Urteil
8 A 54/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0119.8A54.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Der Kläger stellte erstmals am 15.10.2004 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. In der Anhörung vom Bundesamt am 21.10.2004 gab er u.a. an, bei den PKK-Guerillas gewesen zu sein. An einem Tag, als er eine Beobachtungsaufgabe übernommen habe, sei er weggerannt, u.a. weil die Versorgung mit Lebensmitteln schlecht gewesen sei. 3 Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 15.09.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B- Stadt vom 22.11.2005 - …/.. - abgelehnt, die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30. Oktober 2006 - …/... - als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 4 Am 31.01.2008 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 24.04.2007 (gemeint ist wohl 24.04.2008) abgelehnt wurde. Die hiergegen am 13.05.2008 beim Verwaltungsgericht B-Stadt erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.09.2009 - …/.. - wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Begründet wurde dies wegen der Beteiligung des Klägers an Aktivitäten einer der PKK nahestehenden Organisation in B-Stadt, nämlich der Mitarbeit im Vorstand des „… e.V.". Nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz sei dieser Verein seit längerer Zeit dem Umfeld des „KONGRA-GEL" in der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Die Kammer gehe nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sich in einer Weise für die Interessen der sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Türkei verbotenen Organisation „KONGRA-GEL" bzw. einer ihr nahestehenden Organisation eingesetzt habe, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer lebens- oder aber freiheitsbedrohenden Behandlung unterzogen würde. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Kläger türkeiweit gefahndet werde und sein Name daher in einer zentralen Datei gespeichert sei, die als Liste allen Polizeidienststellen an den Grenzen übermittelt werde. Der Kläger dürfte als exponierter Regimegegner der Gefahr ausgesetzt sein, nach einer Rückkehr in die Türkei dort politisch verfolgt zu werden. Der Kläger habe durch seine aktive Beteiligung an dem Wirken einer PKK-nahen Organisation in Deutschland die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 AufenthG früher möglicherweise erfüllt. Zu seinem Einsatz für das Kurdistan-Volkshaus habe er sich offen bekannt. Da es sich bei dem Kläger somit zwar um einen früheren, engagierten Aktivisten im Umfeld der „PKK-ERNK", nicht aber um einen leitenden Funktionär einer derer Organisationen, sondern um einen jugendlichen Mitläufer handele, liege in seinem Verhalten, auch wenn er eine nach deutschem Vereinsrecht verbotene Organisation illegal unterstützt habe, kein schwerwiegender Grund i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG vor (Bl. 13 f. des Urteils vom 15.09.2009). 5 Mit Verpflichtungsbescheid vom 11.10.2010 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. 6 Auf Antrag des Klägers wurde ihm am 07.05.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG aus humanitären Gründen, zunächst gültig bis zum 20.01.2013, erteilt. 7 Am 17.01.2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Zuge dessen erkundigte sich der Kläger auch nach der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG wurde in der Folge bis zum 16.01.2013 verlängert. 8 Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beklagten mit, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder einer Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG nicht vorliegen. 9 Mit Schreiben vom 24.07.2013 bat der Beklagte gegenüber dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein um Mitteilung, ob in Bezug auf den Kläger sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sprechen. 10 Mit Schreiben vom 02.09.2013 (Bl. 420 der Beiakte B) beantragte der Kläger schriftlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 11 Mit Schreiben vom 06. November 2013 teilte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein dem Beklagten mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger langjähriger Aktivist der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sei. In seinem Asylverfahren habe der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass er bereits in der Türkei als Angehöriger der Guerilla-Truppe die PKK unterstützt habe. Im weiteren Verfahren hätten seine Rechtsanwälte unter Beifügung zahlreicher Beweismittel geltend gemacht, dass der Kläger seit seiner Einreise in Deutschland umfangreiche Nachfluchtaktivitäten für die PKK entwickelt habe. