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Beschluss

1 A 542/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1212.1A542.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro und für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 6 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 7 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. 9 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, das die auf Schadensersatz gerichtete Klage als unbegründet abweist, im Wesentlichen damit begründet, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die Beklagte habe das auf der Grundlage der Ausschreibung im März 2014 eröffnete – für den hier geltend gemachten Anspruch maßgebliche – Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Der Kläger sei über den Abbruch auch rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Er habe gegen den Abbruch nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei zudem auch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil er von der Möglichkeit, gegen den Stellenabbruch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, keinen Gebrauch gemacht habe. Es komme nach alledem weder darauf an, ob der Kläger bei diesem Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich der am besten geeignete Bewerber gewesen sei noch, ob das neue Stellenbesetzungsverfahren veranlasst gewesen sei. 10 Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Das ist hier nicht der Fall. 11 Der Kläger trägt vor, der Schadensersatz sei nicht nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil er gar keinen Anlass gehabt habe, den Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens anzugreifen. Dieser habe vielmehr letztlich seinem Begehren entsprochen habe. Er habe darauf gehofft, in einem neuen Bewerbungsverfahren auf der Grundlage neuer aktueller dienstlicher Beurteilungen ausgewählt zu werden. Die – allerdings tragfähige - Entscheidung der Beklagten, das zweite Besetzungsverfahren nach Ausschreibung abzubrechen, habe ihm die Möglichkeit genommen, den ersten Abbruch anzugreifen. Dieses Vorbringen stellt keinen der Begründungsansätze der erstinstanzlichen Entscheidung ansatzweise in Frage. 12 Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 18; vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 11 und vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 12; jeweils m. w. N. 14 Geschützt wird nicht ein Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten untergeht, wenn der Dienstherr das Verfahren zur Vergabe der Beförderungsstelle vorzeitig aus sachlichem Grund abbricht. Schützenswerte Rechte der Bewerber werden durch einen sachlich gerechtfertigten Abbruch nicht berührt. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 –, juris Rn. 18, 20. 16 Der Kläger greift mit seinem Zulassungsvorbringen die selbständig entscheidungstragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht an, das maßgebliche (erste) Stellenbesetzungsverfahren sei aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen worden. Er legt nicht nur nicht dar, dass und warum der Abbruch entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sein sollte, sondern trägt im Gegenteil vor, er habe gegen den Abbruch gar keine Einwände gehabt. 17 Der Kläger kann – ohne dass es letztlich hierauf noch ankommt – auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er gegen die erste Abbruchentscheidung keine rechtlichen Schritte eingeleitet habe. Ein Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte durch die Beantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO eingeleitet hat. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 23 ff. 19 Hat ein Bewerber, obwohl es ihm möglich war, hiervon keinen Gebrauch gemacht, ist er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris Rn. 10 ff. 21 Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, warum es ihm unmöglich gewesen sein sollte, Primärrechtsschutz gegen die Abbruchentscheidung zu suchen. Dass er es für sachgerechter erachtet hat, darauf zu hoffen, nach dem Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren ausgewählt zu werden, hat ihn weder von der Pflicht befreit, Primärrechtsschutz zu suchen, noch hat es ihn von seiner Verantwortung entbunden, dass Primärrechtsschutz unterblieben ist. Ob sich die Beförderungshoffnung erfüllt, lag allein in seiner Risikosphäre. 22 Darauf, ob die vor Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens getroffene Auswahlentscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr an. Diese Auswahlentscheidung ist durch den Abbruch des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, 23 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 24 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. 26 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich. 27 Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 211, 213 m. w. N. 28 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Eine konkrete Frage hat der Kläger nicht formuliert. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 31 Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung Beschluss des Senats vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris Rn. 3. 32 Anzusetzen ist insoweit ein Viertel (Reduzierung des Halbjahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge, die dem Kläger nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung A fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Insoweit ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Besoldungsgesetze (BBVAnpG 2014/2015 vom 25. November 2014 für die erste Instanz sowie BBVAnpG 206/2017 vom 21. November 2016 für die zweite Instanz) ein Betrag, der unter die jeweils festgesetzte Wertstufe fällt. Die Änderung des in erster Instanz festgesetzten Streitwerts erfolgt in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG. 33 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.