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Beschluss

1 B 24/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, ist überwiegend eine Tatsachenfrage; rechtlich ist eine Organisation als terroristisch anzusehen, wenn sie ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. • Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind in ihrer Eignung und Beweiskraft Einzelfallfragen und nicht generell revisionsrechtlich zu klären.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus bei der PKK; Prozesskostenhilfe versagt • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, ist überwiegend eine Tatsachenfrage; rechtlich ist eine Organisation als terroristisch anzusehen, wenn sie ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. • Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind in ihrer Eignung und Beweiskraft Einzelfallfragen und nicht generell revisionsrechtlich zu klären. Der Kläger wandte sich gegen seine Ausweisung gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG und gegen damit verbundene Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG. Er stellte die Frage, ob die PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstützt, und ob Berichte des Auswärtigen Amtes als Beweismittel geeignet seien, die Verantwortung der PKK für Bombenanschläge 2005/2006 in der Türkei nachzuweisen. Das Berufungsgericht hatte die Ausweisung zudem eigenständig auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Weiterverfolgung seiner Beschwerde und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg und ob grundsätzliche Rechtsfragen vorlägen. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die PKK den Terrorismus unterstützt, ist entscheidungserheblich für die Ausweisung nicht hinreichend dargelegt, zumal das Berufungsgericht die Ausweisung auch auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt hat. • Nach gefestigter Rechtsprechung unterstützt eine Organisation den Terrorismus, wenn sie ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt; hierzu zählen der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf Unbeteiligte zur Durchsetzung politischer Ziele. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die PKK 2005/2006 Bombenanschläge gegen touristische Ziele verübt hat und somit den Terrorismus unterstützt hat. • Die Aufnahme der PKK in die EU-Liste terroristischer Organisationen seit Mai 2002 stützt die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist. • Die Frage nach der Eignung und dem Beweiswert der Lageberichte des Auswärtigen Amtes ist eine Einzelfallfrage der Tatsachen- und Beweiswürdigung und damit revisionsrechtlich nicht grundsätzlich zu klären. • Die Beschwerde betrifft damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; überwiegend handelt es sich um der Tatsachenfeststellung vorbehaltene Bewertungen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht stellte fest, dass die PKK in den relevanten Jahren den Terrorismus unterstützt hat, insbesondere durch Bombenanschläge 2005/2006, und dass ihre Aufnahme in einschlägige Terrorlisten diese Einstufung stützt. Die vom Kläger gerügten Fragen zur Eignung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind als Einzelfallsachverhalte der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht revisionsrechtlich zum Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung geeignet. Damit liegen keine auf allgemeine Rechtsfragen gerichteten, revisionsrechtlich zu entscheidenden Gesichtspunkte vor, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Zulassung der Revision rechtfertigen würden.