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz B-Stadt bestätigten die Stellung des Klägers als Funktionär des PKK-Basisvereins „Kurdistan-Volkshaus e.V." und als langjähriger Aktivist der PKK. Im Oktober 2005 und nochmals im Dezember 2007 sei er in den Vorstand des Vereins Kurdistan-Volkshaus e.V. gewählt worden. Bis zur Auflösung des Vereins im April 2009 habe das Volkshaus auch nach Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz B-Stadt die zentrale Anlaufstelle für PKK-Anhänger in B-Stadt gebildet. Die meisten Veranstaltungen im Volkshaus hätten einen PKK-Hintergrund gehabt. Das Kurdistan-Volkshaus habe als häufiger Anmelder von Demonstrationen und Kundgebungen fungiert, die sich inhaltlich an den von der Organisationsführung vorgegebenen Kampagne-Themen orientiert hätten. Im Rahmen einer Demonstration am 20.03.2009 sei der Kläger in B-Stadt-xxx wegen Zeigens einer Fahne mit dem Konterfei Öcalans polizeilich festgestellt worden. Die Polizei habe dies als Verstoß gegen § 20 Vereinsgesetz gewertet. Am 15.02.2013 (gemeint ist wohl 15.02.2012) sei die Polizei B-Stadt über eine Personengruppe informiert worden, die im Rathaus eine Versammlung habe abhalten wollen. Bei Eintreffen der Polizeikräfte seien Parolen zum Tenor „Freiheit für Öcalan" skandiert worden. Eine initiierte Sitzblockade sei von den Einsatzkräften aufgelöst worden. Der Kläger sei mit zehn weiteren Personen, von denen mehrere dem Landesamt für Verfassungsschutz B-Stadt aus dem Umfeld der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan" bekannt seien, in Gewahrsam genommen worden. Der Direktor der Bürgerschaft habe Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt. Nach Auskunft des Landeskriminalamtes B-Stadt sei der Kläger deshalb am 10.05.2012 vom Amtsgericht B-Stadt zu einer Geldstrafe iHv 750,-- € verurteilt worden. Aus dem Facebook-Account ergäben sich Bildhinweise, dass der Kläger seine Sympathie für die PKK immer noch offen zur Schau stelle und sich an PKK-Propaganda-Veranstaltungen beteilige. In der Gesamtschau ergebe sich, dass der Kläger immer noch die PKK unterstütze durch Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen und durch Verbreitung propagandistischer Bilder zugunsten der PKK- Guerillas über sein Facebook-Account im Internet. Aus diesem Grunde werde eine aktuelle Gefährlichkeit iSv § 54 Nr. 5 AufenthG bejaht und Bedenken gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhoben. 12 Unter Hinweis auf das Schreiben des Innenministeriums vom 06.11.2013 wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben des Beklagten vom 18.11.2013 nochmals um Mitteilung gebeten, ob die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung vorliegen. 13 Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 23.11.2013 wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt habe. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob inzwischen die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorliege. 14 Mit Schreiben vom 08.01.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich der Vorgang zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch in Bearbeitung befinde. Sofern eine abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliege, werde man unaufgefordert darauf zurückkommen. 15 Mit Schreiben vom 09.01.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Bundesamt bereits am 15.04.2013 die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG an den Beklagten übersandt habe. 16 Mit Schreiben vom 14.01.2014 teilte der Beklagte dem Kläger erneut mit, dass sich der Vorgang zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch in Bearbeitung befinde. 17 Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nochmals um Mitteilung gebeten, ob die Voraussetzungen für den Widerruf oder Rücknahme der Begünstigung vorliegen. 18 Mit Schreiben vom 20.02.2014 bat der Kläger erneut um Mitteilung, ob nunmehr die Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne, ggf. um konkrete Mitteilung der Hinderungsgründe. Andernfalls müsse Untätigkeitsklage erhoben werden. 19 Mit Schreiben vom 21.03.2014 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beklagten mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG nicht vorliegen. Eine Änderung der Sachlage, Voraussetzung für einen Widerruf seit April 2013, sei nicht eingetreten. 20 Auf nochmalige Anfrage des Beklagten vom 04.04.2014 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 11.04.2014 erneut mit, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Widerruf oder die Feststellung eines Erlöschenstatbestandes ergäben. Die Fotos auf seinem Facebook-Account zeigten den Kläger augenscheinlich von einer Urlaubsreise an den Berg Gabar aus dem Oktober 2012. 