 Jungtieren eine Aborteinleitung durch. Diese wurde nötig, da die Tiere viel zu klein und zu jung für eine problemlose Kalbung waren. Das Tierwohl stand bei dieser Aktion im Vordergrund. Da ein Bulle ausgebrochen war wurde eine Gruppe mit 22 Tieren frühzeitig gedeckt. Beim Tierarztbesuch wurde entschieden welche Tiere noch zu klein waren und bei diesen wurde ein Abort eingeleitet. Am gleichen Tag wurden auch zahlreiche Trächtigkeitsuntersuchungen zur Einschätzung der Situation durchgeführt.“ Die für derartige Aufgaben in Schleswig-Holstein beliehene ÖKO-Kontrollstelle sprach gegen den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2019 auf Grund dieses Vorfalls eine Abmahnung aus. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger den Tieren präventiv chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht habe, wobei eine Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes nicht als präventiv gelte. Als Auflage mit sofortiger Frist gab die ÖKO-Kontrollstelle dem Kläger auf, dass er bei Bestandsproblemen bzgl. möglicher Behandlungen (beispielsweise Aborteinleitung) die Kontrollstelle hinzuzuziehen habe. Der Kläger erhob keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2019 eine – um 1.954,64 Euro gekürzte – Zuwendung aus dem Förderprogramm Ökologischer Anbauverfahren in Höhe von insgesamt 18.191,75 Euro für das Auszahlungsjahr 2019 fest. Zur Begründung der vorgenommenen Kürzung führte er im Wesentlichen aus, dass nach Ziffer 7.3 Abs. 2 der Förderrichtlinien die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt werden könne, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten würden. Die zuständige Kontrollstelle habe im Betrieb des Klägers Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgestellt. Die von der Kontrollstelle ausgesprochene Abmahnung sei auf Grund des präventiven Einsatzes von Medikamenten zur Aborteinleitung bei den 6 zu früh gedeckten Kälbern erfolgt. Die Abmahnung durch die Kontrollstelle stelle hinsichtlich Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit einen leichten Verstoß dar und führe daher zu einer Kürzung der Zuwendung für das Jahr 2019 von zehn Prozent (1.954,64 Euro). Bei der Entscheidung über die Kürzung werde den Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes Rechnung getragen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 9. Januar 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gem. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zwar die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten sei, dieses Verbot gem. Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aber nicht gelte, wenn sich die Krankheit nicht nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 24 bekämpfen lasse und sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich erweise, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen. Aus der Bescheinigung der Tierarztpraxis vom 30. August 2019 gehe hervor, dass die Aborteinleitung eine notwendige Behandlung gewesen sei, die dem Wohl der Tiere gedient habe. Gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2019 habe er keinen Widerspruch eingelegt, da ihm fernmündlich versichert worden sei, dass die Abmahnung keinerlei Sanktionen nach sich ziehe. Ferner sei in der Begründung des Bescheids vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, dass Behandlungen bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung eines Tierarztes nicht als präventiv gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Kläger gegen die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 lit. b, ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstoßen habe. Der Bulle des Klägers hätte, um die 22 Jungrinder decken zu können, ausgehend von einem durchschnittlichen Brunstzyklus bei Rindern von 21 Tagen, über einen längeren Zeitraum bei der Herde mitlaufen müssen. Durch eine regelmäßige Tierkontrolle hätte dem Kläger dieser Missstand umgehend auffallen und er hätte geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere einleiten müssen. Der Kläger sei daher seiner Fürsorgepflicht für den Tierschutz und die Tiergesundheit nicht nachgekommen. Die Bewertung von Verstößen im Rahmen der Förderung des ökologischen Anbaus erfolge auf Grundlage des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, konkretisiert durch Ziffer 7 der Förderrichtlinien. Im Hinblick auf das Ausmaß des Verstoßes – ungewolltes Belegen von 22 Kühen durch einen freilaufenden Bullen, künstlich eingeleiteter Abort bei 6 Kühen im Alter von 10 bis 12 Monaten – und der Möglichkeit des Klägers, den Verstoß bei einer ordnungsgemäßen Fürsorge- und Aufsichtspflicht zu erkennen, sei die verhängte „Regelsanktion“ in Höhe von zehn Prozent verhältnismäßig. Auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Tierarzneimitteln zum Einleiten des Aborts und die Regelung des Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 komme es daher nicht (mehr) an. Der Kläger hat am 10. August 2020 Klage erhoben. In einem nach Klagerhebung geführten außergerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hat der Kläger in einem Schreiben vom 9. Mai 2021 angegeben, dass seine Rinder auf drei verschiedenen Teilflächen untergebracht seien. Die Teilfläche A sei die Fläche für die Färsen, Teilfläche B