21 Mit E-Mail vom 11.04.2014 übermittelte das Innenministerium dem Beklagten eine aktuelle Facebook-Recherche des Klägers, wonach der Kläger u.a. dem Aufruf zu PKK-bezogenen Demonstrationen teile. 22 Mit Bescheid vom 11.06.2014 wurde der Antrag des Klägers vom 02.09.2013 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Es liege der Versagungsgrund des § 5 23 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor. Danach sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG vorliege. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach der vorliegenden Stellungnahme der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger langjähriger Aktivist der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sei. Da der Kläger sich nicht gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe, komme bei ihm die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG nicht zum Tragen. 24 Der Kläger hat am 28.04.2014 Untätigkeitsklage erhoben und am 18.06.2014 den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2014 in das Klagverfahren einbezogen. 25 Er macht geltend, dass es bereits fraglich sei, ob die PKK zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze. Bereits in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 06.11.2013 werde darauf hingewiesen, dass die PKK in Europa seit 1999 eine wesentlich friedliche Linie beibehalten habe. Tatsächlich habe sich die PKK in den letzten Jahren und insbesondere seit dem massiven Auftreten des „Islamischen Staates" zu einer Organisation gewandelt, die willens und in der Lage sei, islamistische Terroristen zu bekämpfen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Beklagte bisher keine Tatsachen vorgelegt habe, welche die Schlussfolgerung rechtfertigte, dass der Kläger die PKK unterstütze oder unterstützt habe. Eine aktuelle Unterstützung lasse sich den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz, auf die sich die Beklagte stütze, nicht erkennen. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit an politischen Aktivitäten beteiligt, in denen es um die Rechte der Kurden gegangen sei. Er habe sich dabei auch in den vergangenen Jahren gegen einen bewaffneten Kampf ausgesprochen und von Anfang an die Bestrebungen innerhalb der kurdischen Bewegung, den bewaffneten Kampf aufzugeben und eine friedliche Lösung zu suchen, unterstützt. Für den Kläger sei dabei die PKK ein wichtiger Akteur, da die PKK die größte und einflussreichste kurdische Organisation sei. In diesem Zusammenhang habe der Kläger sich auch an Aktivitäten beteiligt, die von PKK-nahestehenden Organisationen initiiert worden seien, und er sei für wenige Jahre Mitglied im Vorstand des kurdischen Volkshauses in B-Stadt gewesen. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts B-Stadt in dem Urteil vom 15.09.2009 sei der Kläger als ein jugendlicher Mitläufer einzustufen. Dem Kläger gehe es bei seinen politischen Aktivitäten darum, den Friedensprozess in der Türkei zu fördern. Aus Sicht des 26 Klägers sei auch wichtig, dass Abdullah Öcalan aus der Haft entlassen werde, da dieser sich bereits seit vielen Jahren für das Ende des bewaffneten Kampfes einsetze. Im Oktober 2012 sei der Kläger in den Nord-Irak gereist, um sich dort an einem Ort in der Nähe der türkischen Grenze mit Familienangehörigen zu treffen. Seine Verwandten seien in dieses Dorf gekommen. Der Kläger sei selbst nicht in die Türkei gereist. Auf dem Weg zum Dorf habe der Kläger kurdische Peschmerga und PKK-Guerilla getroffen. Von diesem Treffen habe der Kläger Erinnerungsfotos gemacht, die er für seine Freunde bei Facebook eingestellt habe. Eine Zusammenschau der Bilder mache deutlich, dass es sich um reine Urlaubsfotos handele. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.06.2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Unterstützung der PKK durch den Kläger werde auf die Stellungnahme des Verfassungsschutzes vom 06.11.2013 und die E-Mail des Verfassungsschutzes vom 11.04.2014 verwiesen. Bezüglich der Einordnung der kurdischen Arbeiterpartei PKK werde den Ausführungen des Gerichts vom 13.11.2014 gefolgt. 32 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2016 Bezug genommen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 34 Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.). I. 35 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. 36 Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es nach § 75 Satz 1 VwGO nicht. Hiernach ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über den Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 S. 2 VwGO). 37 Die Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger bereits am 02.09.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hat, über den jedoch bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 28.04.2014 nicht entschieden wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zudem dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. einer Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG nicht vorliegen. 38 Das Ergehen des Ablehnungsbescheides vom 11.06.2014 nach Klagerhebung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. 39 Das Ergehen der noch ausstehenden Entscheidung, nachdem die Klage nach § 75 VwGO bereits voll zulässig erhoben worden ist, berührt die Zulässigkeit der Klage nicht mehr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 75 Rn. 2). Ist der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt für den Kläger negativ, so kann er seine Klage unter Einbeziehung des Verwaltungsaktes fortsetzen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 19). 40 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.06.2014 mitgeteilt, dass der Bescheid vom 11.06.2014 zum Gegenstand des laufenden Klagverfahrens gemacht wird. II. 41 Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 11.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 42 Bei einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich - so auch vorliegend - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 43 Nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 73 Abs. 2a des Asylgesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels - die Niederlassungserlaubnis stellt nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel dar - zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht. 44 Ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. 45 Ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besteht, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. 46 Nach § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG abzusehen. 47 Die in § 26 Abs. 3 S. 1 normierten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist in Folge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Verwaltungsgericht B-Stadt seit dem 07.05.2010 im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist am 17.01.2013 bis zum 16.01.2016 (vgl. Bl. 408 der Beiakte B) verlängert worden. 48 Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie davon ausgehen, dass der Kläger auch derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist, da jedenfalls die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG) gilt. 49 Auch das Gericht geht infolgedessen davon aus, dass der Kläger derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG ist. 50 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zudem im Schreiben vom 15.04.2013 nach § 73 Abs. 2a AsylG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorliegen. Diese Einschätzung ist in den Schreiben vom 21.03.2014 sowie 11.04.2014 wiederholt worden. 51 Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht jedoch § 5 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da im Falle des Klägers ein derartiges Ausweisungsinteresse besteht. Es ist - nach dem Gesetzeswortlaut ist die Schlussfolgerung zwingend - davon auszugehen, dass der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, unterstützt hat und nach wie vor unterstützt. 52 Die kurdische Arbeiterpartei PKK stellt eine Vereinigung dar, die den Terrorismus unterstützt. 53 Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch sog. Sympathie-Werbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9/12 -, Rn. 13 - zit. n. juris). 54 Wird eine Organisation in eine vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste von Terrororganisationen aufgenommen, erlaubt dies die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24/10 -). 55 Die kurdische Arbeiterpartei PKK (alias „KADEK", alias „KONGRA-GEL") wird auch in der aktualisierten Liste von Terrororganisationen des Rates der Europäischen Union (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015, Anh. II Nr. 14) als terroristische Organisation erfasst. 56 So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9/12 - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VGH Mannheim die Feststellung, dass es sich bei der kurdischen Arbeiterpartei PKK und ihre Nachfolgeorganisation um Vereinigungen i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. handelt, revisionsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9/12 -, Rn. 14 - zit. n. juris). 