für die Mutterkuhherde mit den Kälbern (Absetzer) und Teilfläche C sei die Bullenweide. Die Aufteilung dieser Flächen bestehe seit vielen Jahren. Die Färsenfläche sei auf Grund ihrer topographischen Lage und vorhandenen Knicks von der Fläche C nicht einzusehen. Die Einzäunung der Flächen bestehe aus 1,80 bis 2,00 Meter hohen Pfählen, wobei je nach Bedarf 4 bis 6 Stacheldrähte verbaut seien. Die Einzäunung sei – auf Grund der Stacheldrahtdichte – nicht mit Strom versehen. Sowohl die Färsenfläche als auch die Bullenweide sei mit 5 Reihen Stacheldraht verbaut. Den Ausbruch des Jungbullen habe er am 25. Januar 2019 festgestellt und diesen – spätestens – am Folgetag von den Färsen separiert. Die vom Kläger beauftragte Tierarztpraxis hat in einem Schreiben vom 11. Mai 2021 ausgeführt, dass sie lediglich bei 3 der insgesamt 6 klägerischen Färsen eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall durchgeführt habe. Bei den anderen 3 Färsen hätte eine solche Untersuchung auf Grund anatomischer Einschränkungen (zu klein) nicht durchgeführt werden können. Da aber bereits bei den ersten 3 Färsen eine Trächtigkeit festgestellt worden sei, sei bei allen 6 Kälbern ein Abbruch eingeleitet worden, um ein Leiden durch eine zu frühe Belegung zu vermeiden. Da auch bei Rindern eine Synchronisation des Zyklus innerhalb der Gruppe stattfinde, sei es durchaus möglich, dass ein Jungbulle innerhalb von 48 Stunden eine größere Anzahl an Tieren decke. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er Zweifel an dem von dem Kläger geschilderten Geschehensablauf habe. Die Angaben des Klägers zu den gehaltenen Tieren stimmten nicht mit den Daten in der Meldebank nach HIT (Herkunfts- und Informationssystem Tiere) überein. Es hätten sich insgesamt 28 und nicht nur 22 weibliche Tiere auf der Färsenfläche A befunden, wobei 11 Färsen des Jahrgangs 2016, 10 des Jahrgangs 2017 sowie 7 Absetzer des Jahres 2018 zusammen auf der Weide gelaufen seien. Der ausgebrochene Jungbulle habe aber lediglich die Färsen des Jahrgangs 2018 gedeckt. Von den Jahrgängen 2016 und 2017 habe kein Tier im Kalenderjahr 2019 eine Kalbung gehabt. Dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass der Kläger die weiblichen Kälber des Jahrgang 2018 zu lange zusammen mit den männlichen Kälbern desselben Jahrgangs habe auf einer Weide stehen lassen, sodass es nach Eintritt der Geschlechtsreife der Absetzer auf der Mutterkuhweide zum Deckakt gekommen sein könnte. Der Kläger macht geltend, die weiblichen und männlichen Kälber des Jahrgangs 2018 nicht zu lange gemeinsam auf einer Weide gehalten zu haben. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der ausgebrochene Jungbulle nur die Absetzer des Jahrgangs 2018 gedeckt habe, da die Färsen der Jahrgänge 2016 und 2017 zum betreffenden Zeitpunkt nicht bullig (brünstig) gewesen seien. Das siebte Rind der Absetzer sei nicht gedeckt worden, da es ein unfruchtbarer Zwitter sei. Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Bescheid vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2019 sei rechtswidrig. Die Abmahnung des Klägers durch den Bescheid der ÖKO-Kontrollstelle vom 20. Oktober 2019 sei als Sanktion ausreichend. Der Kläger beantragt, die Auszahlungsnachricht für das Auszahlungsjahr 2019 für die Förderung ökologischer Anbauverfahren (FB 469) vom 12. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2020 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an ihn 1.954,64 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2019 zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Bescheide, äußert erneut Zweifel an dem vom Kläger dargestellten Geschehensablauf und führt ergänzend aus, dass der Kläger ein erfahrener Landwirt sei und bereits seit dem Jahr 2003 nach ökologischen Kriterien wirtschafte. Er sei daher mit den Besonderheiten der ökologischen Tierwirtschaft vertraut. Er wäre verpflichtet gewesen, geeignete Haltungspraktiken anzuwenden, die den entwicklungsbedingten Bedürfnissen der Tiere gerecht werden. Da der Kläger seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, sei eine medizinische Behandlung der Jungrinder erforderlich geworden. Obwohl die tierärztliche Maßnahme zumindest hinsichtlich der 3 untersuchten Färsen notwendig im Sinne des Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 gewesen sei, könne dies die mangelnde Fürsorge im Vorfeld nicht heilen. Hinsichtlich der 3 nicht untersuchten Färsen sei aber keine Trächtigkeit festgestellt worden und eine Aborteinleitung präventiv und daher unzulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung der Ermessenserwägungen erklärt, dass er auch bei Berücksichtigung des inzwischen geklärten Umstandes, dass nicht 22 weibliche Rinder gedeckt worden seien, an einer zehnprozentigen Kürzung festhalte. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es durch die Haltungspraktik bei 6 Rindern zur Anwendung der chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittel gekommen sei, wobei in 3 Fällen noch nicht einmal geklärt sei, ob diese Tiere trächtig gewesen seien. Insofern habe sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Sanktionen nicht wesentlich geändert, sodass die Kürzung von zehn Prozent aufrechtzuerhalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.