57 Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der kurdischen Arbeiterpartei „PKK" um eine Vereinigung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt. 58 Bezüglich der Ausführungen des Klägers zur PKK gilt es darüber hinaus anzumerken, dass die Ende März 2013 sowohl vom türkischen Staat als auch von der PKK ausgerufene Waffenruhe inzwischen beendet worden ist. Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz ISIS verübte Attentat von Suruc mit 32 Toten am 20.07.2015 ist es zu einer neuen Eskalationsdynamik gekommen, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK geführt hat. Der Friedensprozess gilt derzeit als gestoppt (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des Auswärtigen Amtes vom 29.09.2015, S. 5). 59 Es rechtfertigen auch Tatsachen die Schlussfolgerung, dass der Kläger die PKK unterstützt hat und nach wie vor unterstützt. 60 Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Passus in § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., wonach auf zurückliegende Unterstützungshandlungen die Ausweisung nur gestützt werden konnte, soweit dieser eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründete, mit der zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung weggefallen ist. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lässt nunmehr auch eine in der Vergangenheit liegende („unterstützt hat") Unterstützungshandlung für die Annahme eines Ausweisungsinteresses ausreichen, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. 61 Bezüglich des Prüfungsmaßstabes des Gerichts muss die Unterstützung der Vereinigung nicht feststehen, vielmehr reicht es aus, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung rechtfertigen. Ausreichend ist daher ein auf Tatsachen gestützter Verdacht, nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung. Für das Vorliegen der Indiztatsachen, die den Schluss auf die Unterstützung rechtfertigen, gilt dagegen der Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung (vgl. Graßhof, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online- Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.11.2015, § 54 AufenthG Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9/12 -, Rn. 12 - zit. n. juris). 62 Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solchen unterstützenden Vereinigung erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren und messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe erfüllen solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung jedoch nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9/12 -, Rn. 15 - zit. n. juris). 63 Maßgeblich für die Auslegung des Unterstützungsbegriffes ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint, wobei eine umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.10.2011 - 4 LA 32/11 -; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, Rn. 41 - zit. n. juris). 64 Nach diesen Maßstäben ist das Gericht überzeugt davon, dass in der Gesamtbetrachtung im Falle des Klägers ausreichende Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf die Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei „PKK" rechtfertigen. 65 Vor seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Kläger nach eigenen Angaben der PKK-Guerilla angeschlossen (vgl. das Anhörungsprotokoll vom 21.10.2004, Bl. 43 ff. der Beiakte A). Er ist nach eigenen Angaben darin unterrichtet worden, wie man gegen den türkischen Staat kämpft. Der Kläger hat Kleidung und Waffen erhalten und das gemacht, was die PKK-Kämpfer von ihm verlangten. Die Unterstützungsaktivitäten für die PKK in Deutschland beginnen nach eigenen Angaben des Klägers (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2006 an das VG B-Stadt - Bl. 62 ff. der Beiakte A) unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik. Nach seiner Einreise hat sich der Kläger dem Verein Kurdistan-Volkshaus e.V. angeschlossen und im Rahmen dieses Vereins wichtige Aufgaben übernommen. Er wurde im Oktober 2005 zum Mitglied im Vorstand gewählt. Bei dem Verein Kurdistan-Volkshaus e.V. (aufgelöst 2009) handelte es sich um eine der PKK nahestehende Organisation. Nach eigenen Angaben des Klägers sowie des Urteils des VG B-Stadt vom 15.09.2009 - 7 A 201/08 -, das sich auf die Verfassungsschutzberichte B-Stadt 1995 sowie 2008 stützt, hatte die PKK auf diesen Verein einen entscheidenden Einfluss. Nach eigenen Angaben des Klägers zeigte die Wahl seinerseits in den Vorstand des Vereins nach nur gut einem Jahr dauernden Aufenthalt in B-Stadt, dass ihm gegenüber ein großes Vertrauensverhältnis bestanden hat und offensichtlich bekannt war, dass der Kläger sich bereits in der Türkei für die PKK engagiert hat. Zudem werden im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2006 mehrere PKK-nahe Aktivitäten aufgeführt, an denen sich der Kläger beteiligt hat. 66 Die Nachfluchtaktivitäten des Klägers führten schließlich auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.09.2009 - 7 A 201/08 -. 67 Ausweislich eines Schreibens der Polizei B-Stadt vom 08.04.2010 (Bl. 317 der Beiakte B) ist der Kläger seit dem Jahre 2008 mehrfach in Rahmen von Demonstrationen mit dem Tenor „Freiheit für Öcalan, Frieden in Kurdistan" negativ auffällig geworden. 68 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 02.09.2008 wurde der Kläger wegen Landfriedensbruch in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in weiterer Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil der Kläger am 19. April 2008 im Laufe einer Demonstration „Freiheit für Öcalan, Frieden für Kurdistan" in Berlin-Wedding an Ausschreitungen von einer Gruppe von ca. 100 Personen teilnahm, welche geschlossen gegen Polizeibeamte vorging. Die Polizeibeamten wurden von der Gruppe mit Steinwürfen, Flaschenwürfen und unter Verwendung von Holzlatten angegriffen. Der Kläger, der sich inmitten der gewalttätigen Gruppe befand, schleuderte mit einer weit ausholenden Armbewegung einen Kleinpflasterstein auf die Polizeibeamten, um einen der Beamten zu treffen und nicht unerheblich zu verletzen. 69 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.04.2012 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,-- € wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verurteilt. Der Kläger saß am 15.02.2012 mit zehn weiteren Personen in der Diele des Hamburger Rathauses und skandierte u.a. „Freiheit für Öcalan“, wobei einige Teilnehmer der Kundgebung Transparente mit den Aufschriften „Freiheit für Öcalan und alle kurdischen Gefangenen“ sowie „Freiheit für Öcalan, Frieden in Kurdistan" zeigten und der Aufforderung des Hausrechtsinhabers, das Rathaus zu verlassen, nicht folgten, sondern sitzenblieben und sich beim jeweiligen Nebenmann unterhakten, so dass Polizeikräfte sie und die anderen Personen nacheinander mit einfacher körperlicher Gewalt voneinander lösen und aus dem Rathaus verbringen mussten. 70 Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein (Verfassungsschutzabteilung) hat zur Stellungnahme vom 06.11.2013, zur E-Mail vom 11.04.2014 und auch noch einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 ein sog. Screenshot das Facebook- Account des Klägers gefertigt. Mehrere Fotos, die mit der Facebook-Seite des Klägers verlinkt sind, zeigen den Kläger in Paris an einer improvisierten Gedenkstätte für die drei PKK-Funktionärinnen, die am 09.01.2013 in Paris ermordet worden sind. Seither gelten diese Frauen der PKK als Märtyrerinnen und werden europaweit von PKK-Anhängern verehrt (vgl. das Schreiben des Innenministeriums vom 06.11.2013). 71 Der Screenshot vom 11.04.2014 (Bl. 501 ff. der Beiakte C) zeigt, dass der Kläger Aufrufe zu PKK-bezogenen Demonstrationen teilt (Großdemonstrationen in B-Stadt gegen das Massaker in Paris am 09.01.2014). 72 Der Screenshot des Facebook-Account vom 18.01.2016 zeigt u.a., dass der Kläger die Aufhebung des PKK-Verbotes unterstützt. 73 Der Kläger hat darüber hinaus selbst in der Klagbegründung vom 08.12.2014 eingeräumt, dass für ihn die PKK ein wichtiger Akteur ist und er sich an Aktivitäten beteiligt hat, die von PKK-nahestehenden Organisationen initiiert worden sind. 74 Auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den Handlungen des Klägers nur um solche handelt, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln der PKK nicht im Zusammenhang stehende (etwa humanitäre oder politische) Ziele gerichtet sind. Der Kläger hat zwar vorgebracht, dass er die friedlichen Kräfte der kurdischen Bewegung unterstütze, kein Blut vergießen wolle und mit der PKK nichts zu tun habe. Die geschilderten Handlungen und Aktionen des Klägers noch in der Türkei und seit seiner Ankunft in Deutschland belegen aber gerade nicht, dass er lediglich mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehenden Zielen der PKK sympathisiert. Vielmehr ist er u.a. selbst im Jahre 2008 und 2012 im Zuge von Demonstrationen, in denen es u.a. um die Freilassung von Abdullah Öcalan, dem Anführer der kurdischen Arbeiterpartei PKK ging, straffällig geworden und gewaltsam in Erscheinung getreten. Aufgrund der geschilderten Handlungen und Aktionen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger erkennbar und glaubhaft i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - die Beweislast obliegt ihm nach § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG - von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.